TE AsylGH Erkenntnis 2008/9/23 E7 400584-1/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §71 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 400.584-1/2008-11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerden der XXXX, StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 und vom 06.08.2008, FZ. 07 10.692-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerden der römisch 40 , StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 und vom 06.08.2008, FZ. 07 10.692-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

I. Der Beschwerde vom 18.08.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2008 wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.römisch eins. Der Beschwerde vom 18.08.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2008 wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

II. Die Beschwerde vom 10.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 10.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang UND sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang UND sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine türkische Staatsangehörige, brachte am 17.11.2007 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ein.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine türkische Staatsangehörige, brachte am 17.11.2007 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG ein.

2. Anlässlich ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 20.11.2007 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei türkische Staatsangehörige, Christin und gehöre der türkischen Volksgruppe an. Zu ihrer Wohnsitzadresse in ihrem Herkunftsland befragt, gab sie an, bis 1997 in Istanbul, XXXX, in weiterer Folge in Armenien, XXXX, und dann einen Monat an einer unbekannten Adresse in der Ukraine gewohnt zu haben. Von der Ukraine aus sei sie am 15.11.2007 mit einem Kastenwagen illegal bis nach Österreich gereist, über welche Länder wisse sie nicht. Einen Reisepass habe sie nicht. Die Reise sei von einem Freund ihres Mannes in der Ukraine organisiert worden.2. Anlässlich ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 20.11.2007 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei türkische Staatsangehörige, Christin und gehöre der türkischen Volksgruppe an. Zu ihrer Wohnsitzadresse in ihrem Herkunftsland befragt, gab sie an, bis 1997 in Istanbul, römisch 40 , in weiterer Folge in Armenien, römisch 40 , und dann einen Monat an einer unbekannten Adresse in der Ukraine gewohnt zu haben. Von der Ukraine aus sei sie am 15.11.2007 mit einem Kastenwagen illegal bis nach Österreich gereist, über welche Länder wisse sie nicht. Einen Reisepass habe sie nicht. Die Reise sei von einem Freund ihres Mannes in der Ukraine organisiert worden.

Zu ihren Familienangehörigen befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern, ca. 72 (Vater) und 67 (Mutter) Jahre alt, würden nach wie vor in ihrer Heimat leben. Der Aufenthalt ihres Mannes und ihrer beiden Kinder sei ihr nicht bekannt, sie hätten die Ukraine getrennt verlassen.

Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe ehedem in der Türkei als Maler gearbeitet. Dort habe sie ihn auch kennen gelernt und 1989 geheiratet. Ihre Eltern seien Türken, ihr Mann aber Armenier, weshalb ihre Eltern gegen die Hochzeit gewesen seien. 1997 hätte sie dann mit ihrem Gatten die Türkei verlassen und seien nach Armenien gezogen, wo ihre beiden Kinder auch in die Schule gegangen seien. Da sie Türkin gewesen sei, sei sie in Armenien von den Leuten nicht erwünscht gewesen und sei sie von diesen stets beschimpft worden, weshalb sie mit ihrem Mann beschlossen habe das Land zu verlassen. Ihr Mann habe mit den Kindern erst nach ihr das Land verlassen und habe sie seit dem 15.11.2007 keinen Kontakt mehr zu ihnen, und wisse sie auch nicht wo sie derzeit seien. Ihre Eltern würden sie nicht in der Türkei haben wollen und die Eltern ihres Mannes nicht in Armenien. Sie habe Angst um ihr Leben und werde in der Türkei auch wegen ihrer christlichen Religion diskriminiert.

3. Am 21.11.2007 ergingen seitens der Dublin-Behörde Info-Requests iSd Art 21 der Dublin II-VO an Bulgarien, Rumänien und Ungarn. Dies wurde der Beschwerdeführerin seitens der EAST West mit Schreiben vom 21.11.2007 zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass die in § 28 Abs 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist nicht gelte, da Konsultationen im Sinne der Dublin-II-Verordnung geführt würden. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag ausgehändigt und bestätigte diese deren Übernahme mit ihrer Unterschrift.3. Am 21.11.2007 ergingen seitens der Dublin-Behörde Info-Requests iSd Artikel 21, der Dublin II-VO an Bulgarien, Rumänien und Ungarn. Dies wurde der Beschwerdeführerin seitens der EAST West mit Schreiben vom 21.11.2007 zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist nicht gelte, da Konsultationen im Sinne der Dublin-II-Verordnung geführt würden. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag ausgehändigt und bestätigte diese deren Übernahme mit ihrer Unterschrift.

4. Mit Schreiben vom 28.11.2007, 06.12.2007, bzw. 27.12.2007 teilten die rumänischen, ungarischen bzw. bulgarischen Behörden der Erstbehörde mit, dass keine Informationen über die Beschwerdeführerin vorliegen würden.

5. Am 07.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Eingangs nach Identitätsdokumenten befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Personalausweis (Nüfus) sei ihr vom Schlepper in der Ukraine abgenommen worden. Zehn Jahre zuvor habe sie einen türkischen Reisepass beantragt und auch erhalten und sei sie mit diesem nach Armenien gefahren, wo sie einen armenischen Reisepass beantragt habe, den sie aber bis heute nicht erhalten habe. Sie sei türkische Staatsangehörige.

Sie sei illegal aus Armenien ausgereist, der Schlepper in der Ukraine habe ihr ihren türkischen Reisepass abgenommen. Sie habe Armenien am 14.11.2007 verlassen, sei illegal in die Ukraine gefahren und von dort am 15.11.2007 mit einem Kleinbus ausgereist.

Nach den Gründen für das Verlassen des derzeitigen Herkunftsstaates befragt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Ehemann in Istanbul kennen gelernt und 1989 geheiratet habe. Ihre Eltern seien gegen diese Heirat gewesen, dass ihr Ehemann ein Armenier sei und seien sie deswegen von XXXX nach XXXX gezogen, wo ihre ehelichen Kinder zur Welt gekommen seien. Auf Grund der Streitigkeiten mit ihren Eltern seien sie 1997 nach Armenien gezogen, wo ihr Mann mit seinen Eltern Probleme bekommen habe. Diese hätten die Beschwerdeführerin nicht gewollt, da sie Türkin sei. Ihr Mann habe ein eigenes Haus und einen eigenen PKW gehabt. Sie habe in der Nachbarschaft Probleme gehabt, da sie Türkin sei, und habe sie auch dieses Land deshalb verlassen wollen, weil es für sie unerträglich gewesen sei. Sie habe mit ihrem Mann weder in der Türkei noch in dessen Heimat zusammenleben können, weshalb sie ihr gemeinsames Haus verkauft und Armenien verlassen hätten. Sie habe Armenien gemeinsam mit ihrem Mann und den Kindern verlassen und seien sie in der Ukraine getrennt worden. Seit zwei Monaten wisse sie nicht, was mit ihnen geschehen sei. Der Schlepper habe die Beschwerdeführer zu einem Fahrzeug gebracht und den Rest der Familie zu einem anderen.Nach den Gründen für das Verlassen des derzeitigen Herkunftsstaates befragt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Ehemann in Istanbul kennen gelernt und 1989 geheiratet habe. Ihre Eltern seien gegen diese Heirat gewesen, dass ihr Ehemann ein Armenier sei und seien sie deswegen von römisch 40 nach römisch 40 gezogen, wo ihre ehelichen Kinder zur Welt gekommen seien. Auf Grund der Streitigkeiten mit ihren Eltern seien sie 1997 nach Armenien gezogen, wo ihr Mann mit seinen Eltern Probleme bekommen habe. Diese hätten die Beschwerdeführerin nicht gewollt, da sie Türkin sei. Ihr Mann habe ein eigenes Haus und einen eigenen PKW gehabt. Sie habe in der Nachbarschaft Probleme gehabt, da sie Türkin sei, und habe sie auch dieses Land deshalb verlassen wollen, weil es für sie unerträglich gewesen sei. Sie habe mit ihrem Mann weder in der Türkei noch in dessen Heimat zusammenleben können, weshalb sie ihr gemeinsames Haus verkauft und Armenien verlassen hätten. Sie habe Armenien gemeinsam mit ihrem Mann und den Kindern verlassen und seien sie in der Ukraine getrennt worden. Seit zwei Monaten wisse sie nicht, was mit ihnen geschehen sei. Der Schlepper habe die Beschwerdeführer zu einem Fahrzeug gebracht und den Rest der Familie zu einem anderen.

Sie sei weder vorbestraft oder erkennungsdienstlich in Armenien und der Türkei behandelt worden noch jemals im Gefängnis gewesen und habe sie auch nie persönlich Probleme mit ihren heimatstaatlichen Behörden gehabt; weder werde nach ihr gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen sie.

Befragt, warum sie sich ihrem Problem nicht innerhalb ihres Herkunftsstaates entzogen habe, sondern in die EU bzw. nach Österreich geflohen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, die Leute hätten überall, egal wo sie sich aufgehalten hätten, gesehen, dass ihr Mann ein Armenier und sie eine Türkin sei, und hätten sie überall die gleichen Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dieselben Probleme zu bekommen wie früher. Sie sei 2001 zum Christentum konvertiert und stehe in ihrem Nüfus, dass sie Christin sei, weshalb sie auch keine Beschäftigung bekommen habe. Nachdem der Schriftsteller Hrant DINK, ein Armenier, in der Türkei getötet worden sei, sei alles noch schlimmer geworden.

Das Verfahren wurde in weiterer Folge zugelassen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass das Verfahren in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werde.

6. Am 21.05.2008 erfolgte eine weitere schriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin an der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes.

Auf die dabei zu Beginn gestellte Frage hin, welche Dokumente sie vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat besessen habe, nannte die Beschwerdeführerin ihren türkischen Reisepass und verneinte die Frage, ob sie auch einen Nüfus besessen habe. Vor ihrer Ausreise aus Armenien habe sie keine Dokumente besessen, sondern sei sie mit einem fremden, gefälschten Pass - der beim Schlepper geblieben sei - mit dem PKW in die Ukraine gefahren. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr der türkische Reisepass, welchen sie bei der Ausreise aus der Türkei nach Armenien gehabt habe, von ihrer Mutter weggenommen worden sei. Dies sei 2002 gewesen, als sie einmal in die Türkei gereist sei. Der Pass sei 1997 oder 1998 ausgestellt worden und glaublich zehn Jahre gültig. Bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben. Nachdem ihr die Mutter den Pass weggenommen habe, habe die Beschwerdeführerin deshalb keinen neuen Pass beantragt, da sie seit 1997 in Armenien gelebt habe und man in Armenien keinen Pass bekomme. Befragt, warum sie nicht in der Türkei einen neuen Pass beantragt habe, antwortete die Beschwerdeführerin mit der Gegenfrage, warum sie dies tun hätte sollen, wenn sie in Armenien gelebt habe. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie nach der Passwegnahme durch ihre Mutter wieder nach Armenien zurückreise. Nachdem ihr die Mutter den Pass weggenommen habe, sei sie illegal nach Armenien gereist. Sie habe in Armenien nicht gearbeitet und daher keinen Pass benötigt. Sie habe in der Türkei keinen Pass beantragt, sondern versuche sie seit zehn Jahren erfolglos in Armenien einen armenischen Pass zu erhalten. Dazu befragt, gab sie an, weder die armenische noch eine Doppelstaatsbürgerschaft zu besitzen, auch nicht durch die Ehe mit einem Armenier. Sie glaube, dass man nach der Heirat zehn Jahre warten müsse, bis man einen Reisepass bekomme. Man müsse einen Antrag stellen, dass man Staatsbürger werden wolle, was sie 1998 getan habe und warte sie noch immer darauf. Sie denke nicht daran, nach Armenien zurückzukehren und warte nicht auf die Staatsbürgerschaft, sondern darauf, einen Reisepass zu erhalten. Auf die Frage, warum sie keinen türkischen Pass beantragt habe, gab sie an, dass sie nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt sei, nachdem sie nach Armenien gereist sei. Dazu befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bis zum Jahr 2002 einmal von Armenien aus in die Türkei gereist und im Jahr 2002 noch einmal nur mit einem Visum für einen Monat. Reise man von Armenien in die Türkei, bekomme man ein Visum für die Einreise und dürfe man damit einen Monat lang in der Türkei bleiben. Befragt, ob sie damit angeben wolle, dass einem türkischen Staatsbürger in seinen türkischen Reisepass bei der Einreise in die Türkei ein Visum für einen Monat erteilt werde und wozu die Beschwerdeführerin als türkische Staatsbürgerin ein Visum für die Türkei benötige, gab diese an, man bekomme einfach einen Stempel, wenn man hin und zurückfahre und da sie ja von der Türkei ausgereist sei, bekomme sie bei der Wiedereinreise einen solchen. Befragt, warum sie aber nur einen Monat lang berechtigt sein solle, in der Türkei zu bleiben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht ein Visum für einen Monat erhalten habe, sondern sie sich einen Monat lang in der Türkei aufgehalten habe und dann wieder nach Armenien zurückgekehrt sei. Da sie gewusst habe, dass sie nicht mehr in die Türkei zurückkehre, habe sie keinen neuen Pass beantragt, sondern illegal die Grenze nach Armenien überquert.

Die Türkei habe sie verlassen, da ihr Mann Armenier sei, ihre Eltern strikt gegen die Ehe mit diesem gewesen seien und es deshalb ständig Probleme, Streitigkeiten und Reibereien gegeben habe bzw. sie sich nicht verstehen hätten können. Sie habe mit ihrem Ehemann ca. acht Jahre in Istanbul in einer Mietwohnung gelebt, ihr Mann habe in der Türkei als Maler gearbeitet, und seien sie dann 1997 nach Armenien gegangen. Im Jahr 2001 sei sie Christin geworden und als sie dann 2002 zu ihrer Mutter in die Türkei gegangen sei und diese das erfahren habe, habe ihr die Mutter den Pass weggenommen, woraufhin die Beschwerdeführerin wieder zurückgegangen sei. Sie würden nicht mehr miteinander reden. Als sie dann in Armenien gewesen sei, habe sie sich verstecken müssen, die Menschen dort hätten sie nicht als Mensch angesehen. Egal wie man sei, es heiße immer, dass man Türkin sei. In der Türkei habe sie nie gearbeitet. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie würden ihr nie verzeihen, sie solle abhauen und dorthin gehen, wohin sie wolle.

Dazu befragt, was die Beschwerdeführerin unter den Begriffen "Probleme, Streitereien und Reibereien" verstehe, gab diese an, dass ihre Mutter eine alte Frau sei, ihr Vater noch älter, und diese so etwas nicht akzeptieren, die Beschwerdeführerin könne dies nicht erklären. Sie werde von ihnen nicht normal behandelt, sondern so, als sei sie eine Feindin. Vom Bundesasylamt nachgefragt, ob es Drohungen oder Übergriffe durch die Eltern gegeben habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie einmal 2002 von ihrer Mutter geschlagen worden sei, als diese erfahren habe, dass sie Christin geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei die einzige Tochter, sie habe weder Brüder noch Schwestern, und habe die Mutter gesagt, dass sie abhauen soll, sie [die Eltern] hätten keine Tochter mehr. Sie [die Beschwerdeführerin] solle weder nach den Eltern fragen noch nach ihnen suchen, diese seien tot für sie.

2002 sei sie einfach so zu ihrer Mutter gefahren, da sie lange nicht bei ihr gewesen sei. Sie könne sich nicht genau erinnern, sie glaube 1999 und 2002, sie sei auch ein Mensch und habe Sehnsucht nach ihnen (gemeint wohl: den Eltern) gehabt. Außer diesen Äußerungen und dem einen Vorfall im Jahr 2002 habe es sonst nichts gegeben. Als sie aber in Armenien gewesen sei, habe es mit ihren Schwiegereltern begonnen.

Die Frage, ob es irgendwann in der Türkei Bedrohungen, Benachteiligungen oder Verfolgung durch Behörden gegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin, sie wisse aber nicht, was ihre Mutter mit ihrem Pass gemacht habe, was diese damit machen könne.

Abgesehen von den Streitigkeiten mit ihren Eltern sei ein (weiterer) Grund für ihre Ausreise aus der Türkei jener, dass sie in Istanbul nicht arbeiten habe können. Dies deshalb, weil alle gewusst hätten, dass ihr Mann Armenier sei. Sie habe sich acht Jahre lang dort aufgehalten, aber sie sei immer "schief angeschaut" worden. Es gebe aber viele Armenier in Istanbul, die dort arbeiten können würden. Sie habe sich oft um irgendeine Arbeit bemüht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt vorgehalten, dass es nicht glaubhaft sei, dass ihr Mann als Armenier in Istanbul als Maler arbeiten könne, sie (selbst) als Frau eines Armeniers jedoch allein deshalb, weil sie mit einem Armenier verheiratet sei, keine Arbeit bekomme. In einem solchen Falle, so das Bundesasylamt, würde wohl auch ihr Mann keine Arbeit erhalten haben. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann bei der Arbeitssuche immer mitgegangen sei. Sie seien immer gefragt worden, ob sie Eheleute seien und habe man dann nach ihrem Wohnort gefragt. Anschließend habe man ihnen gesagt, man werde anrufen, wenn es für sie eine Arbeit gebe. Zur allgemeinen Arbeitssituation in Istanbul zwischen 1989 und 1997 befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es viele Menschen gegeben habe, die gearbeitet haben, und viele, die arbeitslos gewesen seien. Arbeit habe es immer gegeben, sie (selbst) habe sich nicht so sehr darum bemüht, eine Arbeit zu bekommen, da sie ja auch Kinder habe. Habe man ihr abgesagt, habe sie sich damit abgefunden. Sie habe lange gesucht und wäre es schön gewesen, wenn sie eine Arbeit bekommen hätte. So sei es aber auch gut gewesen, sie sei nie auf Arbeit angewiesen gewesen und sei es halt nicht gegangen.

Dazu befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei XXXX und XXXX, wo sie in der Türkei gelebt hätten, um zwei Bezirke in Istanbul handle, die mit dem Bus ca. 20 Minuten auseinander liegen. Am Anfang seien sie in ihrer Wohnung in XXXX von ihren Eltern besucht worden, insgesamt drei oder vier Mal, später nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei sehr oft zu ihren Eltern gegangen und sei dabei auch immer ihr Ehemann dabei gewesen. Die Schwiegereltern aus Armenien seien nie zu Besuch gewesen.Dazu befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei römisch 40 und römisch 40 , wo sie in der Türkei gelebt hätten, um zwei Bezirke in Istanbul handle, die mit dem Bus ca. 20 Minuten auseinander liegen. Am Anfang seien sie in ihrer Wohnung in römisch 40 von ihren Eltern besucht worden, insgesamt drei oder vier Mal, später nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei sehr oft zu ihren Eltern gegangen und sei dabei auch immer ihr Ehemann dabei gewesen. Die Schwiegereltern aus Armenien seien nie zu Besuch gewesen.

Befragt, ob sie aufgrund ihrer Religion Probleme im Herkunftsstaat habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Nach ihrer Konvertierung zum Christentum habe sie nur mit ihren Eltern Probleme gehabt, sonst nicht.

Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der einzige Ausreisegrund der Beschwerdeführerin aus der Türkei darin gelegen sei, dass deren Eltern nicht mit der Eheschließung einverstanden gewesen seien, die Beschwerdeführerin deshalb von der Familie ausgeschlossen worden sei und es wegen der Eheschließung öfter Streit mit ihren Eltern gegeben habe, sie aber nicht deshalb ausgereist sei, weil die Beschwerdeführerin von staatlicher Seite oder von Dritten jemals verfolgt, bedroht oder sonst benachteiligt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies richtig sei, sie sei nur wegen der Probleme mit ihren Eltern ausgereist. Befragt, welche Probleme es in der Türkei gegeben hätte, wenn sie den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen hätte, gab sie an, dass es keine Probleme gegeben hätte, sie habe dies ja auch gemacht, habe das aber dann nicht so haben wollen. Wie solle sie denn ohne ihre Eltern leben.

Nachdem die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie immer noch regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern habe, verneinte und daraufhin gefragt wurde, wieso sie nun ohne Kontakt zu ihren Eltern leben könne, nicht aber in der Türkei, gab sie an, dass sie ja nun weit entfernt sei, es aber nicht ausgehalten hätte, wenn sie in der Nähe sein würde.

Weiters gab die Beschwerdeführerin auf Befragen an, dass sie 1989 in der Türkei nur standesamtlich geheiratet habe, und sie im Jahr 2001 nur wegen ihrer Konvertierung in Armenien in der Kirche gewesen sei. Ihr Mann sei armenischer Christ, ob sie selbst auch der armenisch-apostolischen Kirche angehöre, wisse sie nicht genau. Sie kenne die Begriffe nicht, wisse nur, wo die Kirche ist. Befragt, in welchem Bezug zu ihrer Flucht der von der Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle West erwähnte Schriftsteller Hrant DINK stehe, gab diese an, dass es dazu keinen Bezug gebe.

Danach befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann von Armenien in die Ukraine gereist. Sie sei dann nicht alleine weiter gereist, sondern sei sie in ein anderes Auto eingestiegen, ihre Kinder seien bei ihrem Mann gewesen. Bei ihr sei noch eine andere Frau im Auto gewesen und habe es keinen Platz mehr gegeben. Weiters gab sie an, dass sie ihren Mann und ihre Kinder nun sechs Monate lang nicht gesehen habe und weder sie noch ihr Ehemann ein Mobiltelefon gehabt haben. Vor der Ausreise aus der Ukraine hätten sie dort zwanzig Tage bis einen Monat verbracht.

Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Türkei mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich brachte sie vor, dass sie dazu nichts zu sagen habe.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, in Österreich einmal wegen ihres niedrigen Blutdrucks, weil sie Nasenbluten habe, in ärztlicher Behandlung gewesen sei und sie wegen Halsschmerzen zum Röntgen gehen solle. Von ihrem HNO-Arzt habe sie "PANTOLOC" wegen ihres Halses erhalten, eine regelmäßige Medikamenteneinnahme erfolge (ansonsten) nicht.

Die Frage, ob sie zu ihrem Fluchtvorbringen bzw. ihrer Bedrohungssituation noch irgendetwas hinzuzufügen habe, verneinte die Beschwerdeführerin und ergänzte, dass sie aber Angst hätte, nach Armenien zurückzukehren, da sie dort von den Nachbarn nicht akzeptiert werde. Auf die Frage, was passieren werde, wenn sie in die Türkei zurückkehren müsse, gab sie an, sie wisse nicht, wann ihre Familie nach Österreich komme, sie könne doch nicht alleine in die Türkei zurückkehren. Befragt, woher ihre Familie wissen solle, dass die Beschwerdeführerin in Österreich sei, gab diese an, dass sie es nicht wisse. Vielleicht bringe sie der Fahrer nach Österreich.

Am Ende der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine weiteren Verwandten oder Angehörige in Österreich habe.

7. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.11.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zahl 07 10.692-BAS, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin nicht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihr auch nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.7. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.11.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zahl 07 10.692-BAS, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin nicht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihr auch nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Nach der einleitenden Wiedergabe der Einvernahmen der Beschwerdeführerin traf das Bundesasylamt auf den Seiten 24 bis 36 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen zur Türkei. Weiters traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Dokumenten nicht feststehe, sie Staatsangehörige der Türkei sei, der türkischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben angehöre. Sie habe ihren vorübergehenden Wohnsitz in Armenien verlassen und sei illegal in Österreich eingereist. Das Bundesasylamt habe nicht feststellen können, dass die Beschwerdeführerin asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt war oder ist und haben sich nach Ansicht des Bundesasylamtes weder begründete Hinweise für das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gem. § 8 AsylG noch medizinische belegbare Tatsachen ergeben, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnte. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis iSd § 50 FPG darstellen könnte. Weder habe die Beschwerdeführerin weitere Familienmitglieder oder nahe Angehörige im Bundesgebiet noch sei ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich entstanden.Nach der einleitenden Wiedergabe der Einvernahmen der Beschwerdeführerin traf das Bundesasylamt auf den Seiten 24 bis 36 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen zur Türkei. Weiters traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Dokumenten nicht feststehe, sie Staatsangehörige der Türkei sei, der türkischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben angehöre. Sie habe ihren vorübergehenden Wohnsitz in Armenien verlassen und sei illegal in Österreich eingereist. Das Bundesasylamt habe nicht feststellen können, dass die Beschwerdeführerin asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt war oder ist und haben sich nach Ansicht des Bundesasylamtes weder begründete Hinweise für das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gem. Paragraph 8, AsylG noch medizinische belegbare Tatsachen ergeben, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnte. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis iSd Paragraph 50, FPG darstellen könnte. Weder habe die Beschwerdeführerin weitere Familienmitglieder oder nahe Angehörige im Bundesgebiet noch sei ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich entstanden.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat weder durch Behörden verfolgt noch einer Verfolgung wegen ihrer politischen oder religiösen Gesinnung, einer Verfolgung wegen ihrer Rasse, Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei bzw. sei eine solche Verfolgung von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt worden.

Die Vorfälle (verbale Beschimpfungen durch Nachbarn) in Armenien seien einerseits nicht asylrelevant und andererseits wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich diesen durch eine Rückkehr in ihre Heimat Türkei zu entziehen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft angegeben, dass sie im Falle eines [entsprechenden] Antrages keinerlei Probleme gehabt hätte, einen türkischen Reisepass zu erhalten, sie dies jedoch aus freien Stücken unterlassen habe und dieses Versäumnis allein ihr zuzurechnen sei.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer Ehe mit einem Armenier in der Türkei keine Beschäftigung erhalten habe, würden in Widerspruch zu ihren Angaben stehen, wonach ihr Ehemann, der selbst Armenier und orthodoxen Glaubens sei, keinerlei Probleme gehabt habe, unter denselben Umständen eine Arbeitsstelle zu finden, und verwies die Erstbehörde auch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach es ihr eigentlich egal gewesen sei, ob sie Arbeit finde oder nicht. Die Erstbehörde könne in der Versagung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Privatunternehmen aus nicht näher belegbaren Gründen keinen asylrelevanten Ausreisegrund oder eine Benachteiligung wegen der Eheschließung bzw. ihres Religionsbekenntnisses erkennen.

Die Abkehr der Eltern von ihr aufgrund der Eheschließung und des Konfessionswechsels entfalte ebenso wenig Asylrelevanz, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass es keine Probleme gegeben habe, solange kein Kontakt zu ihren Eltern bestanden habe. Das Bundesasylamt verwies einerseits auf die ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach in der Türkei Religionsfreiheit bestehe (sowohl die orthodoxe als auch die armenisch-apostolische Glaubensrichtung seien absolut anerkannt), und andererseits auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihres Religionswechsels, abgesehen von Schwierigkeiten mit ihren Eltern, keinerlei Probleme gehabt bzw. zu erwarten habe.

Abgesehen von ihrem als einzigen Ausreisegrund aus der Türkei genannten Vorbringen hinsichtlich ihrer Streitigkeiten mit ihren Eltern wegen der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Vorfälle geschildert, solche ausdrücklich in Abrede gestellt und angeführt, dass es auch zu keinerlei Zwischenfällen gekommen sei, nachdem sie mit ihren Eltern nicht mehr in Kontakt getreten sei. Nach Ansicht des Bundesasylamtes liege es allein bei der Beschwerdeführerin, den Konflikt durch Unterlassung der Kontaktaufnahme zu ihren Eltern völlig zu beseitigen.

Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin an keiner Erkrankung leide, welche ein Abschiebungshindernis darstellen würde, sie allein in Österreich lebe, wobei der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die weiteren Familienmitglieder vielleicht nach Österreich nachkommen könnten, nicht relevant sei, und auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden sei; so befinde sich die Beschwerdeführerin erst seit etwa einem halben Jahr in Österreich, beherrsche die deutsche Sprache nicht, lebe alleine von staatlicher Unterstützung und habe keinen engen Kontakt zu Personen, welche zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt seien.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich angeführt, dass keine Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe, und seien auch keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Asylgewährung führen würde.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich angeführt, dass keine Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe, und seien auch keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Asylgewährung führen würde.

Zu Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, und wurde in diesem Zusammenhang auf die für die Beschwerdeführerin bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme einer entsprechenden Rückkehrhilfe verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei als gesunde, junge und arbeitsfähige Frau anzusehen, welche auch bis zu ihrer Ausreise in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und sei daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin in der Lage sein werde sich selbst versorgen zu können.Zu Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, und wurde in diesem Zusammenhang auf die für die Beschwerdeführerin bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme einer entsprechenden Rückkehrhilfe verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei als gesunde, junge und arbeitsfähige Frau anzusehen, welche auch bis zu ihrer Ausreise in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und sei daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin in der Lage sein werde sich selbst versorgen zu können.

Auch ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei sei rechtskonform.

8. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 25.06.2008 zu eigenen Handen rechtswirksam zugestellten Bescheid vom 24.06.2008 wurde durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.07.2008 am 10.07.2008 per Fax an das Bundesasylamt vollumfänglich Beschwerde erhoben.

Beantragt wurde die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu die Behebung der Spruchpunkte II und III und Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung der Beweisaufnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.Beantragt wurde die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu die Behebung der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei und Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung der Beweisaufnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, ein eheliches Leben sei sowohl in der Türkei als auch in Armenien an der "ethnisch-nationalen Diskriminierung", welcher die beiden Ehegatten aufgrund ihrer "Mischehe" - der Ehemann sei armenischer, die Beschwerdeführerin türkischer Herkunft - ausgesetzt gewesen seien, gescheitert. Insbesondere hätten sich im familiären Bereich "enorme Probleme und Schwierigkeiten" ergeben, da die Eltern der Beschwerdeführerin, - letztere sei das einzige Kind ihrer Eltern -, gegen diese Verbindung gewesen seien. Die Ehegatten seien zunächst in der Türkei von XXXX nach XXXX, schließlich 1997 in das Herkunftsland des Ehegatten übersiedelt, und seien dort in der Folge auch die aus dieser Beziehung hervorgegangenen ehelichen Kinder zur Schule gegangen. 2001 sei die Beschwerdeführerin vom moslemischen zum christlichen Glauben, der Glaubensrichtung des Mannes, konvertiert.Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, ein eheliches Leben sei sowohl in der Türkei als auch in Armenien an der "ethnisch-nationalen Diskriminierung", welcher die beiden Ehegatten aufgrund ihrer "Mischehe" - der Ehemann sei armenischer, die Beschwerdeführerin türkischer Herkunft - ausgesetzt gewesen seien, gescheitert. Insbesondere hätten sich im familiären Bereich "enorme Probleme und Schwierigkeiten" ergeben, da die Eltern der Beschwerdeführerin, - letztere sei das einzige Kind ihrer Eltern -, gegen diese Verbindung gewesen seien. Die Ehegatten seien zunächst in der Türkei von römisch 40 nach römisch 40 , schließlich 1997 in das Herkunftsland des Ehegatten übersiedelt, und seien dort in der Folge auch die aus dieser Beziehung hervorgegangenen ehelichen Kinder zur Schule gegangen. 2001 sei die Beschwerdeführerin vom moslemischen zum christlichen Glauben, der Glaubensrichtung des Mannes, konvertiert.

Auch in Armenien sei ein "normales, menschenwürdiges Privatleben" an dem ethnisch-nationalen, weit in die Geschichte zurückreichenden Hass zwischen dem türkischen und armenischen Volk gescheitert und hätten die Ehegatten dennoch alles versucht eine normale Ehe zu führen. In Armenien hätten die Eltern des Ehemannes, die gleichfalls gegen diese Verbindung gewesen seien, insbesondere der Beschwerdeführerin aufgrund deren türkischen Herkunft Probleme bereitet und habe es aus demselben Grund auch in der Nachbarschaft massive Schwierigkeiten gegeben, bis schließlich die Lebenssituation für die Beschwerdeführerin unerträglich geworden sei und sie sich in einer Zwangslage befunden habe. Weder in der Türkei noch in Armenien sei ein normales Leben in Ruhe und Frieden möglich gewesen und sahen sich die Betroffenen, zur Rettung ihrer Ehe, Familie und Lebensoption, gezwungen Armenien zu verlassen, was ca. im November 2007 geschehen sei.

Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie zunächst gemeinsam in die Ukraine geflohen und bei ihrer weiteren schlepperunterstützt durchgeführten Flucht in der Ukraine von dieser getrennt worden und habe die Beschwerdeführerin seither nichts mehr von ihrer Familie gehört. Die Schlepper hätten ihr zuletzt erklärt, sie würden dafür sorgen, dass der Ehemann und die Kinder ihr nachfolgen werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer verzweifelten und ausweglosen Situation, könne derzeit "weder vor noch zurück" und nur hoffen, dass ihre Familienangehörigen tatsächlich noch nach Österreich kommen.

Eine Rückkehr sei für die Beschwerdeführerin undenkbar, zumal sie dort auch keinerlei Lebensgrundlage habe. Als alleinstehende Frau ohne soziales Auffangnetz - die Eltern hätten mit ihr total gebrochen - könne die Beschwerdeführerin nicht in der Türkei überleben und sei sie nicht in der Lage, ihre elementaren Grundbedürfnisse wenigstens auf jenem Minimalniveau abzudecken, welches die Menschenwürde gebiete.

Weiters wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren "im Zuge ausführlich durchgeführter Befragungen" aus ihrer Sicht - mit ihren intellektuellen und sprachlichen Artikulationsmöglichkeiten - ihr ausreisekausales asylrelevantes Lebensschicksal geschildert und sei die Richtigkeit dieses Vorbringens seitens des Bundesasylamtes auch nicht in Zweifel gezogen worden.

Aus den im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderinformationen zur Türkei würden ausreichende Hinweise und Anhaltspunkte hervorgehen, wonach alleinstehende Frauen in der Türkei allergrößte Schwierigkeiten haben würden in einer der türkischen Großstädte ihr materielles Überleben sicherstellen zu können. Das türkische System kenne keine Sozialvorsorge und -fürsorge im westlichen Sinne und wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im besten Fall auf humanitäre, außerstaatliche und "außergesetzliche" Hilfeleistungen von karitativer Seite Dritter angewiesen.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer halte die gegenständliche Asylsache - unter Bezugnahme auf die "neue Definition" in der europarechtl. Statusrichtlinie - noch nicht für materiell entscheidungsreif. So sei die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage gewesen, genau zu artikulieren, worin nun ihre Diskriminierung aus ethnisch-rassischen Gründen in Armenien und der Türkei bestanden habe, sie habe nur "Nachbarschaftsprobleme sowie die Ablehnung durch die beiden Herkunftsfamilien" angeführt. Es liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens insoweit vor, als im vorliegenden Fall noch entsprechende Ergänzungsfragen zu allen alltäglichen relevanten Lebensbereichen (Bewegungsfreiheit, Einkaufen, Behördenwege, Arbeitssuche und Arbeitsmarkt, schulische Ausbildung der Kinder und die dortigen Verhältnisse) an die Beschwerdeführerin zur weiteren Klärung des Sachverhalts notwendig gewesen wären, und zwar in Bezug auf beide in Betracht kommenden "Zuweisungsstaaten".

Die Beschwerdeführerin habe durch die Auslandsflucht ihren Mann und ihre Kinder verloren und habe sie ein Recht darauf mit diesen wiederum zusammengeführt zu werden. Es könne ihr nicht zugemutet werden, in diesem "Alleinzustand" aus Österreich in die Türkei und somit in ein/e ihr gegenüber ablehnend bis feindselig eingestelltes Land bzw eingestellte Gesellschaft zurückkehren zu müssen. Auch eine Rückkehr nach Armenien könne ihr ob des Dargelegten nicht zugemutet werden. Bevor sie nicht in Österreich eine Familienzusammenführung mit ihrer Stammfamilie erreichen könne, würde ihre Ausweisung und Abschiebung eine Verletzung ihrer durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten.Die Beschwerdeführerin habe durch die Auslandsflucht ihren Mann und ihre Kinder verloren und habe sie ein Recht darauf mit diesen wiederum zusammengeführt zu werden. Es könne ihr nicht zugemutet werden, in diesem "Alleinzustand" aus Österreich in die Türkei und somit in ein/e ihr gegenüber ablehnend bis feindselig eingestelltes Land bzw eingestellte Gesellschaft zurückkehren zu müssen. Auch eine Rückkehr nach Armenien könne ihr ob des Dargelegten nicht zugemutet werden. Bevor sie nicht in Österreich eine Familienzusammenführung mit ihrer Stammfamilie erreichen könne, würde ihre Ausweisung und Abschiebung eine Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten.

Eine Ausweisung und Abschiebung der Beschwerdeführerin sei jedenfalls als "unmenschliche Behandlung" iSd Art 3 EMRK einzustufen, weshalb ihr daher in jedem Fall subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG gebühre und aus denselben Gründen eine Ausweisung unzulässig sei.Eine Ausweisung und Abschiebung der Beschwerdeführerin sei jedenfalls als "unmenschliche Behandlung" iSd Artikel 3, EMRK einzustufen, weshalb ihr daher in jedem Fall subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG gebühre und aus denselben Gründen eine Ausweisung unzulässig sei.

9. Mit Schreiben vom 23.07.2008 wurde seitens des Asylgerichtshofes dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die am 10.07.2008 per Fax eingebrachte Beschwerde angesichts der nachweislichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 25.06.2008 als verspätet erscheine und wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 01.08.2008 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde tatsächlich verspätet eingebracht worden sei und bereits mit Schriftsatz vom 16.07.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden sei.

10. Mit per Post am 16.07.2008 an das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, gerichtetem und dort am 17.07.2008 eingelangtem Schriftsatz vom 15.07.2008 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie, diesem Antrag die aufschiebenden Wirkung (§ 71 Abs 6 AVG) zuzuerkennen.10. Mit per Post am 16.07.2008 an das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, gerichtetem und dort am 17.07.2008 eingelangtem Schriftsatz vom 15.07.2008 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie, diesem Antrag die aufschiebenden Wirkung (Paragraph 71, Absatz 6, AVG) zuzuerkennen.

Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd § 71 Abs 3 AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 erhoben. Hinsichtlich des dabei erstatteten Beschwerdevorbringens, welches inhaltlich jenem in der verspätet erhobenen Beschwerdeschrift vom 09.07.2008 entspricht, wird auf die Ausführungen oben unter Punkt 8 verwiesen.Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 erhoben. Hinsichtlich des dabei erstatteten Beschwerdevorbringens, welches inhaltlich jenem in der verspätet erhobenen Beschwerdeschrift vom 09.07.2008 entspricht, wird auf die Ausführungen oben unter Punkt 8 verwiesen.

11. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.07.2008 (Schriftsatz vom 15.07.2008) wurde wie folgt begründet:

Die Beschwerdeführerin habe ihrem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter am 02.07.2008 Vertretungsvollmacht erteilt und ihm im Zuge der Übergabe des Bescheides mitgeteilt, dass jener am 25.06.2008 zugestellt worden sei. Ihr Vertreter habe die Vollmacht und den Auftrag zur Beschwerdeausführung übernommen und im Fristenvormerkkalender seiner Kanzlei vorsorglich bereits am Dienstag, den 8. Juli 2008, die "Berufung Y[]" als letzten Tag vorgemerkt. Aufgrund einer Fülle von Rechtsmitteln und beruflichen Verpflichtungen habe der Vertreter dieses Rechtsmittel erst am allerletzten Tag der Frist, am Mittwoch, den 09.07.2008, diktieren können. Das Diktat sei zwischen 7:00 und 8:30 erfolgt und das Tonband mit dem Schriftsatzdiktat der namentlich angeführten Sekretärin, Frau B., um 9:00 zum Schreiben übergeben worden. Um ca. 11:00 sei der Schriftsatz geschrieben gewesen und dem Vertreter von der Sekretärin zur Endkorrektur vorgelegt worden. Nach Durchführung der Endkorrekturen sei der Schriftsatz endgültig in der Endfassung ausgedruckt und dem Vertreter um ca. 11:45 von der Sekretärin, Frau B., zur Unterfertigung vorgelegt worden. Der Vertreter habe den Schriftsatz unterfertigt und der Sekretärin zurückgegeben.

Das Sekretariat werde von zwei erfahrenen Sekretärinnen, Frau B. und Frau Sch., die beide bereits länger als 10 Jahre in der Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters als Sekretärinnen arbeiten, betreut. Es wäre die - völlig normale und übliche - Aufgabe der Sekretärinnen gewesen diesen Schriftsatz am gleichen Tag zur Post zu tragen, da bekannt gewesen sei, dass es sich um den letzten Tag einer Frist handle.

Aus völlig unvorhersehbaren Gründen sei jedoch in der Folge Folgendes geschehen: Die Sekretärin B., die in Teilzeit beschäftigt sei und um 12:00 zu arbeiten aufhöre, habe den Schriftsatz, da sie noch andere dringende Arbeiten zu erledigen gehabt habe, nicht mehr kuvertiert, sondern habe diesen gemeinsam mit anderen Schriftstücken, welche noch von der Sekretärin Sch., die bis 17:00 Dienst habe, fertig zu stellen gewesen seien, auf deren Schreibtisch gegeben. Sie habe es dabei jedoch unterlassen, Frau Sch. darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um den letzten Tag einer Frist handle, weshalb der Schriftsatz auf jeden Fall an diesem Tag zur Post gegeben werden müsse. Die Sekretärin Sch. habe am Nachmittag ein weiteres Rechtsmittel zu schreiben und fertig zu stellen und auch noch weitere Arbeiten für den Kanzleipartner des Vertreters zu tätigen gehabt. Im Fristvormerkkalender sei die Frist für Dienstag, den 8. Juli 2008, eingetragen gewesen. Obwohl die Fristvormerkung am 8. Juli 2008 nicht als erledigt ausgestrichen worden sei, habe Frau Sch. nur mehr auf ihre Kopie des Fristvormerkkalenders gesehen und dabei nur Mittwoch, den 9. Juli 2008, angeschaut, weshalb ihr nicht aufgefallen sei, dass unter den von ihr fertig zu stellenden Schriftstücken auch noch das Schriftstück "Beschwerde C[] Y[]" dabei gewesen sei. Da Frau B. den fertigen Schriftsatz nicht zuoberst, sondern unterhalb von anderen Akten am Schreibtisch von Frau Sch. hingelegt habe, sei Frau Sch. dieser Schriftsatz überhaupt nicht aufgefallen. Der Vertreter, welcher als letzter die Kanzlei verlassen und auch noch eine andere Beschwerde korrigiert und unterfertigt habe, welche erst am Donnerstag, den 10. Juli 2008, fertig zu stellen gewesen wäre, habe nicht mehr an das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gedacht, da er ja dieses bereits vormittags unterfertigt gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass das Rechtsmittel natürlich - wie üblich - zur Post gegeben werde. Eine nochmalige Überprüfung, ob die Sekretärinnen diese Rechtsmittel, welche vom Vertreter unterfertigt worden seien, am selben Tag auch tatsächlich zur Post tragen, erfolge nicht mehr und sei auch nicht notwendig, da Gegenteiliges noch nie vorgekommen sei.

Erst am Donnerstag, den 10.07.2008, habe Frau Sch. am Vormittag festgestellt, dass sich unter dem Aktenstoß auf ihrem Schreibtisch, welchen sie am Vortag bearbeitet gehabt habe, noch der nicht einkuvertierte und nicht abgesendete Original-Schriftsatz der die Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerde befinde. Erst zu diesen Zeitpunkt sei mit Entsetzen festgestellt worden, dass hier eine Fristversäumnis eingetreten sei.

Mit der Ansichnahme des endkorrigierten und unterfertigten Originalschriftsatzes bereits vor 12:00 des 9. Juli 2008 durch die Sekretärin B. habe der Vertreter die Angelegenheit als erledigt betrachtet, zumal er auch auf dem Tonband das Diktat mit den Worten begonnen hatte, "allerletzter Tag Rechtsmittel Y[]", die Frist auch eingetragen gewesen sei und er davon ausgegangen sei (und auch davon ausgehen habe dürfen), dass natürlich der fertige Schriftsatz am gleichen Tag zur Post gegeben und diese durch seine ansonsten sehr verlässliche und sorgfältige Sekretärin B. erledigt werden würde.

Der Vertreter, dessen größte "Sorgfaltsangst" jene sei, einmal ein Rechtsmittel in einer Asylsache zu versäumen und der deswegen sehr sorgfältig das Fristenwesen in Rechtsmittelsachen überwache, habe die Angelegenheit als erledigt betrachtet und habe daher, als er als Letzter um 17:30 die Kanzlei verlassen habe, nicht mehr nach dem Akt der Beschwerdeführerin gesucht um sich zu vergewissern, ob die Berufung wohl weggegangen sei, weil dies für ihn festgestanden sei.

Eine vorwerfbare Fehlleistung im Sinne eines Verschuldens liege nach Auffassung des Rechtsvertreters nur in Bezug auf die Sekretärin B. vor, auf deren für den Rechtsvertreter nicht vorhersehbare Fehlleistungen es leider zurückzuführen gewesen sei, dass es zum Unterlassen des Einkuvertierens und Absendens des unterfertigten und fertigen Rechtsmittels gekommen sei und dieser Fehler erst am Donnerstag, den 10.07.2008, also einen Tag nach Fristablauf, bemerkt worden sei.

12. Unterfertigte Erklärungen an Eides statt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie von der Sekretärin Frau Sch., womit diese bestätigten, dass der im vorstehenden Wiedereinsetzungsantrag dargelegte Sachverhalt den Tatsachen entspricht und sich genauso zugetragen habe, wurden als Beweise angeboten und mitgeteilt, dass die Erklärung an Eides statt von Frau B. nachgereicht werden müsse, das sich diese zur Zeit auf Sommerurlaub befinde. Weiters wurden der Originalschriftsatz, welcher vom Vertreter am Vormittag des 9. Juli 2008 unterfertigt und der Sekretärin B. zur "postmäßigen Finalisierung" übergeben worden sei, jedoch sodann versehentlich bis Donnerstag, den 10.07.2008 in der Kanzlei liegen geblieben sei, eine Kopie des Fristvormerkkalenders, auf der die, - die Beschwerdeführerin betreffende -, Frist am 08.07.2008 eingetragen sei, sowie eine Kopie dieses Fristvormerkkalenders, welche Frau Sch. bei sich gehabt habe und anhand welcher Kopie diese kontrolliert habe, ob alle Fristerledigungen am 09.07.2008 erfolgt seien, als Beweismittel dem Wiedereinsetzungsantrag angeschlossen. Weiters wurde die Einvernahme von Frau B., Frau Sch. und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als Zeugen oder als verfahrensbeteiligte Auskunftspersonen ausdrücklich beantragt.

13. Der Antrag gem. § 71 AVG wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2008 mit folgender Begründung abgewiesen:13. Der Antrag gem. Paragraph 71, AVG wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2008 mit folgender Begründung abgewiesen:

Der ausgewiesene Vertreter habe angeführt, dass er im kanzleiinternen Kalender am 08.07.2008 festgehalten habe, dass hier der letzte Tag für die Erstellung des Rechtsmittels festgelegt worden sei. Aufgrund einer Fülle anderer Verpflichtungen sei er dazu an diesem Tag nicht mehr in der Lage gewesen, weshalb das Rechtsmittel erst am allerletzten Tag der Rechtsmittelfrist diktiert worden sei. Dem Vertreter sei somit die Dringlichkeit bekannt gewesen und sei eine Abtretung der Agenden an den weiteren, in gleicher Kanzlei tätigen, Rechtsanwalt trotz der Fülle der Rechtsmittel und beruflichen Verpflichtungen durch den Rechtsvertreter offenbar nicht vorgenommen worden. So wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst angeführt, sei diesem bekannt und auch bewusst, dass jene Kanzleikraft, welche ihm um 11:45 Uhr den Schriftsatz vorgelegt gehabt habe, aufgrund entsprechender Vereinbarungen um 12:00 ihren Dienst beendet und die Kanzlei verlassen habe. Von einem Hinweis des Rechtsvertreters an dessen Sekretärin, das Rechtsmittel eventuell vorab via Telefax dem Bundesasylamt zu übermitteln, finde sich in dessen ausführlicher Stellungnahme nichts und habe das Bundesasylamt daher davon auszugehen, dass eine solche Anweisung nicht erfolgt sei. Auch habe der Vertreter angeführt, dass die Sekretärin auch noch andere dringende Arbeiten zu erledigen gehabt habe. Es sei daher dem Vertreter bekannt gewesen, dass nach Vorlage des Schriftstückes zur Unterfertigung durch den Vertreter dessen Sekretärin noch etwa 15 Minuten Restarbeitszeit vor sich gehabt habe und diese in dieser kurzen Zeit auch noch andere, wichtige Arbeiten zu erledigen gehabt habe. Es wäre daher wohl selbstverständlich gewesen, den Schriftsatz entweder gleich der in der Kanzlei verbleibenden Sekretärin zur Finalisierung zu geben oder durch entsprechenden Hinweis und entsprechende Kontrolle dafür Sorge zu tragen, dass es der weiteren Sekretärin innerhalb der kurzen Zeitdauer auch tatsächlich möglich gewesen wäre, diese Aufgaben auftragsgemäß durchführen zu können oder entsprechend einer anderen Kraft zu übertragen. Dies habe der Rechtsvertreter jedoch unterlassen und habe dieser ohne weitere Kontrolle einfach darauf vertraut, dass eine entsprechende Erledigung durchgeführt werde. Es sei also nicht zutreffend, dass dieser Umstand für den Vertreter völlig unvorhersehbar gewesen sei, habe dieser doch über die sehr kurze weitere Verbleibdauer der mit diesen Agenden beauftragten Sekretärin und die Tatsache, dass diese auch noch andere wichtige Aufgaben zu erledigen gehabt habe, Bescheid gewusst.

Der Vertreter habe nicht einmal durch kurze Einsichtnahme in den Kalender die ihm leicht zumutbare Kontrolle unternommen sich davon zu überzeugen, dass der vorgemerkte Termin als erledigt markiert worden sei. Allein durch diesen Einblick wäre es daher möglich gewesen, das Versäumnis der Angestellten zu erkennen und entsprechend zu agieren und wäre diese kurze Sichtkontrolle insbesondere auch ob des Umstandes, dass dem Vertreter die vorangeführten Umstände bekannt gewesen seien, auch dringend erforderlich gewesen. Aus diesem Grund gehe auch der vorgebrachte Umstand, dass eine Angestellte durch Unterlassen eines entsprechenden Hinweises für diesen Fehler allein verantwortlich zeichne und dieses Unterlassen für den Vertreter ohne Verschulden unvorhersehbar bzw. unabwendbar gewesen sei, ins Leere und sei hier der Vertreter nicht von seiner Verantwortung innerhalb seines Unternehmens bzw. seiner Kanzlei zu entbinden. Auch sei es einer weiteren Sekretärin wohl auch möglich und zumutbar, bei einer ordnungsgemäßen Führung eines Fristenkalenders einen entsprechenden Blick auf nicht erledigte Terminangelegenheiten, welche auf der gleichen Seite, wenngleich auch unter anderem Datum als unerledigt aufscheinen, zu werfen und entsprechend aufzuzeigen und den Rechtsanwalt auf diesen Missstand hinzuweisen. Hier lasse sich jedoch erkennen, dass einerseits der ausgewiesene Vertreter ohne Kontrolle darauf vertraue, dass die Kanzleiarbeiten entsprechend erledigt werden und auch die Mitarbeiter in der Kanzlei ohne weitere Kontrolle darauf vertrauen, dass die Arbeiten von der jeweils anderen Kraft entsprechend erledigt werden. Dies zeige erneut, dass kein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet sei oder wahrgenommen werde.

Für den Fall, dass tatsächlich jene Sekretärin, welche um 12:00 die Kanzlei verlassen habe, den Schriftsatz unerledigt unter anderen Schriftstücken, welche offenbar an diesem Tag nicht zu finalisieren gewesen seien, deponiert habe, ist festzuhalten, dass dieser dann die Dringlichkeit dieses Schriftstückes offenbar nicht bekannt gewesen sei oder diese ohne entsprechenden Hinweis dringende Schriftstücke unter anderen, offenbar nicht so dringenden Schriftstücke deponiere, was als entsprechend sorgfaltswidrig zu werten wäre und daher auch hier dringend ein entsprechendes Kontrollsystem durch den Vertreter von Nöten gewesen wäre. Wären jene Schriftstücke, unter welche diese Sekretärin das Rechtsmittel deponiert habe nämlich auch an diesem Tag zu erledigen gewesen, so hätte hier der weiteren Sekretärin dieses noch innerhalb der Rechtsmittelfrist und nicht erst einen Tag verspätet auffallen müssen. Jedenfalls hätte der Vertreter nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeiten seiner Mitarbeiterinnen entsprechend durchgeführt werden, weil dies für ihn als "fix feststand", sondern habe dieser es ebenso sorgfaltswidrig unterlassen, eine entsprechende Kontrolle durchzuführen und so die entsprechende Erledigung sicher zu stellen. Dies auch ob des Umstandes, dass es sich nicht um den ersten Fehler in der Kanzlei des Rechtsvertreters, welchen Mitarbeiter dieser Kanzlei zu verantworten gehabt haben, handle. Zusammenfassend wäre es dem Vertreter also bei entsprechender Sorgfalt leicht möglich gewesen die Frist entsprechend wahrzunehmen bzw. entsprechend reagieren zu können.

Der ausgewiesene Vertreter habe in diesem Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass es sich um ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt habe, sei ihm doch die Auslastung seiner Mitarbeiterin bekannt gewesen und wäre das Ereignis durch entsprechende Kontrolle auch nicht unabwendbar gewesen. In jedem Falle treffe den Vertreter ein Verschulden an diesem Ereignis, zumal dieser für die ordnungsgemäße Kanzleiführung verantwortlich zeichne, er sich nicht einfach auf seine Kanzleikräfte verlassen hätte dürfen, und überschreite dies auf Grund der Anhäufung von Fehlern und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlassung der Kontrolle in jedem Fall den Grad eines minderen Versehens, weshalb hier die entsprechende Entscheidung zu ergehen hatte.

Nach Ansicht des Bundesasylamtes hätte sich der gewillkürte Vertreter allein mit einem kurzen Blick in den Kalender leicht davon überzeugen können, dass besagtes Rechtsmittel nicht ausgestrichen, abgehakt oder sonst als erledigt markiert worden sei und hätte diesem daher durch eine ganz leicht durchführbare und auch zumutbare Kontrolle das Unterlassen seiner Kanzleikraft sogleich und fristgerecht auffallen müssen. Insbesondere auch der Umstand, dass der Vertreter anführe, dass eine Kontrolle nicht durchgeführt worden sei, weil für diesen festgestanden sei, dass das Rechtsmittel auch zur Post verbracht worden sei und Gegenteiliges "noch nie vorgekommen" sei, zeige, dass es hier an der entsprechenden Kontrolle mangle.

14. Gegen diesen, dem Vertreter am 08.08.2006 zugestellten Bescheid, richtet sich die mit Schriftsatz vom 18.08.2008 fristgerecht per Fax am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, erhobene und gegenständliche Beschwerde, welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

Auch die Überwachungspflicht eines Rechtsanwaltes habe ihre Grenzen und müsse sich dieser im Rahmen eines geordneten Kanzleibetriebes bis zu einem gewissen Grad auf seine Mitarbeiter verlassen können und könne dieser nicht jede Tätigkeit bis ins Letzte überwachen. Wie im Wiedereinsetzungsantrag klar dargelegt worden sei, habe der Vertreter darauf vertrauen dürfen, dass der von ihm endkorrigierte und bereits unterfertigte Schriftsatz tatsächlich einkuvertiert und an diesem Tag zur Post gegeben werde. Eine nochmalige Kontrolle, ob ein derartiges Zurpostgeben erfolge, sei nicht notwendig und wäre übertrieben. Seit Jahren werde dies in der Kanzlei des Vertreters so gehandhabt, dass nach Unterfertigung des Schriftsatzes des Einkuvertieren und Absenden desselben der Sekretärin obliege.

Es könne auch nicht von einem groben Verschulden der Sekretärin, Frau B., ausgegangen werden, da diese darauf vertraut habe, dass ihre Kollegin, Frau Sch., den Schriftsatz zur Post geben werde, was auch normalerweise der Fall gewesen wäre. Auch sei es nicht so, dass der Vertreter seine Überwachungspflichten nicht wahrnehme. Bevor dieser die Kanzlei verlasse, erkundige er sich in der Regel noch immer, ob die Friststücke einkuvertiert und zur Post gegeben seien. Dass dies an dem einen Tag nicht geschehen sei, stelle jedoch kein anwaltliches Verschulden dar, weil dieser darauf vertrauen habe dürfen, dass der von ihm endkorrigierte und unterfertigte Schriftsatz auch tatsächlich einkuvertiert und zur Post gegeben werde, zumal bekannt gewesen sei, dass es sich um den allerletzten Tag einer Frist handle. Es komme immer wieder vor, dass der Vertreter die Kanzlei nach Unterfertigung eines Schriftsatzes, der noch an diesem Tag einzubringen sei, verlassen müsse und darauf vertrauen können müsse, dass in seiner Abwesenheit das Schriftstück auch tatsächlich einkuvertiert und zur Post gegeben werde. Eine nochmalige Nachkontrolle bis zum Exzess, wie sie der Organwalter der Erstbehörde verlange, erweise sich als Überspannung der Sorgfaltspflichten.

Weiters führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass im Übrigen im Asylwesen nicht eine derartige "übertriebene Sorgfaltsstrenge" bei der Beurteilung von Wiedereinsetzungsanträgen angewendet werden sollte, weil überall dort, wo Menschen arbeiten, auch Fehler passieren können. Angeblich sollen solche auch bei den Asylbehörden geschehen und sei es grob unbillig, wenn ein Asylwerber die Folgen einer derartigen fehlerhaften Vorgangsweise eines an und für sich korrekt und sorgfältig arbeitenden Anwaltsbetriebes zu tragen hätte. Es zeige sich, dass hier in geradezu unerträglicher Weise mit zweierlei Maß gemessen werde.

Gerichte seien bei der Beurteilung von Fehlleistungen, welche in Rechtsanwaltskanzleien passieren und mit Wiedereinsetzungsanträgen korrigiert werden müssen, um ein Vielfaches toleranter und großzügiger als die Verwaltungsbehörden - und hier in besonderer Weise die Asylbehörden, die zu einer Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes an Rechtsvertreter einen besonderen strengen Maßstab anzulegen pflegen. Dabei seien die nachteiligen Folgen, die der Klient selbst aus einem derartigen Fehler zu tragen habe, im Asylwesen in der Regel noch wesentlich schwerwiegender als z.B. in einer Zivilrechtssache.

Unter einem wurde eine Erklärung an Eides statt von Frau B. beigefügt, womit diese bestätigte, dass das Tatsachenvorbringen im Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 16.07.2008 (Schriftsatz vom 15.07.2008), Seiten 2-4, richtig sei und sie auch bestätigen könne, dass es das erste Mal vorgekommen sei, dass eine von den Rechtsanwälten der Kanzlei bereits unterfertigter Schriftsatz, welcher aus Fristgründen am gleichen Tag zur Post zu tragen sei, irrtümlich liegen geblieben sei.

Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sowie dem Wiedereinsetzungsantrag vom 16.07.2008 (Schriftsatz vom 15.07.2008) dringend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

15. Die Vorlage der gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung durch Bescheid des Bundesasylamt vom 06.08.2008, Zahl 07 10.692-BAS, gerichteten Beschwerde vom 18.08.2008 langte mit 26.08.2008 beim Asylgerichtshof an der Außenstelle Linz ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses)2. Zur Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Erkenntnisses)

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.2. "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - z.B. ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - z.B. Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein (vgl. Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).2.2. "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - z.B. ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - z.B. Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein vergleiche Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zahl 07 10.692-BAS, mit welchem (unter anderem) der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 25.06.2008 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist am 09.07.2008 endete. Der mit 15.07.2008 datierte, am 16.07.2008 zur Post gegebene und am 17.07.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, eingelangte verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd § 71 Abs 3 AVG auch gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 zu oa. Zahl erhoben wurde, ist daher rechtzeitig iSd § 71 Abs 2 AVG gestellt.2.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zahl 07 10.692-BAS, mit welchem (unter anderem) der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 25.06.2008 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist am 09.07.2008 endete. Der mit 15.07.2008 datierte, am 16.07.2008 zur Post gegebene und am 17.07.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, eingelangte verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG auch gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 zu oa. Zahl erhoben wurde, ist daher rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt.

2.4. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zahl 07 10.692-BAS vom bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 09.07.2008 per Tonband - unter Hinweis, dass dies der letzte Tag der Beschwerdefrist ist -, diktiert, danach endkorrigiert und von diesem persönlich unterfertigt an dessen seit über zehn Jahren in der Kanzlei des Rechtsvertreters beschäftigten und ansonsten sehr verlässlichen und sorgfältigen Sekretärin, Frau B., wie üblich zur Kuvertierung und Postaufgabe übergeben. Frau B. unterließ es jedoch an diesem Tag, die Kuvertierung und Postabfertigung persönlich vorzunehmen und kam es in weiterer Folge zur Fristversäumnis. Der genaue Sachverhalt (siehe dazu oben unter I., Punkt 10) wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.07.2008 (Schriftsatz vom 15.07.2008) detailliert dargestellt und wurde dieser seitens des Bundesasylamtes in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht in Zweifel gezogen.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zahl 07 10.692-BAS vom bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 09.07.2008 per Tonband - unter Hinweis, dass dies der letzte Tag der Beschwerdefrist ist -, diktiert, danach endkorrigiert und von diesem persönlich unterfertigt an dessen seit über zehn Jahren in der Kanzlei des Rechtsvertreters beschäftigten und ansonsten sehr verlässlichen und sorgfältigen Sekretärin, Frau B., wie üblich zur Kuvertierung und Postaufgabe übergeben. Frau B. unterließ es jedoch an diesem Tag, die Kuvertierung und Postabfertigung persönlich vorzunehmen und kam es in weiterer Folge zur Fristversäumnis. Der genaue Sachverhalt (siehe dazu oben unter römisch eins., Punkt 10) wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.07.2008 (Schriftsatz vom 15.07.2008) detailliert dargestellt und wurde dieser seitens des Bundesasylamtes in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht in Zweifel gezogen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus vergleiche VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122, mwN).

Es war daher zu prüfen, ob dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin persönlich am Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerde kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach Ansicht des Bundesasylamtes hätte sich der gewillkürte Vertreter allein mit einem kurzen Blick in den Kalender leicht davon überzeugen können, dass besagtes Rechtsmittel nicht ausgestrichen, abgehakt oder sonst als erledigt markiert worden sei und hätte diesem daher durch eine ganz leicht durchführbare und auch zumutbare Kontrolle das Unterlassen seiner Kanzleikraft sogleich und fristgerecht auffallen müssen. Insbesondere auch der Umstand, dass der Vertreter anführe, dass eine Kontrolle nicht durchgeführt worden sei, weil für diesen festgestanden sei, dass das Rechtsmittel auch zur Post verbracht worden sei und Gegenteiliges "noch nie vorgekommen" sei, zeige, dass es hier an der entsprechenden Kontrolle mangle.

Es mag zutreffen, wie das Bundesasylamt im Zuge ihrer Beweiswürdigung ausführt (vgl Seiten 5-8 des gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheides), dass die Fristversäumnis tatsächlich möglicherweise abwendbar gewesen wäre, wäre mit dem Verfassen des Rechtsmittels nicht bis zum letzten Tag gewartet worden, wären Agenden an einen weiteren, in der Kanzlei tätigen Rechtsanwalt abgetreten worden, wäre das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist vorab per Fax an das Bundesasylamt übermittelt worden oder der Schriftsatz gleich an die in der Kanzlei verbliebenen Sekretärin zur Finalisierung übergeben worden oder hätte sich der Rechtsvertreter durch eine kurze Einsichtnahme in den Kalender überzeugt, dass der vorgemerkte Termin als erledigt markiert wurde.Es mag zutreffen, wie das Bundesasylamt im Zuge ihrer Beweiswürdigung ausführt vergleiche Seiten 5-8 des gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheides), dass die Fristversäumnis tatsächlich möglicherweise abwendbar gewesen wäre, wäre mit dem Verfassen des Rechtsmittels nicht bis zum letzten Tag gewartet worden, wären Agenden an einen weiteren, in der Kanzlei tätigen Rechtsanwalt abgetreten worden, wäre das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist vorab per Fax an das Bundesasylamt übermittelt worden oder der Schriftsatz gleich an die in der Kanzlei verbliebenen Sekretärin zur Finalisierung übergeben worden oder hätte sich der Rechtsvertreter durch eine kurze Einsichtnahme in den Kalender überzeugt, dass der vorgemerkte Termin als erledigt markiert wurde.

Davon zu unterscheiden ist jedoch, ob für den Rechtsvertreter diesbezüglich eine Verpflichtung bestand, bei deren Nichteinhaltung ihn ein zurechenbares und vorwerfbares, über einen minderen Grad hinausgehendes Verschulden trifft, und ist dazu wie folgt auszuführen:

Die Erledigung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist kann dem Rechtsanwalt - sofern er die organisatorische Vorsorge zur Wahrung der Frist trifft - nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden (VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114 unter Verweis auf die in Walter/Thienel, aaO, unter E 199 zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Beschluss vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/06/0162).Die Erledigung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist kann dem Rechtsanwalt - sofern er die organisatorische Vorsorge zur Wahrung der Frist trifft - nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden (VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114 unter Verweis auf die in Walter/Thienel, aaO, unter E 199 zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Beschluss vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/06/0162).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich ein Rechtsanwalt auch darauf verlassen, dass eine bewährte Kanzleikraft einen fertig gestellten und unterschriebenen Schriftsatz noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post geben oder überreichen werde (VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114 unter Verweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 unter E 213 zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zug der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene oder zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Ein Rechtsanwalt kann vielmehr rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (VwGH 30.11.2004 2004/18/0333 mit Verweis auf das Erk vom VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/18/0114). In der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüft, kann, wenn überhaupt, nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens,Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich ein Rechtsanwalt auch darauf verlassen, dass eine bewährte Kanzleikraft einen fertig gestellten und unterschriebenen Schriftsatz noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post geben oder überreichen werde (VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114 unter Verweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 unter E 213 zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zug der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene oder zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Ein Rechtsanwalt kann vielmehr rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (VwGH 30.11.2004 2004/18/0333 mit Verweis auf das Erk vom VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/18/0114). In der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüft, kann, wenn überhaupt, nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Seite 679 unter Verweis auf VwGH 25.09.1990, 90/08/0149 ua).

Folgt man dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich beim Kuvertieren von Schriftstücken um eine rein manipulative Tätigkeit handelt, die der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Kanzleikraft in Eigenverantwortung übertragen darf, trifft den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.

Soweit das Bundesasylamt im Zuge ihrer Beweiswürdigung anmerkt, dass es sich nicht um den ersten Fehler in der Kanzlei des Beschwerdeführers handle, welchen Mitarbeiter dieser Kanzlei zu verantworten hatten, und diesbezüglich auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsentates vom 11.12.2006, Zl 300.006-C1/E3-XIX/62/06 verwies, ist dazu auszuführen, dass der jener Entscheidung zugrunde gelegene Sachverhalt bei genauer Betrachtung gänzlich anders gelagert war und nicht mit dem gegenständlich zu beurteilenden Fall - in welchem zudem andere Mitarbeiterinnen des Rechtsvertreters involviert waren - zu vergleichen ist.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein grobes Auswahlverschulden oder auf eine grob schuldhafte Verletzung einer Überwachungspflicht gestützte gravierende Sorgfaltswidrigkeit anzulasten ist oder er sich einer erhöht fehleranfälligen Organisation bedient, weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch angesichts der soeben getroffenen Ausführungen ergeben haben.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.

Gemäß § 72 Abs. 1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat.

3. Zur Abweisung der Beschwerde vom 16.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet (Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses)3. Zur Abweisung der Beschwerde vom 16.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet (Spruchpunkt römisch zwei des gegenständlichen Erkenntnisses)

3.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15.07.2008.

3.2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten stehender Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

3.2.1. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin - wie auch schon die Erstbehörde feststellte - nicht fest. Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, ergibt sich jedoch schlüssig, dass die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige und Angehörige der türkischen Volksgruppe anzusehen ist, weshalb dies der gg. Entscheidung zu Grunde zu legen war.

3.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - mit den untenstehenden Ergänzungen - an und werden diese zum Inhalt der gg. Entscheidung erhoben (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356).Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - mit den untenstehenden Ergänzungen - an und werden diese zum Inhalt der gg. Entscheidung erhoben vergleiche VwGH 25.03.1999, 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356).

3.2.3. Das Bundesasylamt gelangte aus den in seinem Bescheid auf schlüssige Weise dargestellten Gründen zu der Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zu ihren behaupteten Fluchtgründen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie in ihrem Herkunftsland Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei einer solchen asylrelevanten Verfolgungsgefahr tatsächlich ausgesetzt wäre. Dieser Sichtweise schließt sich der Asylgerichtshof an und werden die entsprechenden Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde auch der Entscheidungsbegründung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt.

3.2.3.1. Dem Bundesasylamt ist insbesondere dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise aus der Türkei nach Armenien im Jahre 1997 ihre innerfamiliären Auseinandersetzungen mit ihren Eltern aufgrund ihrer Ehe mit einem Armenier in der Türkei vorgebracht hat. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte im Zuge ihrer Einvernahme vom 21.05.2008, dass sie allein wegen der Schwierigkeiten mit ihren Eltern ausgereist sei und nicht deshalb, weil sie von staatlicher Seite oder Dritten jemals verfolgt, bedroht oder sonst benachteiligt worden ist und gab an, dass es in der Türkei keine Probleme gegeben hätte, hätte sie den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen (AS 151). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Eltern strikt gegen die Ehe mit ihrem armenischen Mann gewesen seien und es ständig Probleme, Streitigkeiten und Reibereien mit ihnen gegeben habe. Diese würden sie nicht normal, sondern wie eine Feindin behandeln, und gab die Beschwerdeführerin auf Nachfragen an, sie könne dies nicht näher erklären. Konkret vom Bundesasylamt nach etwaigen Drohungen oder Übergriffen seitens ihrer Eltern befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ein einziges Mal im Jahr 2002 anlässlich eines Besuches bei dieser von ihrer Mutter deshalb geschlagen worden sei, weil diese erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin Christin geworden sei und habe ihr in weiterer Folge ihre Mutter gesagt, sie solle "abhauen, sie [die Eltern] hätten keine Tochter mehr". Mit diesem Vorbringen zusammen mit ihren Angaben, wonach es keine Probleme gegeben habe, solange sie keinen Kontakt zu ihren Eltern gesucht habe, brachte die Beschwerdeführerin - wie vom Bundesasylamt richtig aufgezeigt - jedoch insgesamt keine gegen sie selbst gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen vor.

Darüber hinaus erwähnte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin, dass es für sie auch schwierig gewesen sei in Istanbul Arbeit zu finden, wenngleich sie dieser Umstand ihren Äußerungen nach nicht wesentlich belastete (vgl. AS 149) und - wie oben dargelegt - nicht kausal für ihre Ausreise gewesen war, und führte sie diese Schwierigkeiten vor allem auf ihre Ehe mit einem Armeiner zurück.Darüber hinaus erwähnte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin, dass es für sie auch schwierig gewesen sei in Istanbul Arbeit zu finden, wenngleich sie dieser Umstand ihren Äußerungen nach nicht wesentlich belastete vergleiche AS 149) und - wie oben dargelegt - nicht kausal für ihre Ausreise gewesen war, und führte sie diese Schwierigkeiten vor allem auf ihre Ehe mit einem Armeiner zurück.

Zutreffend wies das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese allein aufgrund ihrer Ehe mit einem Armenier keine Arbeit bekommen habe, nicht geeignet sei eine asylrelevante Verfolgung bzw. Gefährdung aufzuzeigen, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, nicht plausibel und lediglich auf Spekulationen basierend erwiesen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Mann sei bei der Arbeitssuche immer mitgegangen und seien sie dabei regelmäßig danach gefragt worden wo sie wohnen und ob sie Eheleute seien und man ihr mitgeteilt habe, man werde sich bei ihr melden, wenn es eine Arbeit für sie gebe, lässt sich per se noch keine asylrelevante Benachteiligung ihr gegenüber ableiten. Weder brachte die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt vor, dass man ihr gegenüber die Ablehnung sie zu beschäftigen, dezidiert mit der Ehe zu ihrem armenisch-stämmigen Mannes begründet habe, noch dass sie diesbezüglich während der Arbeitssuche konkreten Anfeindungen ausgesetzt gewesen wäre, sodass die Behauptung, wonach sie aufgrund ihrer Ehe zu ihrem Mann keine Arbeit bekommen habe, auf einer Vermutung ihrerseits zu beruhen scheint. Widersprüchlich und unplausibel war das Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich dahingehend, dass sie als Türkin, die mit einem Armenier verheiratet ist, allein aufgrund dieser Ehe keine Arbeitsstelle erhalte, sie aber gleichzeitig angab, dass ihr armenischer Mann, der zudem, wie die inzwischen konvertierte Beschwerdeführerin, Christ ist, keinerlei Probleme gehabt habe in der Türkei einer langjährigen Beschäftigung als Maler nachzugehen, ist doch davon auszugehen, dass im Falle einer solcherart gelagerten und weitverbreiteten Diskriminierung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, eher der armenische Ehemann Probleme am türkischen Arbeitsmarkt zu gewärtigen gehabt hätte. Das Bundesasylamt weist zudem zutreffend darauf hin, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es ihr "eigentlich egal gewesen sei, ob sie Arbeit finde oder nicht", kein besonders ernsthaftes Bemühen dahingehend, eine Beschäftigung zu finden, entnehmen ließ, was sie selbst mit auch mit dem Hinweis auf ihre daneben bestehenden mütterlichen Verpflichtungen erklärte.

Im Übrigen ließe sich auch angesichts der von der BF behaupteten gelegentlichen, aber erfolglosen Versuche in Istanbul eine Arbeitsstelle zu finden, aus diesem Vorbringen per se auch bei seiner Wahrunterstellung noch keine die Asylrelevanz erreichende Benachteiligung erkennen, zumal diese Ereignisse den Aussagen der BF nach weder als ausreisekausal noch existenzgefährdend oder mit schwerwiegenden Übergriffen verbunden dargelegt worden wären.

Auch ihre Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2008, wonach sie 2001 [in Armenien] zum Christentum konvertiert sei, in ihrem Nüfus stehe, dass sie Christin sei und sie deshalb keine Beschäftigung bekommen habe (AS 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) kann sich angesichts ihres Vorbringens, wonach sie zwischen 1997 und 2007 nur zweimal kurz ihre Eltern besucht habe (nämlich 1999 und 2002), nicht auf ihren Heimatstaat Türkei beziehen, sodass sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sie dort allein aufgrund ihrer Konversion einer asylrelevanten Benachteiligung ausgesetzt wäre, und lässt sich im Übrigen eine solche Benachteiligung auch nicht den von der Erstbehörden herangezogenen und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Länderinformationen entnehmen. Zudem hielt das Bundesasylamt richtigerweise fest, dass die Beschwerdeführerin selbst - in ihrer Einvernahme am 21.05.2008 - angegeben hat, aufgrund ihrer Konvertierung außer mit ihren Eltern keine Probleme in der Türkei gehabt zu haben (AS 149-151).

Der Asylgerichtshof stimmt mit dem Bundesasylamt auch darin überein, dass sich zwar aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach diese auch Diskriminierungen in Form von Nachbarschaftsproblemen, Schwierigkeiten mit den Eltern ihres Ehemannes und Beschimpfungen in Armenien aufgrund der türkischen Herkunft der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, selbst noch keine Hinweise auf Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen in asylrelevantem Ausmaß ergeben haben, dass es sich bei Armenien aber nicht um den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, sondern einen Staat des vorübergehenden Aufenthalts handelt, sodass sie sich diesen Konflikten in Armenien durch eine Rückkehr in die Türkei entziehen hätte können bzw. kann. Zwar gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, über keinen türkischen Reisepass zu verfügen, da ihr dieser im Jahr 2002 von ihrer Mutter abgenommen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Reisepasses verweigert haben oder verweigern würden, lassen sich jedoch den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen und ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein wird, bei einer entsprechenden Antragstellung, ohne Schwierigkeiten ein türkisches Reisedokument zu erhalten, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben hat, weder jemals persönlich Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes Türkei gehabt zu haben noch von diesen gesucht zu werden. Dass die Beschwerdeführerin in der Türkei auch keiner sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und im Falle ihrer Rückkehr dorthin auch nicht wäre, wurde bereits oben dargelegt.

3.2.3.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das bereits erstinstanzlich erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäß wiederholt, ohne jedoch die Gelegenheit dazu zu nutzen, dieses näher zu präzisieren und die von der Beschwerdeführerin behaupteter Maßen gegen sie gerichteten Verfolgungs- bzw. Diskriminierungshandlungen im Einzelnen detaillierter und konkreter darzulegen, sodass insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes sowie auf jene unter Punkt 3.2.3.1. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen wird.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Ansicht vertreten, dass die gegenständliche Asylsache noch nicht materiell entscheidungsreif sei und unter Berufung auf die Status-Richtlinie ausgeführt, dass auch eine Diskriminierung, wenn diese eine entsprechende Intensität erreicht werde, als "asylrelevante Verfolgung" eingestuft werde könne, und komme es dabei auf die Gesamtheit der Eingriffe und Rechtsgüterbeeinträchtigungen an, welche in ihrem kumulativen Gesamtgewicht gesehen werden müssten, wozu jedoch derzeit [im vorliegenden Fall] ausreichende Feststellungen fehlen würden. So sei die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage gewesen, genau zu artikulieren, worin nun ihre Diskriminierung aus ethnisch-rassischen Gründen in Armenien und in der Türkei bestanden habe. Sie habe nur Nachbarschaftsprobleme sowie die Ablehnung durch die beiden Herkunftsfamilien angeführt. Es wäre jedoch in diesem Fall notwendig, durch entsprechende Ergänzungsfragen an die Beschwerdeführerin den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere alle "alltäglichen relevanten Lebensbereiche" auszuleuchten gewesen, und zwar in Bezug auf "beide in Betracht kommende ¿Zuweisungsstaaten'", weshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege und die Durchführung einer mündlichen [Beschwerde-]Verhandlung beantragt werde.

Dem ist zu entgegen, dass im Beschwerdeschriftsatz selbst zugestanden wurde, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, "im Zuge ausführlich durchgeführter Befragungen" (Punkt 2, Absatz 1 der Beschwerdebegründung) ihr ausreisekausales, asylrelevantes Lebensschicksal geschildert hat. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl in der Einvernahme vom 15.01.2008 als auch in jener vom 21.05.2008 danach gefragt, ob sie irgendwelche Probleme vonseiten ihrer Heimatbehörden gehabt habe und wurde dies von ihr beide Male verneint. Zudem wurde vonseiten des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 21.05.2005 konkret danach gefragt, worin die "Probleme, Streitereien und Reibereien" der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern bestanden haben (vgl. dazu die Niederschrift vom 21.05.2008, AS 147 sowie die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.3.1.) und blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch dazu allgemein gehalten. Dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Ablehnung bei verschiedenen Arbeitgebern allein aufgrund ihrer Ehe mit einem Armenier erfolgt sein soll, konnte, wie bereits oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden, und bestätigte die Beschwerdeführerin selbst, wie ebenso bereits oben aufgezeigt wurde, im Zuge ihrer Einvernahme vom 21.05.2008, dass sie allein wegen der Schwierigkeiten mit ihren Eltern ausgereist sei und nicht deshalb, weil sie von staatlicher Seite oder Dritten jemals verfolgt, bedroht oder sonst benachteiligt worden ist und gab sie an, dass es in der Türkei keine Probleme gegeben hätte, hätte sie den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen (AS 151).Dem ist zu entgegen, dass im Beschwerdeschriftsatz selbst zugestanden wurde, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, "im Zuge ausführlich durchgeführter Befragungen" (Punkt 2, Absatz 1 der Beschwerdebegründung) ihr ausreisekausales, asylrelevantes Lebensschicksal geschildert hat. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl in der Einvernahme vom 15.01.2008 als auch in jener vom 21.05.2008 danach gefragt, ob sie irgendwelche Probleme vonseiten ihrer Heimatbehörden gehabt habe und wurde dies von ihr beide Male verneint. Zudem wurde vonseiten des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 21.05.2005 konkret danach gefragt, worin die "Probleme, Streitereien und Reibereien" der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern bestanden haben vergleiche dazu die Niederschrift vom 21.05.2008, AS 147 sowie die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.3.1.) und blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch dazu allgemein gehalten. Dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Ablehnung bei verschiedenen Arbeitgebern allein aufgrund ihrer Ehe mit einem Armenier erfolgt sein soll, konnte, wie bereits oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden, und bestätigte die Beschwerdeführerin selbst, wie ebenso bereits oben aufgezeigt wurde, im Zuge ihrer Einvernahme vom 21.05.2008, dass sie allein wegen der Schwierigkeiten mit ihren Eltern ausgereist sei und nicht deshalb, weil sie von staatlicher Seite oder Dritten jemals verfolgt, bedroht oder sonst benachteiligt worden ist und gab sie an, dass es in der Türkei keine Probleme gegeben hätte, hätte sie den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen (AS 151).

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, genau zu artikulieren, worin nun ihre Diskriminierung aus ethnisch-rassischen Gründen in Armenien und in der Türkei bestanden habe, wie dies in der Beschwerde behauptet wurde, oder es der Beschwerdeführerin an intellektuellen und sprachlichen Artikulationsmöglichkeiten gefehlt hätte, die ihr nicht ermöglicht hätten, vor dem Bundesasylamt die ihr in der Türkei und in Armenien widerfahrenen Geschehnisse im Einzelnen genau und vollständig darzulegen, haben sich daher im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht ergeben. Dergleichen wurde auch in der Beschwerde selbst nicht substantiiert vorgebracht und weder eine Erklärung dafür angeboten, warum die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage gewesen sein soll, noch worin gegebenenfalls die intellektuellen und sprachlichen Artikulationsdefizite der Beschwerdeführerin tatsächlich bestehen würden.

3.2.3.3. Die Beschwerde enthielt somit keine substantiierten und konkreten Argumente, welche die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften oder in Zweifel ziehen hätten können und vermag daher der Asylgerichtshof dadurch auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlasst werden, dies insbesondere auch unter dem Aspekt des mängelfreien und umfassenden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. In der Gesamtsicht des Sachverhalts ergab sich daher auch aus Sicht des Asylgerichtshofes in schlüssiger Weise, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorbringen konnte, dass sie aus den von ihr behaupteten Gründen in asylrelevantem Ausmaß verfolgt wurde

3.2.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.

Diesen erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist die Beschwerdeführerin im Übrigen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift substantiiert entgegen getreten.

3.2.5. Auch im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in seine Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ausgesetzt sei, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar war, dass die Beschwerdeführerin angesichts der vor Ort gegebenen Lebensumstände in eine ausweglose Lage geraten könnte.3.2.5. Auch im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in seine Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesetzt sei, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar war, dass die Beschwerdeführerin angesichts der vor Ort gegebenen Lebensumstände in eine ausweglose Lage geraten könnte.

In der Beschwerde wurde die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin könne als alleinstehende Frau ohne soziales Auffangnetz in der Türkei nicht überleben und wäre sie nicht in der Lage, ihre elementaren Grundversorgungsbedürfnisse wenigstens auf jenem Minimalniveau abzudecken, welches die Menschenwürde gebieten würde. Weiters würden sich aus dem landeskundlichen Teil des bekämpften Bescheides ausreichend Hinweise und Anhaltspunkte dafür ergeben, dass alleinstehende Frauen in der patriachalisch geprägten türkischen Gesellschaft, wenn sie über kein soziales Auffangnetz verfügen, allergrößte Schwierigkeiten haben würden, in einer der türkischen Großstädte aufgrund der dort immer weiter zunehmenden Armutsgebiete ihr materielles Überleben sicherstellen zu können. Das türkische System kenne keine Sozialvorsorge und -fürsorge im westlichen Sinne und wäre daher die Beschwerdeführerin im besten Fall in der Türkei auf humanitäre, außerstaatliche und "außergesetzliche" Hilfeleistungen von karitativer dritter Seite angewiesen.

Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerde nicht erkennen lässt, welche konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte in den Länderinformationen des gegenständlich bekämpften Bescheides dafür bestehen würden, dass alleinstehende Frauen ohne soziales Auffangnetz in der Türkei per se allergrößte Schwierigkeiten haben würden. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zeigen, dass - trotz einer allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage - eine Grundversorgung in der Türkei in der Regel gewährleistet ist; eine ausnahmsweise andere Situation konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen. Wie den Länderinformationen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist, sind Frauen und Männer in der Türkei formal weitgehend im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht gleichgestellt. Die Gesellschaft ist zwar insgesamt patriachalisch geprägt, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass eine alleinstehende Frau allein aus diesem Grunde keine Existenzgrundlage in der Türkei vorfinden würde. Die Beschwerdeführerin stammt aus Istanbul und sind Frauen gerade in größeren Städten in das Wirtschaftsleben integriert. Den Länderberichten zufolge ist auch die medizinische Grundversorgung, selbst im Falle einer Mittellosigkeit, bei Bedarf gewährleistet und gibt es in der Türkei insgesamt 26 staatlich betriebene Frauenhäuser, die nach Aussagen staatlicher Stellen auch Rückkehrern zur Verfügung stehen, sodass die Beschwerdeführerin dort gegebenenfalls - zumindest vorübergehend bis Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - eine Unterkunft vorfinden könnte. Bereits das Bundesasylamt hat richtig festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine, junge, gesunde und arbeitsfähige Person handelt und ist es daher nicht ersichtlich, warum ihr eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Eine mögliche Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte der BF im Gefolge ihrer unfreiwilligen Rückkehr in die Türkei lässt sich - gemessen an der hierfür in der Judikatur des EGMR entwickelten, hohen Schwelle für mögliche relevante Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen, die nicht staatlichen Akteuren zuzurechnen sind - vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten.Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerde nicht erkennen lässt, welche konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte in den Länderinformationen des gegenständlich bekämpften Bescheides dafür bestehen würden, dass alleinstehende Frauen ohne soziales Auffangnetz in der Türkei per se allergrößte Schwierigkeiten haben würden. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zeigen, dass - trotz einer allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage - eine Grundversorgung in der Türkei in der Regel gewährleistet ist; eine ausnahmsweise andere Situation konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen. Wie den Länderinformationen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist, sind Frauen und Männer in der Türkei formal weitgehend im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht gleichgestellt. Die Gesellschaft ist zwar insgesamt patriachalisch geprägt, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass eine alleinstehende Frau allein aus diesem Grunde keine Existenzgrundlage in der Türkei vorfinden würde. Die Beschwerdeführerin stammt aus Istanbul und sind Frauen gerade in größeren Städten in das Wirtschaftsleben integriert. Den Länderberichten zufolge ist auch die medizinische Grundversorgung, selbst im Falle einer Mittellosigkeit, bei Bedarf gewährleistet und gibt es in der Türkei insgesamt 26 staatlich betriebene Frauenhäuser, die nach Aussagen staatlicher Stellen auch Rückkehrern zur Verfügung stehen, sodass die Beschwerdeführerin dort gegebenenfalls - zumindest vorübergehend bis Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - eine Unterkunft vorfinden könnte. Bereits das Bundesasylamt hat richtig festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine, junge, gesunde und arbeitsfähige Person handelt und ist es daher nicht ersichtlich, warum ihr eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Eine mögliche Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte der BF im Gefolge ihrer unfreiwilligen Rückkehr in die Türkei lässt sich - gemessen an der hierfür in der Judikatur des EGMR entwickelten, hohen Schwelle für mögliche relevante Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen, die nicht staatlichen Akteuren zuzurechnen sind - vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten.

3.2.6. Im Hinblick auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Türkei hat die belangte Behörde festgestellt, dass sie keine Verwandten in Österreich hat. Ein maßgeblicher Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin im Sinne einer Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf ein weiteres Familien- oder Privatleben in Österreich sei somit durch seine Ausweisung im Gefolge der Abweisung ihres Schutzbegehrens nicht bewirkt.3.2.6. Im Hinblick auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Türkei hat die belangte Behörde festgestellt, dass sie keine Verwandten in Österreich hat. Ein maßgeblicher Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin im Sinne einer Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf ein weiteres Familien- oder Privatleben in Österreich sei somit durch seine Ausweisung im Gefolge der Abweisung ihres Schutzbegehrens nicht bewirkt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe durch die Auslandsflucht ihren Mann sowie ihre beiden Kinder verloren und habe sie ein Recht darauf, mit diesen wiederum zusammengeführt zu werden.

Dazu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt rund 10 Monate alleine in Österreich befindet, weder ihr Ehemann noch ihre beiden Kinder sind inzwischen nachgekommen, und hatte die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen seit ihrer Ausreise aus der Ukraine auch keinen Kontakt zu diesen. Aus dem gesamten Sachverhalt ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass ein solcher Kontakt in absehbarer Zeit hergestellt werden könnte oder der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin tatsächlich nach Österreich gelangen würden.

Dem erstinstanzlichen Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin zu entnehmen, noch war auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet abzustellen.

3.3. Rechtlich folgt:

3.3.1. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.3.3.1. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

3.3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3.3.2.1. Nachdem Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist, es der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft darzulegen, scheidet schon deshalb eine Gewährung internationalen Schutzes in der Form der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG aus.3.3.2.1. Nachdem Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist, es der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft darzulegen, scheidet schon deshalb eine Gewährung internationalen Schutzes in der Form der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG aus.

3.3.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.3.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.3.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.3.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berief (vgl. oben), dass sie zu Zeiten ihres Aufenthalts einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle ihrer Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.3.3.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berief vergleiche oben), dass sie zu Zeiten ihres Aufenthalts einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle ihrer Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

3.3.3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei aus.3.3.3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei aus.

3.3.4. Auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 gelangte der Asylgerichtshof zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.3.3.4. Auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.06.2008 gelangte der Asylgerichtshof zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

5. Der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde nicht substantiiert entgegen getreten und ergab sich auch sonst kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.5. Der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde nicht substantiiert entgegen getreten und ergab sich auch sonst kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Diskriminierung, Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, minderer Grad eines Versehens, Mischehen, non refoulement, private Streitigkeiten, Religion, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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