Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 309.172-3/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007, Zl. 06 12.825-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2007 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007, Zl. 06 12.825-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Russland, wohnhaft in XXXX, Tschetschenien, angehörig der tschetschenischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben am 27.11.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte durch das Stadtpolizeikommando Graz, Polizeiinspektion PAZ (Aktenseiten 15 bis 23 im Akt des BAA). Des weiteren wurde er am 03.01.2007 (Aktenseiten 113 bis 125 im Akt des BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Russland, wohnhaft in römisch 40 , Tschetschenien, angehörig der tschetschenischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben am 27.11.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte durch das Stadtpolizeikommando Graz, Polizeiinspektion PAZ (Aktenseiten 15 bis 23 im Akt des BAA). Des weiteren wurde er am 03.01.2007 (Aktenseiten 113 bis 125 im Akt des BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.01.2007, Zl. 06 12.825-EAST Ost ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.01.2007, Zl. 06 12.825-EAST Ost ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007, Zl. 309.172-C1/E1-IX/49/07 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007, Zl. 309.172-C1/E1-IX/49/07 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2. Am 03.05.2007 (Aktenseiten 291 bis 301 im Akt des BAA) wurde zu seinen Fluchtgründen Beschwerdeführer in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, vom 09.05.2007, Zl. 06 12.825-BAG, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
3. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 09.05.2007, Zl. 06 12.825-BAG, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation in und außerhalb Tschetscheniens.
Die Identität und Nationalität des Antragstellers wurde festgestellt. Der Antragssteller habe Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. Bürgerkriegssituation verlassen. Andere Gründe habe er aufgrund seines unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringens nicht glaubhaft machen können. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die bloße mittelbare oder unmittelbare Betroffenheit von einer Bürgerkriegssituation die Asylgewährung nicht rechtfertige. Selbst wenn man das Vorbringen als asylrelevant ansähe, hätte der Antragsteller die Möglichkeit eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens in Anspruch zu nehmen.
Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen angeführt, dass keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage bestehe, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Zu Spruchpunkt III wurde insbesondere dargelegt, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich (Onkel) dringend zur Erreichung der Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen angeführt, dass keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage bestehe, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde insbesondere dargelegt, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich (Onkel) dringend zur Erreichung der Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei.
4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht am 21.05.2007 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde), in welcher das bisherige Vorbringen bekräftigt, das Ermittlungsverfahren des BAA im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bemängelt und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative unter Bezug auf die Gutachten von Dr. Heinrich/Dr. Lobova vom 24.11.2005 bzw. vom 24.04.2006 bestritten wird.
5. Auf Grund dieser Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung am 14.08.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an der der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"(...)
Die berufende Partei gibt an, dass sie die Dolmetscherin gut versteht; Einwände gegen ihre Person bestehen nicht.
Der VL bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.
Der VL gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Keine Äußerung.
Die Beweisaufnahme wird eröffnet.
BW gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:BW gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (Paragraph 51 a,, d AVG) vernommen an:
VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?
BW: Ja.
VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs 2 FPG wird hingewiesen.VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BW: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
Dolmetscherin gibt informativ an: Die korrekte Deutsche
Transkription des Namens würde lauten: Mutschijew Hamsat. Die Schreibweise im Reisepass nach der englischen Transkription würde lauten XXXX.Transkription des Namens würde lauten: Mutschijew Hamsat. Die Schreibweise im Reisepass nach der englischen Transkription würde lauten römisch 40 .
VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BW: Ja. Besondere Probleme gab es keine.
VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?
BW: Ich lege vor, einen psychiatrischen Befund XXXX vom 09.08.2007 (aus diesem geht hervor, dass der BW an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, jedoch voll verhandlungsfähig sei), weiters lege ich zum Beweis meiner Integration eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 04.07.2007 vor; wird zum Akt genommen.BW: Ich lege vor, einen psychiatrischen Befund römisch 40 vom 09.08.2007 (aus diesem geht hervor, dass der BW an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, jedoch voll verhandlungsfähig sei), weiters lege ich zum Beweis meiner Integration eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 04.07.2007 vor; wird zum Akt genommen.
Weiters wird der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX in Augenschein genommen. Daraus geht hervor, dass die Obsorge über den BW in allen Bereichen an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden ist.Weiters wird der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 in Augenschein genommen. Daraus geht hervor, dass die Obsorge über den BW in allen Bereichen an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden ist.
Weiters habe ich die Originale meines Inlandspasses, meiner Geburtsurkunde, sowie meines Maturazeugnisses dabei (vergleiche AS. 25 bis 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Dolmetscherin sieht den Inlandspass durch und gibt informativ an:
Die Namensschreibung entspricht der Aktenlage. Der Pass wurde am 08.09.2004 von der Abteilung für Inneres im Bezirk XXXX ausgestellt. Auf Seite 5 befindet sich der Meldevermerk vom 18.11.2004 über eine bestimmte Adresse im Bezirk XXXX.Die Namensschreibung entspricht der Aktenlage. Der Pass wurde am 08.09.2004 von der Abteilung für Inneres im Bezirk römisch 40 ausgestellt. Auf Seite 5 befindet sich der Meldevermerk vom 18.11.2004 über eine bestimmte Adresse im Bezirk römisch 40 .
Auf Seite 19 befindet sich ein Vermerk über die Ausstellung des Auslandpasses vom 19.07.2006. Im Pass befindet sich auch eine Versicherungsbestätigung der tschetschenischen Krankenkasse.
Aus dem Original der Geburtsurkunde ergibt sich, dass diese am XXXX augestellt wurde.Aus dem Original der Geburtsurkunde ergibt sich, dass diese am römisch 40 augestellt wurde.
Das Original des Maturazeugnisses stammt von der allgemein bildenden Schule aus XXXX vom 24.06.2006.Das Original des Maturazeugnisses stammt von der allgemein bildenden Schule aus römisch 40 vom 24.06.2006.
Die Dokumente werden im Original zurückerstattet.
VL: Welche Verwandte von Ihnen leben derzeit unter welchen Bedingungen in Tschetschenien?
BW: Meine Eltern und mein Bruder leben weiterhin an meiner ehemaligen Wohnadresse. Mein Vater hat ein Lebensmittelgeschäft, in welchem er arbeitet. Die Familie kann davon ernährt werden. Meine Mutter ist krank, sie leidet an Diabetes. Mein Bruder besucht jene Schule, die ich absolviert hatte. Ich stehe im telefonischen Kontakt zu meinen Eltern. Am Telefon sprechen wir nur kurz, wie es ihnen geht und sagen sie nur kurz, es gehe gut.
VL: Haben Sie Verwandte in Russland außerhalb Tschetscheniens?
BW: Ein Cousin von mir, mein Vater und seine Mutter sind Geschwister, studiert in XXXX. Er hat noch drei Monate, dann kommt er wieder zurück.BW: Ein Cousin von mir, mein Vater und seine Mutter sind Geschwister, studiert in römisch 40 . Er hat noch drei Monate, dann kommt er wieder zurück.
VL: Wissen Sie, warum Ihr in Österreich befindlicher Onkel aus Tschetschenien geflohen ist?
BW: Nein, dazu kann ich leider nichts sagen, ich war damals noch zu klein.
VL: Warum haben Sie begonnen, arabisch zu lernen?
BW: Es hat mich einfach interessiert, auch um die Religion besser zu verstehen. Ausgegangen ist es von meinem Großvater, dieser war schon immer ein religiös-interessierter Mann, er konnte auch den Koran lesen. Er war aber nie extrem. Auch mein Vater hat es dann gut geheißen, dass ich Arabisch gelernt habe und so habe ich das auch gemacht. Wir waren dann insgesamt 30 Schüler aus dem Dorf aus allen Altergruppen. Junge Leute, so wie ich, waren auch einige dabei, vielleicht vier Leute.
VL: Gab es während des "Arabisch-Unterrichts" auch religiöse Indoktrination?
BW: Zum Lesen des Koran bin ich nicht mehr gekommen. Wir lernten die Schrift und viel Grammatik. Religiöse Inhalte wurden nur insofern vermittelt, als wir Ausschnitte religiöser Texte übersetzten. Lehrer war ein Tschetschene aus dem Nachbardorf.
VL: Was verbinden Sie mit dem Begriff des Wahabismus?
BW: Für die Strömung des Wahabismus habe ich mich nicht interessiert. Ich wollte nur, wie mein Großvater, den Koran lesen und die Sprache beherrschen.
VL: Ihrer Wahrnehmung nach waren unter den anderen Arabisch-Schülern Personen, die dieser Strömung nahe standen?
BW: Nein, über Wahabiten wurde nicht geredet. Es gab schon Personen, die bereits relativ gut die Sprache kennten und auch schon den Koran lesen konnten. Diese wollten sich ihre Kenntnisse vertiefen.
VL: War jemand aus Ihrer Familie im 1. oder 2. Tschetschenienkrieg auf Seite der Rebellen aktiv?
BW: Nein. Über dieses Thema wurde auch weder bei uns noch im Dorf gesprochen.
VL: Wie war die allgemeine Lage im Dorf im zweiten Tschetschenienkrieg?
BW: Es gab "Säuberungen". Im Dorf gab es einen Stützpunkt des russischen Militärs. Die Dorfbewohner wurden kontrolliert, es gab Hausdurchsuchungen. Diesen Stützpunkt gibt es seit eineinhalb bzw. zwei Jahren nicht mehr.
VL: Gibt es außer Ihrem "Arabisch-Unterricht" Ihrer Meinung noch andere denkbare Gründe, warum Sie Opfer dieser Verfolgungshandlungen wurden?
BW: Andere Gründe weiß ich nicht. Eine Frau, deren Sohn auch verhaftet worden ist, so wie ich, hat sich diesbezüglich beim Gemeindevorstand erkundigt und wurde ihr mitgeteilt, die Verhaftung wäre erfolgt, weil ihr Sohn Arabisch gelernt hätte.
VL: Könnte ein Zusammenhang mit Ihren beiden festgenommenen Cousins bestehen?
BW: Ihre Väter sind die Brüder meines Vaters. Sie haben ebenfalls Arabisch gelernt. Weitere Gründe, die meine Cousins einer besonderen Gefährdung aussetzen würden, sind mir nicht bekannt.
Befragt zum Aufenthaltsort der Cousins zurzeit: Derjenige, der in der Heimat im Spital gewesen war, ist jetzt in Österreich als Asylwerber, er heißt XXXX mit Vornamen, meines Wissens hat er den Antrag gestern in Traiskirchen gestellt. Der andere Cousin - es handelt sich nicht um denjenigen, der in XXXX studiert - ist in Tschetschenien. Gelegentlich übernachtet er zu Hause, ansonsten schläft er bei Verwandten.Befragt zum Aufenthaltsort der Cousins zurzeit: Derjenige, der in der Heimat im Spital gewesen war, ist jetzt in Österreich als Asylwerber, er heißt römisch 40 mit Vornamen, meines Wissens hat er den Antrag gestern in Traiskirchen gestellt. Der andere Cousin - es handelt sich nicht um denjenigen, der in römisch 40 studiert - ist in Tschetschenien. Gelegentlich übernachtet er zu Hause, ansonsten schläft er bei Verwandten.
VL: Wurde Ihnen während der beiden Anhaltungen tatsächlich überhaupt nichts zu essen oder zu trinken gegeben?
BW: Ich habe von diesen Anhaltungen körperliche Folgen davongetragen, so habe ich Schmerzen an der Niere. Es stimmt auch so nicht, dass ich während der Anhaltungen überhaupt nichts zu Essen und zu Trinken bekommen habe. Damit man nicht "wegstirbt" haben wir Brotreste bekommen und haben sie uns auch manchmal Wasser eingeflößt.
VL: Wenn mir AS 295 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes vorgehalten wird, wonach ich die ganzen Tage nichts zu Essen und zu Trinken bekommen hätte, gebe ich an, gemeint zu haben, dass das kein Essen und Trinken im eigentlichen Sinn gewesen ist.
In diesem Zusammenhang verliest VL AS. 311 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes (Aktenvermerk vom 07.05.2007 über das Gespräch des Referenten des BAA mit der Polizeiärztin) und führt BWV dazu aus:
Ich verweise auf die Ausführung der Berufung. Zu einer geeigneten medizinischen Einschätzung wäre auf die individuellen Umstände wie Statur und Alter einzugehen gewesen.
VL: Wie wurden Sie nach den beiden Freilassungen jeweils unmittelbar versorgt?
BW: Ich wurde zu Hause von meinen Eltern gepflegt. Ich hatte Blutergüsse und Verletzungen am Körper. Meine Eltern haben sich ein Rezept besorgt und sich die Medikamente im Krankenhaus geholt. Da ich Magenschmerzen hatte, konnte ich auch nicht sofort normal essen. Ich bekam zuerst Wasser, die erste feste Nahrung war eine Suppe.
VL: In welchem körperlichen Zustand waren Sie zu Beginn der zweiten Anhaltung?
BW: Zum Zeitpunkt der zweiten Festnahme war ich mehr oder minder wieder hergestellt, und ist es mir recht gut gegangen.
VL: Wann und wie lange wurden Sie jeweils angehalten, wann und wie lange Ihre beiden Cousins?
BW: Ich wurde das erste Mal vier Tage festgehalten, das zweite Mal sechs Tage. Meine Cousins wurden jeweils zwei Tage länger festgehalten, warum kann ich nicht sagen. Die Angaben bezüglich der Anhaltedauer meiner Cousins sind aus meinem Gedächtnis. Der eine Cousin wurde noch ein drittes Mal verschleppt, da war ich bereits in Polen.
VL: Hat man Ihnen während dieser Anhaltungen konkrete Vorhaltungen gemacht?
BW: Zu Verhören aus der Zelle wurde ich nicht mitgenommen. Sie kamen in die Zelle, dort wurde ich geschlagen und misshandelt. Man wollte, dass ich etwas unterschreibe, war mir aber nicht klar, was das gewesen wäre. Diesbezüglich wurde mir auch nichts gesagt. Unterschrieben habe ich nichts.
VL: Beschreiben Sie mir bitte diese Zelle!?
BW: In der Zelle war ich alleine. Die Zelle war dunkel und kalt. Näher befragt gebe ich an, sie hatte die Größe ungefähr der Hälfte des Verhandlungssaals (E119). Die zweite Anhaltung erfolgte meines Eindrucks nach, in demselben Gebäude, aber nicht in derselben Zelle, meiner Meinung nach, war die größer. Es gab nur eine fensterartige Öffnung in der Zellentür in Richtung des Gangs, durch die Licht hereinfallen konnte. Es handelte sich um Betonwände und Betonboden. Auf Nachfrage bestätige ich, die ganze Zeit dort gewesen zu sein, es gab in der Zelle eine latrinenartige Vorrichtung zur Verrichtung der Notdurft. Geräusche aus anderen Räumen waren nicht zu hören. Besonders erinnere ich mich an die Kälte in dem Raum.
VL: Schildern Sie Ihre Reisebewegung von Tschetschenien bis Belarus?
BW: Meine Eltern und meine Großmutter haben mich zum Zug in XXXX gebracht. Zwei andere Dorfbewohner, es waren Brüder, sind dann mit mir mit dem Zug nach Moskau gefahren. In XXXX gab es eine Gepäckskontrolle. Einer der beiden anderen Dorfbewohner hatte eine Vollmacht, sich um mich als Minderjährigen zu kümmern. An besondere Sicherheitskontrollen kann ich mich nicht erinnern, aber daran, dass der Schaffner die Zugtickets kontrolliert hat und meine Begleiter die Vollmacht für mich zeigen musste. In Moskau sind wir dann umgestiegen. D.h. wir mussten den Bahnhof wechseln. Meine Tante ist dann zu uns gestoßen. Sie lebt schon seit Jahren in Moskau. Sie ist Köchin in einem Restaurant und verheiratet, was ihr Mann macht, weiß ich nicht. Dann sind wir weitergefahren bis Brest in Weißrussland. Auch bei dieser Zugsreise kann ich mich nur an Fahrkartenkontrollen erinnern, gewisse Probleme gab es dann an der weißrussisch-polnischen Grenze, als man sich die Vollmacht genau ansah. Meine Tante ist in Brest verblieben und hält sich jetzt wieder in Moskau auf. Die anderen Dorfbewohner sind mit mir bis ins Flüchtlingslager nach Polen gefahren. Sie halten sich noch in Polen auf, ich habe mich ja nach Österreich begeben, weil ich ja zu meinem hier lebenden Onkel wollte. Ich weiß, dass der Vater der genannten Dorfbewohner im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hat und ich nehme an, dass das der Grund war, weshalb sie ausgereist sind. Mein Auslandspass befindet sich bei den polnischen Behörden.BW: Meine Eltern und meine Großmutter haben mich zum Zug in römisch 40 gebracht. Zwei andere Dorfbewohner, es waren Brüder, sind dann mit mir mit dem Zug nach Moskau gefahren. In römisch 40 gab es eine Gepäckskontrolle. Einer der beiden anderen Dorfbewohner hatte eine Vollmacht, sich um mich als Minderjährigen zu kümmern. An besondere Sicherheitskontrollen kann ich mich nicht erinnern, aber daran, dass der Schaffner die Zugtickets kontrolliert hat und meine Begleiter die Vollmacht für mich zeigen musste. In Moskau sind wir dann umgestiegen. D.h. wir mussten den Bahnhof wechseln. Meine Tante ist dann zu uns gestoßen. Sie lebt schon seit Jahren in Moskau. Sie ist Köchin in einem Restaurant und verheiratet, was ihr Mann macht, weiß ich nicht. Dann sind wir weitergefahren bis Brest in Weißrussland. Auch bei dieser Zugsreise kann ich mich nur an Fahrkartenkontrollen erinnern, gewisse Probleme gab es dann an der weißrussisch-polnischen Grenze, als man sich die Vollmacht genau ansah. Meine Tante ist in Brest verblieben und hält sich jetzt wieder in Moskau auf. Die anderen Dorfbewohner sind mit mir bis ins Flüchtlingslager nach Polen gefahren. Sie halten sich noch in Polen auf, ich habe mich ja nach Österreich begeben, weil ich ja zu meinem hier lebenden Onkel wollte. Ich weiß, dass der Vater der genannten Dorfbewohner im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hat und ich nehme an, dass das der Grund war, weshalb sie ausgereist sind. Mein Auslandspass befindet sich bei den polnischen Behörden.
Zur Ausstellung des Auslandspasses: Der Pass wurde gegen Zahlung von 300 US Dollar in einem Reisebüro in XXXX beschafft. Ich selbst musste zu keiner Behörde gehen.Zur Ausstellung des Auslandspasses: Der Pass wurde gegen Zahlung von 300 US Dollar in einem Reisebüro in römisch 40 beschafft. Ich selbst musste zu keiner Behörde gehen.
VL: Waren Sie selber bei dem Reisebüro in XXXX?
BW: Nein. Eine Frau in unserem Dorf wusste, wo man sich da in XXXX hinwenden musste. Sie hat das dann in XXXX erledigt.BW: Nein. Eine Frau in unserem Dorf wusste, wo man sich da in römisch 40 hinwenden musste. Sie hat das dann in römisch 40 erledigt.
VL: Wie stehen Sie zu den nunmehr machtvollen Kräften des Präsidenten Ramzan Kadyrov?
BW: Diese Kadyrov-Leute suchen nicht einmal die wahren Schuldigen für irgendwelche Vorfälle. Sie zwingen Unschuldige zu einem Geständnis, einfach um zu zeigen, dass sie in der Lage sind, Verbrechen zu bekämpfen und Macht auszuüben.
VL: Die Kadyrov-Kräfte üben ja in allen Bereichen Tschetscheniens bereits ihren Einfluss aus. Wie hat sich das auf Ihre Lebensumstände ausgewirkt? Hat man nicht versucht, Sie anzuwerben?
BW: An meiner Schule habe ich sie nicht wahrgenommen. Ich habe aber gesehen und gehört, was mit denen passiert, die mit ihnen zusammen arbeiten. Ich will mit ihnen nichts zu tun haben.
VL: Warum nicht?
BW: Man weiß nicht, woran man bei Ihnen ist. Viele Leute in Tschetschenien sagen auch, die Kadyrov-Kräfte seien in Ordnung, nur aus Angst.
VL: Was meinten Sie, dass Leute, die mit den Kadyrov-Kräften zusammen arbeiten, Schwierigkeiten bekommen haben?
BW: Solche, die zuerst mitgemacht haben und dann nicht mehr wollten haben Schwierigkeiten bekommen. Es gibt so viele Gerüchte. Kadyrov-Anhänger werden natürlich auch von den Rebellen verfolgt. In den Einheiten von Kadyrov werden die Mitglieder auch einfach gedemütigt.
VL: Haben Sie jetzt Gerüchte aus dem Dorf wiedergegeben, oder haben Sie eigene Wahrnehmungen zu Kadyrov-Kräften im Dorf gemacht? Gibt es in Ihrem Dorf Ihres Wissens nach Anhänger von Kadyrov?
BW: Einmal sind 20 Personen ins Dorf gekommen und haben alle Jugendlichen zusammengetrieben, einige davon sind auch mitgenommen worden. Meine Mutter und meine Großmutter sind dann zu unserem Geschäft im Ortszentrum gegangen, um nachzusehen, was los ist. Sie sagten, dass ich zu Hause bleibe, doch bin ich ihnen trotzdem nachgegangen. Wir mussten uns auf den Boden legen und sind angehalten worden. Ich wurde damals nicht mitgenommen. Jetzt haben mir meine Eltern erzählt, dass die Jugendlichen im Dorf verstärkt gegen Kadyrov auftreten. Es gibt deswegen auch verstärkt Kontrollaktionen der Kadyrov-Kräfte.
VL: Verstehe ich Sie richtig, das Dorf ist eher gegen Kadyrov eingestellt?
BW: Es gibt Polizei im Dorf, aber die hat nichts mit Kadyrov zu tun. Durch die Kontrollen haben viele Jugendliche Probleme und einige haben das Dorf schon Richtung den Bergen verlassen. Man muss auch kein Feind von Kadyrov sein, dass man nicht für ihn arbeitet, um Schwierigkeiten zu bekommen. Diese Gegnerschaft zu Kadyrov der jungen Leute im Dorf, hat sich in diesem Ausmaß erst seit meiner Ausreise entwickelt.
Auf Nachfrage: Das Dorf hat 3.000 bis 4.000 Einwohner.
VL: Gibt es im Dorf überhaupt keine Anhänger von Kadyrov, Ihres Wissens nach?
BW: Die Situation ist generell ein komplexer Punkt. Es gibt nicht nur die Kadyrov-Kräfte selbst, sondern auch andere Strukturen, welche mit ihnen freiwillig oder weniger freiwillig mehr oder minder zusammenarbeiten. Dann gibt es auch staatliche Organe, wie z.B. die Miliz in unserem Dorf, die je nach den individuellen Umständen für oder gegen Kadyrov sein können. Was unser Dorf betrifft, ist es schwer zu sagen, inwiefern es hier starke Anhänger von Kadyrov gibt. Aus Angst gestehen die wenigsten ein, Gegner von Kadyrov zu sein.
Auf Nachfrage bezüglich der Rolle des Dorfvorstehers: Diese ist mir nicht völlig klar. Es ist aber sicher, dass er wie viele andere Amtsinhaber Informationen an die Kadyrov-Kräfte weitergibt. Meine Eltern sind jedenfalls gegen Kadyrov eingestellt, würden das aber nie offen eingestehen.
Auf Nachfrage: Auch ich habe gehört, dass in Österreich Kadyrov-Agenten tätig sind, ich selbst kann dazu nichts Konkretes angeben.
VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
BW: Ich würde jedenfalls nicht zu den Kadyrov-Kräften wollen, wenn würde ich mich dessen Gegnern anschließen. Der Umstand, dass es im Dorf jetzt mehr Widerstand unter den Jungen gegen Kadyrov gibt, macht es sicher, dass ich im Fall der Rückkehr weitere Gefahren zu befürchten hätte. Weiters sind die Kadyrov-Leute sehr misstrauisch und werfen den Rückkehrern vor, dass diese gekommen wären, um gegen sie zu kämpfen. Auch der Umstand, dass ich bereits festgenommen war, erhöht meine Gefahr. Sie würden es auch als Druckmittel einsetzen. Ich wäre ja bereits zwei Mal festgenommen worden und wäre eine weitere Festnahme dann "wirklich gefährlich".
VL: Gibt es noch weitere Gründe, die Sie an einer weiteren Rückkehr hindern?
BW: Nein.
VL: Haben Sie an eine Rückkehr gedacht?
BW: Ich hatte Sehnsucht nach meinen Eltern. Ich habe mich diesbezüglich bei der Caritas erkundigt, doch ist die Situation zu gefährlich und als Minderjähriger könnte ich sowieso nicht alleine entscheiden.
BWV: Es stimmt, dass der Minderjährige den Wunsch zur Rückkehr geäußert hat, diesbezüglich gab es vor ca. drei Wochen eine Evaluationsgespräch mit dem Jugendamt XXXX, dort hat das Jugendamt die Auffassung vertreten, dass es nicht dem Wohl des Minderjährigen entspricht, zurückzukehren. Zuvor hat es Gespräche mit der Rückkehrhilfe der Caritas gegeben. Zur Botschaft ist der Minderjährige auf eigene Faust gegangen. Meines Wissens nach, hätte er sich damals einen Reisepass besorgen wollen. Nun hat der BW geäußert, hier in Österreich Informatik zu studieren zu wollen.BWV: Es stimmt, dass der Minderjährige den Wunsch zur Rückkehr geäußert hat, diesbezüglich gab es vor ca. drei Wochen eine Evaluationsgespräch mit dem Jugendamt römisch 40 , dort hat das Jugendamt die Auffassung vertreten, dass es nicht dem Wohl des Minderjährigen entspricht, zurückzukehren. Zuvor hat es Gespräche mit der Rückkehrhilfe der Caritas gegeben. Zur Botschaft ist der Minderjährige auf eigene Faust gegangen. Meines Wissens nach, hätte er sich damals einen Reisepass besorgen wollen. Nun hat der BW geäußert, hier in Österreich Informatik zu studieren zu wollen.
VL: Was haben Sie bei der russischen Botschaft in Wien genau gemacht?
BW: Ich habe dort ein Antragsformular für die Ausstellung eines neuen Reisepasses ausgefüllt. Das war im Mai und hieß es, dass der Pass im Juli fertig sei. Es hieß, sie würden sich bei mir melden und solle ich sie nicht selber anrufen.
BWV gibt ergänzend an, der BW hat eine Rückkehr erwogen, weil seine Mutter schwer krank sei und auch der Großvater des BW an derselben Krankheit gestorben ist.
VL: Was hat Sie dazu bewogen, Ihre Rückkehrabsichten aufzugeben? Gab es eine konkrete Information über eine spezifische Lageveränderung zu Hause?
BW: Wie erwähnt, hat sich die Lage eben jetzt stark verschlechtert, das weiß ich beispielsweise von meinem Onkel, der auch gegen meine Rückkehr ist, auch der jetzt in Österreich eingetroffene Cousin hat entsprechende Informationen.
VL: Gibt es besondere Gründe (z.B. Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?
BWV: Der BW sucht drei Mal die Woche einen Deutschkurs. Er ist weiters in einem Projekt der Caritas, in welchem er Taek-Wondo betreibt. Er spielt regelmäßig Fußball, hat regelmäßigen Kontakt zu seinem Onkel und seiner Familie. Er ist integriert, ruhig und gibt es keinerlei Probleme mit ihm im Flüchtlingsquartier. Er möchte hier, wie gesagt studieren.
BW: Ich kann die Angaben meiner Vertreterin nur bestätigen. Ich möchte in Österreich bleiben und studieren. In XXXX habe ich noch eine entfernter verwandte Cousine. Sie heißt XXXX, Nachname nicht bekannt. Sie hat auch Asyl in Österreich bekommen.BW: Ich kann die Angaben meiner Vertreterin nur bestätigen. Ich möchte in Österreich bleiben und studieren. In römisch 40 habe ich noch eine entfernter verwandte Cousine. Sie heißt römisch 40 , Nachname nicht bekannt. Sie hat auch Asyl in Österreich bekommen.
VL: Wie würden Sie selber Ihren Gesundheitszustand beschreiben?
BW: Ich bin nervlich überempfindlich, versuche die Erinnerungen an die Ereignisse in Tschetschenien zu verdrängen. Bezüglich der Nieren habe ich leichte Probleme.
Keine Fragen der BWV.
VL unterbricht Verhandlung von 15.35 Uhr bis 16.00 Uhr.
VL: Hat Ihr Onkel in Österreich Informationen über die neue Lage in Ihrer Heimatregion?
BW: Mein Onkel weiß wahrscheinlich weniger, weil man am Telefon vorsichtig ist. Der Cousin, der jetzt in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, kann dagegen darüber wahrscheinlich nähere Ausführungen treffen.
VL verliest den AIS-Auszug zu 0707341-East Ost, aus dem sich ergibt, dass der Cousin des BW am 12.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bis jetzt hat nur eine Erstbefragung stattgefunden.
VL: Was hätte Sie daran gehindert, zu versuchen, sich mit Hilfe Ihrer Tante in Moskau registrieren zu lassen und dort nieder zu lassen?
BW: Ich weiß nicht, wie die Lebensumstände näher sind, sie müssten mich ja finanziell unterstützen, es ist auch unklar, ob ihr Mann das unterstützen würde bzw. ob ich auch selbst mit ihrer Unterstützung eine Anmeldung bekommen könnte.
Auf Nachfrage bestätigt BWV, dass er tatsächlich seit Mai 2007 nicht mehr bei der Botschaft war und er daher auch über keinen neuen Reisepass verfügt, dies entspricht auch dem Kenntnisstand der BWV.
VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen, die der VL erörtert, werden bezüglich Ihres Verfahrens folgende vorläufige entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Quellen:
UK Home Office, Operational Guidance Note, Russian Federation, 14.11.2006, UKHO, dem Internet entnehmbar.
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien vom 18.08.2006, AA, dem Internet entnehmbar.
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 06.03.2007, USDOS, dem Internet entnehmbar.
Centre for Eastern Studies, Chechnya, between a Caucasian "Jihad" and "hidden" separatism (Macej Falkovski), Jänner 2007, CES 1, dem Internet entnehmbar
NZZ, "Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny", 06.01.2007, NZZ 1.
NZZ: "Russland ist mittlerweile das zweitgrößte Immigrationsland der Welt", 03.02.2007, NZZ 2.
APA, " Kadyrov als neuer tschetschenischer Präsident vereidigt", 05.04.2007, APA.
Inter-Agency Transitional Workplan for the Northern Caucasus, 2007, IWP, dem Internet entnehmbar
Auskunft des Vertrauensanwaltes der ÖB Moskau vom 16.11.2006, Fragen 8-11. ÖB1
Auskunft der ÖB Moskau vom 20.07.2006, ÖB 2
Centre for Eastern Studies, Demographic Situation in Russia (Leszek Szerepka), Juli 2006, CES 2, dem Internet entnehmbar
ACCORD, Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus, ACCORD
Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Klaus Ammann, Jänner 2007,
SFH
Folgerungen:
Im Jahr 2006 kam es in Russland zu einer Reihe von, auch schwerwiegenden, Menschenrechtsproblemen, die auch staatliche (Sicherheits-)organe betrafen. Die demokratische Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Volk wurde weiter schwächer. Medien- und Meinungsfreiheit wurden in einigen Bereichen beschränkt. An positiven Entwicklungen waren Reformen der Strafgerichtsbarkeit und die verstärkte staatliche Verfolgung von rassischen und ethnischen Diskriminierungen zu verzeichnen (USDOS)
In Tschetschenien kam es weiterhin zu einigen straflosen Menschenrechtsverletzungen durch russische Organe und tschetschenische Regierungskräfte, wobei sich die allgemeine Sicherheitslage insbesondere in Städten und anderen Talregionen stabilisiert hat (USDOS, SFH, NZZ 1). Staatliche Sicherheitsaufgaben wurden zunehmend an die "pro-russischen" Kräfte um den nunmehrigen Präsidenten Ramzan Kadyrov übergeben, die mit zum Teil rechtswidrigen Methoden gegen (vermeintliche) Gegner vorgehen, es gibt daher weiterhin Entführungen und Morde durch diese Kräfte. Die Zahl der Morde und Verschleppungen ist nach Zählung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" zwar wesentlich zurückgegangen, es besteht jedoch eine Dunkelziffer, da unter Kadyrov ein Klima der Angst herrscht und auch häufig ungeklärt bleibt, wie viele Verbrechen aus welchen Motiven auf das Konto von Kadyrov gehen. Die "Kadyrovzi" sind nun eine mehrere Tausend Mann starke Truppe, die zum großen Teil aus ehemaligen Widerstandskämpfern besteht. Rebellen wurden von Kadyrov mit Geld oder durch Entführung von Angehörigen zum Überlaufen gebracht. Offene Kämpfe gibt es derzeit weniger. "Tschetschenische Rebellen", obwohl stark geschwächt, begingen weiterhin einige (schwere) Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, die auch zivile Opfer forderten. Eine Zusammenarbeit zwischen russischen und den "pro-russischen Kadyrov-Kräften" kann jedenfalls zurzeit nicht generell ausgeschlossen werden (CES1, SFH, USDOS, AA, APA, NZZ 1).
Seit einigen Jahren fließt viel Geld aus Russland nach Tschetschenien, für Waisen, für zerstörte Häuser, wobei jedoch 60 bis 70 Prozent des Geldes in korrupten Kanälen verschwinden. Es kann dennoch von einem nunmehr rasanten ökonomischen Aufschwung (Eröffnung von Geschäften und Lokalen), sowie insgesamt einer zaghaften Normalisierung und Stabilisierung gesprochen werden, wobei die wirtschaftliche und soziale Lage aber weiterhin, wie im gesamten Nordkaukasus, verglichen mit anderen Regionen Russlands, schlecht ist. Lokale Menschenrechtsorganisationen haben begonnen sich zu etablieren, erste Ansätze zur Entwicklung einer Zivilgesellschaft sind zu beobachten. Es gibt auch staatliche Institutionen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen, diese sind aber vielfach noch zu schwach ausgeprägt. Der Wiederaufbau wird auch durch von Kadyrov verlangte "freiwilligen Spenden" aller Staatsbediensteten finanziert (CES 1, NZZ 1, IWP, SFH). Großflächige humanitäre Hilfsoperationen wurden in der 2. Jahreshälfte 2006 in der Region durchgeführt, es wurden auch konkrete Projekte zur Stärkung der Gesundheit junger Menschen und des lokalen Gesundheitswesens durchgeführt; ein umfassender koordinierter Arbeitsplan der (internationalen) Hilfsorganisationen für das Jahr 2007 im Nord-Kaukasus bei verbessertem Zugang insbesondere nach Tschetschenien ist erarbeitet worden, eine graduelle Verbesserung der Lage in 2007 wird erwartet (IWP).
Die meisten Binnenvertriebenen Tschetschenen sind nach Tschetschenien zurückgekehrt, einige leben aber weiterhin in Nachbarrepubliken und anderen Teilen Russlands (z.B. 200.000 in Moskau, 50.000 in der Wolgaregion, 40.000 in Inguschetien/Dagestan). Die tschetschenische Volksgruppe ist insgesamt in vielen Teilen der Russischen Föderation vertreten. Es existieren dort vielfach auch Netzwerke der Tschetschenen, beziehungsweise Hilfsorganisationen, die sich für ihre Rechte einsetzen (ACCORD, IWP, CES 2).
Ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, ist bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen, dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten und die Möglichkeit der Kontaktierung von NGO's eine Rolle. Nichtregistrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können. Für arbeitsfähige Menschen hat sich die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt in anderen Teilen Russlands jedoch erhöht. Grundsätzlich kann in 2006/2007 insgesamt nicht von einer Verbesserung der menschenrechtlichen Lage der Tschetschenen außerhalb Russlands gesprochen werden. Das Risiko zum Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist im Regelfall höher als bei anderen Ethnien. Die Schwere solcher Risken ist im Einzelfall zu prüfen. Die Registrierung ist in Südrussland leichter, die Sicherheitslage in den benachbarten Kaukasusrepubliken, insbesondere Dagestan und Inguschetien, ist aber kritisch und muss im Einzelfall geprüft werden. Direkte staatliche Repression nur in Folge einer Asylantragstellung konnte bei Tschetschenen bisher nicht nachgewiesen werden (AA, ACCORD, CES 2, USDOS, UKHO, ÖB 1, NZZ 2).Ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, ist bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen, dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten und die Möglichkeit der Kontaktierung von NGO's eine Rolle. Nichtregistrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können. Für arbeitsfähige Menschen hat sich die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt in anderen Teilen Russlands jedoch erhöht. Grundsätzlich kann in 2006 aus 2007, insgesamt nicht von einer Verbesserung der menschenrechtlichen Lage der Tschetschenen außerhalb Russlands gesprochen werden. Das Risiko zum Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist im Regelfall höher als bei anderen Ethnien. Die Schwere solcher Risken ist im Einzelfall zu prüfen. Die Registrierung ist in Südrussland leichter, die Sicherheitslage in den benachbarten Kaukasusrepubliken, insbesondere Dagestan und Inguschetien, ist aber kritisch und muss im Einzelfall geprüft werden. Direkte staatliche Repression nur in Folge einer Asylantragstellung konnte bei Tschetschenen bisher nicht nachgewiesen werden (AA, ACCORD, CES 2, USDOS, UKHO, ÖB 1, NZZ 2).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung sind in Russland, einschließlich der Kaukasus-Region im allgemeinen gegeben, die Bevölkerung Tschetscheniens lebt trotz erster Erfolge von entsprechenden Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen und einer grundsätzlich positiven Tendenz schwierig und kann dies in einzelnen Fällen unzumutbar sein (AA, IWP).
Gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und der Kaukasusregion im besonderen festgestellt. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht;
Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden. Häufig werden falsche Namen und Adressen in Asylverfahren angegeben. Aussagekräftig sind insbesondere echte Inlandspässe (AA).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Bestechung möglich ist, echte Auslandspässe zu erhalten und russische Kontrollen, z.B. beim Verlassen der Kaukasus-Region zu passieren, obwohl eine Suche durch föderale russische Organe erfolgt. Bei der Ausreise nach Weißrussland gibt es in der Regel keine Kontrollen (ÖB 2).
VL gibt bekannt, dass Entscheidungsreife noch nicht vorliegt. Insbesondere wird seitens VL noch versucht werden, nähere Informationen über die Situation in der unmittelbaren Herkunftsregion des BW, insbesondere im Bezug auf Konflikte zwischen der Ortsbevölkerung und den Kadyrov-Kräften einzuholen. Diese werden noch dem schriftlichen Parteiengehör unterworfen werden.
Vereinbart wird, dass die BWV eine allfällige Stellungnahme zu den vorläufigen allgemeinen Länderfeststellungen und den verwendeten Quellen längstens im Rahmen der Wahrung dieses Parteiengehörs erstatten wird können.
Die nicht einfach dem Internet entnehmbaren Quellen werden der BWV nach Schluss der Verhandlung formlos elektronisch übermittelt werden.
Aufgrund der Minderjährigkeit des BW ist beabsichtigt, die Entscheidung so rasch wie möglich, nach Möglichkeit jedenfalls bis Oktober 2007 zu erlassen.
Auf Befragen des VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt diese an:
BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.
Ende der Vernehmung.
Weitere Beweisanträge oder sonstige Stellungnahmen: keine.
(...)".
6. Mit Schreiben vom 27.08.2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter Stellung zu den Länderfeststellungen und den übermittelten Quellen. Darin wird ausgeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bei seiner in Moskau lebenden Tante unzumutbar sei. Eine Rückkehr sei aus existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und unter Sicherheitsaspekten nicht möglich.
7. Der Unabhängige Bundesasylsenat richtete per e-mail eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, ua. zur Frage der aktuellen Sicherheitslage in der Region XXXX. Die daraufhin am 17.09.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangte Auskunft der Staatendokumentation wurde der Bescherdeführervertreterin zur allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 04.10.2007 wird geltend gemacht, dass die Dunkelziffer von Vorfällen in Tschetschenien hoch sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nochmals festgenommen werden würde.7. Der Unabhängige Bundesasylsenat richtete per e-mail eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, ua. zur Frage der aktuellen Sicherheitslage in der Region römisch 40 . Die daraufhin am 17.09.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangte Auskunft der Staatendokumentation wurde der Bescherdeführervertreterin zur allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 04.10.2007 wird geltend gemacht, dass die Dunkelziffer von Vorfällen in Tschetschenien hoch sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nochmals festgenommen werden würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Ethnie aus XXXX. .Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Ethnie aus römisch 40 . .
Die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe (zweimalige Festnahme und mehrtätige Anhaltung und Misshandlung durch Kadyrovzi) sind nicht glaubwürdig. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Russland festgestellt werden.
Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern) lebt weiterhin im Bezirk XXXX. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Moskau.Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern) lebt weiterhin im Bezirk römisch 40 . Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Moskau.
Der Beschwerdeführer verfügt über Dokumente (Inlandspass, Geburtsurkunde). Zwecks seinerzeitiger Absicht in die Russische Föderation zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer in Österreich die russische Vertretungsbehörde aufgesucht.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an existenzbedrohenden Krankheitszuständen.
Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2008 aufgrund von unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Eine Verzugsadresse wurde von ihm nicht bekannt gegeben, ebenso liegt keine Meldung eines Wohnsitzes vor.
2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
UK Home Office, Operational Guidance Note, Russian Federation, 14.11.2006, UKHO, dem Internet entnehmbar.
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien vom 18.08.2006, AA, dem Internet entnehmbar.
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 06.03.2007, USDOS, dem Internet entnehmbar.
Centre for Eastern Studies, Chechnya, between a Caucasian "Jihad" and "hidden" separatism (Macej Falkovski), Jänner 2007, CES 1, dem Internet entnehmbar
NZZ, "Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny", 06.01.2007, NZZ 1.
NZZ: "Russland ist mittlerweile das zweitgrößte Immigrationsland der Welt", 03.02.2007, NZZ 2.
APA, " Kadyrov als neuer tschetschenischer Präsident vereidigt", 05.04.2007, APA.
Inter-Agency Transitional Workplan for the Northern Caucasus, 2007, IWP, dem Internet entnehmbar
Auskunft des Vertrauensanwaltes der ÖB Moskau vom 16.11.2006, Fragen 8-11. ÖB1
Auskunft der ÖB Moskau vom 20.07.2006, ÖB 2
Centre for Eastern Studies, Demographic Situation in Russia (Leszek Szerepka), Juli 2006, CES 2, dem Internet entnehmbar
ACCORD, Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus, ACCORD
Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Klaus Ammann, Jänner 2007,
SFH
Zusammenfassung relevanter Aussagen der Quellen:
Im Jahr 2006 kam es in Russland zu einer Reihe von, auch schwerwiegenden, Menschenrechtsproblemen, die auch staatliche (Sicherheits-)organe betrafen. Die demokratische Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Volk wurde weiter schwächer. Medien- und Meinungsfreiheit wurden in einigen Bereichen beschränkt. An positiven Entwicklungen waren Reformen der Strafgerichtsbarkeit und die verstärkte staatliche Verfolgung von rassischen und ethnischen Diskriminierungen zu verzeichnen (USDOS)
In Tschetschenien kam es weiterhin zu einigen straflosen Menschenrechtsverletzungen durch russische Organe und tschetschenische Regierungskräfte, wobei sich die allgemeine Sicherheitslage insbesondere in Städten und anderen Talregionen stabilisiert hat (USDOS, SFH, NZZ 1). Staatliche Sicherheitsaufgaben wurden zunehmend an die "pro-russischen" Kräfte um den nunmehrigen Präsidenten Ramzan Kadyrov übergeben, die mit zum Teil rechtswidrigen Methoden gegen (vermeintliche) Gegner vorgehen, es gibt daher weiterhin Entführungen und Morde durch diese Kräfte. Die Zahl der Morde und Verschleppungen ist nach Zählung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" zwar wesentlich zurückgegangen, es besteht jedoch eine Dunkelziffer, da unter Kadyrov ein Klima der Angst herrscht und auch häufig ungeklärt bleibt, wie viele Verbrechen aus welchen Motiven auf das Konto von Kadyrov gehen. Die "Kadyrovzi" sind nun eine mehrere Tausend Mann starke Truppe, die zum großen Teil aus ehemaligen Widerstandskämpfern besteht. Rebellen wurden von Kadyrov mit Geld oder durch Entführung von Angehörigen zum Überlaufen gebracht. Offene Kämpfe gibt es derzeit weniger. "Tschetschenische Rebellen", obwohl stark geschwächt, begingen weiterhin einige (schwere) Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, die auch zivile Opfer forderten. Eine Zusammenarbeit zwischen russischen und den "pro-russischen Kadyrov-Kräften" kann jedenfalls zurzeit nicht generell ausgeschlossen werden (CES1, SFH, USDOS, AA, APA, NZZ 1).
Seit einigen Jahren fließt viel Geld aus Russland nach Tschetschenien, für Waisen, für zerstörte Häuser, wobei jedoch 60 bis 70 Prozent des Geldes in korrupten Kanälen verschwinden. Es kann dennoch von einem nunmehr rasanten ökonomischen Aufschwung (Eröffnung von Geschäften und Lokalen), sowie insgesamt einer zaghaften Normalisierung und Stabilisierung gesprochen werden, wobei die wirtschaftliche und soziale Lage aber weiterhin, wie im gesamten Nordkaukasus, verglichen mit anderen Regionen Russlands, schlecht ist. Lokale Menschenrechtsorganisationen haben begonnen sich zu etablieren, erste Ansätze zur Entwicklung einer Zivilgesellschaft sind zu beobachten. Es gibt auch staatliche Institutionen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen, diese sind aber vielfach noch zu schwach ausgeprägt. Der Wiederaufbau wird auch durch von Kadyrov verlangte "freiwilligen Spenden" aller Staatsbediensteten finanziert (CES 1, NZZ 1, IWP, SFH). Großflächige humanitäre Hilfsoperationen wurden in der 2. Jahreshälfte 2006 in der Region durchgeführt, es wurden auch konkrete Projekte zur Stärkung der Gesundheit junger Menschen und des lokalen Gesundheitswesens durchgeführt; ein umfassender koordinierter Arbeitsplan der (internationalen) Hilfsorganisationen für das Jahr 2007 im Nord-Kaukasus bei verbessertem Zugang insbesondere nach Tschetschenien ist erarbeitet worden, eine graduelle Verbesserung der Lage in 2007 wird erwartet (IWP).
Die meisten Binnenvertriebenen Tschetschenen sind nach Tschetschenien zurückgekehrt, einige leben aber weiterhin in Nachbarrepubliken und anderen Teilen Russlands (z.B. 200.000 in Moskau, 50.000 in der Wolgaregion, 40.000 in Inguschetien/Dagestan). Die tschetschenische Volksgruppe ist insgesamt in vielen Teilen der Russischen Föderation vertreten. Es existieren dort vielfach auch Netzwerke der Tschetschenen, beziehungsweise Hilfsorganisationen, die sich für ihre Rechte einsetzen (ACCORD, IWP, CES 2).
Ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, ist bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen, dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten und die Möglichkeit der Kontaktierung von NGO's eine Rolle. Nichtregistrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können. Für arbeitsfähige Menschen hat sich die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt in anderen Teilen Russlands jedoch erhöht. Grundsätzlich kann in 2006/2007 insgesamt nicht von einer Verbesserung der menschenrechtlichen Lage der Tschetschenen außerhalb Russlands gesprochen werden. Das Risiko zum Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist im Regelfall höher als bei anderen Ethnien. Die Schwere solcher Risken ist im Einzelfall zu prüfen. Die Registrierung ist in Südrussland leichter, die Sicherheitslage in den benachbarten Kaukasusrepubliken, insbesondere Dagestan und Inguschetien, ist aber kritisch und muss im Einzelfall geprüft werden. Direkte staatliche Repression nur in Folge einer Asylantragstellung konnte bei Tschetschenen bisher nicht nachgewiesen werden (AA, ACCORD, CES 2, USDOS, UKHO, ÖB 1, NZZ 2).Ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, ist bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen, dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten und die Möglichkeit der Kontaktierung von NGO's eine Rolle. Nichtregistrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können. Für arbeitsfähige Menschen hat sich die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt in anderen Teilen Russlands jedoch erhöht. Grundsätzlich kann in 2006 aus 2007, insgesamt nicht von einer Verbesserung der menschenrechtlichen Lage der Tschetschenen außerhalb Russlands gesprochen werden. Das Risiko zum Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist im Regelfall höher als bei anderen Ethnien. Die Schwere solcher Risken ist im Einzelfall zu prüfen. Die Registrierung ist in Südrussland leichter, die Sicherheitslage in den benachbarten Kaukasusrepubliken, insbesondere Dagestan und Inguschetien, ist aber kritisch und muss im Einzelfall geprüft werden. Direkte staatliche Repression nur in Folge einer Asylantragstellung konnte bei Tschetschenen bisher nicht nachgewiesen werden (AA, ACCORD, CES 2, USDOS, UKHO, ÖB 1, NZZ 2).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung sind in Russland, einschließlich der Kaukasus-Region im allgemeinen gegeben, die Bevölkerung Tschetscheniens lebt trotz erster Erfolge von entsprechenden Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen und einer grundsätzlich positiven Tendenz schwierig und kann dies in einzelnen Fällen unzumutbar sein (AA, IWP).
Gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und der Kaukasusregion im besonderen festgestellt. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht;
Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden. Häufig werden falsche Namen und Adressen in Asylverfahren angegeben. Aussagekräftig sind insbesondere echte Inlandspässe (AA).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Bestechung möglich ist, echte Auslandspässe zu erhalten und russische Kontrollen, z.B. beim Verlassen der Kaukasus-Region zu passieren, obwohl eine Suche durch föderale russische Organe erfolgt. Bei der Ausreise nach Weißrussland gibt es in der Regel keine Kontrollen (ÖB 2).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Familienangehörigen und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in den Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Einklang mit dem Akteninhalt.
3.2. Der Asylgerichtshof geht aus folgenden Gründen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist:
3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Graz die angeblichen mehrtägigen Anhaltungen und deren Folgen vage und detailarm schilderte. Obwohl er erklärte, geschlagen worden zu sein und kein Essen und kein Trinken erhalten zu haben, sprach er weder über gesundheitliche Beeinträchtigungen nach den jeweiligen Freilassungen noch über allfällige medizinische Behandlungen. Zwar kann auch aus den durch den Referenten des Bundesasylamtes in einem Gespräch mit einer Polizeiärztin eingeholten Informationen (siehe Aktenvermerk des BAA vom 07.05.2007) keine tatsächliche auf medizinische Tatsachen gestützte Einschätzung getroffen werden, ob eine solche Zeitspanne ohne Essen und Trinken überlebt werden kann (insofern ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen), jedoch ist der im Aktenvermerk wiedergegebenen Einschätzung der Ärztin zu entnehmen, dass jedenfalls bei einer Dauer von 6 Tagen ohne Wasser und Essen, der Zustand des Betroffenen bereits kritisch sein wird, wenn auch nicht in jedem Fall Dauerschäden davon getragen werden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wäre somit tatsächlich zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest Andeutungen hinsichtlich eines besonderen Schwächezustandes nach der Freilassung gemacht hätte.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt tätigte der Beschwerdeführer zu den soeben genannten Punkten zwar detailliertere Angaben, jedoch erwiesen sich diese teils im Widerspruch zu seinen Ausführungen in XXXX. So erklärte er in der Verhandlung, geringe Mengen an Brot und Wasser von den Verfolgern erhalten zu haben, es sei nur kein Essen und Trinken im eigentlichen Sinn gewesen, weswegen er vor dem Bundesasylamt mitgeteilt habe nichts bekommen zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sein Flehen nach Wasser lediglich mit Schlägen beantwortet worden sei. Dies steht somit im eindeutigen Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vorbringen zumindest etwas Wasser bekommen zu haben. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers vermag somit nicht zu überzeugen. Ein weiterer Widerspruch ist in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen nach seiner Freilassung gelegen. Vor dem Bundesasylamt gab er an, nach seiner Freilassung nicht mehr zu Hause geschlafen zu haben und auch tagsüber nur sehr selten zu Hause gewesen zu sein. Er habe bei Verwandten übernachtet (As. 297 im Akt des BAA). Im Rahmen der Verhandlung vom 14.08.2007 erklärte er hingegen, jeweils nach den beiden Freilassungen zu Hause von seinen Eltern gepflegt worden zu sein. Aufgrund dieser Abweichungen ist der Asylgerichtshof zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer durch die Schilderungen in der Verhandlung versuchte, die vor dem Bundesasylamt ursprünglich wenig überzeugend dargestellte konstruierte Fluchtgeschichte auszubauen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete von den Misshandlungen anlässlich der Anhaltung Nierenschmerzen zu haben. Weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde hatte er körperliche Folgeschäden der behaupteten Misshandlungen mitgeteilt.Im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt tätigte der Beschwerdeführer zu den soeben genannten Punkten zwar detailliertere Angaben, jedoch erwiesen sich diese teils im Widerspruch zu seinen Ausführungen in römisch 40 . So erklärte er in der Verhandlung, geringe Mengen an Brot und Wasser von den Verfolgern erhalten zu haben, es sei nur kein Essen und Trinken im eigentlichen Sinn gewesen, weswegen er vor dem Bundesasylamt mitgeteilt habe nichts bekommen zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sein Flehen nach Wasser lediglich mit Schlägen beantwortet worden sei. Dies steht somit im eindeutigen Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vorbringen zumindest etwas Wasser bekommen zu haben. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers vermag somit nicht zu überzeugen. Ein weiterer Widerspruch ist in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen nach seiner Freilassung gelegen. Vor dem Bundesasylamt gab er an, nach seiner Freilassung nicht mehr zu Hause geschlafen zu haben und auch tagsüber nur sehr selten zu Hause gewesen zu sein. Er habe bei Verwandten übernachtet (As. 297 im Akt des BAA). Im Rahmen der Verhandlung vom 14.08.2007 erklärte er hingegen, jeweils nach den beiden Freilassungen zu Hause von seinen Eltern gepflegt worden zu sein. Aufgrund dieser Abweichungen ist der Asylgerichtshof zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer durch die Schilderungen in der Verhandlung versuchte, die vor dem Bundesasylamt ursprünglich wenig überzeugend dargestellte konstruierte Fluchtgeschichte auszubauen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete von den Misshandlungen anlässlich der Anhaltung Nierenschmerzen zu haben. Weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde hatte er körperliche Folgeschäden der behaupteten Misshandlungen mitgeteilt.
3.2.2. Ein weiteres Indiz dafür, dass die geschilderten Festnahmen des Beschwerdeführers tatsächlich nie geschahen, liegt in dem unplausiblen Ablauf dieser angeblichen Vorfälle. So erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm von seinen Verfolgern bei beiden Festnahmen keinerlei Vorhaltungen gemacht worden seien bzw. sei er keinem Verhör unterzogen worden. Eine solche Vorgangsweise der Verfolger erscheint auch unter Vorstellung diverser Verfolgungsmotive und unter Beachtung der komplexen Situation in Tschetschenien (Erpressung von Lösegeld, Einschüchterung und Nötigung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in der Zukunft, Verdacht der Rebellentätigkeit) nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer äußerte hinsichtlich des Grundes seiner Verhaftung lediglich die Vermutung, dass dies aufgrund seines Arabisch-Unterrichtes erfolgt sei, andere Gründe warum gerade er Opfer von Verfolgungshandlungen geworden sei, äußerte er nicht. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Arabisch-Unterricht im Hinblick auf seine Demonstration geringfügiger Arabisch-Sprachkenntnisse zwar grundsätzlich glaubwürdig sind, jedoch erscheint im Hinblick darauf, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis auf einen Konnex zum Wahabismus ergibt, nicht plausibel, dass aufgrund des bloßen Lernens der arabischen Sprache sämtliche Schüler derart massiv verfolgt werden.
3.2.3. Auch die während des anhängigen Asylverfahrens unstrittigerweise erfolgte persönliche Kontaktaufnahme mit der russischen Botschaft in Wien zum Zwecke der Ausstellung eines neuen Reisepasses spricht eindeutig gegen das Vorliegen einer individuellen Verfolgungsgefährdung. Darüber hinaus soll der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer nur einige Wochen vor der Verhandlung seinem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt haben, dass er an eine Rückkehr denke. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen warum er seine Rückkehrabsichten wieder aufgegeben habe (als Minderjähriger könne er nicht allein entscheiden, Informationen über eine allgemeine Verschlechterung der Lage) deuten ebenso darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus nicht individuell asylrelevanten Gründen verlassen hat.
Zuletzt ist noch zu erwähnen, dass dem Asylgerichtshof der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit Verlassen der Grundversorgung nicht bekannt ist. Der Umstand, der Nicht-Angabe einer Verzugsadresse spricht ebenso für ein mangelndes Interesse des Beschwerdeführers am Asylverfahren, was wiederum auch als gewisses Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gewertet werden kann.
Zusammengefasst steht für den Asylgerichtshof somit mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer nicht von maskierten Männern der Kadyrovzi in Tschetschenien verfolgt worden ist.
3.3. Unbeschadet der oben unter Punkt 3.2. gewürdigten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung wäre dennoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen, wenn man zum Schluss käme, dass alle ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt wären. Zunächst ist hiezu klar festzuhalten, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Quellen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. Auch sonst ist dem Asylgerichtshof keine Rechtsprechung in anderen Ländern der Europäischen Union (oder der Schweiz) bekannt, aus der sich eine asylrelevante Gruppenverfolgung von ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten ließe (vgl nunmehr dazu Herzog-Liebninger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, Pro Libris 2008).3.3. Unbeschadet der oben unter Punkt 3.2. gewürdigten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung wäre dennoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen, wenn man zum Schluss käme, dass alle ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt wären. Zunächst ist hiezu klar festzuhalten, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Quellen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. Auch sonst ist dem Asylgerichtshof keine Rechtsprechung in anderen Ländern der Europäischen Union (oder der Schweiz) bekannt, aus der sich eine asylrelevante Gruppenverfolgung von ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten ließe vergleiche nunmehr dazu Herzog-Liebninger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, Pro Libris 2008).
Hinsichtlich der in der Beschwerde zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative erwähnten Gutachten von Professor Heinrich und Dr. Lobova ist auszuführen: Nach Einsichtnahme in die hieramts hiezu bekannten Gutachten von Prof. Heinrich und Dr. Lobova vom 24.11.2005 und 07.03.2006, einschließlich einer "Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 09.06.2006" und einer weiteren Ergänzung der Gutachter vom 06.09.2006 (im Verfahren des UBAS zu 251.409/20-II/04/06) ergibt sich für den Asylgerichtshof jedoch schon kein Anlass, den in diesen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen insofern zu folgen, als daraus die Notwendigkeit einer individuellen Prüfung des Vorliegens von Fluchtgründen nach der Genfer Flüchtlingskonvention entfiele. Eine derartige Sichtweise würde die komplexe Situation in der Russischen Föderation und das Faktum, dass sich außerhalb Tschetscheniens in verschiedenen Landesteilen der Russischen Föderation offenkundig zahlreiche ethnische Tschetschenen aufhalten (siehe insbesondere Beilage ACCORD der Verhandlungsschrift in gegenständlichem Verfahren) in unzulässiger Weise außer acht lassen. Das Operieren mit generellen prozentuellen Verfolgungswahrscheinlichkeiten zur Frage, ob eine "Gruppenverfolgung" zu bejahen ist oder nicht, scheint dem Asylgerichtshof ebenso methodisch verfehlt zu sein. Auch aus dem Umstand, dass seitens des Bundesasylamtes gegen die genannten Sachverständigen im zitierten Verfahren Befangenheitsanträge gestellt worden sind und dass der Bezug habende Bescheid in der Folge durch den Bundesminister für Inneres beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden ist, verbietet es sich aus Sicht des Asylgerichtshofes - jedenfalls vor einer allfälligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - dem genannten Bescheid allgemeine Relevanz für die Prüfung von Asylanträgen von Antragsstellern aus dem Nord-Kaukasus zuzumessen.
Der Asylgerichtshof kommt daher im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Quellen zum eindeutigen Schluss, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass alle ethnischen Tschetschenen in Russland politisch oder ethnisch verfolgt sind. Dabei verkennt der Asylgerichtshof keineswegs, dass die Lage in den genannten Regionen im Nordkaukasus weiterhin unbefriedigend ist und dass in vielen Asylverfahren von Menschen aus dieser Region - nach individueller Prüfung - mit Gewährung von internationalem Schutz vorzugehen ist, wie dies auch der Entscheidungspraxis des entscheidenden Richters entspricht. Entsprechend den Feststellungen ist (sofern man von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Herkunftsregion ausginge) die Frage einer möglichen innerstaatlichen Schutzalternative im Einzelfall zu prüfen, wobei es zunächst darauf ankommt, ob eine dem Staat zurechenbare Verfolgung besteht; verneint man dies, ist eine Schutzalternative regelmäßig nur dann gegeben, wenn Anknüpfungspunkte (im weiteren Sinn) in anderen Teilen der Russischen Föderation bestehen; dies unter Berücksichtigung der unbestrittenen Fälle von Fremdenfeindlichkeit und behördlichen Schikanen gegenüber Angehörigen von ethnischen Minderheiten.
3.4. Die getroffenen Feststellungen zu Russland ergeben sich aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen sämtlich aktuellen Erkenntnisquellen. Der Beschwerdeführer ist ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.
Hieraus ergaben sich für den Asylgerichtshof folgende Kernaussagen:
3.4.1. Aus den Quellen ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert (siehe SFH 1, ÖB Moskau, November 2006, Punkt 10), die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen (siehe USDOS nach den Angaben von Memorial), die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen (siehe Auswärtiges Amt 20, "Verbesserung der Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung", NZZ vom 06.01.2007, Inter-Agency Workplan). Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren (siehe Centre for Eastern Studies vom Jänner 2007). Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog-Liebninger 990).
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können (siehe etwa die Darstellung der SFH und die Aufzählung der Geschehnisse in USDOS). Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Asylgerichtshofes (vormals Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates). In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen.
3.4.2. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof also in Würdigung der Berichtslage davon aus, dass im Zusammenhang mit Asylwerbern aus Tschetschenien weiterhin in vielen Fällen die Gewährung von Asyl in Folge von individueller persönlicher Verfolgung durch russische bzw. derzeit insbesondere durch sogenannte pro-russische Kräfte um den nunmehrigen Präsidenten Ramzan KADYROW angezeigt sein wird. Andererseits erlaubt die allgemeine Lage in Tschetschenien nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht. Diesbezüglich ist ein Rekurs auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls in der tragenden Begründung nicht mehr erforderlich, als eine Abschiebung auch nach Tschetschenien selbst in diesen Fällen aufgrund der allgemeinen Situation zumutbar erscheint.
3.4.3. Ein solcher letztgenannter Fall liegt aber im vorliegenden Verfahren vor. Individuelle Fluchtgründe konnten, wie unter Punkt
3.2. erörtert, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Eine hinreichend enge Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle des Beschwerdeführers nicht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern, wie eine allgemeine Situation massiver Druckausübung der Kräfte um Kadyrov auf alle Einwohner Tschetscheniens. Der Beschwerdeführer hat durch seine Eltern und andere Bezugspersonen auch weiterhin ein soziales Netz in Tschetschenien. Dass der Beschwerdeführer selbst nicht von dramatischen Rückkehrbefürchtungen ausgeht, zeigt sein eigenes Verhalten, nämlich die oben erörterte Kontaktaufnahme mit der russischen Vertretungsbehörde in Österreich.
3.4.4. Dass dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz in Tschetschenien nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen - im konkreten Fall in Einklang mit dem Bundesasylamt - kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
3.5. Die hier getroffene Würdigung der Situation in Tschetschenien und daraus resultierender Bedrohungsszenarien entspricht im Wesentlichen sowohl derjenigen einer Reihe der mit der Vollziehung des Asylwesens betrauten Behörden/Gerichte in den Mitgliedstaaten der EU (vgl zB Beschluss des dt. BVerwG vom 01.02.2007, 1 C 24.06), als auch der jüngeren Rechtssprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates (vergleiche Bescheid des UBAS vom 19.11.2007, 255.532/0/5E-X/47/04; auf dessen Ausführungen zur Würdigung der aktuellen Berichtslage in Tschetschenien ergänzend vollinhaltlich verwiesen werden kann). Sie steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.3.5. Die hier getroffene Würdigung der Situation in Tschetschenien und daraus resultierender Bedrohungsszenarien entspricht im Wesentlichen sowohl derjenigen einer Reihe der mit der Vollziehung des Asylwesens betrauten Behörden/Gerichte in den Mitgliedstaaten der EU vergleiche zB Beschluss des dt. BVerwG vom 01.02.2007, 1 C 24.06), als auch der jüngeren Rechtssprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates (vergleiche Bescheid des UBAS vom 19.11.2007, 255.532/0/5E-X/47/04; auf dessen Ausführungen zur Würdigung der aktuellen Berichtslage in Tschetschenien ergänzend vollinhaltlich verwiesen werden kann). Sie steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte, sofern er eine politische Verfolgung infolge unterstellter staatsfeindlicher politischer Gesinnung verbunden mit Elementen einer ethnischen Verfolgung behauptete, diese, wie in der Beweiswürdigung erörtert, nicht glaubhaft zu machen. In Ermangelung einer Gruppenverfolgung von ethnischen TschetschenInnen oder tschetschenischen RückkehrerInnen kann daher eine Asylgewährung nicht erfolgen (vgl Urteil des Schweizer BVerwG vom 18.05.2007, D-5420/2006).Der Beschwerdeführer vermochte, sofern er eine politische Verfolgung infolge unterstellter staatsfeindlicher politischer Gesinnung verbunden mit Elementen einer ethnischen Verfolgung behauptete, diese, wie in der Beweiswürdigung erörtert, nicht glaubhaft zu machen. In Ermangelung einer Gruppenverfolgung von ethnischen TschetschenInnen oder tschetschenischen RückkehrerInnen kann daher eine Asylgewährung nicht erfolgen vergleiche Urteil des Schweizer BVerwG vom 18.05.2007, D-5420/2006).
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Russland, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Russland, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Als nunmehr erwachsener und arbeitsfähiger Mann ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über Dokumente als auch ein soziales Bezugsnetz. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Als nunmehr erwachsener und arbeitsfähiger Mann ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über Dokumente als auch ein soziales Bezugsnetz. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Russland abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Russland abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).
4.3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass hinsichtlich des in Österreich lebenden Onkels des Beschwerdeführers kein gemeinsames Familienleben vorliegt und die Interessenabwägung mangels Vorliegen exzeptioneller Umstände im Verhältnis des Beschwerdeführers zum Onkel (der kein Angehöriger der Kernfamilie des Beschwerdeführers ist) zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.4.3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass hinsichtlich des in Österreich lebenden Onkels des Beschwerdeführers kein gemeinsames Familienleben vorliegt und die Interessenabwägung mangels Vorliegen exzeptioneller Umstände im Verhältnis des Beschwerdeführers zum Onkel (der kein Angehöriger der Kernfamilie des Beschwerdeführers ist) zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.
4.3.3. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich (seit Ende 2006) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung angezeigt lassen erschiene, liegen gleichfalls nicht vor.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung angezeigt lassen erschiene, liegen gleichfalls nicht vor.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
21.07.2009