TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/3 D3 401705-1/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
ZustellG §23

Spruch

D3 401705-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des K.A., geb. 00.00.1986, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, FZ. 08 08.086-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Bekenntnisses, reiste am 10.04.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag gab der Antragsteller im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen an, dass er von Gudermes aus über Moskau nach Weißrussland gereist sei. Von dort aus sei er nach Polen gelangt, wo er in Teraspol einen Asylantrag gestellt habe und sodann im Lager Dembak untergebracht worden sei. Am 9.4.2008 sei er mit zehn anderen, versteckt auf einem Lkw, nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er von tschetschenischen Behörden unter Druck gesetzt worden sei mit diesen gegen die Rebellen zu arbeiten. Außerdem kenne er ein tschetschenisches Mädchen, welches in Leoben lebe, mit der er gemeinsam leben wolle.

Am 11.04.2008 ersuchte das Bundesasylamt Polen den Antragsteller gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c Dublin II VO wiederaufzunehmen.Am 11.04.2008 ersuchte das Bundesasylamt Polen den Antragsteller gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO wiederaufzunehmen.

Am 15.04.2008 wurde der Antragsteller über die Führung von Konsultationen in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben vom 16.4.2008 erklärte sich Polen gem. Art. 16 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig.Mit Schreiben vom 16.4.2008 erklärte sich Polen gem. Artikel 16, 1 Litera c, Dublin II-VO für zuständig.

Am 26.5.2008 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beiziehung eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache, wie folgt einvernommen:

F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die sie vorlegen möchten?

A: Ja. Ich habe meinen russischen Inlandsreisepass und die polnische Asylkarte der Behörde vorgelegt. Weiters lege ich meine Heiratsurkunde nach islamischen Recht der Behörde vor.

Anmerkung: Der Inlandsreisepass und die Asylkarte werden dem AW gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt. Von der Heiratsurkunde wird eine Kopie angefertigt und dem Akt beigelegt.

F: Was können Sie über den Verbleib ihres Reisepasses angeben?

A: Mein Auslandsreisepass wurde mir von der polnischen Asylbehörde abgenommen und befindet sich bei dieser.

F: Sie wurden am 10.04.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

A: Ja. Das stimmt alles.

F: Sind Sie alleine gereist?

A: Ja. (Aw korrigiert) In dem Auto, indem ich nach Österreich gekommen bin, waren noch 10 weitere Personen.

F: Wie lange waren Sie in Polen aufhältig?

A: Am 28.03.2008 war ich in Polen und am 09.04.2008 habe ich Polen verlassen.

F: In welchen Lagern waren Sie in Polen untergebracht?

A: Im Lager Dembak.

F: Hatten Sie zu ihrem in Polen gestellten Asylantrag eine Einvernahme?

A: Nein. Es gab eine Befragung an der Grenze bei der Einreise.

F: Wurden Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt?

A: Ja.

F: Wurde Ihnen eine Entscheidung mitgeteilt?

A: Ich habe einen Ausweis bekommen und sie haben gesagt, dass ich noch warten muß.

F. Weswegen haben Sie den Abschluss Ihres Asylverfahrens in Polen nicht angewartet und sind nach Österreich weitergereist?

A: Mein Ziel war nach Österreich zu kommen, um meine zukünftige Frau zu heiraten. Wir sind seit 5 Jahren verlobt. Ich konnte nicht nach Österreich kommen und sie konnte nicht nach Tschetschenien zurückkehren, deswegen hat es so lange gedauert. In Polen wurde mir meinen Reisepass abgenommen, ansonsten hätten wir hier standesamtlich geheiratet.

Anmerkung: Der Aw legt eine Bestätigung vor, wonach er am 00.00.2008 nach moslemischen Recht die J.Z. geheiratet hat. Eine Kopie der Urkunde und der Meldezettel werden dem Akt beigelegt.

F: Sie hätten von Polen aus eine Familienzusammenführung beantragen können?

A: Ich wußte nicht, dass man das machen kann.

F: Wann haben Sie J.Z. in Ihrem Heimatland das letzte Mal gesehen bzw. Kontakt?

A: Vor 5 Jahren habe ich sie zuletzt gesehen bzw. hatte ich mit ihr Kontakt.

F: Wo hat J.Z. in Ihrem Herkunftsland gewohnt, bevor er geflohen ist?

A: Sie hat im Dorf K. gewohnt.

F: Haben Sie mit J.Z. in Ihrem Herkunftsland in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

A: Nein. Ich habe sie nach meiner Ankunft in Österreich geheiratet. Nach unseren Brauch ist es nicht üblich, vor der Eheschließung zusammen zu leben.

F: Welcher Kontakt bestand seit der Ausreise der J.Z.?

A: Wir telefonierten oft.

F: Wieso haben Sie nicht schon früher versucht, nach Österreich zu kommen?

A: Ich habe zu Hause noch einen Bruder und ich habe so lange gewartet, dass er groß ist und meinen Eltern Hilfe leisten könne.

F: Wo ist J.Z. derzeit wohnhaft?

A: Sie wohnt in Leoben.

Anmerkung: Der AW legt einen Meldezettel vor.

F: Hatten Sie in Polen irgendwelche Probleme?

A: Während der Reise von meiner Heimat nach Polen habe ich mich verkühlt und in Polen habe ich Tabletten bekommen. Diese haben mir nicht geholfen. Ich hatte auch Rückenschmerzen und habe keine weitere Behandlung bekommen.

F: Welche konkrete Behandlung wurde ihnen vorenthalten?

A: Wegen der Rückenschmerzen habe ich nichts bekommen. Es sollte eine Salbe sein. Wegen eines Schnupfens habe ich einige Tabletten bekommen. Aber ich wollte im Prinzip nicht in Polen bleiben, sondern nach Österreich kommen.

F: Haben Sie im Bereich der EU, Österreich, in Norwegen oder in Island Verwandte, wenn ja, solche zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Meine Lebensgefährtin ist hier.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein. Nur meine Lebensgefährtin ist hier.

V: Sie haben am 15.04.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet wurde. In der Zwischenzeit ist seitens der polnischen Asylbehörde die Zustimmung eingelangt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?V: Sie haben am 15.04.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet wurde. In der Zwischenzeit ist seitens der polnischen Asylbehörde die Zustimmung eingelangt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich habe meine Heimat verlassen, um diese Frau zu heiraten. Wieso sollen wir jetzt getrennt werden, nachdem wir nun verheiratet sind?

F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Polen entgegen?

A: Ich kann mir nicht vorstellen, mein weiteres Leben ohne meine Ehefrau zu verbringen.

Am 28.5.2008 wurde der Beschwerdeführer durch Frau Dr. H. untersucht, die das Vorliegen einer Anpassungsstörung feststellte. Differentialdiagnostisch könne sie jedoch das Vorliegen einer, derzeit symptomarmen PTSD nicht sicher ausschließen.

Am 09.06.2008 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache, neuerlich wie folgt einvernommen:

F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?

A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Wie fühlen Sie sich?

A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn?

A: Ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.

F: Wo sind Sie derzeit wohnhaft?

A: Am Wochenende fahre ich zu meiner Frau. Von Montag bis Freitag bin ich im Lager. Meine Frau hat eine Wohnung gemietet. Eine Bestätigung über die Mietung einer Wohnung durch meine Frau lege ich vor.

Anmerkung: Eine Kopie lege ich dem Akt bei.

F: Haben Sie medizinische Befunde oder Gutachten, die Sie der Behörde noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein. Ich war nur beim Psychologen.

F: Sie wurden am 21.05.2008 in der Betreuungsstelle Traiskirchen bei Dr. H. einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Diese Untersuchung hat ergeben, dass aus medizinischer Sicht einer Überstellung nach Polen nichts entgegensteht. Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: Es ist schon genug, was ich in Tschetschenien durch den Kriege erlebt habe. Wenn ich jetzt noch von meiner Frau getrennt werde, dann könnte es schon zu psychischen Problemen kommen.

Auf Grund eines Zwischenfalles im Bereich des Lokalbahnhofes am 00.00.2008, in welchen der Asylwerber verwickelt gewesen sei, wurde er mit Bescheid vom 16.7.2008 aus der Grundversorgung entlassen.

Mit Bescheid vom 22.07.2008, Zahl 08 03.274-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.4.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Antrages gemäß Art 16 Abs 1 lit c festgestellt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG dorthin ausgewiesen.Mit Bescheid vom 22.07.2008, Zahl 08 03.274-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.4.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, festgestellt und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dorthin ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die bereits vollinhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Vorbringen in Dublin-Verfahren, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern und zum Refoulement von Tschetschenen getroffen, in welchen auch die bezughabenden Quellen angeführt wurden.

Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass die Identität des Antragstellers auf Grund der vorgelegten Dokumente feststehen würde. Zur Begründung der Zuständigkeit Polens und des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes wurde auf das Vorliegen eines Eurodac-Treffers, sowie die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens verwiesen. Mangels des Bestehens eines Familienlebens im Heimatland, welches nach der Rechtssprechung erforderlich sei, sei auch kein relevantes Familienleben in Österreich erkennbar. Im Heimatland habe lediglich eine freundschaftliche Beziehung für einige Jahre vor der Ausreise der Gattin des Beschwerdeführers bestanden. Die Ehe sei erst in Österreich geschlossen worden und es bestehe auch kein gemeinsamer Haushalt. Zu dem Vorbringen in Polen nur unzureichend medizinisch versorgt worden zu sein, führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragssteller selbst angegeben habe Tabletten erhalten zu haben und dass die medizinische Versorgung in Polen ebenso kostenlos sei. Aus den Angaben könne somit keineswegs auf die mangelnde Sicherheit Polens geschlossen werden.

Rechtlich begründend wurden zu Spruchpunkt I zunächst die Regelungen des nationalen Rechts sowie des Gemeinschaftsrechts wiedergegeben. Im Bezug auf den vorliegenden Fall führte das Bundesasylamt aus, dass Polen bereit sei den Asylwerber zu übernehmen und dessen Asylverfahren durchzuführen. Da der Asylwerber keine Gründe geltend gemacht habe, die die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG entkräften würden, bestehe auch kein Anlass vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung aus, dass der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin nicht in gemeinsamen Haushalt leben würde. Seit 2002 bis zur Einreise des Asylwerbers habe lediglich telefonischer Kontakt bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Eheschließung erfolgt. Bei Abwägung dieser Umstände würden die öffentlichen Interessen eindeutig überwiegen, sodass die Ausweisung verhältnismäßig sei.Rechtlich begründend wurden zu Spruchpunkt römisch eins zunächst die Regelungen des nationalen Rechts sowie des Gemeinschaftsrechts wiedergegeben. Im Bezug auf den vorliegenden Fall führte das Bundesasylamt aus, dass Polen bereit sei den Asylwerber zu übernehmen und dessen Asylverfahren durchzuführen. Da der Asylwerber keine Gründe geltend gemacht habe, die die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG entkräften würden, bestehe auch kein Anlass vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung aus, dass der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin nicht in gemeinsamen Haushalt leben würde. Seit 2002 bis zur Einreise des Asylwerbers habe lediglich telefonischer Kontakt bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Eheschließung erfolgt. Bei Abwägung dieser Umstände würden die öffentlichen Interessen eindeutig überwiegen, sodass die Ausweisung verhältnismäßig sei.

Der Bescheid wurde am 24.7.2008 gemäß § 23 Abs 2 ZustellG ohne vorangehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.Der Bescheid wurde am 24.7.2008 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG ohne vorangehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.

Mit Fax vom 13.8.2008 teilte die Dublinabteilung des Bundesasylamtes den polnischen Behörden mit, dass der Antragsteller untergetaucht sei und sich die Frist zur Übernahme daher auf 18 Monate verlängere.

Am 18.8.2008 ersuchte das Bundesasylamt die BPD Leoben eine Hauserhebung an der Adresse XY durchzuführen, um festzustellen ob der Beschwerdeführer dort ohne Meldung wohnhaft sei. Begründet wurde das Ersuchen mit der Entlassung des Antragstellers aus der Grundversorgung am 14.7.2008 und der am 00.00.2008 erfolgten Heirat nach moslemischen Recht zwischen dem Asylwerber und Frau J.Z., die seit 9.6.2008 an dieser Adresse aufrecht gemeldet sei.

Mit Schreiben vom 20.08.2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er RA Mag. Auner mit seiner Vertretung im Verfahren bevollmächtigt habe und ersuchte seinen Verfahrensstand bekannt zu geben bzw einen allfällig ergangenen Bescheid zuzustellen. Zugleich übermittelte er eine Kopie des nach islamischem Recht eingegangenen Ehevertrages.

Am 21.08.2008 übermittelte der Antragsteller seinen aktuellen Meldezettel.

Am 2.9.2008 informierte das Bundesasylamt den Vertreter des Beschwerdeführers darüber, dass der Bescheid zur Zahl 08 03.274 am 8.8.2008 mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei.

Daraufhin stelle der Asylwerber am 3.9.2008 einen weiteren, seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung bei der Polizei am gleichen Tag verwies er hinsichtlich seines Reisewegs und seiner Fluchtgründe auf sein erstes Asylverfahren. Zusätzlich merkte er jedoch an, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe und legte neuerlich den mit ihr geschlossenen Ehevertrag vor.

Am 08.09.2008 wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt,

Erstaufnahmestelle Ost, wie folgt befragt:

F: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Ich werde vertreten. Ich kenne den Namen aber nicht. Ich habe aber dessen Telefonnummer.

Anm.: Der AW wird aufgefordert, den RA zu ersuchen, damit eine Vollmacht für gegenständliches Verfahren geschickt wird.Anmerkung, Der AW wird aufgefordert, den RA zu ersuchen, damit eine Vollmacht für gegenständliches Verfahren geschickt wird.

F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

A: Sehr gut.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Haben Sie gegen den/die Dolmetscher/in oder sonstige hier anwesende Personen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

A: Ja.

F: Wo wohnen Sie derzeit?

A: In 8700 Leoben. Es ist die Wohnung meiner Frau. Sie mietet diese Wohnung. Ich bin dort seit 21.08.2008 gemeldet.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 03.09.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Nein.

F: Wann reisten Sie zuletzt nach Österreich ein?

A: Am 10.04.2008. Seither habe ich das Land nicht mehr verlassen.

F: Kennen Sie den Verfahrensstand Ihres ersten Asylverfahrens?

A: Nein. Ich habe keinen Bescheid erhalten.

F: Hat Ihnen der Rechtsanwalt über den Verfahrensstand bescheid gesagt?

A: Er hat mir gesagt, dass mir eine Abschiebung droht und ich solle wieder einen neuen Asylantrag stellen. Sonst hat mir der Anwalt nichts gesagt.

F: Über die Rechtskraft des ersten Bescheides hat er nichts gesagt?

A: Er hat mir nur gesagt, dass die Abschiebung droht.

F: Warum stellen Sie nun neuerlich einen Asylantrag?

A: Ich habe es auf die Anweisung meines Anwaltes gemacht. Er sagte, wenn ich es nicht tue, werde ich abgeschoben.

Anm.: Dem AW wird der Verfahrensstand des ersten Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht.Anmerkung, Dem AW wird der Verfahrensstand des ersten Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht.

F: Haben Sie alles im ersten Verfahren genannt oder wollen Sie nun was ergänzen?

A: Nur das sich die Lage in Tschetschenien noch verschlechtert hat.

F: Zu Polen?

A: Nein.

F: Zu den familiären Bindungen zu Österreich?

A: Ich wohne jetzt bei meiner Gattin, welche anerkannter Flüchtling ist. Wir haben nur in der Moschee geheiratet. Auf der Gemeinde in Leoben hat man mir gesagt, dass ich sie erst standesamtlich heiraten kann, wenn ich anerkannter Flüchtling bin.

F: Wann haben Sie in der Moschee geheiratet?

A: Ja. Am 00.00.2008 haben wir geheiratet. Zuvor haben wir am 00.00.2008 nach moslemischen Brauch geheiratet und am 00.00.2008 in der Moschee.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Es geht mir nicht besonders gut. Ich mache mir Sorgen um die Zukunft.

F: Nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

V: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?

A: Ich werde dies meinem Anwalt mitteilen.

Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Antragssteller auch gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Antragssteller auch gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Mit Fax vom 9.9.2008 gab RA Mag. Auner neuerlich seine Vollmacht bekannt.

Am 12.09.2008 wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung seines Parteiengehörs hinsichtlich der geplanten Ausweisung, wie folgt befragt:

F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?

A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Ja. Ich werde durch RA. Auner vertreten. Ich habe ihn verständigt. Er hat gesagt, ich solle die Einvernahme heute machen und dann zu ihm gehen.

F: Wie fühlen Sie sich?

A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.

F: Verstehen Sie die Dolmetscherin, haben Sie Einwände gegen sie?

A: Ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.

F: Wollen Sie Beweismittel welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

A: Nein. Ich habe nichts. Ich habe alles im ersten Verfahren vorgelegt.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?

A: Nein.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Ja. Mit meiner Gattin J.Z.. Seit dem 00.00.2008 bin ich nach moslemischem Recht verheiratet. Da haben wir nach unseren Brauch geheiratet. Am 00.00.2008 haben wir in Wien in einer Moschee geheiratet.

F: Seit wann kennen Sie Ihre Frau?

A: Seit ihrem 14. Lebensjahr.

F: Wann hat sie die Heimat verlassen?

A: Ca. 2002.

F: Genauer bitte?

A: Kann ich nicht sagen. Es war vor ca. 5 Jahren.

F: Wie war damals ihr Verhältnis zueinander?

A: Wir waren befreundet und haben miteinander telefoniert.

F: Vor der Ausreise?

A: Ja.

F: Haben Sie sie regelmäßig getroffen?

A: Wir wohnten im selben Dorf.

F: Wie war damals Ihr Verhältnis?

A: Wir haben uns 3 oder 4 Mal in der Woche getroffen. Wir sind einfach auf der Straße spazieren gegangen. Das ist bei uns so. Man steht aber nicht nebeneinander, sondern die Burschen stehen abseits von den Mädchen, aber ich bin öfter in ihre Nähe gegangen und wir haben geredet.

F: Hatten Sie nach ihrer Ausreise Kontakt zueinander?

A: Die erste Zeit nicht. Wir hatten damals kein Telefon. Als dann bei uns Mobiltelefone erhältlich waren, haben wir uns öfter angerufen.

F. Ab wann?

A: Ab 2003 oder 2004. Da war sie schon ca. ein Jahr hier.

F: Wie konnten Sie voneinander die Telefonnummern erfahren?

A: Sie hat ihre Nummer einem Verwandten von ihr gegeben, damit er mich kontaktiert.

F: Wie oft haben sie miteinander telefoniert?

A: Sie rief mich ein bis 2 Mal in der Woche an. Ich hatte nämlich kein Geld für Telefonate ins Ausland.

F: Als Sie nach Österreich kamen, wann haben Sie zu ihr Kontakt aufgenommen?

A: Es war ein Wochenende dazwischen. Ca. 4 Tage nach der Einreise.

F: Seit wann leben Sie in gemeinsamen Haushalt?

A: Seit dem 00.00.2008.

F: Auch gemeinsam gemeldet?

A: Ich musste im Lager wohnen und fuhr am Wochenende und dazwischen zu ihr.

F: Seit wann leben Sie ständig in gemeinsamen Haushalt?

A: Als ich aus dem Lager verwiesen wurde. Vor ca. 2 Monaten.

F: Haben Sie sich gleich dann bei ihr gemeldet?

A: Nein. Erst der Anwalt hat mir gesagt, dass ich mich melden muss. Ich habe dies nicht gewusst.

F: Seit wann sind Sie verlobt?

A: Es gab keine Verlobung. Wir haben uns bei jedem Sehen das Ja-Wort gegeben.

F: Gibt es weitere Bindungen zu Österreich?

A: Einen Cousin mütterlicher Seite. Ich bin mir über dessen Familienname nicht sicher, denn wir hatten kein enges Verhältnis.

F. Haben Sie hier in Österreich Kontakt zu ihm?

A: Ca. einmal im Monat treffe ich ihn.

F: Zu Hause?

A: Zu Hause hatten wir keinen Kontakt.

V: Sie haben am 08.09.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/ AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz und das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?V: Sie haben am 08.09.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz und das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Sie können jede Entscheidung treffen, aber trennen Sie mich nicht von meiner Frau.

F: Sind Sie auch standesamtlich verheiratet?

A: Nein. Wir haben uns informiert. Da hat es geheißen, mit der grünen Karte alleine geht es nicht. F: Wollen Sie die Möglichkeit der Rückkehrberatung in Anspruch nehmen? Sie ist kostenlos und unverbindlich?

A:

F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Ich will hier bei meiner Frau bleiben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2008, 08 08.086-EAST Ost, wurde der Antrag vom 3.9.2008 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2008, 08 08.086-EAST Ost, wurde der Antrag vom 3.9.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller nach Polen ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die schon vollinhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren dargestellt und anschließend allgemeine Feststellungen zum Asylverfahren in Polen, zur Versorgung von Asylwerbern und zum Refoulement von Tschetschenen getroffen, sowie die Quellen hierfür angegeben.

In der Beweiswürdigung wurde anschließend ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund des vorgelegten Inlandspasses feststehe. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde auf die am 21.05.2008 durchgeführte Untersuchung, sowie die Angaben des Antragstellers, dass es ihm zwar nicht gut gehe und er sich Sorgen um die Zukunft mache, jedoch in keiner ärztlichen Behandlung stehe, verwiesen. Daraus würde sich somit kein Überstellungshindernis ergeben. Die Feststellungen zu dem Erstverfahren würden sich aus der Aktenlage ergeben. Der Asylwerber habe im Verfahren keine neuen Gründe vorgebracht, sondern habe vielmehr angegeben den Antrag nur auf Anraten seines Anwaltes zu stellen. Mangels des Bestehens eines Familienlebens im Heimatland, welches nach der Rechtssprechung erforderlich sei, sei auch kein relevantes Familienleben in Österreich erkennbar. Im Heimatland habe lediglich eine freundschaftliche Beziehung für cirka zwei Jahre bestanden, bis die Gattin des Antragstellers im Alter von 16 Jahren geflohen sei. In dieser Zeit habe bis zur Einreise des Beschwerdeführers lediglich telefonischer Kontakt bestanden. Darüber hinaus sei die Ehe lediglich nach muslimischem Recht, nicht jedoch standesamtlich geschlossen worden. Ein gemeinsamer Haushalt würde überdies erst seit 21.8.2008 bestehen, sodass der Schluss nahe liege, der Antragsteller wolle durch die Ehe seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen. Wohl sei ein Eingriff in das Privatleben des Antragstellers zu bejahen, doch sei dieser angesichts der kurzen und nur durch den Asylantrag gerechtfertigten Aufenthalt des Antragsstellers gerechtfertigt.

In der rechtlichen Begründung wurde zu Spruchpunkt I nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, glaubhaft habe machen können und eine solche Änderung auch nicht von Amts wegen erkennbar sei.In der rechtlichen Begründung wurde zu Spruchpunkt römisch eins nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, glaubhaft habe machen können und eine solche Änderung auch nicht von Amts wegen erkennbar sei.

Zu Spruchteil II führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung grundsätzlich notwendig sei, um den rechtswidrigen Aufenthalt zu beenden und dass diese auch gerechtfertigt sei, da der Antragssteller durch seine kurz nach der Einreise erfolgte Ehe offensichtlich versuche die Ausweisung zu verhindern. Weder sei eine besondere Beziehungsintensität behauptet worden, noch sei eine solche für die Behörde erkennbar.Zu Spruchteil römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung grundsätzlich notwendig sei, um den rechtswidrigen Aufenthalt zu beenden und dass diese auch gerechtfertigt sei, da der Antragssteller durch seine kurz nach der Einreise erfolgte Ehe offensichtlich versuche die Ausweisung zu verhindern. Weder sei eine besondere Beziehungsintensität behauptet worden, noch sei eine solche für die Behörde erkennbar.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamts richtet sich die gegenständliche, fristgerecht am 24.9.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Begründend wurde nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der erste Bescheid mangels rechtsmäßiger Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und daher keine Entscheidung gemäß § 68 AVG ergehen habe dürfen. Dies deshalb da der Beschwerdeführer schon in seiner Einvernahme am 9.6.2008 angegeben habe, das Wochenende bei seiner Gattin zu verbringen. Er sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die belangte Behörde ihm an der, der Behörde bekannten Adresse seiner Lebensgefährtin zustellen würde, zumal er unverschuldet aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Überdies hätte die Behörde prüfen müssen, ob das der Gattin gewährte Asyl auf den Beschwerdeführer "zu erstrecken" gewesen wäre. Die Ansicht, dass im Heimatland keine Familienbindung bestanden hätte, sei unzutreffend, zumal der Antragsteller mit seiner nunmehrigen Frau schon in freundschaftlichen Kontakt (wöchentliche Treffen und telefonischer Kontakt) gestanden sei. Eine engere Beziehung wäre auf Grund des jungen Alters und der religiösen Umstände im Heimatland nicht möglich gewesen. In weiterer Folge hätte die Gattin des Beschwerdeführers fliehen müssen. Eine Beurteilung der Intensität der Beziehung sei auch nicht ohne Einvernahme der Gattin möglich. Die Behörde vergehe sich lediglich in unstatthaften Vermutungen und beachte die Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Gattin nicht. Schließlich wurde auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Russland und die unsichere Lage in Polen verwiesen.Gegen den Bescheid des Bundesasylamts richtet sich die gegenständliche, fristgerecht am 24.9.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Begründend wurde nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der erste Bescheid mangels rechtsmäßiger Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und daher keine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG ergehen habe dürfen. Dies deshalb da der Beschwerdeführer schon in seiner Einvernahme am 9.6.2008 angegeben habe, das Wochenende bei seiner Gattin zu verbringen. Er sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die belangte Behörde ihm an der, der Behörde bekannten Adresse seiner Lebensgefährtin zustellen würde, zumal er unverschuldet aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Überdies hätte die Behörde prüfen müssen, ob das der Gattin gewährte Asyl auf den Beschwerdeführer "zu erstrecken" gewesen wäre. Die Ansicht, dass im Heimatland keine Familienbindung bestanden hätte, sei unzutreffend, zumal der Antragsteller mit seiner nunmehrigen Frau schon in freundschaftlichen Kontakt (wöchentliche Treffen und telefonischer Kontakt) gestanden sei. Eine engere Beziehung wäre auf Grund des jungen Alters und der religiösen Umstände im Heimatland nicht möglich gewesen. In weiterer Folge hätte die Gattin des Beschwerdeführers fliehen müssen. Eine Beurteilung der Intensität der Beziehung sei auch nicht ohne Einvernahme der Gattin möglich. Die Behörde vergehe sich lediglich in unstatthaften Vermutungen und beachte die Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Gattin nicht. Schließlich wurde auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Russland und die unsichere Lage in Polen verwiesen.

Der gegenständliche Akt langte am 30.9.2008 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels Telefax vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinn des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinn des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.

Die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache setzt voraus, dass das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig beendet worden ist. Ist ein Bescheid, der das erste Verfahren abschließt, nicht rechtswirksam zugestellt worden, dann ist es noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin in erster Instanz anhängig. Einen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, käme dann nicht in Betracht (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0491; 18.10.2005, 2005/01/0215, mwN; 16.02.2006, 2006/19/0146; 27.04.2006, 2005/20/0645; 28.02.2008, 2005/01/0473).

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008, FZ 08 03.274-EAST Ost, betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde, nach ergebnisloser Einholung einer ZMR-Auskunft, ohne vorangehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein derartiges Vorgehen setzt gemäß § 8 Abs 2 ZustellG voraus, dass der Antragssteller seine Meldepflicht in einem laufenden Verfahren verletzt hat und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008, FZ 08 03.274-EAST Ost, betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde, nach ergebnisloser Einholung einer ZMR-Auskunft, ohne vorangehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein derartiges Vorgehen setzt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG voraus, dass der Antragssteller seine Meldepflicht in einem laufenden Verfahren verletzt hat und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Die Behörde darf also im Falle einer nicht bekanntgegebenen Änderung der Zustelladresse oder mangels einer solchen nicht sofort durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs 2 ZustellG zustellen, sondern muss einfache Erkundigungen anstellen. Dazu gehören beispielsweise auch die telefonische Befragung von Verwandten (VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113).Die Behörde darf also im Falle einer nicht bekanntgegebenen Änderung der Zustelladresse oder mangels einer solchen nicht sofort durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zustellen, sondern muss einfache Erkundigungen anstellen. Dazu gehören beispielsweise auch die telefonische Befragung von Verwandten (VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113).

Weder aus dem Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt - im Rahmen der Zustellung des Bescheides betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz - mit der Frage, ob der Antragsteller bei seiner Lebensgefährtin eine Abgabestelle begründet hat, auseinandergesetzt hat. Aus der Aktenlage ergaben sich jedenfalls hinreichende Indizien, auf Grund derer das Bundesasylamt durch einfache Ermittlungsschritte - wie etwa eine Hauserhebung - die neue Zustelladresse des Beschwerdeführers hätte ermitteln können. So führte der Beschwerdeführer schon im Rahmen seiner ersten Einvernahme am 26.5.2008 aus, dass er über eine Lebensgefährtin in Österreich verfüge und gab deren Adresse durch Vorlage ihres Meldezettels bekannt. In seiner zweiten Einvernahme vom 9.6.2008 führte der Antragsteller an, dass er sich am Wochenende bei seiner Lebensgefährtin aufhalte. Diese Aussagen legten es nahe, dass sich der Asylwerber nach Entlassung aus der Grundversorgung zu seiner Lebensgefährtin begeben hatte und dort, wenn auch unangemeldet, eine Abgabestelle begründet hatte (zur Irrelevanz der polizeilichen Meldung vgl zB VwGH 25.4.2002, 2002/21/0036). Diese Aussagen bewegten das Bundesasylamt schließlich am 18.8.2008, somit nach Rechtskraft des Bescheides, auch zur Veranlassung einer Hauserhebung an der Adresse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.Weder aus dem Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt - im Rahmen der Zustellung des Bescheides betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz - mit der Frage, ob der Antragsteller bei seiner Lebensgefährtin eine Abgabestelle begründet hat, auseinandergesetzt hat. Aus der Aktenlage ergaben sich jedenfalls hinreichende Indizien, auf Grund derer das Bundesasylamt durch einfache Ermittlungsschritte - wie etwa eine Hauserhebung - die neue Zustelladresse des Beschwerdeführers hätte ermitteln können. So führte der Beschwerdeführer schon im Rahmen seiner ersten Einvernahme am 26.5.2008 aus, dass er über eine Lebensgefährtin in Österreich verfüge und gab deren Adresse durch Vorlage ihres Meldezettels bekannt. In seiner zweiten Einvernahme vom 9.6.2008 führte der Antragsteller an, dass er sich am Wochenende bei seiner Lebensgefährtin aufhalte. Diese Aussagen legten es nahe, dass sich der Asylwerber nach Entlassung aus der Grundversorgung zu seiner Lebensgefährtin begeben hatte und dort, wenn auch unangemeldet, eine Abgabestelle begründet hatte (zur Irrelevanz der polizeilichen Meldung vergleiche zB VwGH 25.4.2002, 2002/21/0036). Diese Aussagen bewegten das Bundesasylamt schließlich am 18.8.2008, somit nach Rechtskraft des Bescheides, auch zur Veranlassung einer Hauserhebung an der Adresse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

Im vorliegenden Fall kann somit nicht davon gesprochen werden, dass dem Bundesasylamt die Ermittlung einer Abgabestelle ohne größere Schwierigkeiten unmöglich gewesen wäre, sodass die Hinterlegung im Akt am 24.7.2008 nicht rechtmäßig erfolgte. Daher wurde das erste Verfahren mangels Zustellung des Bescheides vom 22.7.2008, FZ 08 03.274-EAST Ost, auch nicht rechtskräftig beendet, was jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG darstellt. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Im vorliegenden Fall kann somit nicht davon gesprochen werden, dass dem Bundesasylamt die Ermittlung einer Abgabestelle ohne größere Schwierigkeiten unmöglich gewesen wäre, sodass die Hinterlegung im Akt am 24.7.2008 nicht rechtmäßig erfolgte. Daher wurde das erste Verfahren mangels Zustellung des Bescheides vom 22.7.2008, FZ 08 03.274-EAST Ost, auch nicht rechtskräftig beendet, was jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG darstellt. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Gegenständliche Beschwerde langte am 30.09.2008 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 30.09.2008 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Abgabestelle, Bescheidbehebung, Bescheidqualität, Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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