TE AsylGH Erkenntnis 2008/9/15 B1 401383-1/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

B12 401.383-1/2008/2E

H.I.,

StA.: Serbien;

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rohrböck als Vorsitzenden und den Richter Dr. Moritz als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Werner über die Beschwerde des Herrn H.I., StA.:

Serbien, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2008, Zahl: 08 02.964-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 31. März 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dabei gab er an, den Namen H.I. zu führen, Staatsangehöriger der Republik Serbien, Angehöriger der moslemisch-albanischen Volksgruppe in Südserbien und am 00.00.00 in Presevo geboren zu sein.Der Beschwerdeführer brachte am 31. März 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Dabei gab er an, den Namen H.I. zu führen, Staatsangehöriger der Republik Serbien, Angehöriger der moslemisch-albanischen Volksgruppe in Südserbien und am 00.00.00 in Presevo geboren zu sein.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 1. April 2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, dass er Serbien am 27. März 2008 verlassen habe und illegal schlepperunterstützt, auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Als Ausreisegrund brachte er vor, dass er öfters von der serbischen Polizei aufgrund der ehemaligen Teilnahme zur UCPMB gesucht worden sei.

Aus der am 1. April 2008 durchgeführten SDÜ-Abfrage ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer ein "Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet" besteht. Nach Durchführung des Konsultationsverfahrens mit Slowenien und Ungarn langte am 16. April 2008 beim Bundesasylamt ein Schriftsatz des ungarischen "Office of Immigration and Nationality" ein, wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Republik Ungarn vom 5. Dezember 2006 bis zum 5. Dezember 2008 besteht.

Am 26. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

F: Haben sie irgendwelche Erkrankungen?

A: Keine

Ich bin Staatsangehöriger von Serbien, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, meine Muttersprache ist albanisch, ich spreche auch serbisch, bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.

F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

A: Moslem

F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

A: Serbischer Personalausweis.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

A: Ich hatte einen Reisepass gehabt aber der ist abgelaufen.

F: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?

A: Nein.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

A: Nein, das ist das erste Mal.

F: Wieso haben sie dann in Ungarn ein Aufenthaltsverbot?

A: Ich war einmal in Ungarn und ich weiß nicht warum.

F: Sie wurden gerade gefragt ob sie ihr Heimatland jemals verlassen hatten?

A: (AW wird rot) Ich habe verstanden, dass das nur für Österreich gilt.

F: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?

A: Ich bin in Presevo geboren und in G. aufgewachsen bei meinen Eltern.

F: Wo wohnten sie zuletzt vor ihrer Ausreise?

A: Im Kosovo.

F: Wo und bei wem?

A: Fuscha e Kosoves bei den Freunden.

F: Wann sie sie da hingezogen?

A: Vor ca. fünf oder sechs Monaten

F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe gelegentlich gearbeitet und meine Familie hat mir geholfen.

F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen?

A: Ca. drei Monate vor meiner Abreise.

F: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?

A: Ja, das ist normal

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

A: Ich habe einen Cousin meines Vaters.

F: Ist er österreichischer Staatsbürger?

A: Ja.

F: Wie lange lebt er schon in Österreich?

A: Seit 24. August 1992 (Beisitzende Vertrauensperson gibt das an)

F: Wann haben sie ihn das letzte Mal vor ihrer Ausreise gesehen?

A: Vor ca. eineinhalb Jahren in Südserbien. Da ist ein Onkel gestorben und wir trafen und auf einem Begräbnis.

F: Sonst lediglich bei dessen Besuchen, ist das richtig?

A: Ja.

F: Hat er eigene Familie?

A: Ja.

F: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

A: Nein

F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?

A:Nein

F: Waren Sie jemals im Heimatland in Haft?

A: Nein, aber hier in Österreich war ich zwei Wochen in Schubhaft.

F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, gemacht haben, der Wahrheit?

A: Ja.

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

A: Wegen den Probleme bin ich geflüchtet weil ich wegen dem Militärdienst gesucht und ich wollte nicht hin. Außerdem haben mich belästigt als junger Mann und ich konnte nichts aushalten und ich bin geflüchtet. Zuerst flüchtete ich in den Kosovo und dann hierher nach Österreich.

F: Müssten sie zum Militär einrücken?

A: Sie wollten und gleich einziehen aber wegen dem Krieg den wir dort geführt hatten und ich durfte nicht hingehen.

F: Wann wollten sie sie einziehen?

A: Ich habe jedoch keine Ladung bekommen und keinen Einberufungsbefehl, sie sind einfach hingekommen und haben die jungen Leute geschnappt und zum Militär gebracht.

F: Wann war das?

A: Es war während des Kriegs, der bei uns war.

F: Wann war der Krieg?

A: Es war vor ca. zwei oder drei Jahren.

F: Der Krieg war als erst vor zwei Jahren aus?

A: Nein, der Krieg ist schon länger beendet, wir waren bei der albanischen Einheit und sie wollten uns mitnehmen und zur serbischen Armee bringen.

F:Hat man sie konkret gezwungen, der serbischen Armee beizutreten?

A:Ja, sie wollten einmal aber ich bin geflüchtet und sie haben mich nicht erwischt.

F: War das während des Krieges im Jahr 2001?

A: Ja, auch jetzt haben sie versucht, die letzte Zeit aber sie haben mich nicht erwischt.

F: Wollte man sie in letzter Zeit zum Militärdienst einziehen?

A: Ja.

F: Unseres Wissens aber werden Albaner nicht mehr zum Militärdienst eingezogen, was sagen sie dazu?

A: Die Serben nehmen nur diejenigen Personen die am Krieg teilgenommen haben.

Und um uns zu provozieren und ich weiß nicht was sie sonst noch vorhaben.

F: Wurden sie von den Serben mit Gewalt entführt

A: Kurz nach dem Krieg wurde ich einmal von den serbischen Polizisten befragt, sie haben mich befragt ob ich an diesem Krieg teilgenommen habe und ich habe verneint. Sie sind dann aber später draufgekommen, dass ich wirklich an diesem Krieg teilgenommen habe und dann haben sie mich gesucht.

F: Werden sie auch heute noch gesucht?

A: Ja.

F: Ihnen wurde aber am 00.00.2007 von den serbischen Behörden ein Personalausweis ausgestellt, das widerspricht aber ihren Angaben, was sagen sie dazu?

A: Ich habe diesen Personalausweis über Bekannten ausstellen lassen und ich persönlich war nicht dort.

F: Und sie haben auch nie eine Unterschrift leisten müssen?

A: Nein.

F: Müssten sie, wenn sie jetzt zurückmüssten nach Südserbien, beim Militär einrücken?

A: Ja, aber deswegen möchte ich nicht zurück und bin in den Kosovo geflüchtet.

F: Wann wollte man, dass sie einrücken?

A: Gleich nachdem Krieg und dann weiterhin haben sie mich gesucht, ich weiß nicht was sie vorhatten, entweder mich zu erwischen und mich zu maltretieren, ich weiß es nicht.

F: Wann war der letzte Vorfall mit der serbischen Polizei?

A: Ich wurde die letzten Jahre so heftig gesucht, ich war aber nicht da. Jetzt bin ich hier.

F: Sie wurden also seit dem Krieg gesucht, dann ist es schon sonderbar, dass sie bis auf die letzten Monate, die sie im Kosovo verbracht haben, immer an ihrer Wohnadresse mit ihrer Familie wohnten?

A: Ich war immer so versteckt, ich fiel nicht in die Hände der Polizei.

F: Die serbische Polizei sucht sie, sie sind immer zuhause und haben sie trotzdem nie erwischt, wollen sie das behaupten?

A: Ja.

F: Haben sie je eine Ladung, dass sie einrücken müssten, bekommen?

A: Ja, eine Ladung haben sie nach Hause geschickt, aber ich war nicht zuhause.

F: Wann war das?

A: Ich habe nachdem Krieg zwei oder dreimal solche Ladungen bekommen.

F: Haben sie diese persönlich übernommen?

A: Nein, aber die Familienangehörigen haben sie bekommen, wer halt zuhause war.

F: Haben Sie noch weitere Gründe?

A: Nein.

F: Gab es noch weitere Vorfälle?

A: Nein.

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Ich darf nicht mehr zurück.

Parteiengehör:

Es werden ihnen die Feststellungen zur aktuellen Lage in Südserbien zur Kenntnis gebracht

Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac. Presevo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen und serbischen bzw. jugoslawischen Sicherheitskräften. Nachdem unter Vermittlung der NATO und der Europäischen Union eine Verhandlungslösung gefunden worden war und die serbischen und jugoslawischen Sicherheitskräfte in die Pufferzone entlang der administrativen Grenze zwischen Kosovo und Südserbien- zurückgekehrt waren, hat sich die Lage jedoch zunächst weitgehend beruhigt. (Deutsches Auswärtige Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), 28. Februar 2006)

Hierzu leistete das im Juli 2002 verabschiedete und am 11.07.2002 in Kraft getreten Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien 'Terrorakte' oder staatsfeindliche Aktivitäten begangen bzw. geplant hatten, einen wesentlichen Beitrag

(Deutsches Auswärtige Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), 28. Februar 2006)

Ungefähr 70.000 ethnische AlbanerInnen leben in den Gemeindbezirken von Presevo, Bujanovac und Medvedja. Es handelt sich um die einzigen Gemeinden in Serbien mit einer substanziellen Zahl von ethnischen AlbanerInnen. Die Zahl der SerbInnen in dieser Region wird auf 30.000 geschätzt. Beim letzten Zensus von 2002 bildeten die AlbanerInnen in Presevo (90 Prozent) und in Bujanovac (54,5 Prozent) die Mehrheit, in Medvedja lebt nach der Flucht eines großen Teils der albanischen Bevölkerung noch eine verglichen mit früher kleine Zahl von ethnischen AlbanerInnen. In einer besonders klaren Minderheit sind SerbInnen in Presevo, 3.000 SerbInnen stehen 31.000 AlbanerInnen gegenüber.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005)

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 23.3.2007

Der serbische Sender B92 berichtet über keinerlei Proteste in dem von überwiegend von Albanern besiedelten Südserbien.

(B92, Kosovo Albanians celebrate, Serbs prepare protests, 18.02.2008,

http://www.b92.net/eng/news/politicsarticle.php?yyyy=2008&mm=02&dd=18&nav_id=47799, (Zugriff am 22.02.2008))

Die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten hat sich weiter verbessert. Die neue Verfassung enthält zahlreiche Bestimmungen über die Rechte von Minderheiten, inklusive eines expliziten Verbots der Diskriminierung und Garantien zur Förderung von Minderheiten. Sie gibt auch den Nationalen Räten, die für die kulturelle Autonomie der ethnischen Minderheiten verantwortlich sind, die konstitutionelle Basis. Die Umsetzung des 2006 von der Regierung gestarteten Plans zur Hebung von Minderheitenvertretern im öffentlichen Dienst, wurde weiter fortgesetzt. Seit den Wahlen 2007 gibt es auch erstmals Minderheitenvertreter im serbischen Bundesparlament.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Regierung betrieb eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, an die man sich im Falle von Problemen im Bereich Menschenrechte wenden konnte. In Schulen wurden als Alternative zum Unterrichtsfach Religion Kurse für SchülerInnen angeboten, die ein besseres Verständnis für die Kultur der Minderheiten und multiethnische Toleranz vermitteln sollten.

(U. S. Department of State, Serbia (includes Kosovo) Country Reports on Human Rights Practices, March 2008)

Auch in anderen internationalen Medien konnten seitens der Staatendokumentation keine Berichte über Unruhen in diesem Teil Serbiens gefunden werden. Friedliche Protestmärsche gegen die Unabhängigkeit des Kosovo fanden überall in Serbien statt. Über Auseinandersetzungen von Serben und Albanern fanden sich derzeit allerdings keine Berichte. Bei den Vorfällen in der kosovarischen Stadt (Nord-) Mitrovica richtete sich der Unmut der Serben gegen Einrichtungen internationaler Organisationen wie UNMIK. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass sich die derzeitige Lage in Südserbien als ruhig darstellt. Entsprechende Hinweise auf Unruhen konnten in den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden Quellen nicht gefunden werden.

Quelle: Anfragebeantwortung der BMI-BAA-Staatendokumentation vom 22.2.2008 aufgrund einer Anfrage der Erstaufnahmestelle West

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom April 2008

F: Möchten sie dazu Stellung nehmen? A: Ich selbst habe kein Vertrauen zu den Serben.

Feststellungen zum Wehrdienst in Südserbien

Serben mit albanischem Migrationshintergrund aus dem Presevotal/Südserbien, leisten keinen Militärdienst ab. Seit 1991 leisten albanische Minderheiten trotz Einberufungsbefehl keinen Militärdienst ab. Für die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles gab es keine Konsequenzen.

(ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung 22.04.2008)

Seit ca. 1998 werden keine Einberufungsbefehle an serbische Stbg. mit Zugehörigkeit zur albanischen Ethnie ausgesendet. Eine Liste der in Frage kommenden Volljährigen wird von den Gemeinden (Wehrevidenz) geführt. Die oben angeführte Praxis entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage, wird jedoch von der Regierung, vor allem vom Verteidigungsministerium, so geduldet.

(ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung 22.04.2008)

Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, v.a. bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus dem Kosovo und aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: März 2007), April 2007)

Amnestiegesetze betreffend Straftaten im Zusammenhang mit den Unruhen in Südserbien im Frühjahr 2001 traten am 10.07.2002 und wiederum hinsichtlich Wehrdienstflüchtiger am 18.04.2006 in Kraft. Ein neues allgemeines Amnestiegesetz wird zwar seit einiger Zeit im Parlament diskutiert, ist aber bislang noch nicht verabschiedet worden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: März 2007), April 2007)

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom April 2008

F: Möchten sie dazu Stellung nehmen? A: Ich persönlich darf nicht in die serbischen Hände fallen und nicht zurück.

Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG:Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG:

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.

Es wird Ihnen deshalb nun gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.Es wird Ihnen deshalb nun gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich kann nur sagen, dass ich nicht mehr dort zurück, weil ich Angst habe.

Hinweis:

Weiter wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Anmerkung: Der AW wird über die Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung informiert.

F: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: .

F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

A: Ja.

(...)"

Bei einer weiteren Einvernahme am 25. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"(...)

F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

A: Ja.

F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

A: Keine.

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich kann nicht zurück nach Südserbien.

F: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?

A: Ja.

F: Haben Sie auch alles verstanden, was Sie gefragt wurden?

A: Ja.

Frage an die Rechtsberaterin:

Haben sie noch Fragen?

A: Nein, die Rechtsberaterin hat keine Fragen."

Mit Bescheid vom 20. August 2008, Zl. 08 02.964-EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt I) und ihm zudem gem. § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Weiters wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen" (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde "einer Beschwerde gegen diesen Bescheid [...] gemäß § 38 Absatz 1 Zi 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt" (Spruchpunkt IV). Diesen Bescheid begründete das Bundesasylamt mit den folgenden Ausführungen:Mit Bescheid vom 20. August 2008, Zl. 08 02.964-EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins) und ihm zudem gem. Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde "einer Beschwerde gegen diesen Bescheid [...] gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Zi 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt" (Spruchpunkt römisch vier). Diesen Bescheid begründete das Bundesasylamt mit den folgenden Ausführungen:

"B) Beweismittel

Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage.

1) Serbischer Personalausweis,

gültig für 10 Jahre

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

Die Protokolle ihrer Einvernahmen

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehöriger der Republik Serbien, und gehören der Volksgruppe der Albaner an. (Sie gehören keiner Gruppe an, der nach Position des UNHCR vom Juni 2006 besonderer Schutz zukommen müsste).

Ihre Identität steht fest.

Festgestellt wird, dass ihnen am 00.00.2007 von den serbischen Behörden ein amtliches Dokument ausgestellt worden ist.

Es wird weiters festgestellt, dass gegen Sie ein von Ungarn erlassenes, bis zum 05.12.2008 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet besteht.

  • -Strichaufzählung
    zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie begründen ihren Asylantrag damit, dass Sie öfters von der serbischen Polizei aufgrund der ehemaligen Teilnahme zur UCPMB aufgesucht worden wären. Zudem hätte man seit Ende des Krieges 2001 versucht, Sie zum Militärdienst einzuziehen. Festgestellt wird, dass die von ihnen angegebenen Gründe unglaubwürdig sind und Sie ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.

Asylendigungs- oder Ausschlussgründe liegen nicht vor.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Serbien einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt wäre.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Serbien einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wäre.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Serbien entgegenstünden.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Festgestellt wird, dass ein Cousin ihres Vaters mit seiner Familie in Österreich wohnt. - zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Zur Situation in Serbien wird festgestellt.

Politik/Wahlen

Die Republik Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit etwa 10 Millionen Einwohnern. Am 21. Jänner 2007 fanden Parlamentswahlen statt, die frei und fair verliefen und für die Bürger Serbiens eine breite Palette an Parteien zur Auswahl brachten.

(Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Zwar bleibt die Serbische Radikale Partei (SRS) nach der Parlamentswahl 2007 in Serbien die stimmenstärkste Partei, doch die pro-europäisch orientierten Kräfte haben die Mehrheit im Parlament errungen. Insgesamt haben zehn Parteien bzw. Bündnisse den Einzug ins Parlament geschafft. Die Wahlbeteiligung lag knapp über 60 Prozent.

(derStandard, Parlamentswahl bringt Mehrheit für Pro-Europa-Kräfte, 22. Jänner 2007)

Im Mai 2007 wurde nach viermonatigen Verhandlungen eine Regierungskoalition der Pro-Reform-Parteien, nämlich der Demokratischen Partei (DS), der Demokratischen Partei Serbiens (DSS) und der Partei G-17 Plus, gebildet.

(BBC News, Country Profile Serbia, Dec. 2007)

Ende Oktober 2006 wurde das Referendum zur neuen serbischen Verfassung abgehalten und von den WählerInnen gebilligt. Laut Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung bei etwa 55 Prozent, 53 Prozent der WählerInnen unterstützten die neue Verfassung.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 2007)

Am 20. Jänner 2008 soll die erste Runde der Präsidentschaftswahl stattfinden. Die Hauptkontrahenten sind der westlich orientierte Amtsinhaber Boris Tadic und Radikalen-Chef Tomislav Nikolic. Wie bei der Parlamentswahl Anfang 2007 ist Kosovo das Hauptthema.

(Die Presse, Serbien zeigt EU die kalte Schulter, Ausgabe: 27. Dez. 2007)

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die Verhandlungen über den zukünftigen Status des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung mutmaßlicher Kriegsverbrecher), Verhandlungen mit Podgorica über die Konsequenzen der Auflösung der Staatenunion und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU.

(Auswärtiges Amt, Serbien Innenpolitik, Mai 2007)

Die serbische Regierung stellte Ende Dezember 2007 dem Parlament eine Resolution über den Kosovo vor. Das Dokument bezeichnet die Verteidigung des Kosovo als integralen Bestandteil Serbiens als höchste staatliche Priorität. Nach einer Ausrufung der Unabhängigkeit werde Belgrad die diplomatischen Beziehungen mit jenen Staaten, die den Kosovo anerkennen, "überprüfen", steht in der Resolution. In der Resolution wird auch betont, dass alle internationalen Verträge, die Serbien abschließt, einschließlich des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) mit der EU, "in der Funktion der Bewahrung der Souveränität und territorialen Integrität des Landes" sein müssen.

(derStandard.at, Hintergrund: Tadic gegen Selbstisolation Serbiens, 27. Dez. 2007)

Oppositionelle Betätigung

Nach dem neuen Wahlgesetz aus 2004 fiel für Parteien, die Minderheiten repräsentieren, die 5% Stimmengrenze, deren Erreichen für den Einzug ins Parlament normalerweise notwendig ist. Dies bedeutete, dass nach den Parlamentswahlen von 2007, zum ersten Mal albanische, ungarische, bosniakische und Roma Vertreter im serbischen Bundesparlament ihre Sitze einnehmen konnten.

(Home Office, Border & Immigration Agency, Serbia, April 2007)

Für die Bundesparlamentssitze bewarben sich bei den Jänner 2007 Wahlen mehr als 20 Wahllisten mit mehr als 50 unterschiedlichen Parteien. Dabei erreichten die Serbische Radikale Partei (SRS) 29%, die Demokratische Partei (DS) 23%, die Serbische Demokratische Partei (DSS) 17%, die Partei G17 Plus 7%, die Sozialistische Partei (SPS) 6% und die LDP Allianz 5% der abgegebenen Stimmen. Als Parteien der Minderheiten sind die Ungarische Allianz mit 3 Sitzen, die Liste Koalition für den Sandzak mit 2 Sitzen, die Roma Union Serbiens, die Roma Partei und die Albanische Koalition des Presevotales mit jeweils einem Sitz vertreten.

(Home Office, Border & Immigration Agency, Serbia, April 2007)

Menschenrechte

Die Regierung respektierte grundsätzlich die Menschenrechte seiner Staatsbürger und diese unternahm verstärkte Anstrengungen Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und anzusprechen. Die zunehmenden Anstrengungen der Regierung sich mit Verletzungen auf dem Gebiet der Menschenrechte auseinander zu setzen, brachten beträchtliche Fortschritte mit sich. Trotzdem kam es auf diesem Gebiet auch weiterhin zu Problemen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

Insgesamt wurden weitere Fortschritte auf dem Gebiet der zivilen und politischen Rechte gemacht. Die neue Verfassung enthält dazu zahlreiche Bestimmungen und Garantien, die Beachtung der internationalen Menschenrechtsbestimmungen wurde weiter verbessert. Jedoch sollte die Implementierung und die Umsetzung der Bestimmungen der Menschenrechte weiter entwickelt werden um das allgemeine Klima, in welchem solche Rechte ausgeübt werden können entsprechend zu fördern.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Serbien hat die Mehrheit der internationalen Abkommen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, ratifiziert. Die Behörden haben dabei einige Fortschritte in der Implementierung dieser Gesetze erreicht, so wurden z.B. "Minderheitenräte" für die meisten der ethnischen Gruppen in Serbien eingerichtet, um damit besser auf Minderheitenfragen und Minderheitenprobleme reagieren zu können.

(Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Ratifizierte Internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien. Allerdings gibt es immer wieder Berichte von Einschüchterungen und Angriffen auf Journalisten, die sogar bis zu deren Ermordung führen können.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Presse - und Meinungsfreiheit sind zwar laut neuer serbischer Verfassung garantiert, allerdings kommt es immer wieder zu versuchter Beeinflussung von Journalisten durch die Regierung, durch Medieninhaber, lokalen Beamten und Wirtschaftsleuten. Auch die Berichterstattung über Organisiertes Verbrechen und Kriegsverbrechen/verbrecher erfolgt oft in einer Atmosphäre politischer Druckausübung.

(Council of Europe, Secretary General, Serbia:

Compliance with obligations and commitments and implementation of the post-accession co-operation programme, July 2007)

Religionsfreiheit

Die vorherrschende Stellung der serbisch Orthodoxen Kirche im kirchlichen, sozialen und politischen Leben führt gelegentlich zur Verwischung der Trennung von Staat und Religion. Dies kann deshalb für andere oder neue religiöse Gruppen ein unvorteilhaftes Klima im öffentlichen Raum schaffen. Vorfälle gegen Mitglieder anderer religiöser Gruppen, insbesondere der Römisch Katholischen und der evangelikalen Kirchen, und Beschmierungen oder Vandalismus gegen deren Einrichtungen, kommen immer wieder vor.

(Council of Europe, Secretary General, Serbia:

Compliance with obligations and commitments and implementation of the post-accession co-operation programme, July 2007)

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit. Jedoch enthält das 2006 verabschiedete Gesetz zur Religion Bestimmungen, die zur Diskriminierung einiger religiöser Gruppen hinsichtlich ihres gesetzlichen Status führen könnten. Es gibt keine Staatsreligion, aber die Serbische Orthodoxe Kirche und andere "traditionelle" Religionsgemeinschaften erhielten eine Art bevorzugte Berücksichtigung.

(U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, Sept. 2007)

Polizeiapparat

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Republiksregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

Das im Innenministerium angesiedelte "inspector general's office", das 2003 eingerichtet wurde, war in seiner Arbeit Missstände bzw. Missbrauch von Polizeigewalt zu untersuchen und zu beseitigen nicht ohne Einfluss von außen. Während dieses Amt zahlreiche Disziplinarmaßnahmen gegen Angehörige des Innenministeriums seit seiner Errichtung empfahl, hatte es keine Mittel weitere Verfahrensschritte einzuleiten, einige Abteilungen ignorierten dessen Empfehlungen für disziplinäre Maßnahmen sogar komplett.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 2007)

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kommt es vor, dass Polizisten Festgenommene für vergleichsweise geringe Vergehen schlagen und Personen schikanieren, insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 2007)

Das "Center of Public Security" leitete zahlreiche disziplinäre Maßnahmen gegen Beamte des Innenministeriums ein, die von Einleitung vorgerichtlicher Erhebungen, Entlassungen, Umstrukturierungen bis zum Einfrieren von Gehältern reichten.

(U.S. Department of State, Serbia and Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2005, March 8, 2006)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Korruption

Im Dezember 2006 wurde eine Nationale Strategie zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet. Alle Ministerien veröffentlichten Berichte über die Errichtung von Anti-Korruptionsmaßnahmen, wobei durchaus positive Resultate erzielt werden konnten. Neue Fälle von Korruption wurden gegen Beamte, Polizisten und Zollbeamte eröffnet. Serbien ist darüber hinaus aktives Mitglied der Europaratsinitiative GRECO.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Korruption und Straflosigkeit blieben ein Problem innerhalb der Polizei, und es gab nur begrenzte institutionelle Einrichtungen polizeiliches Handeln zu kontrollieren. Das im Innenministerium angesiedelte "inspector general's office", das 2003 eingerichtet wurde, war in seiner Arbeit Missstände bzw. Missbrauch von Polizeigewalt zu untersuchen und zu beseitigen nicht ohne Einfluss von außen. Während dieses Amt zahlreiche Disziplinarmaßnahmen gegen Angehörige des Innenministeriums seit seiner Errichtung empfahl, hatte es keine Mittel weitere Verfahrensschritte einzuleiten, einige Abteilungen ignorierten dessen Empfehlungen für disziplinäre Maßnahmen sogar komplett. Seit 2005 leitete das Amt gegen ca. 5.000 Polizisten wegen Übertretungen disziplinäre Maßnahmen ein, wobei es in 587 Fällen zu Verurteilungen gekommen war.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

Justiz

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Dennoch blieben die Gerichte politischen Einflussnahmen und Korruption ausgesetzt. Kritik wurde an der Verfassungsbestimmung geübt, dass Richter und Staatsanwälte vor ihrer Einsetzung sich einem politischen Screening zu unterziehen hätten. Die Gerichte blieben auch weiterhin ineffizient, Verfahren dauern Jahre bis zu ihrer endgültigen Entscheidung.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

Die neue Verfassung sorgt für einschneidende Veränderungen im Justizwesen. Das serbische Justizministerium hat mit einer grundlegenden Analyse des serbischen Justizwesens den Grund für umfassende legislative Veränderungen auf diesem Gebiet aufbereitet. Die Staatsanwaltschaft und spezielle Gerichte für Kriegsverbrechen und organisierte Kriminalität waren sehr aktiv, welches sich in zahlreichen Verurteilungen und laufenden Untersuchungen manifestierte.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Neue Gesetze über die Ernennung von Justizpersonal, ebenso deren Implementierung Gerichte und Staatsanwälte betreffen, sind nach wie vor noch nicht verabschiedet worden. Es gibt weiterhin berechtigten Zweifel über den Einfluss des Parlaments auf die Gerichtsbarkeit. Der Verfassungsgerichtshof ist seit Oktober 2006 nicht operational tätig, was zu einem gesetzlichen Vakuum im Bereich der Überprüfung der Legalität und Konstitutionalität von bereits angenommenen Gesetzen führte.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Einrichtungen von Berufungs- und Verwaltungsgerichten wurden weiterhin hinausgezögert, was negative Auswirkungen auf die Effizienz der Justizverwaltung hatte. Auch das neue Strafprozessverfahren wurde aus finanziellen Gründen auf Dezember 2008 verschoben. Zwar konnte der signifikante Rückstand an anhängigen Zivil- und Strafprozessverfahren im Vergleich zu 2006 etwas abgebaut werden, allerdings fehlt immer noch eine klare Strategie diesem Problem Herr zu werden.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Das serbische Justizsystem besteht aus Bezirksgerichten, Distriktgerichten, einem Obersten Gerichtshof und einem Verfassungsgerichtshof. Zusätzlich wurden spezielle Gerichte, die sich mit Kriegsverbrechen befassen, eingerichtet. Der Verfassungsgerichtshof wacht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

Sicherheitsbehörden

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die neue Verfassung legt fest, dass das Parlament die Verantwortung für die zivile Kontrolle der Sicherheitskörper zu übernehmen hat. Ein parlamentarisches Komitee für Sicherheit und Verteidigung hat sich im Mai 2007 konstituiert. Ein neues internes Kontrollsystem innerhalb des Militärs ist in Ausarbeitung, sämtliche Kommandostrukturen wurden in das Verteidigungsministerium integriert, was eine zivile Kontrolle desselben ermöglicht. Weiters wurde 2007 seitens der neuen serbischen Regierung ein sog. Nationaler Sicherheitsrat errichtet, dem der Präsident der Republik vorsteht und der die Aufgabe der Koordination der Aktivitäten sämtlicher Sicherheitsapparate zu übernehmen hat.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Menschenrechtsorganisationen

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia (HCS), the Humanitarian Law Center (HLC), the Lawyers' Committee for Human Rights (YUCOM), the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights (YIHR), and the Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

In Serbien gibt es eine Vielzahl von Anwälten und Organisationen, die sich für die Achtung der Menschenrechte einsetzen, wie etwa das sehr aktive "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia". Ihre Tätigkeit verläuft seit dem Sturz des alten Regimes ohne Störung durch staatliche Stellen.

(Amnesty International, "The Writing on the Wall: Serbian Human Rights Defenders at Risk", 29.11.2005)

Ombudsmann

Im Zuge der Parlamentssitzung am 23. Juli wurde der 1. Ombudsmann Serbiens, Sasa Jankovic, vereidigt. Die serbische Ombudsman-Institution ist eine unabhängige Einrichtung mit dem Ziel, die Rechte der BürgerInnen zu schützen, die öffentliche Verwaltung zu überwachen und alle anderen Individuen, deren Tätigkeiten bzw. Mangel an Tätigkeiten zu einer Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte führen könnten.

(Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")

Neben diesen bundesweiten Ombudsmann gibt es diese Institution allerdings schon seit einigen Jahren z.B. in der Vojvodina und in vielen Gemeinden Serbiens. So hat die Stadt Belgrad ebenfalls einen eigenen Ombudsmann und die autonome Provinz Vojvodina einen solchen seit 2002. Ein nationaler Ombudsmann wurde zwar schon im Sept. 2005 aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Bürger eingerichtet, dieses Amt konnte allerdings aufgrund innenpolitischer Querelen erst 2007 seine Arbeit aufnehmen.

(Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")

Grundversorgung

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2006: 10%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag Ende 2006 bei ca. 230.- Euro, die durchschnittliche Rente bei ca. 135,- Euro (Inflationsrate 2006: 6,6%). Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, liegen die Durchschnittseinkommen in Südserbien und im Sandzak unter dem nationalen Mittelwert.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt je nach Zählweise zwischen 20% und 33%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Serben gelingt es nur, sich durch Schwarzarbeit ihre Existenz zu sichern.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Der Mindestlohn wurde mit $ 150 pro Monat vom sozio-ökonomischen Rat festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.

(US Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfe-Empfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom Jänner 2008

Sozialhilfe

In Serbien und Montenegro besteht das Instrument der Sozialhilfe. Die Vorschriften dazu sind durch Gesetzgebung der Republiken Serbien und Montenegro festgelegt. Demnach wird Sozialhilfe Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und keine sonstigen Mittel zum Unterhalt nachweisen können.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Feb. 2006 - nur für den Dienstgebrauch)

Die Bemessungsgrenze für Sozialhilfe und die Höhe der Sozialhilfe richten sich nach dem Durchschnittsverdienst in der Gemeinde, in der der Sozialhilfeempfänger wohnt und nach der Zahl der Familienmitglieder. Sie liegt zwischen 16% des Durchschnittsverdienstes der Gemeinde für Alleinstehende und 32% für eine 5-köpfige Familie. Personen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe seitens der Republik Serbien haben, erhalten u.U. vergleichbare Leistungen von den Kommunen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Feb. 2006 - nur für den Dienstgebrauch)

Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken.. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.

(US Social Security Administration (SSA), Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2006)

Krankheit und Mutterschutz und Arbeitslosigkeit sind in den aktuellen Gesetzen aus 2004 und 2005 über die Gesundheits- und Sozialversicherung und aus 2003 über die Arbeitslosenversicherung geregelt und umfassen selbst- als auch nichtselbständig beschäftigte Personen. Medizinische Unterstützungsleistungen können auch fremden Staatsbürgern die in Serbien arbeiten gewährt werden, wenn mit dem jeweiligen Staat ein entsprechendes gegenseitiges Abkommen besteht.

(US Social Security Administration (SSA), Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2006)

Die Grundversorgung mit den allerwichtigsten Gütern des täglichen Lebens ist in Serbien gesichert. Diese wird in erster Linie über die großteils bestehenden gefestigten familiären Strukturen gesichert bzw. über staatliche Sozialhilfe.

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom Jänner 2008

Zur Situation in Südserbien wird festgestellt:

Die Situation in Südserbien:

Ungefähr 70.000 ethnische AlbanerInnen leben in den Gemeindbezirken von Presevo, Bujanovac und Medvedja. Es handelt sich um die einzigen Gemeinden in Serbien mit einer substanziellen Zahl von ethnischen AlbanerInnen. Die Zahl der SerbInnen in dieser Region wird auf 30.000 geschätzt. Beim letzten Zensus von 2002 bildeten die AlbanerInnen in Presevo (90 Prozent) und in Bujanovac (54,5 Prozent) die Mehrheit, in Medvedja lebt nach der Flucht eines großen Teils der albanischen Bevölkerung noch eine verglichen mit früher kleine Zahl von ethnischen AlbanerInnen. In einer besonders klaren Minderheit sind SerbInnen in Presevo, 3.000 SerbInnen stehen 31.000 AlbanerInnen gegenüber.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005)

Der bisher wichtigste Schritt zur Integration der albanischen Minderheit war die vorgezogenen Kommunalwahlen am 28.07.2002, aufgrund derer die ethnischen Albaner inzwischen angemessen in den Gemeindeorganen vertreten sind und u.a. die Bürgermeister der beiden größten Ortschaften der Region, Bujanovac und Presevo, stellen. Dank dieser Entwicklung konnten auch die Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Von den ca. 12.500 geflohenen Albanern sind ca. drei Viertel zurückgekehrt.

(Deutsches Auswärtige Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), 28. Februar 2006)

Nachdem der Covic Plan 2001 von der albanischen Militärorganisation UCPMB (Ushtria Clirimtare e Medvedja, Predheve Bujanovac) akzeptiert worden war und diese auch einem allgemeinen Amnestiegesetz der serbischen Behörden zustimmten, unternahmen die Serben 2001 eine Reihe von vertrauensbildenden Maßnahmen in Südserbien, welche folgende Maßnahmen umfassten:

Beschäftigung von Albanern im öffentlichen Dienst entsprechend ihres Prozentanteils in der Bevölkerung

Garantie einer adäquaten Repräsentation in den Gemeinderäten- und Versammlungen sowie im serbischen Parlament

Besetzung der Polizeikräfte im ethnisch ausgewogenem Verhältnis

Ökonomische Unterstützung für das albanische Siedlungsgebiet

(Home Office, Serbia and Montenegro (Including Kosovo), Country Report, April 2005)

Als positive Entwicklung in den südserbischen Gebieten, die an den Kosovo grenzen und hauptsächlich von Albanern bewohnt werden, haben die Behörden dort erste Schritte zur Integration von AlbanerInnen ins Rechtswesen gesetzt. Darüber hinaus sind Albanische Kultur und Geschichte in die Lehrpläne der lokalen Schulen aufgenommen worden

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2006, Jänner 2006)

Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte hat eigens eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen eingerichtet, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. Außerdem finanzierte die Regierung einige Schulprogramme um Kindern die Kultur der Minderheiten näher zu bringen und um ihnen Toleranz zu vermitteln.

(USDOS; Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)

Deutliche Fortschritte wurden mit der Bildung neuer multiethnischer Gemeinderegierungen, gemischtethnischen Polizeikontrollen und Verbesserungen in der Sprachenfrage erzielt.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai

2005)

Albaner aus dem Kosovo und aus Südserbien (anders als in anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner) werden seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen.

(Auswärtiges Amt (Deutschland): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), 28. Februar 2006)

Quelle: Bericht vom 26.07.2006 der BMI-BAA-Grundsatz- und Dublinabteilung

Was Südserbien betrifft, hat die serbische Regierung ein dezidiertes Budget für 2006 verabschiedet. Die politische Situation bleibt allerdings nach wie vor angespannt. Die Arbeit der von der Regierung eingesetzten Koordinationsstelle für Südserbien blieb wiederum blockiert. Die für dieses Koordinationszentrum zuständigen Ministerien zeigten wenig Engagement vor Ort. Albanische Parteien gaben eine politische Plattform bekannt, die eine weitgehende politische und territoriale Autonomie sowie spezielle institutionelle Verbindungen zum Kosovo forderte. Gemeindewahlen wurde im Juni 2006 ohne größere Zwischenfälle abgehalten.

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die Koordinationsstelle für Südserbien in Belgrad zieht aufgrund seiner schleppenden Tätigkeiten zunehmende Kritik seitens der lokalen serbischen und albanischen Bevölkerung auf sich. Große Armut und der Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Serben und Albanern sind die größten Probleme der Region. Der Regierung in Belgrad wird vorgeworfen, keine klare Strategie für den Start von Entwicklungsprogrammen für diese Region zu verfolgen, da sie sich zu sehr auf den Kosovo konzentriert. Zwar wurde seitens der Regierung ein Programm zur Verbesserung der Infrastruktur in Südserbien gestartet, allerdings nicht in ausreichendem Maße.

(institute for war & peace reporting, Serbs and Albanians Take Coordinating Body to Task, 8 March 2007)

Die Koordinationsstelle wurde 2000 nach den albanischen Unruhen im Grenzgebiet zum Kosovo eingerichtet und behandelte vornehmlich Fragen zur Sicherheit, obwohl unter ihrem ersten Vorsitzenden Nebojsa Covic auch Themenbereiche der Wirtschaft, Kultur und Sportfragen aufgegriffen wurden.

(institute for war & peace reporting, Serbs and Albanians Take Coordinating Body to Task, 8 March 2007)

Der Plan für den Kosovo des UN-Gesandten hat im multiethnischen Serbien gemischte Reaktionen ausgelöst, die eine weitere Komplikation der derzeit gespannten Lage zwischen den beiden Ethnien bringen könnten. Während die albanische Mehrheit in den Städten Bujanovac und Presevo den Vorschlag Ahtisaaris zur überwachten Unabhängigkeit des Kosovo begrüßten, fühlen sich die Serben verärgert. Die Albaner hoffen dabei im Fahrwasser dieses Kosovo Planes autonomen Status in Südserbien zu bekommen, während sich die Serben fürchten, gezwungen zu werden dann die Region verlassen zu müssen.

(institute for war & peace reporting, Kosovo Plan Leaves Albanians and Serbs at Loggerheads, 8 March 2007)

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 23.3.2007

Lage in Südserbien nach Anerkennung des Kosovos

B92, Kosovo Albanians celebrate, Serbs prepare protests, 18.02.2008, http://www.b92.net/eng/news/politicsarticle.php?yyyy=2008&mm=02&dd=18&nav_id=47799, Zugriff am 22.02.2008

Der serbische Sender B92 berichtet über keinerlei Proteste in dem von überwiegend von Albanern besiedelten Südserbien.

Albanians in southern Serbia did not have a public celebration of the independence proclamation. The situation was peaceful last night in Bujanovac, Pre¿evo and Medveda.

Auch in anderen internationalen Medien konnten seitens der Staatendokumentation keine Berichte über Unruhen in diesem Teil Serbiens gefunden werden.

Friedliche Protestmärsche gegen die Unabhängigkeit des Kosovo fanden überall in Serbien statt. Über Auseinandersetzungen von Serben und Albanern fanden sich derzeit allerdings keine Berichte.

Bei den Vorfällen in der kosovarischen Stadt (Nord-) Mitrovica richtete sich der Unmut der Serben gegen Einrichtungen internationaler Organisationen wie UNMIK.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass sich die derzeitige Lage in Südserbien als ruhig darstellt. Entsprechende Hinweise auf Unruhen konnten in den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden Quellen nicht gefunden werden.

Quelle: Anfragebeantwortung der BMI-BAA-Staatendokumentation vom 22.2.2008 aufgrund einer Anfrage der Erstaufnahmestelle West

Derzeitige Lage in Südserbien (April 2008)

Nach Aussage des Führers der albanischen Partei (PDD) in Südserbien, Riza Halimi, der einzige albanische Abgeordnete im serbischen Parlament, gab es bis jetzt keine Vorfälle im Presevotal. Er beklagte jedoch, dass die derzeitige Stationierung von serbischem Militär und Polizeikräften der aktuellen ruhigen Lage auf die Dauer nicht dienlich sein könne, da dies zu einer Destabilisierung in der Region führen könnte. Es läge absolut im Interesse des Staates selbst, dass die derzeitige Stabilität im Tal durch politische, ökonomische und soziale Maßnahmen weiterhin stabilisiert und bewahrt wird und dass die militärische Komponente so klein wie möglich gehalten werden sollte.

(B92, Halimi: Tensions increasing in south Serbia, 4 March 2008, http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=03&dd=04&nav_id=48158 (Zugriff am 22.04.2008))

Die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten hat sich weiter verbessert. Die neue Verfassung enthält zahlreiche Bestimmungen über die Rechte von Minderheiten, inklusive eines expliziten Verbots der Diskriminierung und Garantien zur Förderung von Minderheiten. Sie gibt auch den Nationalen Räten, die für die kulturelle Autonomie der ethnischen Minderheiten verantwortlich sind, die konstitutionelle Basis. Die Umsetzung des 2006 von der Regierung gestarteten Plans zur Hebung von Minderheitenvertretern im öffentlichen Dienst, wurde weiter fortgesetzt. Seit den Wahlen 2007 gibt es auch erstmals Minderheitenvertreter im serbischen Bundesparlament.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Situation in Südserbien blieb weiterhin stabil, allerdings kam es immer wieder zu sporadischen Vorfällen in dieser Region. Bei der Rekrutierung von Albanern in die örtliche Polizei wurden weitere Fortschritte erzielt. Spannungen zwischen den beiden Volksgruppen gab es jedoch im Bereich der Aufnahme von Albanern in die öffentliche Verwaltung, insbesondere nach den Gemeinderatswahlen von 2006. Das sog. Koordinationsbüro wurde neu organisiert und ein neuer Leiter wurde bestellt. Die Teilnahme an den Parlamentswahlen wurde zwar von einigen albanischen Parteien blockiert, andere nahmen allerdings daran teil, ein albanischer Abgeordneter wurde dabei ins Bundesparlament gewählt.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Hauptakteure der albanischen Parteien veröffentlichten im September 2007 eine Deklaration, in der sie ihre im Jänner 2006 aufgestellten Forderungen nach umfassender politischer und territorialer Autonomie und nach engerer institutioneller Zusammenarbeit mit dem Kosovo neuerlich bekräftigten.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Regierung betrieb eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, an die man sich im Falle von Problemen im Bereich Menschenrechte wenden konnte. In Schulen wurden als Alternative zum Unterrichtsfach Religion Kurse für SchülerInnen angeboten, die ein besseres Verständnis für die Kultur der Minderheiten und multiethnische Toleranz vermitteln sollten.

(U. S. Department of State, Serbia (includes Kosovo) Country Reports on Human Rights Practices, March 2008)

Auch in anderen internationalen Medien konnten seitens der Staatendokumentation keine Berichte über Unruhen in diesem Teil Serbiens gefunden werden. Friedliche Protestmärsche gegen die Unabhängigkeit des Kosovo fanden überall in Serbien statt. Über Auseinandersetzungen von Serben und Albanern fanden sich derzeit allerdings keine Berichte. Bei den Vorfällen in der kosovarischen Stadt (Nord-) Mitrovica richtete sich der Unmut der Serben gegen Einrichtungen internationaler Organisationen wie UNMIK. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass sich die derzeitige Lage in Südserbien als ruhig darstellt. Entsprechende Hinweise auf Unruhen konnten in den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden Quellen nicht gefunden werden.

Quelle: Anfragebeantwortung der BMI-BAA-Staatendokumentation vom 22.2.2008 aufgrund einer Anfrage der Erstaufnahmestelle West

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom April 2008

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten serbischen Personalausweises fest.

Dass gegen Sie ein von Ungarn erlassenes, bis zum 05.12.2008 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet besteht, ist aufgrund der fremdenpolizeilichen Datenauskünfte zweifelsfrei belegt.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und

ihrer Situation im Falle einer Rückkehr.

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es ist plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass Sie ihre Heimat auf Grund wirtschaftlicher Probleme verlassen haben. Aufgrund ihrer niederschriftlichen Angaben steht zweifelsfrei fest, dass Sie finanzielle Probleme im Heimatland hatten.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag stellten. Allein diese Aufforderung erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.

Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1997, Zahl 96/01/1085).

Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 BIg Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Sie mochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprechen.

Sie brachten im Verfahren vor, dass sie seit dem Krieg im Jahre 2001 öfters von der serbischen Polizei aufgrund der ehemaligen Teilnahme zur UCPMB aufgesucht bzw. gesucht worden wären. Dennoch hätten sie sich bis auf die letzten drei Monate vor ihrer Ausreise immer bei ihrer Familie an derselben Wohnadresse aufgehalten. Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht versuchten Sie sich lapidar herauszureden, dass Sie sich immer so versteckt gehalten hätten, welches offensichtlich zweckmäßig konstruiert wurde.

Ihre Angaben bezüglich ihrer Verfolgung durch die serbische Polizei aufgrund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft zur UCPMB 7 Jahre nach Kriegsende sind im Hinblick auf die aktuelle Länderinformation bezüglich der Situation der Albaner in Südserbien und dem Amnestiegesetz nicht nachvollziehbar. Ihr Vorbringen bezüglich Verfolgungshandlungen durch die serbische Polizei ist lediglich vage und allgemein gehalten. Sie vermochten die bloße Behauptung staatlicher Verfolgung nicht durch entsprechende Fakten oder Ereignisse zu untermauern, welche bei objektiver Betrachtung für eine tatsächliche Bedrohungslage sprechen würden. Bei einer tatsächlichen ständigen Verfolgung durch die serbische Polizei wäre es allein schon undenkbar, dass Sie sich nach diesen Behauptungen in dieser langen Zeit weiterhin unbehelligt in ihrem Heimatort und sogar an ihrer Wohnadresse aufgehalten hätten. Sie konnten keinen Bezug zu ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte

Dass ihnen am 00.00.2007 von den serbischen Behörden ein amtliches Dokument ausgestellt wurde, ist aufgrund des vorgelegten serbischen Personalausweises zweifelsfrei belegt. Eine staatliche Verfolgung kann somit mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es entspricht vielmehr den Tatsachen, dass Personen die sich einen Reisepass oder einen Personalausweis ausstellen lassen, genauestens durch die Behörde überprüft werden. Würde Sie die serbische Polizei tatsächlich regelmäßig aufsuchen bzw. suchen, dann würden ihnen mit Sicherheit kein amtliches Dokument ausgestellt werden bzw. würden sie sich nicht der Gefahr aussetzen, bei der Abholung des Dokumentes festgenommen zu werden. Darauf aufmerksam gemacht, konnten sie sich nur lapidar herauszureden, dass sie sich dieses Dokument, ohne dass sie eine Unterschrift geleistet hätten, über Bekannte ausstellen hätten lassen, das die Unglaubwürdigkeit verstärkt, zumal es sich bei dem Dokument um keine Fälschung handelt.

Soweit Sie im Verfahren vorbrachten, dass Sie im Falle einer Rückkehr zum serbischen Militär einrücken müssten ist anzuführen, dass dies im Hinblick auf die Länderfeststellung, wonach Albaner aus dem Kosovo und aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen werden, offensichtlich gänzlich unwahr ist. Die Behörde schenkt dem Amtswissen gegenüber ihrem lediglich subjektiven Vorbringen deshalb größere Glaubwürdigkeit weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage in Serbien und der Region Südserbien.

Widersprüchlich sind auch ihre Angaben bezüglich eines allfälligen Einberufungsbefehls. Gaben sie zuerst an, dass Sie keine Ladung und keinen Einberufungsbefehl bekamen, behaupteten sie dann wieder, dass sie eine Ladung für ein Einrücken zum Militär bekommen hätten und unmittelbar darauf, dass sie nach dem Krieg zwei oder drei solcher Ladungen bekommen hätten. Es war ihnen jedoch nicht möglich, nur eine dieser Ladungen als Beweismittel vorzulegen. Sie hatten somit in wesentlichen Punkten ihres Vorbringens gravierende Abweichungen bzw. Widersprüche. Dies spricht gegen jegliche Glaubwürdigkeit. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es idR bei tatsächlich erlebten Ereignissen nicht solch gravierende Widersprüche und sie würden tatsächliche Erlebnisse schlüssig schildern.

Somit ist auch zweifellos erwiesen, dass Sie versuchten mit der Angabe von vollkommen falschen Fluchtgründen und Vorspielung falscher Tatsachen eine positive Gewährung von Asyl in Österreich zu "erschleichen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren.

Zur ihrer Stellungnahme zum Ländervorhalt in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass Sie kein Vertrauen zu den Serben hätten ist anzuführen, dass es sich um ein allgemein gehaltenes Vorbringen handelt, das lediglich ihre subjektive Meinung ist. Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen Sie gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/88: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S 280,289)Zur ihrer Stellungnahme zum Ländervorhalt in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass Sie kein Vertrauen zu den Serben hätten ist anzuführen, dass es sich um ein allgemein gehaltenes Vorbringen handelt, das lediglich ihre subjektive Meinung ist. Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen Sie gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/88: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S 280,289)

Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und des Sachverhaltes offensichtlich, dass Sie durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchen und Sie tatsächlich in Erwartung besserer Lebensumstände und eines Arbeitsplatzes nach Österreich gekommen sind. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den Sie bei der Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass ihre Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was zwar menschlich verständlich ist, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechts darstellt.

Es kann ausgeschlossen werden, dass ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist, weil Sie eine Wohnmöglichkeit in Serbien haben und zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten können. Zudem führten Sie an, dass ihnen ihre Familie geholfen hatte. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet.

Es bestehen keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, herrscht in Serbien keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt ist grundsätzlich funktionsfähig.

Zu ihren Befürchtungen, dass Sie im Falle einer Rückkehr von der serbischen Polizei festgenommen werden könnten ist anzuführen, dass es sich hierbei lediglich um Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht handelt, die von ihnen durch keinerlei objektive Beweise untermauert werden konnte, weshalb die Rückkehrbefürchtungen mangels Konkretisierung auch nicht objektivierbar und wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt auch nicht glaubhaft waren.

Aus diesen Gründen steht für das Bundesasylamt fest, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Serbien dort keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK und auch keiner Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt wären. Einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Serbien steht somit nichts entgegen.Aus diesen Gründen steht für das Bundesasylamt fest, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Serbien dort keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK und auch keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wären. Einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Serbien steht somit nichts entgegen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Sie brachten glaubhaft und widerspruchsfrei vor, dass ein Cousin ihres Vaters mit seiner Familie in Österreich wohnt. E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht.

Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers im oben angeführten Umfang als gänzlich unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093),

Eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:Eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 3, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524, UBAS v. 20.8.1999, 210.874/0-I/02/99).

Aus diesen Gründen vermochte ihr Vorbringen keine Asylrelevanz zu erlangen.

Es kann auch nicht in der Absicht des Asylgesetzgebers gelegen sein, fremdenpolizeiliche oder arbeitsrechtliche Bestimmungen durch die Gewährung von internationalem Schutz zu umgehen.

Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Wie bereits unter Spruchpunkt I ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des ASt. aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 FPG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des ASt. in die Republik Serbien Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Von einer relevanten Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in § 50 FPG umschrieben ist (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 MRK iVm § 50 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des ASt. aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 50, FPG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des ASt. in die Republik Serbien Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Von einer relevanten Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in Paragraph 50, FPG umschrieben ist vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, MRK in Verbindung mit Paragraph 50, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).

Sie haben auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland).

Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfügt, als zulässig angesehen (VwGH

v. 16.7.2003, Zl 2003/01/0059;

Zu ergänzen ist, dass ihre Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme leben; von etwa einer existenzgefährdeten Lebenssituation ihrer Angehöriger haben sie nichts berichtet und wurde auch amtswegig nicht bekannt (vgl. UBAS 215.954/9-VI/17/03) Zudem kam im Verfahren nicht hervor, dass Sie durch ihre Familieangehörigen und Verwandten nicht unterstützt werden würden.Zu ergänzen ist, dass ihre Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme leben; von etwa einer existenzgefährdeten Lebenssituation ihrer Angehöriger haben sie nichts berichtet und wurde auch amtswegig nicht bekannt vergleiche UBAS 215.954/9-VI/17/03) Zudem kam im Verfahren nicht hervor, dass Sie durch ihre Familieangehörigen und Verwandten nicht unterstützt werden würden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Serbien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 Abs 1 FPG.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Serbien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der gegenständliche Asylantrag war - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 E, M, R, K, besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

Sie brachten im Verfahren vor, dass ein Cousin ihres Vaters mit seiner Familie in Österreich lebt und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten wurde zudem bekannt, dass Sie bei ihm derzeit wohnhaft sind.

Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK dar.Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK dar.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des ASt. im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des ASt. im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt.

Es ist die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Dem ASt. musste daher bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich zudem festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des ASt. das gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolgt, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles konnte nicht ermittelt werden. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des ASt. das gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolgt, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles konnte nicht ermittelt werden. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss nämlich ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hierfür sind insbesondere folgende Umstände von Bedeutung: die Aufenthaltsdauer; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; die Bindungen zum Heimatstaat;Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss nämlich ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hierfür sind insbesondere folgende Umstände von Bedeutung: die Aufenthaltsdauer; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; die Bindungen zum Heimatstaat;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung;

Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (VfGH 29.09.2007, B 328/07-9 sowie B 1150/07-9).

Neben diesen Kriterien sind aber gleichzeitig auch die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern zu berücksichtigen, "zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist" (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.

Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich ein, was nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann. Da Sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinden, wird dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt wird. Es bleibt ihnen auch unbenommen, sich in weiterer Folge vom Ausland aus um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass Sie auf ein Zusammenleben mit ihrem entfernten Verwandten oder dessen Familie angewiesen wären, da dieser bereits seit 16 Jahren in Österreich lebt und sie lediglich bei seinen Besuchen in Serbien persönlichen Kontakt zu ihm hatten. Zudem sind Sie erwachsen und der Cousin ihres Vaters hat für eine eigene Familie zu sorgen.

Soweit sie im Verfahren angaben, dass Sie bei ihrem entfernten Verwandten Unterkunft genommen haben ist anzuführen, dass auch hier kein Abhängigkeitsverhältnis (besondere Hilfsbedürftigkeit, bzw. besondere Pflegebedürftigkeit) festgestellt werden konnte. Zudem haben Sie jederzeit die Möglichkeit, die staatliche Betreuung in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich eher um ein Familienverhältnis von niedriger Intensität, was wohl eher als Zweckgemeinschaft zu charakterisieren wäre. So ist auch das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit ihrem Verwandten im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordnetem Zuzug nach Österreich im Sinne der Unterbindung von Einreisen unter Umgehung der Grenzkontrolle bzw. Illegaler Einreisen in Verbindung mit Schlepperkriminalität und in weiterer Folge der Beendigung von Aufenthalten im Bundesgebiet, welche auf die oa. Art und Weise zu stand kamen.

Lt. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 (Zl 2007/01/0479-7) fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. (vgl. auch Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR)Lt. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 (Zl 2007/01/0479-7) fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. vergleiche auch Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR)

Wie der UBAS schon festgestellt hatte, konnte der ASt kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten glaubhaft machen, welches eine - im Lichte der Rechtssprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. (vgl. UBAS vom 1.8.2007, Zl 304.826-C1/6E-XVIII/59/06)Wie der UBAS schon festgestellt hatte, konnte der ASt kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten glaubhaft machen, welches eine - im Lichte der Rechtssprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. vergleiche UBAS vom 1.8.2007, Zl 304.826-C1/6E-XVIII/59/06)

Bewirkt auch die Ausweisung iSd § 33 Abs 1 FrG 1997 einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden, dann wird dieser Eingriff dadurch relativiert, dass der Fremde erwachsen ist und nichts darauf hindeutet, dass er auf das Zusammenleben mit seinen Verwandten angewiesen wäre (Hinweis E 18. September 2001, 2000/18/0156, VwGH-Erkenntnis vom 26.2.2004, 2004/21/0033)Bewirkt auch die Ausweisung iSd Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden, dann wird dieser Eingriff dadurch relativiert, dass der Fremde erwachsen ist und nichts darauf hindeutet, dass er auf das Zusammenleben mit seinen Verwandten angewiesen wäre (Hinweis E 18. September 2001, 2000/18/0156, VwGH-Erkenntnis vom 26.2.2004, 2004/21/0033)

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu ihren Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu ihren Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus ihrem Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu ihren Gunsten anzuwenden und sieht ihre Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 6 AsylG abzuerkennen, weil gegen Sie ein von Ungarn erlassenes, bis zum 05.12.2008 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet besteht. Das durchsetzbare Aufenthaltsverbot wurde somit bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen.Die aufschiebende Wirkung war gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6 AsylG abzuerkennen, weil gegen Sie ein von Ungarn erlassenes, bis zum 05.12.2008 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet besteht. Das durchsetzbare Aufenthaltsverbot wurde somit bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2008 zu eigenen Handen ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 4. September erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei hinsichtlich Spruchpunkt IV ausgeführt wurde, dass der ungarische fremdenpolizeiliche Titel nicht wie ein österreichisches Aufenthaltsverbot vollstreckt werden könne und sohin mit einem solchen auch nicht gleichzusetzen sei.Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2008 zu eigenen Handen ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 4. September erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier ausgeführt wurde, dass der ungarische fremdenpolizeiliche Titel nicht wie ein österreichisches Aufenthaltsverbot vollstreckt werden könne und sohin mit einem solchen auch nicht gleichzusetzen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides richtet, erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheides richtet, erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:

"Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist."

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 6 AsylG gestützt, da gegen den Beschwerdeführer "ein von Ungarn erlassenes, bis zum 05.12.2008 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet" bestehe, wobei dieses durchsetzbare Aufenthaltsverbot bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen worden sei.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG gestützt, da gegen den Beschwerdeführer "ein von Ungarn erlassenes, bis zum 05.12.2008 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet" bestehe, wobei dieses durchsetzbare Aufenthaltsverbot bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen worden sei.

Soweit im gegenständlichen Bescheid vom "Schengener Gebiet" gesprochen wird, ist evident, dass damit das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens gemeint ist. In der nunmehr zu behandelnden Beschwerde vom 4. September 2004 wird zurecht angemerkt, dass es das Ziel der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 6 AsylG ist, die faktische Durchsetzung fremdenpolizeilicher Titel zu ermöglichen (s. RV 952 XXII. GP). Insoweit das Bundesasylamt sich nunmehr auf ein von Ungarn erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot stützt, ist festzuhalten, dass nach dem dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof vorliegenden Sachverhalt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für die Subsumption ausländischer fremdenpolizeilicher Titel unter § 38 Abs. 1 Z. 6 AsylG bestehen.Soweit im gegenständlichen Bescheid vom "Schengener Gebiet" gesprochen wird, ist evident, dass damit das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens gemeint ist. In der nunmehr zu behandelnden Beschwerde vom 4. September 2004 wird zurecht angemerkt, dass es das Ziel der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG ist, die faktische Durchsetzung fremdenpolizeilicher Titel zu ermöglichen (s. Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Insoweit das Bundesasylamt sich nunmehr auf ein von Ungarn erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot stützt, ist festzuhalten, dass nach dem dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof vorliegenden Sachverhalt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für die Subsumption ausländischer fremdenpolizeilicher Titel unter Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG bestehen.

Diesbezüglich spricht nämlich nur die Bestimmung des § 71 Abs. 1 FPG davon, welche rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückführungsentscheidungen anderer Staaten einer durchsetzbaren Ausweisung im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 6 AsylG entsprächen. § 71 Abs. 1 FPG lautet:Diesbezüglich spricht nämlich nur die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, FPG davon, welche rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückführungsentscheidungen anderer Staaten einer durchsetzbaren Ausweisung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG entsprächen. Paragraph 71, Absatz eins, FPG lautet:

"Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer durchsetzbaren Ausweisung, wenn

1. die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und

a) auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder

b) erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder

2. die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat."

Zwar ist Ungarn, welches im konkreten Fall ein bis zum 5. Dezember 2008 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens erlassen hat, ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, jedoch ist nach der vorliegenden Aktenlage nirgends ersichtlich, warum ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer überhaupt erlassen wurde. Lediglich das Bestehen eines solchen steht aufgrund der SDÜ-Abfrage (BAA-AS 25) und der Anfragebeantwortung durch das ungarische "Office of Immigration and Nationality" vom 16. April 2008 außer Zweifel. Da somit nicht klar ist, welche Gründe für die Erlassung des ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes bestanden haben, kann dieses nicht als durchsetzbare Ausweisung im Sinne des § 71 Abs. 1 FPG gesehen und damit auch nicht unter § 38 Abs. 1 Z. 6 AsylG subsumiert werden.Zwar ist Ungarn, welches im konkreten Fall ein bis zum 5. Dezember 2008 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens erlassen hat, ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, jedoch ist nach der vorliegenden Aktenlage nirgends ersichtlich, warum ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer überhaupt erlassen wurde. Lediglich das Bestehen eines solchen steht aufgrund der SDÜ-Abfrage (BAA-AS 25) und der Anfragebeantwortung durch das ungarische "Office of Immigration and Nationality" vom 16. April 2008 außer Zweifel. Da somit nicht klar ist, welche Gründe für die Erlassung des ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes bestanden haben, kann dieses nicht als durchsetzbare Ausweisung im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, FPG gesehen und damit auch nicht unter Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG subsumiert werden.

Auch sonst sind keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, die eine Subsumption des vorliegenden ausländischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter § 38 Abs. 1 Z. 6 AsylG gestatten würden. Das Bundesasylamt hat daher diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt unrichtig angewandt, weshalb Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben war.Auch sonst sind keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, die eine Subsumption des vorliegenden ausländischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG gestatten würden. Das Bundesasylamt hat daher diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt unrichtig angewandt, weshalb Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben war.

Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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