Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S9 402.126-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch der Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des S. alias H.M., geb. ungeklärt, StA. Afghanistan, vertreten durch Gerhard Wallner, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, Schottengasse 3A/1/59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, FZ. 08 05.652 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben über Italien kommend am 30.06.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe 2006 Afghanistan mit einem Bus verlassen und sei in den Iran gereist. Er sei zwei Jahre in Teheran geblieben. Vor circa zwei Monaten habe er schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei versteckt auf einem LKW in die Türkei gereist, wo er sich circa zwei Wochen aufgehalten habe. Tagsüber sei er in einem Schlepperquartier gewesen und Nachts sei er mit einem LKW weitertransportiert worden. Er sei zu einem Strand gebracht worden, von wo aus er mit vier weiteren Flüchtlingen in einem Schlauchboot in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden sei. Dort habe er sich circa zehn Tage aufgehalten. Danach habe ihn ein Schlepper zu einem LKW gebracht und er sei mit diesem LKW auf eine Fähre gefahren. Die Fahrt habe circa 36 Stunden gedauert. Nach dem Verlassen des LKWs sei er zu Fuß in eine große Stadt gegangen; dort habe er erfahren, dass er in Italien sei. Er sei von jemandem gefragt worden, ob er Afghane sei. Diese Person habe dann für ihn um ¿ 100,-- ein Zugticket nach Österreich organisiert. Er sei in der Nacht in Österreich angekommen. Den Rest der Nacht habe er auf der Straße verbracht.
Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Griechenland circa sechs Tage angehalten worden. Er habe einen Zettel erhalten, auf welchem gestanden habe, dass er das Land verlassen solle. Insgesamt habe er sich in Griechenland ungefähr 25 Tage aufgehalten. Er habe keinen Asylantrag gestellt; es seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Griechenland gewähre ihm kein Asyl.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Probleme gehabt habe. Man habe ihn schließlich vom Iran nach Afghanistan abschieben wollen, weshalb er aus dem Iran geflüchtet sei.
2. Am 14.07.2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.K. zwecks Feststellung seines Alters untersucht. In dem darauf dem Bundesasylamt übermittelten "Sachverständigengutachten" werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautkolorit, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel und Größe der Nieren und Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindruckes sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse das Alter des Beschwerdeführers auf 25 bis 27 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt" werde. Diesem "Sachverständigengutachten" wurden eine weitere Stellungnahme des Dr. A.K. "bezüglich der Untermauerung der Altersfeststellung von Asylanten mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse" sowie ein Auszug aus dem Lehrbuch "Ultraschalldiagnostik in Pädiatrie und Kinderchirurgie", Hofmann et al, 3. Auflage, beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass Länge und Volumen der Nieren mit dem Alter der Patienten korrelieren "- besser aber mit der Körperlänge".
3. Mit Aktenvermerk vom 16.07.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass sich aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme eindeutig ergebe, dass sich der Beschwerdeführer durch Angabe eines jüngeren Alters einen Vorteil zu erschleichen suche und dieser damit seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 vorsätzlich verletzt habe. Aufgrund dieses Fehlverhaltens gelte die 20 Tagesfrist mit 16.07.2008 nicht mehr.3. Mit Aktenvermerk vom 16.07.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass sich aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme eindeutig ergebe, dass sich der Beschwerdeführer durch Angabe eines jüngeren Alters einen Vorteil zu erschleichen suche und dieser damit seine Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 vorsätzlich verletzt habe. Aufgrund dieses Fehlverhaltens gelte die 20 Tagesfrist mit 16.07.2008 nicht mehr.
4. Am 08.08.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein des gesetzlichen Vertreters, Mag. Riedl, statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu dem Sachverständigengutachten von Dr. A.K. vor, er sei nicht über 18 Jahre alt. Er wisse von seinen Eltern, dass er am 00.00.1370 (Anmerkung: nach dem afghanischen Kalender) geboren sei. Er werde seine Geburtsurkunde organisieren. Dem gesetzlichen Vertreter wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach GRIECHENLAND zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der griechischen Polizei geschlagen worden und sei daher mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Er habe dort schlechte Sachen gesehen: Leute, die aus anderen Ländern nach GRIECHENLAND abgeschoben worden seien, hätten auf der Straße geschlafen. Er habe in GRIECHENLAND keinen Asylantrag gestellt, weil er nach seiner Ankunft eingesperrt und geschlagen worden sei. Er habe Angst gehabt, dort zu bleiben; er sei des Landes verwiesen worden.
5. Am 12.08.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde GRIECHENLANDS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit GRIECHENLAND erhielt der Beschwerdeführer am 18.08.2008. Mit dem am 04.09.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der griechischen Behörde wurde die Zuständigkeit GRIECHENLANDS gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestätigt.5. Am 12.08.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde GRIECHENLANDS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 2, Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit GRIECHENLAND erhielt der Beschwerdeführer am 18.08.2008. Mit dem am 04.09.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der griechischen Behörde wurde die Zuständigkeit GRIECHENLANDS gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestätigt.
6. Am 16.09.2008 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum "Sachverständigengutachten von Dr. A.K." ein. Die als Sachverständigengutachten bezeichnete Altersfeststellung entspreche nicht den Voraussetzungen eines Gutachtens und sei nicht schlüssig. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2008, GZ: S12 400.630 und auf eine Stellungnahme von Dr. A.S. zu einem Gutachten des Dr. A.K. in einem ähnlichen Fall, wonach die genannten Untersuchungen für eine wissenschaftlich begründete forensische Altersfeststellung ungeeignet seien.
7. Am 23.09.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine weitere niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in GRIECHENLAND werde man seinen Asylantrag nicht entgegennehmen; das hätte man in GRIECHENLAND auch bei anderen Afghanen so gemacht. Man lande auf der Straße oder werde für drei Monate eingesperrt. Er habe dort viele Afghanen gesehen, welche einen Asylantrag gestellt hätten und trotzdem auf der Straße geschlafen hätten. Er sei in GRIECHENLAND unmenschlich behandelt und schließlich des Landes verwiesen worden. Er habe unter den Umständen gelitten. Man habe ihm auch angedroht, dass man ihn für drei Monate inhaftieren werde, sollte man ihn noch einmal aufgreifen. Flüchtlinge müssten auf der Straße oder in Parkanlagen schlafen; wenn jemand krank werde, müsse man selbst einen Dolmetscher organisieren und für die Kosten aufkommen.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, FZ. 08 05.652-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 GRIECHENLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach GRIECHENLAND gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, FZ. 08 05.652-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 GRIECHENLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach GRIECHENLAND gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu GRIECHENLAND, insbesondere zum griechischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in GRIECHENLAND Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu GRIECHENLAND, insbesondere zum griechischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in GRIECHENLAND Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter nachweislich am 14.10.2008 und am 16.10.2008 dem Beschwerdeführer zugestellt.
9. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 15.10.2008 eingebrachte Beschwerde, welche sich gegen den gesamten Bescheidinhalt sowie auch gegen die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers richtet.
Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme von Dr. A.S. vom 11.06.2008 beigelegt, wonach die durchgeführten Ultraschalluntersuchungen der Nieren und der Schilddrüse keine zusätzliche Informationen liefern würden, die eine weitere Eingrenzung des chronologischen Alters erlauben würden. Die zusammenfassende Altersdiagnose auf der Grundlage der genannten Untersuchungsergebnisse sei nicht nachvollziehbar.
10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, GZ: S9 402.126-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, GZ: S9 402.126-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 01.07.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.2. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 01.07.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. § 5 AsylG 2005 bezieht sich dabei auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Paragraph 5, AsylG 2005 bezieht sich dabei auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO).
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.
3.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt nur dann zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit GRIECHENLANDs gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht, wenn mit der notwendigen Sicherheit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte. Die Zuständigkeit wurde auch von GRIECHENLAND auf der Grundlage der vom Bundesasylamt festgestellten Volljährigkeit mit Schreiben vom 03.09.2008 auch ausdrücklich anerkannt.3.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt nur dann zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit GRIECHENLANDs gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht, wenn mit der notwendigen Sicherheit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte. Die Zuständigkeit wurde auch von GRIECHENLAND auf der Grundlage der vom Bundesasylamt festgestellten Volljährigkeit mit Schreiben vom 03.09.2008 auch ausdrücklich anerkannt.
Geht man jedoch von der Altersangabe des Beschwerdeführers und damit von seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich aus, wäre nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien Art. 6 Dublin II VO anzuwenden, wonach bei einem unbegleiteten Minderjährigen jener Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, wenn keine Familienangehörigen anwesend sind. Da der Beschwerdeführer nur in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, wäre demnach ÖSTERREICH für die Prüfung des Antrages zuständig.Geht man jedoch von der Altersangabe des Beschwerdeführers und damit von seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich aus, wäre nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien Artikel 6, Dublin römisch zwei VO anzuwenden, wonach bei einem unbegleiteten Minderjährigen jener Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, wenn keine Familienangehörigen anwesend sind. Da der Beschwerdeführer nur in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, wäre demnach ÖSTERREICH für die Prüfung des Antrages zuständig.
3.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt von der Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers ausgegangen und hat zur Altersfeststellung ein Gutachten von Dr. A.K. herangezogen.
Zu einem derartigen Gutachten hat der AsylGH mit Erkenntnis vom 14.07.2008 (GZ: S1 400.131-1/2008/2E) wie folgt judiziert: "Das Gutachten ist kursorisch gehalten, Angaben über die Qualifikation des Gutachters und die Verlässlichkeit der von ihm verwendeten Methoden, sowie die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen. Sonstige Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten (zB widersprüchliche Aussagen zu Lebensgeschichte) sind ebenso nicht ersichtlich. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens und Ungeeignetheit der Untersuchungsergebnisse auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Es muss von Amts wegen Aufgabe der Erstbehörde sein, gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie den der "Altersfeststellung" vor Befassung eines Gutachters Erhebungen zu dessen Untersuchungsmethodik und Reputation (sofern diese nicht als notorische anzusehen ist) zu machen.".
Die Erstbehörde hat nun zwar dem Gutachten allgemeine Ausführungen zum Gutachter und den von ihm verwendeten Methoden angeschlossen. Doch sind im Gutachten selbst keine individuellen Darlegungen darüber getroffen, wie "die äußere Inspektion, der äußere Eindruck und der Habitus" in concreto zu einer Alterseinschätzung von 25 bis 27 Jahren geführt haben. Trotz der im Verhältnis zu Vorgutachten betreffend andere Antragsteller geänderten Textierung scheint de facto das Schwergewicht der Beurteilung weiterhin auf den erwähnten somographischen Messgrößen von Niere und Schilddrüse zu liegen. Diesbezüglich hat sich die Erstbehörde aber trotz der notorischen Kritik an dieser Methode (wie sie nunmehr offenbar auch seitens des Bundesministeriums für Inneres geäußert wurde) weiterhin nicht abwägend damit auseinandergesetzt, wie es aber im oben zitierten Erkenntnis und weiteren Erkenntnissen des AsylGH eingefordert worden war, sondern stützt sich lediglich ausschließlich auf die entsprechenden, wenn auch erweiterten, Darlegungen des Gutachters. Die oben angeführten Ausführungen des AsylGH (die aber andererseits weiterhin nicht als grundsätzliche Ablehnung fundierter "Altersfeststellungen" zu verstehen sind) sind sohin im individuellen Fall nicht entkräftet.
Es ist daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, mit der notwendigen Sicherheit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.
4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Teilte man nun die Ansicht des Bundesasylamtes betreffend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, wäre - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Teilte man nun die Ansicht des Bundesasylamtes betreffend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, wäre - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK-konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer drohenden Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat keine Überstellung stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung², Art. 19, K8 - K13). Auch der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines Irland, Rs 45036/98).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK-konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer drohenden Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat keine Überstellung stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung², Artikel 19,, K8 - K13). Auch der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.
4.2. Allerdings musste der Erstbehörde zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung notorisch bekannt sein, dass UNHCR sich in einem Positionspapier vom 15.04.2008 gegen die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II VO nach Griechenland ausgesprochen hat. Daher kann das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass er in GRIECHENLAND von der Polizei misshandelt worden sei, nicht von vornherein als unglaubwürdig und irrelevant angesehen werden. Die angenommene Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens begründet die Erstbehörde jedoch zentral mit einem Verweis auf die dortigen Länderfeststellungen, was aber schon deshalb zu kurz greift, als eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit vorliegenden Berichten über relativ häufige Misshandlungen von Fremden durch griechische Staatsorgane nicht stattfindet (vgl. zB. Bericht von NOAS, Norvegian Helsinki Committee und Greek Helsinki Monitor vom 09.04.2008 "A gamble with the rights of asylum-seekers in Europe, Greek asylum-policy and the Dublin II regulation").4.2. Allerdings musste der Erstbehörde zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung notorisch bekannt sein, dass UNHCR sich in einem Positionspapier vom 15.04.2008 gegen die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland ausgesprochen hat. Daher kann das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass er in GRIECHENLAND von der Polizei misshandelt worden sei, nicht von vornherein als unglaubwürdig und irrelevant angesehen werden. Die angenommene Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens begründet die Erstbehörde jedoch zentral mit einem Verweis auf die dortigen Länderfeststellungen, was aber schon deshalb zu kurz greift, als eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit vorliegenden Berichten über relativ häufige Misshandlungen von Fremden durch griechische Staatsorgane nicht stattfindet vergleiche zB. Bericht von NOAS, Norvegian Helsinki Committee und Greek Helsinki Monitor vom 09.04.2008 "A gamble with the rights of asylum-seekers in Europe, Greek asylum-policy and the Dublin römisch zwei regulation").
Unter diesem Gesichtspunkt kann die vorliegende Entscheidung auch mangels geeigneter sachverhaltsmäßiger Grundlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts im gegenständlichen Einzelfall keinen Bestand haben (siehe schon ähnlich UBAS 05.05.2008, 318.977-1/2E-XV/53/08). Die notwendige Einzelfallprüfung macht es hier erforderlich, zunächst den Beschwerdeführer näher zu den von ihm behaupteten Schwierigkeiten während seines bisherigen Aufenthaltes in GRIECHENLAND zu befragen und sodann diese Aussagen nachvollziehbar auf deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Weiters werden zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten (wie oben erörtert) geeignete weitere Erhebungen durchzuführen sein, wozu auch eine Stellungnahme der griechischen Behörden (allenfalls auch Zusicherungen im konkreten Fall) zweckmäßig erscheinen könnte. Es mag durch eine solche Anfrage auch möglich sein, die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen tatsächlichen Erfahrungen in GRIECHENLAND zu überprüfen, die diesbezügliche Anführung eines Widerspruchs in den Ausführungen des Beschwerdeführers greift mangels Eindeutigkeit und näherer Befragung zu kurz. Dem Ergebnis einer solchen Stellungnahme der griechischen Behörden wird wahrscheinlich erhöhtes Gewicht zukommen können. Jedenfalls ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aber aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden (vgl dazu vollumfänglich bereits AsylGH 14.07.2008, GZ: S1 400.054-1/2008/2E).Unter diesem Gesichtspunkt kann die vorliegende Entscheidung auch mangels geeigneter sachverhaltsmäßiger Grundlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts im gegenständlichen Einzelfall keinen Bestand haben (siehe schon ähnlich UBAS 05.05.2008, 318.977-1/2E-XV/53/08). Die notwendige Einzelfallprüfung macht es hier erforderlich, zunächst den Beschwerdeführer näher zu den von ihm behaupteten Schwierigkeiten während seines bisherigen Aufenthaltes in GRIECHENLAND zu befragen und sodann diese Aussagen nachvollziehbar auf deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Weiters werden zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten (wie oben erörtert) geeignete weitere Erhebungen durchzuführen sein, wozu auch eine Stellungnahme der griechischen Behörden (allenfalls auch Zusicherungen im konkreten Fall) zweckmäßig erscheinen könnte. Es mag durch eine solche Anfrage auch möglich sein, die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen tatsächlichen Erfahrungen in GRIECHENLAND zu überprüfen, die diesbezügliche Anführung eines Widerspruchs in den Ausführungen des Beschwerdeführers greift mangels Eindeutigkeit und näherer Befragung zu kurz. Dem Ergebnis einer solchen Stellungnahme der griechischen Behörden wird wahrscheinlich erhöhtes Gewicht zukommen können. Jedenfalls ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aber aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden vergleiche dazu vollumfänglich bereits AsylGH 14.07.2008, GZ: S1 400.054-1/2008/2E).
Der Asylgerichtshof vertritt zum Entscheidungszeitpunkt und im Einklang mit der Ansicht der Europäischen Kommission (siehe Pressemitteilung vom 09.04.2008) und dem englischen Court of Appeal (EWCA Civ 464) weiterhin nicht die Ansicht, dass die derzeitige Erkenntnislage den Schluss rechtfertigt, dass in allen Dublin II Fällen in Bezug auf Griechenland pauschal das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden muss. Hierbei ist es aber Aufgabe des Bundesasylamtes sich ein ständig aktualisiertes Bild von der Situation zu machen, wobei in concreto die letzte Aktualisierung der Berichtslage offenbar aus Juli 2008 stammt. Dies kann jedoch im Fall GRIECHENLANDs - substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers vorausgesetzt - nicht genügen, als etwa in aktuellen dem AsylGH notorischen Pressetexten (Bezug nehmend auf Ausführungen eines UNHCR-Vertreters in Athen) von einer Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen die Rede ist, was zumindest einer näheren Prüfung in Hinblick auf Relevanz in Verfahren nach der Dublin II VO bedarf.Der Asylgerichtshof vertritt zum Entscheidungszeitpunkt und im Einklang mit der Ansicht der Europäischen Kommission (siehe Pressemitteilung vom 09.04.2008) und dem englischen Court of Appeal (EWCA Civ 464) weiterhin nicht die Ansicht, dass die derzeitige Erkenntnislage den Schluss rechtfertigt, dass in allen Dublin römisch zwei Fällen in Bezug auf Griechenland pauschal das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden muss. Hierbei ist es aber Aufgabe des Bundesasylamtes sich ein ständig aktualisiertes Bild von der Situation zu machen, wobei in concreto die letzte Aktualisierung der Berichtslage offenbar aus Juli 2008 stammt. Dies kann jedoch im Fall GRIECHENLANDs - substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers vorausgesetzt - nicht genügen, als etwa in aktuellen dem AsylGH notorischen Pressetexten (Bezug nehmend auf Ausführungen eines UNHCR-Vertreters in Athen) von einer Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen die Rede ist, was zumindest einer näheren Prüfung in Hinblick auf Relevanz in Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO bedarf.
5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht. Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht. Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ausreichend begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ausreichend begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin römisch zwei VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin römisch zwei VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung, Rechtsschutzstandard, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
02.03.2009