TE Vfgh Beschluss 2025/6/16 G55/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §134 Z3, §135 Abs3, §137, §138, §140, §271 Abs7
EU-JZG §55a, §55d
VfGG §7 Abs1, §62a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 134 heute
  2. StPO § 134 gültig von 01.04.2025 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. StPO § 134 gültig von 01.04.2025 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019
  4. StPO § 134 gültig von 01.04.2025 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  5. StPO § 134 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. StPO § 134 gültig von 17.02.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  7. StPO § 134 gültig von 01.11.2021 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  8. StPO § 134 gültig von 01.04.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019
  9. StPO § 134 gültig von 01.04.2020 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  10. StPO § 134 gültig von 01.06.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  11. StPO § 134 gültig von 01.07.2014 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  12. StPO § 134 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  13. StPO § 134 gültig von 21.05.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  14. StPO § 134 gültig von 01.01.2008 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  15. StPO § 134 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. EU-JZG § 55a heute
  2. EU-JZG § 55a gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. EU-JZG § 55a gültig von 29.05.2021 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. EU-JZG § 55a gültig von 01.07.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend die Überwachung von Nachrichten

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §134 Z3 und §135 Abs3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 182/2023 als verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §134 Z3 und §135 Abs3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 182 aus 2023, als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 182/2023 lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 182 aus 2023, lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"8. Hauptstück

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

[…]

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten,

Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer

technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von

Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

Definitionen

§134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

3. 'Überwachung von Nachrichten' das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§4 Z1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§1 Abs1 Z2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,

[…]

5. 'Ergebnis' (der unter Z1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z1), die festgestellten Stammdaten (Z1a), die festgestellten Zugangsdaten (Z1b), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z3), und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z4),

[…]

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten,

Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer

technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von

Nachrichten

§135. […]

(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,

1. in den Fällen des Abs2 Z1,

2. in den Fällen des Abs2 Z2, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,

3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und

a. der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß §§278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder

b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (lita) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;

4. in den Fällen des Abs2 Z4.

[…]

Gemeinsame Bestimmungen

§137. (1) Eine Überwachung nach §136 Abs1 Z1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach §135 Abs1a erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach §135 Abs1a zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach §136 Abs2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

(3) Eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach §§135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des §135 Abs1a zweiter Fall und Abs2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

§138. (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach §135 Abs1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach §135 Abs1a zweiter Fall und Abs2b und Anordnung und Bewilligung nach den §135 Abs2, 2a und 3 und §136 haben überdies zu enthalten:

1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,

2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,

6. im Fall des §136 Abs4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.

[…]

§140. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§134 Z5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

1. wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach §136 Abs1 Z1 vorlagen,

2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach §135 oder §136 Abs1 Z2 oder 3 oder Abs3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§137), und

3. in den Fällen des §136 Abs1 Z2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§17 Abs1 StGB),

4. in den Fällen der §135 Abs1, Abs2 Z2, 3 und 4, Abs2a, Abs3 Z2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

[…]"

2. Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I 36/2004, idF BGBl I 28/2018 lautet auszugsweise:2. Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2018, lautet auszugsweise:

"IV. Hauptstück

Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige

Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Abschnitt

Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

[…]

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

[…]

13. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

[…]

Verfahren

§55d. […]

(7) Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in §55a Abs1 Z1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.(7) Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang römisch neunzehn) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in §55a Abs1 Z1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 2024 wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z2 und Abs4 Z3 SMG, §12 dritter Fall StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 Z1 zweiter Fall und Abs2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die schriftliche Ausfertigung dieses Urteils wurde dem Antragsteller am 31. Dezember 2024 zugestellt.

1.1. Das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte fest, dass der Antragsteller als Mitglied einer kriminellen Vereinigung fungiert habe, die Suchtgift nach Österreich importiert und hier weitervertrieben habe. Er und seine Mittäter hätten dabei mit "Kryptohandys" agiert, also Mobiltelefonen, die verschlüsselte Kommunikation ermöglicht hätten. Der Antragsteller habe Kryptohandys der Systeme "Sky ECC" und "Anom" verwendet. Beide Systeme hätten aber von ausländischen Behörden entschlüsselt werden können, was den Antragsteller überführt habe.

1.2. Die österreichischen Behörden seien in die diesbezüglichen Ermittlungen der ausländischen Behörden (hinsichtlich "Sky ECC" belgische, französische und niederländische Behörden; hinsichtlich "Anom" US-amerikanische Behörden), die zur Entschlüsselung der über die Kryptohandys erfolgten Kommunikation geführt hätten, nicht eingebunden gewesen. Die Daten, die den Antragsteller betroffen hätten, seien den österreichischen Behörden vielmehr erst im Nachhinein im Rechtshilfeweg von den ausländischen Behörden zur Verfügung gestellt worden.

1.3. Rechtlich führt das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Auswertungen der aus ausländischen Ermittlungstätigkeiten stammenden Datensätze durch inländische Ermittlungsbehörden keine Ergebnisse einer nach der StPO angeordneten Ermittlungsmaßnahme seien, weil sich die inländischen Verfahrensgesetze nicht auf – ohne Veranlassung durch österreichische Strafverfolgungsbehörden entfaltete – Tätigkeiten ausländischer Behörden bezögen. Eine innerstaatlich als Überwachung von Nachrichten nach §134 Z3 StPO zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Behörden unterliege daher keinem Beweisverwendungsverbot nach §140 Abs1 StPO, und zwar auch dann nicht, wenn das österreichische Recht eine derartige Überwachung nicht erlaubt hätte (Hinweise auf OGH 24.1.2023, 14 Os 106/22b; 19.7.2023, 13 Os 19/23b; 5.11.2024, 14 Os 14/24a). Die den Antragsteller betreffenden Chatprotokolle seien daher auf Beweisebene zu verwerten gewesen.

2. Anlässlich einer gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung stellte der Antragsteller zunächst einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, (nur) §134 Z3 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2025, G20/2025, wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig zurückgewiesen.

3. Daraufhin stellte der Antragsteller aus Anlass derselben Rechtsmittel einen weiteren auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, die §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.

Diesen Antrag zog der Antragsteller zurück, woraufhin der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juni 2025, G53/2025, das Verfahren einstellte.

4. Mit Beschluss vom 20. März 2025 berichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. November 2024. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 21. März 2025 zugestellt, was die Fristen zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (§§280 ff. StPO) neuerlich auslöste (§271 Abs7 StPO).

5. Der Antragsteller führte daraufhin seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 2024 erneut aus und stellte aus Anlass dieser Rechtsmittel den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO. Er begründet diesen zusammengefasst wie folgt:

5.1. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.356/2019 ("Bundestrojaner") folge, dass die Überwachung der "Anom"- und "Sky ECC"-Chats von Zielpersonen in Österreich durch ausländische Behörden mit Art8 EMRK unvereinbar sei. Es seien Personen überwacht worden, die mit verdachtsbegründenden Momenten weder zu tun hätten noch davon wüssten oder die verdächtigen Personen überhaupt kennen könnten. Auch habe es naturgemäß keine Einschränkung auf bestimmte Delikte gegeben. Vielmehr seien "in Pausch und Bogen" sämtliche "Sky ECC"- und "Anom"-Benutzer überwacht worden. Dies sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Eine solche Vorgangsweise sei nicht von §134 Z3 iVm §135 Abs3 StPO gedeckt und wäre in Österreich daher nicht zulässig gewesen.5.1. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.356 aus 2019, ("Bundestrojaner") folge, dass die Überwachung der "Anom"- und "Sky ECC"-Chats von Zielpersonen in Österreich durch ausländische Behörden mit Art8 EMRK unvereinbar sei. Es seien Personen überwacht worden, die mit verdachtsbegründenden Momenten weder zu tun hätten noch davon wüssten oder die verdächtigen Personen überhaupt kennen könnten. Auch habe es naturgemäß keine Einschränkung auf bestimmte Delikte gegeben. Vielmehr seien "in Pausch und Bogen" sämtliche "Sky ECC"- und "Anom"-Benutzer überwacht worden. Dies sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Eine solche Vorgangsweise sei nicht von §134 Z3 in Verbindung mit §135 Abs3 StPO gedeckt und wäre in Österreich daher nicht zulässig gewesen.

5.2. Der Oberste Gerichtshof vertrete in seinem Urteil vom 7. Jänner 2025, 11 Os 147/24p, die Ansicht, dass die Überwachung verschlüsselter Nachrichten in Österreich nicht per se unzulässig und daher von §134 Z3 iVm §135 Abs3 StPO miterfasst sei. Damit lege er diese Bestimmungen verfassungswidrig aus. Bei verfassungskonformer Auslegung sei eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ohne konkreten dringenden Tatverdacht in Österreich nicht zulässig und wäre daher bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht bewilligt worden. Folglich unterlägen die Chatverläufe einem Beweisverwertungsverbot. Es sei nicht nachvollziehbar, dass fremde Staaten auf österreichischem Staatsgebiet Personen überwachen könnten, um die daraus gewonnenen Beweisergebnisse anschließend einer österreichischen Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln. Dies führe nämlich dazu, dass die vom Verfassungsgerichtshof erkannten Voraussetzungen einer zulässigen Überwachung einfach übergangen würden.5.2. Der Oberste Gerichtshof vertrete in seinem Urteil vom 7. Jänner 2025, 11 Os 147/24p, die Ansicht, dass die Überwachung verschlüsselter Nachrichten in Österreich nicht per se unzulässig und daher von §134 Z3 in Verbindung mit §135 Abs3 StPO miterfasst sei. Damit lege er diese Bestimmungen verfassungswidrig aus. Bei verfassungskonformer Auslegung sei eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ohne konkreten dringenden Tatverdacht in Österreich nicht zulässig und wäre daher bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht bewilligt worden. Folglich unterlägen die Chatverläufe einem Beweisverwertungsverbot. Es sei nicht nachvollziehbar, dass fremde Staaten auf österreichischem Staatsgebiet Personen überwachen könnten, um die daraus gewonnenen Beweisergebnisse anschließend einer österreichischen Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln. Dies führe nämlich dazu, dass die vom Verfassungsgerichtshof erkannten Voraussetzungen einer zulässigen Überwachung einfach übergangen würden.

5.3. Der Antragsteller sehe sich daher durch die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auslegung von §134 Z3 iVm §135 Abs3 StPO in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Datenschutz (§1 DSG), Schutz des Privatlebens (Art8 EMRK), Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art10a StGG), im Gebot der Unschuldsvermutung und im Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Auch der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) sei verletzt. Der Antragsteller trete an den Verfassungsgerichtshof heran, um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob §134 Z3 iVm §135 Abs3 StPO auch die Überwachung verschlüsselter Nachrichten ohne Anfangsverdacht erfasse. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Person in Österreich, die "nur" von österreichischen Behörden überwacht werde, dem Schutz der StPO unterliege, während eine Person in Österreich, die mit Hilfe technischer Mittel von einem anderen EU-Mitgliedstaat überwacht und basierend darauf in Österreich verfolgt werde, diesen Schutz nicht genieße.5.3. Der Antragsteller sehe sich daher durch die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auslegung von §134 Z3 in Verbindung mit §135 Abs3 StPO in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Datenschutz (§1 DSG), Schutz des Privatlebens (Art8 EMRK), Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art10a StGG), im Gebot der Unschuldsvermutung und im Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Auch der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) sei verletzt. Der Antragsteller trete an den Verfassungsgerichtshof heran, um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob §134 Z3 in Verbindung mit §135 Abs3 StPO auch die Überwachung verschlüsselter Nachrichten ohne Anfangsverdacht erfasse. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Person in Österreich, die "nur" von österreichischen Behörden überwacht werde, dem Schutz der StPO unterliege, während eine Person in Österreich, die mit Hilfe technischer Mittel von einem anderen EU-Mitgliedstaat überwacht und basierend darauf in Österreich verfolgt werde, diesen Schutz nicht genieße.

6. Der Antragsteller erstattete zudem eine weitere Äußerung, in der er vorbringt, dass der Oberste Gerichtshof nun "noch einen Schritt weiter" gehe und faktisch zum Schluss komme, dass selbst eine "Quellen-TKÜ" iSd 2019 vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen §135a StPO in Österreich erlaubt sei (Hinweis auf OGH 30.4.2025, 13 Os 46/25a). Damit wäre laut Oberstem Gerichtshof auch die Einspeisung einer Software ("Trojaner") auf ein Endgerät zwecks Entschlüsselung und Überwachung verschlüsselter Nachrichten bei sämtlichen Handybesitzern über einen Zeitraum von mehreren Jahren iSd §134 Z3 iVm §135 Abs3 StPO erlaubt. Dies widerspreche jedoch dem Judikat des Verfassungsgerichtshofes von 2019 (erkennbar gemeint: VfSlg 20.356/2019), weshalb diese Bestimmungen verfassungswidrig seien.6. Der Antragsteller erstattete zudem eine weitere Äußerung, in der er vorbringt, dass der Oberste Gerichtshof nun "noch einen Schritt weiter" gehe und faktisch zum Schluss komme, dass selbst eine "Quellen-TKÜ" iSd 2019 vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen §135a StPO in Österreich erlaubt sei (Hinweis auf OGH 30.4.2025, 13 Os 46/25a). Damit wäre laut Oberstem Gerichtshof auch die Einspeisung einer Software ("Trojaner") auf ein Endgerät zwecks Entschlüsselung und Überwachung verschlüsselter Nachrichten bei sämtlichen Handybesitzern über einen Zeitraum von mehreren Jahren iSd §134 Z3 in Verbindung mit §135 Abs3 StPO erlaubt. Dies widerspreche jedoch dem Judikat des Verfassungsgerichtshofes von 2019 (erkennbar gemeint: VfSlg 20.356 aus 2019,), weshalb diese Bestimmungen verfassungswidrig seien.

7. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zum einen vorbringt, dass der Antrag unzulässig sei:

7.1. Zunächst lege der Antrag im Wesentlichen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen dar. Der Antragsteller nenne zwar mehrere Verfassungsbestimmungen, gegen die die Bestimmungen verstießen, eine nachvollziehbare Begründung bleibe er jedoch schuldig. Soweit er die Überwachungsmaßnahmen ausländischer Ermittlungsbehörden und die entsprechende Befugnis zur Überwachung als mit Art8 EMRK unvereinbar ansehe, genüge es, darauf hinzuweisen, dass ein tatsächlicher Vorgang nicht Anfechtungsgegenstand eines Parteiantrages sein könne. Wenn der Antragsteller weiters eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kritisiere und dazu ausführe, bei verfassungskonformer Auslegung der §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO hätte der Oberste Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, mache er lediglich – nicht einmal das vorliegende Verfahren betreffende – Auslegungs- und damit Vollziehungsfehler geltend. Der Verfassungsgerichtshof sei nicht für die Korrektur von Vollziehungsfehlern der ordentlichen Gerichte zuständig, selbst wenn diese in die Verfassungssphäre reichen sollten.

7.2. Weiters würde die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt, zumal dem Antragsvorbringen eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde liege. Der Antragsteller dürfte davon ausgehen, dass die Beurteilung, ob die von ausländischen Behörden übermittelten Chatverläufe einem Beweisverwendungsverbot gemäß §140 StPO unterlägen, davon abhänge, ob die getätigte Überwachungsmaßnahme (sofern sie von österreichischen Behörden gesetzt worden wäre) von §134 Z3 iVm §135 Abs3 StPO erfasst wäre. Die nach den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von ausländischen Behörden ohne Ersuchen inländischer Strafverfolgungsbehörden erhobenen Kommunikationsdaten seien jedoch keine Ergebnisse einer nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO durchgeführten Ermittlungsmaßnahme, sodass diese nicht dem Beweisverwendungsverbot des §140 Abs1 StPO unterlägen (Hinweis auf RIS-Justiz RS0119110; OGH 27.8.2024, 11 Os 85/24w).7.2. Weiters würde die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt, zumal dem Antragsvorbringen eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde liege. Der Antragsteller dürfte davon ausgehen, dass die Beurteilung, ob die von ausländischen Behörden übermittelten Chatverläufe einem Beweisverwendungsverbot gemäß §140 StPO unterlägen, davon abhänge, ob die getätigte Überwachungsmaßnahme (sofern sie von österreichischen Behörden gesetzt worden wäre) von §134 Z3 in Verbindung mit §135 Abs3 StPO erfasst wäre. Die nach den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von ausländischen Behörden ohne Ersuchen inländischer Strafverfolgungsbehörden erhobenen Kommunikationsdaten seien jedoch keine Ergebnisse einer nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO durchgeführten Ermittlungsmaßnahme, sodass diese nicht dem Beweisverwendungsverbot des §140 Abs1 StPO unterlägen (Hinweis auf RIS-Justiz RS0119110; OGH 27.8.2024, 11 Os 85/24w).

7.3. Schließlich erweise sich die (isolierte) Anfechtung der §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO als zu eng gefasst. Sofern sich das Vorbringen des Antragstellers dagegen wende, dass die von ausländischen Ermittlungsbehörden erhobenen Ermittlungsergebnisse in Österreich einem Beweisverwendungsverbot unterliegen müssten, wäre auch die Anfechtung jener – in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden – Bestimmungen erforderlich gewesen, die die Verwendung der Beweismittel im strafgerichtlichen Verfahren normierten (vgl insbesondere §140 Abs1 StPO bzw §55d Abs7 iVm §55a Abs1 Z13 EU-JZG, sofern sich das Vorbringen auf Beweisverwendungsverbote nach dem EU-JZG beziehen sollte). Darüber hinaus beziehe sich die Kritik des Antragstellers der Sache nach nicht auf die Bestimmungen über die Befugnis der Überwachung von Nachrichten. Vielmehr dürfte das Vorbringen im Kern darauf abzielen, den Transfer von (bereits vorliegenden) ausländischen Beweisergebnissen, die ohne Mitwirkung inländischer Behörden erlangt worden seien, zu problematisieren. Damit seien aber primär Verstöße gegen bzw Kritik an Rechtshilfebestimmungen angesprochen, die nicht vom Anfechtungsumfang des Antrages umfasst seien.7.3. Schließlich erweise sich die (isolierte) Anfechtung der §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO als zu eng gefasst. Sofern sich das Vorbringen des Antragstellers dagegen wende, dass die von ausländischen Ermittlungsbehörden erhobenen Ermittlungsergebnisse in Österreich einem Beweisverwendungsverbot unterliegen müssten, wäre auch die Anfechtung jener – in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden – Bestimmungen erforderlich gewesen, die die Verwendung der Beweismittel im strafgerichtlichen Verfahren normierten vergleiche insbesondere §140 Abs1 StPO bzw §55d Abs7 in Verbindung mit §55a Abs1 Z13 EU-JZG, sofern sich das Vorbringen auf Beweisverwendungsverbote nach dem EU-JZG beziehen sollte). Darüber hinaus beziehe sich die Kritik des Antragstellers der Sache nach nicht auf die Bestimmungen über die Befugnis der Überwachung von Nachrichten. Vielmehr dürfte das Vorbringen im Kern darauf abzielen, den Transfer von (bereits vorliegenden) ausländischen Beweisergebnissen, die ohne Mitwirkung inländischer Behörden erlangt worden seien, zu problematisieren. Damit seien aber primär Verstöße gegen bzw Kritik an Rechtshilfebestimmungen angesprochen, die nicht vom Anfechtungsumfang des Antrages umfasst seien.

7.4. Auch in der Sache tritt die Bundesregierung dem Antragsvorbringen entgegen.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

2.1. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 2024 gestellt. Mit diesem Urteil wurde eine Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).

2.2. Als Angeklagter ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt ist.

2.3. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).2.3. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht hat vergleiche VfSlg 20.074 aus 2016,).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist. Gemäß §271 Abs7 letzter Satz StPO löst eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Urteilsausfertigung (neuerlich) die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel aus.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,, 20.070 aus 2016,; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).

Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt (vgl VfSlg 8155/1977, 8461/1978, 17.023/2003, 20.361/2019 uva.).Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt vergleiche VfSlg 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978,, 17.023 aus 2003,, 20.361 aus 2019, uva.).

3.1. Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, ist der Antrag unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Die Bedenken des Antragstellers richten sich der Sache nach nämlich nicht gegen die – durch die angefochtenen §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO geregelte – Überwachung von Nachrichten im Rahmen eines von österreichischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens, sondern gegen die Verwertung der Ermittlungsergebnisse ausländischer, nicht der StPO unterliegender Behörden in einem österreichischen Strafverfahren. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken hätte der Antragsteller jedenfalls auch jene Bestimmungen anfechten müssen, die die Verwendung von Beweismitteln im strafgerichtlichen Verfahren regeln (vgl insbesondere §140 Abs1 StPO und allenfalls auch §55d Abs7 iVm §55a Abs1 Z13 EU-JZG).3.1. Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, ist der Antrag unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Die Bedenken des Antragstellers richten sich der Sache nach nämlich nicht gegen die – durch die angefochtenen §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO geregelte – Überwachung von Nachrichten im Rahmen eines von österreichischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens, sondern gegen die Verwertung der Ermittlungsergebnisse ausländischer, nicht der StPO unterliegender Behörden in einem österreichischen Strafverfahren. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken hätte der Antragsteller jedenfalls auch jene Bestimmungen anfechten müssen, die die Verwendung von Beweismitteln im strafgerichtlichen Verfahren regeln vergleiche insbesondere §140 Abs1 StPO und allenfalls auch §55d Abs7 in Verbindung mit §55a Abs1 Z13 EU-JZG).

3.2. Da der Antragsteller die §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO isoliert anficht, erweist sich der Antrag wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G55.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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