Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S13 401.933-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der A.Z., geb. 00.00.1975, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2008, FZ 08 07.734, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verwaltungsverfahren und Sachverhalt
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reiste am 26.08.2008 mit ihren zwei minderjährigen Söhnen in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage (AS 5) ergab, dass sie zuvor (am 22.08.2008) einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt hatte.
Am 26.08.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert (AS 15 ff).
Am 01.09.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 33).Am 01.09.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 33).
Am 02.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 01.09.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 43).Am 02.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 01.09.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 43).
Mit Schreiben vom 02.09.2008, erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO mit dem Hinweis, das Asylverfahren in Polen sei anhängig, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 57).Mit Schreiben vom 02.09.2008, erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO mit dem Hinweis, das Asylverfahren in Polen sei anhängig, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 57).
Am 17.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit der Rechtsberaterin sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen (AS 85 ff.).
Mit Bescheid vom 25.09.2008, FZ 08 07.734, zugestellt am 26.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 97 ff.).Mit Bescheid vom 25.09.2008, FZ 08 07.734, zugestellt am 26.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 97 ff.).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).
Die Beschwerdeführerin wurde zusammen mit ihren Kindern am 30.10.2008 nach Warschau, Polen überstellt.
Beschwerde (AS 185)
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 09.10.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 10.10.2008 beim Asylgerichtshof ein (AS 185).
Die Beschwerdeführerin legte eine Vollmacht für Frau Mag. Judith RUDERSTALLER vor (AS 211).
In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen und kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich ihres Vorbringens zu ihrer Gesundheit, ihrer möglichen Gefährdung in Polen und ihren verwandtschaftlichen Verhältnissen in Österreich durchgeführt sowie ihr Vorbringen hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes, der Situation in Polen und ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich unrichtig gewürdigt.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen der Beschwerdeführerin
1. In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie die Anhänger Kadirovs zur Mitarbeit zwingen wollten. Es sei auch zu Misshandlungen gekommen, über welche sie erst in der nächsten Einvernahme durch einen weiblichen Organwalter bzw. im Beisein einer Dolmetscherin sprechen wolle.
Zur Flucht nach Österreich hat sie ausgesagt, dass sie mit ihren zwei minderjährigen Söhnen am 22.08.2008 nach Polen gereist sei. In Polen habe sie sich drei Tage aufgehalten und habe einen Asylantrag gestellt. Den Stand des polnischen Verfahrens kenne sie nicht. Sie sei nicht einvernommen worden.
Sie habe Polen wieder verlassen, weil sie am 23.08.2008 im Lager Dembak eine Person gesehen habe, welche sie im Herkunftsland misshandelt habe. Sie sei allerdings nicht sicher, ob es wirklich diese Person gewesen sei.
Am 26.08.2008 sei sie dann nach Österreich gelangt.
In Österreich habe sie außer ihren Söhnen keine weiteren Verwandten.
2. In der Einvernahme am 07.09.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Die Beschwerdeführerin gab an, es gehe ihr psychisch nicht gut, sie könne aber der Einvernahme folgen.
Zu den Gründen, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, gab sie an, sie sei wegen ihres Mannes verfolgt worden. Sie sei von drei Männern vergewaltigt worden.
In Polen habe sie einen Mann gesehen, der einem der Männer geähnelt habe, die sie vergewaltigt hätten. Nach telefonischer Rücksprache mit ihrer Mutter in Tschetschenien habe diese ihr bestätigt, dass die Kadirov-Anhänger wüssten, dass sie sich in Polen aufhalte. Damit sei sie sicher gewesen, dass es sich um den besagten Mann gehandelt habe. Sie könne allerdings nicht sagen, ob dieser tatsächlich an der Vergewaltigung beteiligt gewesen sei, da sie ohnmächtig geworden sei.
Sie könne nicht nach Polen zurück, weil es dort zu gefährlich sei. Die Kadirov-Anhänger hätten ein gutes Spionagenetzwerk und wüssten daher über ihren Aufenthalt Bescheid. Wenn sie nach Polen zurück müsste, würde sie verrückt werden.
3. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dieser würde sich durch eine Abschiebung verschlechtern. Sie sei wie alle Tschetschenen traumatisiert. Sie sei vergewaltigt und mit Rasierklingen gefoltert worden.
Zur Sicherheit in Polen hat sie vorgebracht, dass sie dort nicht vor Verfolgung sicher sei. Die Tschetschenen seien in Polen sehr gut organisiert und ihr Aufenthalt könne nicht verborgen gehalten werden.
Außerdem drohe ihr die Gefahr einer Kettenabschiebung ins Herkunftsland. Die Anerkennungsraten in Polen seien sehr niedrig. Tschetschenen bekämen meist kein Asyl , sondern nur eine "Duldung".
In Österreich habe sie einen langjährigen Freund, welcher sich sehr um sie kümmere und sie auf verschiedenste Weise unterstütze. Wegen ihrer psychogenen Anfälle sei sie auf seine Hilfe angewiesen. Außerdem habe sie erfahren, dass ein Onkel von ihr ebenfalls in Österreich wohne.
Weitere Beweismittel
1. Laut Eurodac-Abfrage hatte die Beschwerdeführerin erstmals am 22.08.2005 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 c" Dublin II-VO erklärt.2. Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, c" Dublin II-VO erklärt.
3. In der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. I.H. vom 08.09.2008 wird festgehalten, dass "zur Zeit der Untersuchung eine psychogene Hyperventilation" vorliege. Für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe es "derzeit zu wenig Anhaltspunkte". "Die Umstände und die Art des Berichts geben Anlass zur Vermutung der Agravierung." "Daher kann aus medizinischer Sicht heute kein Überstellungshindernis genannt werden". (AS 59).3. In der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. römisch eins.H. vom 08.09.2008 wird festgehalten, dass "zur Zeit der Untersuchung eine psychogene Hyperventilation" vorliege. Für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe es "derzeit zu wenig Anhaltspunkte". "Die Umstände und die Art des Berichts geben Anlass zur Vermutung der Agravierung." "Daher kann aus medizinischer Sicht heute kein Überstellungshindernis genannt werden". (AS 59).
4. Die Beschwerdeführerin legte einen Arztbrief (Kurzbrief) des Landesklinikums M. vom 19.09.2008 vor. Darin werden bei der Beschwerdeführerin psychogene Anfälle und eine Depression diagnostiziert und Medikamente verschrieben (AS 95 ff.).
5. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief des Landesklinikums M. vom 24.09.2008 vor. Darin wird ein "hochgradiger Verdacht auf psychogene Anfälle" und eine Depression diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei von 22.09. bis 24.09.2008 stationär aufgenommen worden. Davor seien umfangreiche Abklärungen (MRT-Cerebrum, EEG, Labor) durchgeführt worden. Die entsprechenden Befunde seien negativ gewesen. Eine Überstellung in die psychiatrische Abteilung in Mauer habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (AS 167).
6. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums M. für die Zeit vom 22.09. bis 24.09.2008 an sowie einen Bericht des Landesklinikums M. vom 26.09.2008. Nach diesem Bericht sei die Beschwerdeführerin am 26.09.2008 von der Notaufnahme stationär aufgenommen worden. Es wurden eine "Panikattacke und Erbrechen" diagnostiziert sowie eine medikamentöse Behandlung und eine "Kontrolle beim niedergelassenen Psychiater" empfohlen (AS 201).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
1. Die Beschwerdeführerin war am 22.08.2008 mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in Polen eingereist und hatte dort Asyl beantragt. Sie gelangte in das Lager Dembak, welches sie am 23.08.2008 wieder verließ. Von Polen aus ist sie illegal mit ihren zwei minderjährigen Söhnen nach Österreich eingereist, wo sie einen erneuten Asylantrag stellte.
Die Antragstellung und das Verfahrens in Polen sowie die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus der Eurodac-Abfrage und der Zustimmungserklärung Polens.
2. Es besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin der Bedrohung oder Verfolgung durch die Anhänger Kadirovs durch Personen, die sie schon im Herkunftsland misshandelt haben, in Polen ungeschützt ausgesetzt ist.
Dies ergibt sich aus einer Reihe von Indizien. Dazu zählt zunächst die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nur drei Tage in Polen aufgehalten hat. Es ist nicht erkennbar, wie die Verfolger in dieser kurzen Zeit von ihrem Aufenthalt in Polen erfahren haben sollen. Die Person, welche sie als einen jener Männer erkannt haben will, der sie schon im Heimatland misshandelt hat, hat sie nicht direkt bedroht und es ist nicht sicher, dass es sich überhaupt um einen der Verfolger handelt. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Jedenfalls ergeben sich weder aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den insoweit unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, dass die Beschwerdeführer in Polen keinen staatlichen Schutz vor einer Verfolgung oder Bedrohung durch Privatpersonen finden würde.
3. Es besteht auch keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin seitens der polnischen Behörden trotz drohender Verfolgung im Herkunftsland ohne ein rechtstaatliches Asylverfahren samt Prüfung des Refoulementschutzes in dieses zurückgewiesen zu werden. Dies ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen.
4. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung oder einer sonstigen physischen Erkrankung, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnten.
Was den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betrifft, leidet die Beschwerdeführerin an psychogenen Anfällen und einer Depression, welche medikamentös behandelt werden. Diese stehen als solche einer Überstellung nach Polen nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall spricht gegen eine besondere Schwere der Erkrankung auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Transferierung in die psychiatrische Anstalt abgelehnt und die Entlassung in häusliche Pflege vorgezogen hat.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. I.H. vom 08.09.2008, dem Arztbrief (Kurzbrief) des Landesklinikums M. vom 19.09.2008, dem Arztbrief des Landesklinikums M. vom 24.09.2008, der Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums M. für die Zeit vom 22.09. bis 24.09.2008 sowie dem Bericht des Landesklinikums M. vom 26.09.2008.Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. römisch eins.H. vom 08.09.2008, dem Arztbrief (Kurzbrief) des Landesklinikums M. vom 19.09.2008, dem Arztbrief des Landesklinikums M. vom 24.09.2008, der Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums M. für die Zeit vom 22.09. bis 24.09.2008 sowie dem Bericht des Landesklinikums M. vom 26.09.2008.
In Polen ist überdies eine medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Länderfeststellungen.
5. Die Beschwerdeführerin hat losen Kontakt zu einem Freund aus Tschetschenien, welcher sich in Österreich aufhält. Zu dem in Österreich lebenden Onkel besteht kein Kontakt. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG, ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, Dublin II-VO wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, Dublin II-VO wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des vorliegt.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.
§ 18 Absatz 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat sowie zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin nicht zuständig ist und zu Recht die Ausweisung nach Polen verfügt hat.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und ihr wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Der Beschwerdeführerin wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und ihr wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin in Polen, auf ihren Gesundheitszustand und ihre familiären Bindungen liegt nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin in Polen, auf ihren Gesundheitszustand und ihre familiären Bindungen liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat nämlich, erstens, keine substantiierten Hinweise darauf gegeben, dass sie in Polen verfolgt werde und seitens der polnischen Behörden kein oder nicht ausreichender Schutz vor Übergriffen gewährt wird. Vielmehr beruft sie sich auf einen einzelnen Vorfall, bei dem sie gar nicht konkret bedroht wurde und sie nicht einmal mit Sicherheit sagen konnte, ob es sich bei der Person tatsächlich um einen potentiellen Verfolger handelt. Es bestand daher keine Verpflichtung des Bundesasylamts, weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Sicherheit in Polen durchzuführen.
Hinsichtlich, zweitens, der psychischen Probleme hat das Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Hinweise vorgebracht, die weitergehende Ermittlungen notwendig erscheinen lassen, da die Befunde in der Diagnose nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. I.H. stehen und nichts haben erkennen lassen, dass die von der Letztgenannten getätigte Schlussfolgerung in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen einer Überstellung nach Polen hätte in Frage stellen können.Hinsichtlich, zweitens, der psychischen Probleme hat das Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Hinweise vorgebracht, die weitergehende Ermittlungen notwendig erscheinen lassen, da die Befunde in der Diagnose nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch eins.H. stehen und nichts haben erkennen lassen, dass die von der Letztgenannten getätigte Schlussfolgerung in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen einer Überstellung nach Polen hätte in Frage stellen können.
Hinsichtlich, drittens, ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf gegeben, dass zu ihrem in Österreich aufhältigen Bekannten mehr als ein loser Kontakt besteht. Insbesondere wird die Existenz von verwandtschaftlichen Beziehungen oder anderen Abhängigkeitsverhältnissen weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme behauptet. Es waren daher keine weitergehenden Ermittlungen notwendig.
Hinsichtlich, viertens, des Asylverfahrens in Polen hat die Beschwerdeführerin keine Beweise vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass das Asylverfahren nicht rechtmäßig durchgeführt wurde und eine Abschiebung nach Tschetschenien trotz zu erwartender Verfolgung im Herkunftsland beabsichtigt ist. Vielmehr wurde ihr Asylantrag durch die polnischen Behörden aufgenommen und hat Polen durch seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin erkennen lassen, dass Polen zur Durchführung bzw. Weiterführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin bereit ist. Es waren daher auch in dieser Hinsicht keine weitergehenden Ermittlungen notwendig.
Unzuständigkeit Österreichs
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin ausschließlich Polen zuständig ist.
Zur Zuständigkeit Polens
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz 1 lit. c) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz 1 Litera c,) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergibt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.
Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt
Es besteht keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und einer Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Es besteht keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und einer Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.
Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylbewerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylbewerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der drohenden Verfolgung in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was zunächst die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der der Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen der drohenden Verfolgung in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefahr der Abschiebung nach Tschetschenien ohne rechtstaatliches Asylverfahren in Polen betrifft, so hat der Asylgerichtshof unter Punkt I.4. zu 2. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht droht.Was zunächst die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefahr der Abschiebung nach Tschetschenien ohne rechtstaatliches Asylverfahren in Polen betrifft, so hat der Asylgerichtshof unter Punkt römisch eins.4. zu 2. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht droht.
Im vorliegenden Fall ergibt sich weiters aus dem oben unter I.4. zuIm vorliegenden Fall ergibt sich weiters aus dem oben unter römisch eins.4. zu
3. festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, die Beschwerdeführerin liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil sie in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte der Verfolgung durch die Anhänger Kadirovs ausgeliefert sei.
Was weiters die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen einer Überstellung nach Polen trotz ihres schlechten Gesundheitszustand betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was weiters die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen einer Überstellung nach Polen trotz ihres schlechten Gesundheitszustand betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter I.4. zu 4. festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch eins.4. zu 4. festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.
Was schließlich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK wegen der drohenden Trennung von ihrem Freund und ihrem Onkel in Österreich betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektiven Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was schließlich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen der drohenden Trennung von ihrem Freund und ihrem Onkel in Österreich betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektiven Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter I.4. zu 5. festgestellten Sachverhalt, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bekannten aus gelegentlichen Kontakten besteht und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, sowie zu ihrem Onkel überhaupt kein Kontakt besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Polen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben vorliegt.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch eins.4. zu 5. festgestellten Sachverhalt, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bekannten aus gelegentlichen Kontakten besteht und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, sowie zu ihrem Onkel überhaupt kein Kontakt besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Polen kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben vorliegt.
Rechtmäßigkeit der Ausweisung
Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Absatz 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter 3.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurück gewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter 3.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurück gewiesen wurde.
Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG iVm.
Artikel 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Artikel 8 EMRK unzulässig wäre.Artikel 3 EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8 EMRK unzulässig wäre.
Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter 3.2.2. gemachten Ausführungen.
Da die Ausweisung nach Polen rechtmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Polen rechtmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009