Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E3 310.535-1/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der mj. K.I., geb. 00.00.2006, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007, FZ. 06 04.780-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die mj. Beschwerdeführerin wurde als Tochter von zwei der armenischen Volksgruppe zugehörigen Staatsangehörigen des Iran, welche sich als Asylwerber in Österreich aufhalten, in Österreich geboren und stellte am 03.05.2006 vertreten durch ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.06.2006 gab der Vater an, dass die mj. Beschwerdeführerin mit ihm in Österreich bleiben wolle.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde der mj. Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jene gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde der mj. Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erstbehörde traf darin hinreichend aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zu den Themen religiöse Minderheiten/Situation der armenischen Christen, ethnische Minderheiten, Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versorgungslage/Situation für Rückkehrer.
Begründend wurde ausgeführt, dass auch der Asylantrag des Vaters der mj. Beschwerdeführerin abgewiesen, dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und jener aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen worden sei. Im Rahmen des Familienverfahrens sei daher bei der gegenständlichen mj. Beschwerdeführerin gleichlautend vorzugehen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, mit Telefax vom 13.03.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten).
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 3 leg. cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die mj. Beschwerdeführerin gehört der Kernfamilie ihres Vaters K.R. (GZ. 310.532) sowie ihrer Mutter K.A. (GZ. 310.533) an, deren Asylanträge mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurden. Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Die mj. Beschwerdeführerin gehört der Kernfamilie ihres Vaters K.R. (GZ. 310.532) sowie ihrer Mutter K.A. (GZ. 310.533) an, deren Asylanträge mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurden. Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
3. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356).Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356).
3.1. In Anbetracht der Tatsache, dass in der (gemeinsamen) Beschwerdeschrift keine die mj. Beschwerdeführerin im Speziellen treffenden Ausführungen vorgebracht worden sind, kann auf die Ausführungen verwiesen werden, welche jeweils in Punkt 3 derjenigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes enthalten sind, welche am heutigen Tag in den Verfahren der Eltern der mj. Beschwerdeführerin ergangen sind (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 16.09.2003, 99/14/0297; 18.09.2003, 2002/15/0132).3.1. In Anbetracht der Tatsache, dass in der (gemeinsamen) Beschwerdeschrift keine die mj. Beschwerdeführerin im Speziellen treffenden Ausführungen vorgebracht worden sind, kann auf die Ausführungen verwiesen werden, welche jeweils in Punkt 3 derjenigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes enthalten sind, welche am heutigen Tag in den Verfahren der Eltern der mj. Beschwerdeführerin ergangen sind (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche VwGH 16.09.2003, 99/14/0297; 18.09.2003, 2002/15/0132).
3.2. Festzuhalten ist, dass die (negative) Entscheidung im Verfahren der Eltern der mj. Beschwerdeführerin vor allem darauf beruht, dass deren Angaben durch einen Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Teheran nicht verifiziert werden konnten. Diesem Erhebungsbericht wurde auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen entgegengehalten.
3.3. Für die Beschwerdeführerin wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe, noch sonstige Gründe, welche einer Abschiebung in den Iran entgegenstünden, angegeben. In Ermangelung eigener Gründe für eine Asylgewährung bzw. für eine Nichtzulässigkeit der Abschiebung bzw. Ausweisung ist daher vollumfänglich auf die Begründung der Erkenntnisse vom heutigen Tag betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin zu verweisen.
Dass somit keine asylrelevante ernste Bedrohungssituation in Bezug auf die ganze Familie der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus den Erkenntnissen der erkennenden Behörde vom heutigen Tag im Verfahren der Eltern; wie bereits erwähnt werden die diesbezüglichen getroffenen Ausführungen auch zum Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
3.4. Zu Spruchpunkt II. ist zunächst festzuhalten, dass der mj. Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist.3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. ist zunächst festzuhalten, dass der mj. Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist.
Schließlich ist auszuführen, dass im Iran weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen noch nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Daher ist es auch der Beschwerdeführerin zuzumuten, gemeinsam mit ihren Eltern zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.Schließlich ist auszuführen, dass im Iran weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen noch nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Daher ist es auch der Beschwerdeführerin zuzumuten, gemeinsam mit ihren Eltern zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor.
3.5. Auch hinsichtlich der Ausweisung in den Iran ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen, ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
Die in Österreich lebenden Mitglieder ihrer Kernfamilie (Eltern) sind Asylwerber im Familienverfahren der Beschwerdeführerin und wurden deren Asylanträge mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso abgewiesen, so dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Eltern) im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Die in Österreich lebenden Mitglieder ihrer Kernfamilie (Eltern) sind Asylwerber im Familienverfahren der Beschwerdeführerin und wurden deren Asylanträge mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenso abgewiesen, so dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Eltern) im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass in Fällen, in denen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, jene lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; dies auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden).
Die Verfahren der Großeltern und der mj. Schwester der mj. Beschwerdeführerin konnten hingegen unberücksichtigt bleiben, zumal es sich bei diesen nicht um Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG der Beschwerdeführerin handelt. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nur Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Übrigen wurden auch die Beschwerden der Großeltern und der mj. Schwester der mj. Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen.Die Verfahren der Großeltern und der mj. Schwester der mj. Beschwerdeführerin konnten hingegen unberücksichtigt bleiben, zumal es sich bei diesen nicht um Familienangehörige iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG der Beschwerdeführerin handelt. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nur Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Übrigen wurden auch die Beschwerden der Großeltern und der mj. Schwester der mj. Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Schlagworte
Ausweisung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
26.02.2009