Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
E4 259.756-0/2008-22E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde der E. O. geb. A., geb. 00.00.1964, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2005, FZ. 03 35.821-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.11.2003 für sich und ihren minderjährigen Sohn Ü. O. beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck einen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz) ein und stellte gleichzeitig klar, dass sie für ihren Sohn Asyl durch Erstreckung in Bezug auf ihren eigenen Asylantrag begehre.
2. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2005 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.2. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2005 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.
In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2007 diese gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2007 diese gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.
3. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2005 mangels Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt.3. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2005 mangels Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt.
Mit Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
4. Die dagegen erhobene Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 18.09.2007 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei neuerlich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).4. Die dagegen erhobene Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 18.09.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei neuerlich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
In Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "in die Türkei" ausgewiesen (Spruchpunkt III).In Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "in die Türkei" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
5. Sowohl gegen den zweitinstanzlichen Bescheid bezüglich der Mutter als auch bezüglich des zweitinstanzlichen Bescheides des Sohnes wurde fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher in beiden Fällen mit Beschluss vom 25.02.2008 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 17.09.2008 , 2008/23/0207-8 Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und lehnte mit Beschluss die weitere Behandlung der Beschwerde ab.6. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 17.09.2008 , 2008/23/0207-8 Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und lehnte mit Beschluss die weitere Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2008, 2008/23/0208-9 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin abgelehnt.
7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde nach der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung E 4 zugeteilt, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 angewendet hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 19.11.2003 gestellt, weshalb hier - mit Ausnahme der im § 75 AsylG 2005 sowie der in § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 genannten Übergangsbestimmungen - das AsylG 1997 idF 126/2002 Anwendung findet.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 19.11.2003 gestellt, weshalb hier - mit Ausnahme der im Paragraph 75, AsylG 2005 sowie der in Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, genannten Übergangsbestimmungen - das AsylG 1997 in der Fassung 126 aus 2002, Anwendung findet.
2. Rechtlich folgt:
Nach der anzuwendenden Rechtslage war weder eine Entscheidung bezüglich subsidiärer Schutzgewährung noch eine Ausweisung in Verbindung mit sogenannten Erstreckungsverfahren vorgesehen, weshalb für die Ausweisung in solchen Verfahren die örtlich zuständige Fremdenbehörde zuständig ist.
Im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde deshalb eine Ausweisung nicht verfügt, während im Verfahren der Beschwerdeführerin die Ausweisung durch das Bundesasylamt ausgesprochen wurde.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, erscheint es im vorliegenden Fall möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihren minderjährigen Sohn, für dessen Ausweisung die Fremdenbehörde zuständig ist, verlassen müsste.
Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben ein und ist für diesen Eingriff keine Rechtfertigung zu erkennen.Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben ein und ist für diesen Eingriff keine Rechtfertigung zu erkennen.
Um das vom Gesetzgeber beabsichtigte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem gegenständlichen, zu unterbleiben (VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851).
Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens kommt der Beschwerdeführerin auch nicht mehr die Eigenschaft einer Asylwerberin zu, sondern fiele sie als "Fremde" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörde, welche damit in der Lage ist, über die Ausweisung aller Familienmitglieder - im gegebenen Fall Mutter und Sohn - gemeinsam zu entscheiden, wodurch eine Trennung der Kernfamilie und folglich eine Verletzung des Art 8 EMRK vermieden wird.Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens kommt der Beschwerdeführerin auch nicht mehr die Eigenschaft einer Asylwerberin zu, sondern fiele sie als "Fremde" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörde, welche damit in der Lage ist, über die Ausweisung aller Familienmitglieder - im gegebenen Fall Mutter und Sohn - gemeinsam zu entscheiden, wodurch eine Trennung der Kernfamilie und folglich eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vermieden wird.
3. Aus § 23 AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG, AsylG 2005 und VwGG das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht § 41 Abs 7 AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf "Altverfahren" ergibt sich somit schon aus § 23 AsylGHG, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3. Aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG, AsylG 2005 und VwGG das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht Paragraph 41, Absatz 7, AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf "Altverfahren" ergibt sich somit schon aus Paragraph 23, AsylGHG, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Da die Voraussetzunge des § 41 Abs. 7 AsylG gegeben sind, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da die Voraussetzunge des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG gegeben sind, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
05.03.2009