Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S6 400.989-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.M. alias M.A., geb. 00.00.1983, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl. 08 04.770-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer reiste am 31.05.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.06.2008 wurde der Beschwerdeführer erstmals zu seinem Antrag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, am 17.07.2008 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt. Weiters liegt eine schriftliche Stellungnahme vom 26.06.2008 vor.
Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.05.2007 in Griechenland aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 03.06.2008 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) ein Aufnahmeersuchen an Griechenland. Die zuständige griechische Behörde stimmte einer Übernahme des Beschwerdeführers mittels Schreiben vom 26.06.2008 gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zu.Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.05.2007 in Griechenland aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 03.06.2008 gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) ein Aufnahmeersuchen an Griechenland. Die zuständige griechische Behörde stimmte einer Übernahme des Beschwerdeführers mittels Schreiben vom 26.06.2008 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung zu.
Am 04.06.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 04.06.2008, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.Am 04.06.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 04.06.2008, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Er sei 2004 mit Hilfe von Schleppern und ohne im Besitz eines Reisedokumentes zu sein, von Afghanistan aus mit einem PKW Richtung Iran gefahren. Dort habe er sich in Shiraz aufgehalten, bis er nach Istanbul/Türkei weitergereist sei, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe und schließlich am 19.05.2008 mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt sei. Dort sei er am Tag der Einreise zum ersten Mal festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei im Zuge der Festnahme von Polizisten mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden, wobei ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden wären. Daraufhin sei er von anderen Polizisten zur Behandlung in ein ihm unbekanntes Krankenhaus verbracht worden. Insgesamt sei er drei Mal festgenommen worden und habe sieben Monate in Haft verbracht. Einen Asylantrag habe er in Griechenland nie eingebracht. Er sei mehrmals zur Ausreise aufgefordert worden und sei letztendlich weiter nach Patra gereist, wo er sich noch drei Monate lang aufgehalten habe. Um den 26.05.2008 sei er schließlich in einem LKW nach Österreich gereist, wo er am 31.05.2008 illegal eingereist sei.
2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2008, Zl. 08 04.770, den Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages - nun jedoch nicht mehr korrekt zitiert - gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2008, Zl. 08 04.770, den Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages - nun jedoch nicht mehr korrekt zitiert - gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
3. Seiner dagegen mit Schriftsatz von 07.08.2008 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, GZ. S 11 400.989-1/2008-2E Folge gegeben und wurde der bekämpfte Bescheid gem. § 41 Abs. 3 AsylG behoben.3. Seiner dagegen mit Schriftsatz von 07.08.2008 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, GZ. S 11 400.989-1/2008-2E Folge gegeben und wurde der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben.
4. Am 20.10.2008 erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid ZI. 08 04.770-BAW, in dem es ohne in die Sache einzutreten neuerlich aussprach, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei und sprach es gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.4. Am 20.10.2008 erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid ZI. 08 04.770-BAW, in dem es ohne in die Sache einzutreten neuerlich aussprach, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei und sprach es gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit 03.11.2008 fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen behauptet wird, dass der erstinstanzliche Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet sei. Mögliche Beispiele für die ausnahmsweise neuerliche Zurückweisung könnten Fälle sein, in denen ein Asylwerber über Reiseroute, Aufenthaltstitel, Antragstellung tatsachenwidrige Angaben gemacht habe oder neue Tatsachen oder beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden des Bundesasylamtes nicht hätten geltend gemacht werde können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich nicht die Zulassung herbeigeführt hätten. Das Vorliegen eines derartigen Tatbestandes sei im angefochtenen Bescheid allerdings nicht behauptet worden. Auch hätte die belangte Behröde das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers missachtet und eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung durchgeführt, da sie sich nicht mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Seine Abschiebung nach Griechenland würde den Art. 3 und 8 EMRK widersprechen. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde von Unschlüssigkeit gekennzeichnet, bei deren Vermeidung sie rechtsrichtig in das materielle Verfahren einzutreten gehabt hätte.Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit 03.11.2008 fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen behauptet wird, dass der erstinstanzliche Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet sei. Mögliche Beispiele für die ausnahmsweise neuerliche Zurückweisung könnten Fälle sein, in denen ein Asylwerber über Reiseroute, Aufenthaltstitel, Antragstellung tatsachenwidrige Angaben gemacht habe oder neue Tatsachen oder beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden des Bundesasylamtes nicht hätten geltend gemacht werde können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich nicht die Zulassung herbeigeführt hätten. Das Vorliegen eines derartigen Tatbestandes sei im angefochtenen Bescheid allerdings nicht behauptet worden. Auch hätte die belangte Behröde das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers missachtet und eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung durchgeführt, da sie sich nicht mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Seine Abschiebung nach Griechenland würde den Artikel 3 und 8 EMRK widersprechen. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde von Unschlüssigkeit gekennzeichnet, bei deren Vermeidung sie rechtsrichtig in das materielle Verfahren einzutreten gehabt hätte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung besteht. Die Zuständigkeit wurde von Griechenland auch mit Schreiben vom 08.07.2008 ausdrücklich anerkannt.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung besteht. Die Zuständigkeit wurde von Griechenland auch mit Schreiben vom 08.07.2008 ausdrücklich anerkannt.
In seiner gegenständlichen Entscheidung, hält die belangte Behörde kursorisch daran fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien, ohne die ihr vom Asylgerichtshof aufgetragene Stellungnahme der griechischen Behörden eingeholt zu haben.
Wörtlich heißt es im Erkenntnis des AsylGH vom 18.08.2008, S11 400.989:
Der Asylgerichtshof vertritt im Einklang mit der Ansicht der Europäischen Kommission (siehe Pressemitteilung vom 09.04.2008) nicht die Ansicht, dass die derzeitige Erkenntnislage den Schluss rechtfertigt, dass in allen Dublin II-Fällen in Bezug auf Griechenland pauschal das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden muss. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es aber im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst den Beschwerdeführer näher zu den von ihm behaupteten Schwierigkeiten während seines bisherigen Aufenthaltes in Griechenland zu befragen und sodann diese Aussagen auf deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Weiters werden, zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten (wie oben erörtert), geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein, wozu insbesondere eine Stellungnahme der griechischen Behörden (allenfalls auch Zusicherungen des beabsichtigten weiteren Vorgehens im konkreten Fall) notwendig erscheint, insbesondere im Hinblick auf das behauptete Verhalten der Polizisten, eine eventuelle ärztliche Behandlung und das generelle Vorgehen der griechischen Behörden in gleichgelagerten Fällen. Es mag durch eine solche Anfrage auch möglich sein, die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen tatsächlichen Erfahrungen in Griechenland zu überprüfen. Dem Ergebnis einer solchen Stellungnahme Griechenlands wird wahrscheinlich erhöhtes Gewicht zukommen können. Ohne eine solche Stellungnahme beziehungsweise das Pflegen der solcherart bezeichneten Erhebungen kann aber aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Auch ging das Bundesasylamt in keinster Weise auf diesen Umstand ein und verschwieg sich darüber, weshalb es der Einholung einer Stellungnahme nicht nachkam.
Da im konkreten Fall im Laufe des Verfahrens der Beschwerdeführer ein genügend substantiiertes und vor allem objektiv nachprüfbares Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach Griechenland erstattet hat, wird es seitens des Asylgerichtshofes nach wie vor für erforderlich erachtet, dass die Erstbehörde ihren Ermittlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt und sämtliche ihr bereits vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.08.2008, GZ. S 11 400.989-1/2008-2E erteilten Aufträge erfüllt.Da im konkreten Fall im Laufe des Verfahrens der Beschwerdeführer ein genügend substantiiertes und vor allem objektiv nachprüfbares Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung nach Griechenland erstattet hat, wird es seitens des Asylgerichtshofes nach wie vor für erforderlich erachtet, dass die Erstbehörde ihren Ermittlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt und sämtliche ihr bereits vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.08.2008, GZ. S 11 400.989-1/2008-2E erteilten Aufträge erfüllt.
Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallenEs war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen
Schlagworte
Zulassungsverfahren, ZurückweisungstatbestandZuletzt aktualisiert am
03.03.2009