TE Vfgh Erkenntnis 2019/10/3 E3247/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2019
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Rückkehrentscheidung gegen einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation; Verletzung hinsichtlich des Familienlebens mit - als Flüchtlingen anerkannten - russischen Töchtern und Ehefrau; besonders intensiver Eingriff in Familienleben, weil dessen Fortsetzung im Herkunftsstaat aussichtslos erscheint und die Aufrechterhaltung per Telekommunikation lebensfremd ist

Spruch

I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, insoweit damit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.römisch zwei.
Dem gemäß §63 Abs1 ZPO, §35 VfGG gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO wird stattgegeben.
III.römisch drei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 21. Juni 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Am 11. März 2014 heiratete er eine in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige, mit der er eine fünf Jahre alte Tochter hat. Am 23. März 2017 heiratete der Beschwerdeführer erneut eine in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige, mit der er eine zwei Jahre alte Tochter und eine ca. zwei Monate alte Tochter hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und wohnt mit diesen beiden Töchtern und seiner zweiten (aktuellen) Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt.

2.       Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs3 Z2 iVm §2 Z13 und §6 Abs1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Gewährung von Asyl und gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§55 und 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Darüber hinaus erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 2. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs3 Z2 in Verbindung mit §2 Z13 und §6 Abs1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Gewährung von Asyl und gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§55 und 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Darüber hinaus erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3.       Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 17. Juli 2019 als unbegründet ab. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen gewesen, weil auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat keine Verletzung des Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe erwarten lasse.

Zur Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle, aber in Anbetracht der durchgeführten Interessenabwägung zulässig sei. Die Schutzbedürftigkeit der Interessen des Beschwerdeführers sah das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dadurch gemindert, dass das Familienleben erst während des laufenden Asylverfahrens begründet worden sei, die Beziehung mit der zweiten (aktuellen) Ehegattin erst von kurzer Dauer sei und der Beschwerdeführer bewusst asylberechtigte russische Staatsangehörige "gesucht" habe und mit diesen (relativ schnell) Familien gegründet habe, um so seinen Aufenthalt in Österreich zu verfestigen.

4.       Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird bezüglich der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Beschwerdeführer werde (unhaltbar) unterstellt, dass er bewusst asylberechtigte "russische Staatsangehörige" suche und mit diesen schnell Familien gründe, um seinen Aufenthalt zu verfestigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf die Beziehung zwischen Vater und Kind nicht ausreichend Bedacht genommen und es unterlassen, diese Beziehung zu würdigen und die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht widersetze sich der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. Februar 2013, U2241/12, wonach es lebensfremd sei, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer das mit der derzeitigen Ehegattin gemeinsame Kind (nach der Geburt der zweiten Tochter am 10. August 2019 auch dieses) beaufsichtige und betreue und er die im Haushalt anfallenden Aufgaben mit seiner Ehegattin teile, um ihr die von ihr angestrebte Ausbildung und Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat zur – zulässigen – Beschwerde erwogen:

1.       Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).

2.       Dem Bundesverwaltungsgericht ist bei der gemäß Art8 Abs2 EMRK gebotenen Abwägung ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen (aktuellen) Ehegattin und seinen minderjährigen Töchtern aus. Die Ehegattin, die beiden Töchter und das (noch) ungeborene Kind seien auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keineswegs angewiesen, zumal dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und auch in der Vergangenheit keine nennenswerte finanzielle Unterstützung für seine Familienangehörigen geleistet habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin sowie zu den beiden (bzw dann drei Kindern) aus der Russischen Föderation nicht aufrechterhalten werden könne. Gerade in der heutigen Zeit bestünden – neben Telephon und Brief – zahlreiche Möglichkeiten der Kommunikation, wie beispielsweise E-Mail, Skype und diverse soziale Medien, allen voran Facebook, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, es sei für den Beschwerdeführer nicht möglich, auch vom Herkunftsstaat den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrechtzuerhalten.

Bei seiner Interessenabwägung stellt das Bundesverwaltungsgericht in den Vordergrund, dass die nunmehrige Beziehung bzw Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dieser Umstand bei der nach Art8 Abs2 EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl etwa VfSlg 18.223/2007 mwN); er führt jedoch nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde (vgl VfGH 25.2.2013, U2241/12; vgl auch VfGH 1.7.2009, U992/08, wonach die Aufnahme des Familienlebens während des Asylverfahrens von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Familienleben im Bundesgebiet aufgenommen wird und deshalb eine geringere Schutzwürdigkeit besteht, sowie VfGH 19.6.2015, E426/2015).Bei seiner Interessenabwägung stellt das Bundesverwaltungsgericht in den Vordergrund, dass die nunmehrige Beziehung bzw Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dieser Umstand bei der nach Art8 Abs2 EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen vergleiche etwa VfSlg 18.223 aus 2007, mwN); er führt jedoch nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde vergleiche VfGH 25.2.2013, U2241/12; vergleiche auch VfGH 1.7.2009, U992/08, wonach die Aufnahme des Familienlebens während des Asylverfahrens von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Familienleben im Bundesgebiet aufgenommen wird und deshalb eine geringere Schutzwürdigkeit besteht, sowie VfGH 19.6.2015, E426/2015).

Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung getroffen hat, geht es in seiner Interessenabwägung gemäß Art8 Abs2 EMRK nicht darauf ein, dass dadurch eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg 19.220/2010 festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist (vgl auch VfGH 25.2.2013, U2241/12).Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung getroffen hat, geht es in seiner Interessenabwägung gemäß Art8 Abs2 EMRK nicht darauf ein, dass dadurch eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg 19.220 aus 2010, festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist vergleiche auch VfGH 25.2.2013, U2241/12).

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Familienlebens wird lediglich auf die Möglichkeiten der Kommunikation durch Telephon, Brief, E-Mail, Skype und diverse soziale Medien verwiesen. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Annahme, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könne über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden, lebensfremd ist (VfGH 25.2.2013, U2241/12; 19.6.2015, E426/2015; 11.6.2018, E343/2018 ua; 12.6.2019, E3528/2018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher bei der Abwägung zwischen dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ersten gebotene Kriterien außer Acht gelassen und zum Zweiten andere falsch gewichtet; das Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt die besondere Schwere des Eingriffes nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK verletzt.

Die Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, als mit ihr die im angefochtenen Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung bestätigt wird.

3.       Die Behandlung der Beschwerde wird, insoweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beant-wortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegun-gen nicht erforderlich sind. Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutz-berechtigten nicht zuerkannt wurde, wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwen-dung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht anzustellen. Demgemäß wurde beschlossen, in diesem Umfang von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beant-wortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegun-gen nicht erforderlich sind. Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutz-berechtigten nicht zuerkannt wurde, wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwen-dung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht anzustellen. Demgemäß wurde beschlossen, in diesem Umfang von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

III.    Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist durch die Bestätigung der Rückkehrentscheidung im angefochtenen Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden. Das angefochtene Erkenntnis wird daher insoweit aufgehoben.

2.       Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3247.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten