Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D15 312296-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der C.M., geb. 00.00.2002, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, FZ. 03 36.246-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gem. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist eine der tschetschenischen Volksgruppe angehörende Staatsangehörige der Russischen Föderation und nach Aktenlage am 23.11.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter H. auch H.P.(AIS
03 36.244-BAW) und ihrer Schwester A.M. (AIS 03 36.245) illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 24.11.2003 stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin einen Asyl(erstreckungs)antrag. Am 02.11.2003 fand die niederschriftliche Einvernahme der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab diese für die minderjährige Beschwerdeführerin an, bezugnehmend auf ihr eigenes Asylverfahren Asylerstreckungsanträge zu stellen.
2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages der Mutter gem. § 7 AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages der Mutter gem. Paragraph 7, AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.
3. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 11.05.2007, FZ. 03 36.246-BAW, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
4. Die erkennende Behörde hat der Beschwerde der obgenannten Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 03.11.2008, Zl. D15 250885-2/2008/7E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.4. Die erkennende Behörde hat der Beschwerde der obgenannten Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 03.11.2008, Zl. D15 250885-2/2008/7E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
3. § 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.3. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
4. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.4. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
5. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I5. Gemäß 75 Absatz eins, AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 126/2002- zu Ende zu führen.
6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ho. Erkenntnis vom 03.11.2008 wie dargelegt gem. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war.7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ho. Erkenntnis vom 03.11.2008 wie dargelegt gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war.
8. Der gegenständlichen Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben, da seine Rechtsgrundlage wie dargelegt weggefallen ist.
Schlagworte
Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
26.02.2009