TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/4 E4 402139-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 402139-1/2008-9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des D. S., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, FZ. 08 09.330-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 4 , § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBL 4/2008 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, , Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL 4 aus 2008, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

" Der Antrag auf internationalen Schutz von D. S. vom 02.10.2008 wird gemäß § 3 AsylG und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBL 4/2008 abgewiesen."" Der Antrag auf internationalen Schutz von D. S. vom 02.10.2008 wird gemäß Paragraph 3, AsylG und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung BGBL 4 aus 2008, abgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2008 im Zuge seiner Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Steyr einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat bereits 1992 legal sein Heimatland verlassen und reiste legal (Visum) über Deutschland nach Österreich ein. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer bei diversen Firmen, bis er 2001 arbeitslos wurde. Während dieser Zeit war der Beschwerde-führer im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.

Der Beschwerdeführer wurde wegen gefährlicher Drohung (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.1997, rechtskräftig seit 00.00.1997), Nötigung und Körperverletzung (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2001, rechtskräftig seit 00.00.2001) verurteilt.

Am 17.05.2004 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen Totschlages an der Mutter seiner drei Kinder zu einer achtjährigen Freiheits-strafe rechtskräftig verurteilt.

Die Bundespolizeidirektion Wien verhängte aufgrund dieser Verurteilung mit Bescheid vom 25.06.2004 ein Aufenthaltsverbot, welches mit 13.09.2006 in Rechtskraft erwuchs.

Nach der vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft am 30.09.2008 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, in der er nunmehr gegenständlichen Antrag stellte.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, EASt-West, am 07.10.2008 und am 09.10.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz im wesentlichen (detaillierte Angaben AS 111-117 und AS 125-131) an, er müsse in der Türkei Wehrdienst ableisten. Aufgrund der Tat, die er in Österreich begangen habe, werde er in einem Kriegsgebiet eingesetzt werden. Da er als gläubiger Moslem täglich fünfmal bete, werde er ins Militärgefängnis kommen, er könne das Gefängnis jedoch nicht mehr ertragen. Außerdem habe sein Vater im Jahr 1988 den Vater eines Schulfreundes umgebracht; da man ihn dafür verantwortlich mache, werde man ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei töten.

Seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 1992 sei er 3-4mal in der Türkei gewesen (1993 eine Woche in K., 1995 2-3 Wochen in Istanbul, 2000 2-3 Wochen in Ankara).

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EASt-West, vom 10.10.2008, Zl. 08 09.330-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I); ebenso erfolgte die Antragsabweisung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Türkei (Spruchpunkt II). Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III) und der Beschwerde gemäß § 38 Abs.1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EASt-West, vom 10.10.2008, Zl. 08 09.330-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); ebenso erfolgte die Antragsabweisung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Türkei (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) und der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.10.2008 durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Diese begründete er im Wesentlichen damit, sich dem Wehrdienst aus religiösen Gründen entzogen zu haben. Es sei im türkischen Militär verboten, die 5 vorgeschriebenen Gebete zu verrichten. Dies führe zu Haftstrafen und könne auch zur Verschickung in ein Strafbataillon führen. Die Haft sei menschenunwürdig und bestehe ein hohes Folterrisiko.

Er werde ferner von der Familie R. gesucht, die eine Blutfehde gegen seine Familie führe und bestehe diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Das Bundesasylamt sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen und die zitierten Quellen seien selektiv.

Die Wehrdienstverweigerung sei aus religiösen Gründen erfolgt, was vom Schutzzweck der GFK umfasst sei und sei eine daraus resultierende Bestrafung asylrelevant. Er sei vorbestraft und somit sei für ihn eine Haftstrafe in der Türkei wahrscheinlich; das Bundesasylamt habe es unterlassen, Erhebungen bezüglich der Situation in türkischen Gefängnissen durchzuführen.

Die Erstbehörde habe sich mit dem von der Beschwerdeführerin (gemeint ist wohl Beschwerdeführer) geltend gemachten Fluchtgründen auch in der rechtlichen Würdigung nicht näher befasst.

Die Angaben seien nicht als unglaubwürdig zu werten und habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Blutfehde die Verurteilung seines Vaters vorlegen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Die Behörde habe es auch verabsäumt, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen anzugeben, zitiere seitenweise Berichte, gehe jedoch auf die Fluchtgründe der Antragstellerin (gemeint wohl Antragsteller) nicht näher ein. Der Beschwerde wurde ferner ein Bericht von Amnesty International vom 18.07.2007 zum Fall eines Wehrdienstverweigerers aus Gewissensgründen beigelegt.

5. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.

7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 02.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF 4/2008 zur Anwendung gelangtIm gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 02.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der Fassung 4 aus 2008, zur Anwendung gelangt

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

3.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Bescheidbegründung wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage (welche jedoch zu ergänzen war) klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers gesetzt. Das Bundesasylamt traf darin hinreichend aktuelle Feststellungen samt Quellenangaben zu den Themenbereichen Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung, Blutrache, Sippenhaft und Justizwesen.

Im Zuge einer ausführlichen Beweiswürdigung (dazu erstinstanzlicher Bescheid, S 20-22) kam die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss, dass die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Blutrache als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, zumal der Vater des Beschwerdeführers als Auslöser der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Probleme seit dem Jahr 1996 unbehelligt in der Türkei lebt und auch der Beschwerdeführer selbst 1992 die Türkei keinesfalls fluchtartig verließ ohne irgendwelche Gründe bzw. Probleme, die mit dem Vorfall im Jahr 1988 in Zusammenhang stehen würden, ins Treffen zu führen. Der Beschwerdeführer gab sogar an, seit seiner Einreise in Österreich dreimal für mehrere Wochen in die Türkei zurückgekehrt zu sein ohne diesbezüglich Probleme zu behaupten.

3.3. Der Asylgerichtshof schließt sich diesbezüglich den getroffenen Feststellungen und der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten ist, an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vgl. ua.VwGH 21.06.2001, 99/20/0460, VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356 uva.).3.3. Der Asylgerichtshof schließt sich diesbezüglich den getroffenen Feststellungen und der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten ist, an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vergleiche ua.VwGH 21.06.2001, 99/20/0460, VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356 uva.).

3.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Blutfehde und die daraus resultierende Bedrohung seiner Person als unglaubwürdig qualifiziert.

Der Beschwerdeführer schilderte seine Befürchtungen in Zusammenhang mit der behaupteten Blutfehde äußerst oberflächlich und unsubstantiiert und sind diese Ausführungen mit dem übrigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Der Vater, der als Auslöser für diese Fehde gilt und somit vorrangiges Ziel der vom Beschwerdeführer behaupteten Repressionen sein müsste, lebt seit 1996 unbehelligt in der Türkei und hat der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner restlichen Familie, die in der Türkei lebt, keinerlei Probleme angegeben. Die diesbezüglichen Erklärungen, wonach der Vater alt sei und sich eine Blutrache deshalb nicht mehr auszahle, gehen zur Gänze ins Leere.

Bezüglich seiner Person gab der Beschwerdeführer ferner ebenso wenige Probleme vor seiner legalen Ausreise im Jahr 1992 an. Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um einen Zeitraum von 4 Jahren seit der Tat des Vaters im Jahr 1988 handelt, während dessen der Beschwerdeführer keine Repressalien ins Treffen führt, und der Beschwerdeführer auch während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keinerlei diesbezügliche Befürchtungen gegenüber den österreichischen Behörden äußerte, ja sogar mehrmals für mehrere Wochen in die Türkei zurückkehrte (diese Angabe revidierte der Beschwerdeführer im übrigen nach Vorhalt, wonach seine Ausführungen nicht glaubwürdig seien und gab an, nur einmal eine Woche versteckt in der Türkei gewesen zu sein), ohne diesbezüglich keinerlei Probleme gehabt zu haben, macht es in keiner Weise nachvollziehbar, warum jetzt, zwanzig Jahre nach der behaupteten Tat des Vaters ausgerechnet der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie des Opfers bekommen sollte.

Dem Bundesasylamt ist ferner beizupflichten, wenn es dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Brief seines Freundes, mit dem er aufrechten Kontakt hat, die Beweiskraft abspricht und ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich hiebei um ein seitens des Beschwerdeführers vorgegebenes Gefälligkeitsschreiben handelt, welches genau zu dem Zeitpunkt, als die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers bereits absehbar war (der Beschwerdeführer gab an, den Brief Mitte September 2008 erhalten zu haben), an den Beschwerdeführer übermittelt wurde.

Die seitens des Beschwerdeführers geltendgemachten Angaben entbehren somit jeglicher Glaubwürdigkeit und ist dem Bundesasylamt in seiner Ansicht jedenfalls beizupflichten.

Zur Vorgangs - bzw. Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei an dieser Stelle noch folgendes angemerkt: Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), darin wird unter anderem als Faktor auch angeführt, dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.Zur Vorgangs - bzw. Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei an dieser Stelle noch folgendes angemerkt: Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), darin wird unter anderem als Faktor auch angeführt, dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Der Beschwerdeführer vermochte keineswegs solche Gründe anzuführen, sondern gab diesbezüglich lediglich an, er habe es aufgrund seines früheren legalen Aufenthaltes "nicht nötig" gehabt, einen Asylantrag zu stellen.

Als Auslöser für seine nunmehrige Antragstellung gab der Beschwerdeführer einen Anruf bei einem Freund an, der ihm mitgeteilt habe, dass er binnen weniger Tage seinen Militärdienst antreten müsse. Inwieweit ein solches Telefonat tatsächlich stattgefunden hat, sei im Hinblick auf den Zeitpunkt des Telefonates und die dem Beschwerdeführer unmittelbar drohende Abschiebung sowie die Gehaltlosigkeit (der Beschwerdeführer führte weder an, mit wem er wann telefoniert hat noch woher der Freund diese Information hat) dieser Angabe dahingestellt.

Die Aussage des Beschwerdeführers jedoch, er habe selber in die Türkei zurückkehren wollen und habe sich erst aufgrund diese Telefonates zur Asylantragstellung entschlossen, relativiert jedoch sämtliche der von ihm ins Treffen geführten Befürchtungen in Verbindung mit dem abzuleistenden Militärdienst gravierend, da dem Beschwerdeführer von sich aus klar sein musste, dass er im Falle einer Rückkehr seine Militärdienstpflicht erfüllen muss. Die Angaben, wonach er im Zuge des Militärdienstes nicht beten könne und im Falle der Verrichtung von Gebeten bestraft werden würde sowie die Behauptung er werde wegen seiner Straftat in Österreich in einem Kriegsgebiet eingesetzt, sind sohin als klare Schutzbehauptungen zu werten und stehen überdies nicht mit dem hg. Amtswissen in Einklang, wonach in der Türkei Religionsfreiheit herrscht. Ferner ist es notorisch, dass islamische Tendenzen in der Türkei vorherrschen und ist ein zunehmender Einfluss der sunnitischen Religion in Politik und Öffentlichkeit zu beobachten; vor allem die derzeitige Regierung unter Ministerpräsident Erdogan räumt der Religion immer mehr Raum ein, was die seitens des Beschwerdeführers geltendgemachten Befürchtungen einmal mehr entkräftet.

Wie das türkische Militär Kenntnis von den Verurteilungen in Österreich erlangen sollte, bleibt der Beschwerdeführer zu erklären schuldig und ist auch seitens des erkennenden Senates nicht erkennbar, wie ein solcher Informationsfluss stattfinden sollte.

3.5. Soweit der Beschwerdeführer als zweiten Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz seinen nicht abgeleisteten Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Befürchtungen angibt, ist einerseits auf die durchgeführten Erörterungen bezüglich der mangelnden Glaubwürdigkeit de diesbezüglichen Angaben zu verweisen und andererseits dem Bundesasylamt jedenfalls darin beizupflichten, dass die Nichtbefolgung der Wehrpflicht per se grundsätzlich nicht die Anerkennung als Konventionsflüchtling zu begründen vermag.

In Verbindung mit Wehrdienstverweigerung und Desertion kommt nämlich dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienst Leistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechts gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen.

Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (VwGH, 21.08.2001, 98/01/0600).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, vor allem im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 die Ansicht, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK darstellen können, wenn diese im wesentlichen dazu dienen, dass Einberufenen erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art 1 Abschnitt F GFK) und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, vor allem im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 die Ansicht, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK darstellen können, wenn diese im wesentlichen dazu dienen, dass Einberufenen erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F GFK) und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird.

In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Der Beschwerdeführer bringt in Verbindung mit seiner Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes in der Türkei vor, er habe Angst, in der Türkei wegen seiner Straftat in Österreich seinen Militärdienst in einem Kriegsgebiet ableisten zu müssen. Ferner sei er streng gläubiger Moslem und müsse daher fünfmal täglich sein Gebet verrichten, was beim Militär nicht möglich wäre. Würde er den militärischen Anweisungen nicht Folge leisten, würde ihm eine Gefängnisstrafe drohen.

Dazu ist auf die seitens des Bundesasylamtes zitierten und dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebrachten unterschiedlichen und hinreichend aktuellen Quellen basierenden Länderfeststellungen (erstinstanzlicher Bescheid S 14-16) zu verweisen, aus denen sich unter anderem ergibt, dass allen türkischen Wehrpflichtigen bei Wehrdienstentziehung eventuell eine Bestrafung wegen Verstößen gegen das Militärstrafgesetzbuch drohe, wobei es sich nicht um politische Verfolgung, sondern um die Ahndung kriminellen Unrechts handle. Die türkischen Militärgerichte orientieren sich seit Jahren am unteren Strafrahmen und werden in der Regel Geldstrafen verhängt.

Bei Verweigerung des Militärdienstes aus religiösen oder Gewissensgründen wurde grundsätzlich die Strafmilderungsklausel des Art. 59 tStGB angewandt.Bei Verweigerung des Militärdienstes aus religiösen oder Gewissensgründen wurde grundsätzlich die Strafmilderungsklausel des Artikel 59, tStGB angewandt.

Die Einheitlichkeit und die geringe Höhe der Strafmaße belegen, dass die Militärgerichte nicht nach persönlichen Merkmalen der Täter, insbesondere nicht nach ihrer Herkunft oder ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit differenzieren.

Der Beschwerdeführer vermag dem nichts entgegenzuhalten, wenn er zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Feststellungen die Gegenfrage stellt, was er dazu sagen solle und darauf verweist, es gebe in der Türkei wenige Leute die beten und zum Bundesheer gehen.

Auch in der Beschwerde sind keine substantiierten Argumente enthalten, die die Feststellungen des Bundesasylamtes entkräften könnten, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die zitierten Quellen selektiv seien und die tatsächliche Verfolgung der Wehrdienstverweigerer nicht erfasse, ohne dies näher zu begründen.

Der Beschwerdeschriftsatz enthält weiters lediglich Wiederholungen der bereits in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dargelegten Behauptungen und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Ausführungen mehr Gehalt zu verleihen oder der erstinstanzlichen Behörde ein stichhaltiges Argument entgegenzusetzen (vgl. dazu VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).Der Beschwerdeschriftsatz enthält weiters lediglich Wiederholungen der bereits in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dargelegten Behauptungen und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Ausführungen mehr Gehalt zu verleihen oder der erstinstanzlichen Behörde ein stichhaltiges Argument entgegenzusetzen vergleiche dazu VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist jedoch ein bloßes -nicht näher substantiiertes- Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in der Berufungsschrift, von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht auszulösen (VwGH 30.01.2001, 2000/20/0356).

Da auch keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen, differieren oder, dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren, zeigt sich, wie das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, insgesamt, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen.

Die Beilage zur Beschwerde, in der der Bericht bzgl. eines Wehrdienstverweigerers aus Gewissensgründen und dessen Bestrafung zitiert wird, kann im vorliegenden Fall die Beschwerde nicht stützen, da es sich zum einen um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt, der im übrigen im Jahr 1997 seinen Ausgang fand, handelt und kein Bezug zum gegenständlichen Fall hergestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer gibt an, seinen Wehrdienst bislang noch nicht abgeleistet zu haben, es ist daher den Länderfeststellungen folgend, möglich, dass er eine Haftstrafe abzubüßen haben wird. Nachdem er diese abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, da es ein Recht auf Wehrdienstverweigerung bzw. Ersatzdienst nicht gibt.

Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen wird, ist nicht erkennbar, da sich dies weder aus den seitens des Bundesasylamtes zitierten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten noch aus dem hg. Amtswissen hinreichend ergibt.Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen wird, ist nicht erkennbar, da sich dies weder aus den seitens des Bundesasylamtes zitierten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten noch aus dem hg. Amtswissen hinreichend ergibt.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann (z.B. im Fall Ülke vs.Türkei, auf den der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz hinwies).

Aus den Länderfeststellungen und dem Amtswissen ergibt sich jedoch, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für solche Verletzungen sprechen.Aus den Länderfeststellungen und dem Amtswissen ergibt sich jedoch, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für solche Verletzungen sprechen.

Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtete) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung- , die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinander folgende gleichartige Bestrafungen.

Insoweit ist den Länderfeststellungen zu folgen, wonach kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist.

Die Beilage zur Berufungsschrift, in der ein Bericht bzgl. des Wehrdienstverweigerers Mehmet Ülke und dessen Bestrafung zitiert wird, kann im vorliegenden Fall die Beschwerde sohin nicht stützen, da es sich zum einen um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt (Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen, der im übrigen im Jahr 1997 seinen Ausgang fand), welcher eine differenzierte Betrachtungsweise erfordert, handelt und kein Bezug zum gegenständlichen Fall hergestellt werden kann.

Es wird auch nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichen türkisch sprechen - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden. Eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK unterworfen zu werden - ist im gegebenen Fall nicht zu sehen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der türkischen Volksgruppe die Sprache einwandfrei beherrscht und keinerlei oppositionelle Tätigkeit behauptet hat.Es wird auch nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichen türkisch sprechen - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden. Eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden - ist im gegebenen Fall nicht zu sehen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der türkischen Volksgruppe die Sprache einwandfrei beherrscht und keinerlei oppositionelle Tätigkeit behauptet hat.

Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der genannten Rechte während einer allenfalls drohenden Haftstrafe oder während Ableistung des Wehrdienstes nicht feststellbar, was sich zum einen aus dem hg. Amtswissen und zum anderen aus dem dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderdokumentationsmaterial ergibt, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegenzutreten vermochte.

Angemerkt sei überdies, dass die hg. Würdigung zur Thematik Wehrdienst in der Türkei auch der überwiegenden Entscheidungspraxis in Deutschland entspricht. Angesichts des notorischen Prozesses einer Vergemeinschaftung des Asylrechts mit dem Ziel einer einheitlichen europäischen Asylpraxis erscheint es durchaus geboten, diese in die hg. Entscheidung miteinzubeziehen.

So führt etwa das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 28.11.2007, Az: AN 1 K 06.30930 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt aus:

" Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 10.09.1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, nicht zu."" Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche Beschluss vom 10.09.1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, nicht zu."

Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder führt in seinem Urteil vom 10.07.2007, Az: 3 K 815/01.A zum Wehrdienst in der Türkei und Asylrelevanz wie folgt aus:

"(...) der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6.Dezember 1988 - 9 C 22.88-, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31.März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 194). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. 04. 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13.10. 1997 an VG Wiesbaden; vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17.05.2001 - VG 36 X 682.95 -, S. 8f.).""(...) der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6.Dezember 1988 - 9 C 22.88-, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31.März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 194). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. 04. 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13.10. 1997 an VG Wiesbaden; vergleiche zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17.05.2001 - VG 36 römisch zehn 682.95 -, S. 8f.)."

Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 X 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 römisch zehn 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:

" Der Kläger, der die Türkei im Alter von 13 Jahren verließ, kann auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat.

Da der Kläger bisher nicht gemustert worden ist, und seinen Militärdienst bislang nicht angetreten hat, ohne davon befreit oder zumindest zurückgestellt worden zu sein, muss er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei daher damit rechnen, dass seine Militärdienstsituation im Rahmen der Einreisekontrolle überprüft und er daraufhin sofort der Militärdienstbehörde überstellt und zu seiner Einheit beordert wird (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003, S. 53). Zugleich mag ihm womöglich ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung drohen. Dies allein ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung als asylrechtlich unbeachtlich anzusehen, da die Heranziehung zum Wehrdienst und deren staatliche Sanktionen für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt.

Unter Einbeziehung sämtlicher Ausführungen zur Thematik Wehrdienst bzw. Wehrdienstentziehung in der Türkei , welche sowohl im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch der jüngsten deutschen Rechtssprechung stehen, kann somit nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei wegen der drohenden Einziehung zum Wehrdienst sowie den Konsequenzen im Falle der Wehrdienstverweigerung eine Verletzung der Menschenrechtskonvention bedeuten würde und eine Abschiebung daher nicht zulässig ist.

3.5. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.3.5. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

Die Ziffern 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG 1997.Die Ziffern 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997.

Gemäß Art. 33 Z. 1 GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Artikel 33, Ziffer 2, GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.

Demnach muss er ein besonders schweres Verbrechen verübt haben (1), dafür rechtskräftig verurteilt worden (2) und gemeingefährlich sein

(3) und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehendes Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (4).

Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, 2, Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.

3.5.1. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

Der Beschwerdeführer hat nach zwei rechtskräftigen Verurteilungen (im Jahr 1997 wegen gefährlicher Drohung; im Jahr 2001 wegen Nötigung und Körperverletzung) seine Lebensgefährtin und gleichzeitig Mutter seiner drei Kinder durch schwere Stichverletzungen getötet und wurde dafür vom Landesgericht Wien wegen Totschlags gemäß § 76 StGB zu einer achtjährigen Haftstrafe (die ursprünglich neunjährige Haftstrafe wurde seitens des Oberlandesgerichtes Wien auf acht Jahre herabgesetzt).Der Beschwerdeführer hat nach zwei rechtskräftigen Verurteilungen (im Jahr 1997 wegen gefährlicher Drohung; im Jahr 2001 wegen Nötigung und Körperverletzung) seine Lebensgefährtin und gleichzeitig Mutter seiner drei Kinder durch schwere Stichverletzungen getötet und wurde dafür vom Landesgericht Wien wegen Totschlags gemäß Paragraph 76, StGB zu einer achtjährigen Haftstrafe (die ursprünglich neunjährige Haftstrafe wurde seitens des Oberlandesgerichtes Wien auf acht Jahre herabgesetzt).

Totschlag als Tötungsdelikt und somit als schwerste Verletzung des Rechtsgutes Leben ist sohin jedenfalls unter den Terminus "besonders schweres Verbrechen" zu subsumieren.

Besondere Verwerflichkeit erlangt die Tat des Beschwerdeführers auch im Lichte der Tatsache, dass dieser durch seine Tat die Mutter seiner drei Kinder, welche damit zu Halbwaisen wurden (und deren Vater wegen Totschlage zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt wurde) durch zwölf Stiche mit einem Steakmesser getötet hat.

Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Dem Urteil lässt sich aus den Strafzumessungsgründen entnehmen, wie folgt: "erschwerend war dem gegenüber (Anm.: gemeint ist der Milderungsgrund des abgelegten Geständnisses) das zweifach einschlägig getrübte Vorleben (Anm.:1.Verurteilung wegen gefährlicher Drohung zu drei Monaten Haft, da der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, zwei Personen dadurch, dass er ihnen zurief, er würde sie umbringen und dabei mit der flachen Hand eine Geste des Halsabschneidens macht. Ebenso sprach der Beschwerdeführer gegenüber seiner Lebensgefährtin eine Morddrohung aus, was jedoch erst in der Hauptverhandlung releviert wurde; 2. Verurteilung wegen Nötigung und Körperverletzung zu fünf Monaten Haft, da der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, mit seinem PKW gegen die Beine eines Mannes gefahren zu sein, wodurch dieser zu Sturz kam und sich eine Körperverletzung zuzog) zu werten.Dem Urteil lässt sich aus den Strafzumessungsgründen entnehmen, wie folgt: "erschwerend war dem gegenüber Anmerkung, gemeint ist der Milderungsgrund des abgelegten Geständnisses) das zweifach einschlägig getrübte Vorleben (Anm.:1.Verurteilung wegen gefährlicher Drohung zu drei Monaten Haft, da der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, zwei Personen dadurch, dass er ihnen zurief, er würde sie umbringen und dabei mit der flachen Hand eine Geste des Halsabschneidens macht. Ebenso sprach der Beschwerdeführer gegenüber seiner Lebensgefährtin eine Morddrohung aus, was jedoch erst in der Hauptverhandlung releviert wurde; 2. Verurteilung wegen Nötigung und Körperverletzung zu fünf Monaten Haft, da der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, mit seinem PKW gegen die Beine eines Mannes gefahren zu sein, wodurch dieser zu Sturz kam und sich eine Körperverletzung zuzog) zu werten.

Weiters war die besondere Brutalität des Angriffes gegen die Getötete als erschwerend zu werten, zumal der Angeklagte zwölf, teilweise äußerst brutal geführte Stiche gegen den Oberkörper der Getöteten führte, wobei zwei der Stiche auch noch die Rippen des Opfers durchsetzten.

Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe, insbesondere aber bei Beurteilung der Täterpersönlichkeit als eines äußerst brutalen, bereits einschlägig vorbestraften Gewalttäters, erscheint die Ausmessung der Freiheitsstrafe im Bereiche der Höchststrafe im gegenständlichen Fall durchaus angemessen."

Zur Täterpersönlichkeit wird durch das Oberlandesgericht Wien ferner ausgeführt, "...kann nicht unbeachtlich bleiben, dass sich aus den Einzelheiten des in der Vergangenheit gesetzten Nötigungsdeliktes eine gewaltbereite und unbändige Wesensart des nach Feststellungen des beigezogenen gerichtspsychiatrischen Experten leicht erregbaren sowie frustrationsintoleranten Angeklagten erhellt. Das nunmehr zu beurteilende Blutverbrechen als gegen einen anderen Menschen gerichtete Aggressionshandlung ist demnach dem Beschuldigten keineswegs wesensfremd. Die enorme Heftigkeit der Entladung der Gemütsbewegung ist daher als Ausfluss der latenten Gewaltbereitschaft des Rechtsmittelwerbers und seines hohen Aggressionspotentials zu verstehen, womit das oftmalige und enorm wuchtige Einstechen auf das Opfer bei der Sanktionsfindung sehr wohl zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen war."

Im übrigen sei in diesem Konnex auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (im vorliegenden Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren) normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

3.5.2. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ist unbestritten und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil in Verbindung mit dem eingeholten Strafregisterauszug.

3.5.3. Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass die insgesamt drei rechtskräftigen Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung, Nötigung, Körperverletzung und Totschlag jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers indizieren (vgl. dazu die obzitierten Auszüge aus dem einschlägigen strafrechtlichen Urteil).3.5.3. Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass die insgesamt drei rechtskräftigen Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung, Nötigung, Körperverletzung und Totschlag jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers indizieren vergleiche dazu die obzitierten Auszüge aus dem einschlägigen strafrechtlichen Urteil).

Auch der sich verkürzende Abstand zwischen den Verurteilungen (1997, 2001 und 2003) und eine gewisse Steigerung bezüglich der Schwere der Delikte (gefährliche Drohung, Nötigung, Körperverletzung und Totschlag), welche in der Inhaftierung des Beschwerdeführers ihr Ende nahm, lassen nach hg. Ansicht durchaus den Rückschluss auf eine Potenzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu.

Ferner machen die oa. Tathandlungen evident, dass sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht nur auf Familienangehörige bezog, sondern sich auch gegen Personen außerhalb des Familienverbandes richtet, was sehr wohl eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellt.

3.5.4. Bei Heranziehung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z4 AsylG bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthalts-beendigung gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.3.5.4. Bei Heranziehung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Z4 AsylG bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthalts-beendigung gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.

Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb auch keine gerechtfertigten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz durch Österreich bestehen.

Die seitens des Beschwerdeführers gesetzten Tathandlungen bewirken jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, welches dem nicht existenten Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich entgegensteht.

Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.6. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und unter Punkt 3.4.erfolgt ist.3.6. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und unter Punkt 3.4.erfolgt ist.

§ 6 Abs. 2 AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.Paragraph 6, Absatz 2, AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.

Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 FlKonv ist.Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 FlKonv ist.

Die Regierungsvorlage spricht daher nun davon, dass Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG)Die Regierungsvorlage spricht daher nun davon, dass Absatz 2, klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu Paragraph 6, AsylG)

3.7. Was die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat anlangt, so ist vorerst festzuhalten, dass sich nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise unterscheiden, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.3.7. Was die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat anlangt, so ist vorerst festzuhalten, dass sich nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (Paragraphen 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 und Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise unterscheiden, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu Paragraph 8, Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, Fremdengesetz ist durch Paragraph 8, (ab der Asylgesetznovelle 2003: Paragraph 8, Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

Ferner ist anzumerken, dass in der Türkei weder grobe, massenhafte Menschenrechts-verletzungen unsanktioniert erfolgen, noch - den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde folgend - von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung festzustellen war.

Besondere Umstände (wie etwa eine schwere Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

Auch kann im Hinblick darauf, dass die Familie des Beschwerdeführers, welche in der Türkei lebt, und im Bedarfsfall als soziales Netz fungieren kann, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Überdies ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, weshalb der Schluss zulässig ist, dass er in der Türkei aus eigenem seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Aus den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides kann auch ersehen werden, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei gesichert ist, weshalb keinesfalls erkannt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).Aus den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides kann auch ersehen werden, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei gesichert ist, weshalb keinesfalls erkannt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK).

Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Wehrdienstverweigerer im Besonderen oder der wirtschaftlich-sozialen Lage ableitbar wäre.

Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebend oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.

3.8. Was die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet betrifft, so ist auf die Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK schon im Hinblick darauf nicht existent ist, dass der Beschwerdeführer zwar der Vater von drei minderjährigen Kindern, die in Österreich leben, ist, jedoch nie mit diesen zusammengelebt hat. Die Kinder, die seit der Tötung ihrer Mutter durch den Beschwerdeführer seitens des Jugendamtes betreut werden, lehnen eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer vielmehr ab (erstinstanzlicher Bescheid S 24), weshalb aus den gegebenen Umständen keinesfalls von einem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden kann.3.8. Was die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet betrifft, so ist auf die Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK schon im Hinblick darauf nicht existent ist, dass der Beschwerdeführer zwar der Vater von drei minderjährigen Kindern, die in Österreich leben, ist, jedoch nie mit diesen zusammengelebt hat. Die Kinder, die seit der Tötung ihrer Mutter durch den Beschwerdeführer seitens des Jugendamtes betreut werden, lehnen eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer vielmehr ab (erstinstanzlicher Bescheid S 24), weshalb aus den gegebenen Umständen keinesfalls von einem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden kann.

Nach hg. Ansicht ist vielmehr das Gegenteil der Fall, was sich auch in der - durchaus nachvollziehbaren - Ablehnung des Beschwerdeführers durch die Kinder manifestiert.

In diesem Zusammenhang sei nochmals auf diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen (erstinstanzlicher Bescheid S 14), wonach sich die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung befinden, um das Trauma bezüglich des Verlustes ihrer Mutter aufzuarbeiten.

Was das Privatleben des Beschwerdeführers anlangt, ist festzuhalten, dass dieser zwar bereits seit dem Jahr 1992 in Österreich aufhältig ist, in diesem Zeitraum jedoch die oa. Straftaten verübte und seit dem Jahr 2003 eine Strafhaft verbüßte, welche nunmehr in eine Schubhaft mündete.

Das Bundesasylamt hat hier bereits völlig zutreffende Ausführungen getätigt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen wird und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden (vgl. insbes. Seite 29 des angefochtenen Bescheides). Es ist nochmals zu betonen, dass auf Grund der nunmehr bereits mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers, darunter die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer achtjährigen Haftstrafe bei einer Abwägung der Interessen des Asylwerbers an einem Privatleben im Bundesgebiet gegenüber den bedeutenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer letzteren der Vorzug zu geben ist, sodass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Das Bundesasylamt hat hier bereits völlig zutreffende Ausführungen getätigt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen wird und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden vergleiche insbes. Seite 29 des angefochtenen Bescheides). Es ist nochmals zu betonen, dass auf Grund der nunmehr bereits mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers, darunter die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer achtjährigen Haftstrafe bei einer Abwägung der Interessen des Asylwerbers an einem Privatleben im Bundesgebiet gegenüber den bedeutenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer letzteren der Vorzug zu geben ist, sodass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, kommt jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch mehrfach und in gravierender Weise gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und führten diese Verstöße zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die ihn an der Führung eines Privat- und Familienlebens hinderte.

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 13.03.2001, 2000/18/0097).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf Punkt 3.5.1 - 3.5.4 des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen müssen die Auswirkungen der Ausweisung auf seine Lebenssituation in Kauf genommen werden (vgl. VwGH 18.05.2006, 2005/18/0157). Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher dringend geboten. Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, welches einer anderslautenden Entscheidung ebenfalls entgegensteht.In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen müssen die Auswirkungen der Ausweisung auf seine Lebenssituation in Kauf genommen werden vergleiche VwGH 18.05.2006, 2005/18/0157). Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher dringend geboten. Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, welches einer anderslautenden Entscheidung ebenfalls entgegensteht.

3.9. Gemäß § 38 Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.9. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da die Voraussetzungen im gegebenen Fall nicht vorliegen (dazu auch die Ausführungen zu Pkt. 3.7.), war der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Asylgerichtshofes zu versagen.

3.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 41 Abs.7 AsylG).3.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG).

Schlagworte

Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Militärdienst, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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