Norm
AsylG 2005 §33 Abs1Spruch
GZ. C12 402.614-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, FZ. 08 10.532-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, FZ. 08 10.532-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBL. I Nr.100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, reiste am 26.10.2008 mit dem Flugzeug nach Österreich und stellte am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Identitätskontrolle den Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, er sei zwei Tage zuvor aus Delhi gekommen und ersuche aus politischen Gründen um Asyl. Reisepass und Ticket seien ihm von einem unbekannten Schlepper abgenommen worden, über den er keine Angaben mache könne.
2. Am 27.10.2008 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Wohnsitz an, dass er aus XXXX stamme. Näheres zu seiner Adresse wolle er nicht aussagen. Seien Reise hätte in XXXX begonnen. Ca. drei Tage zuvor sei er von DELHI über DUBAI nach WIEN geflogen, wo er die letzten zwei Tage im Transitbereich verbracht habe. Er habe Indien illegal verlassen; der Schlepper habe alles für ihn erledigt.2. Am 27.10.2008 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Wohnsitz an, dass er aus römisch 40 stamme. Näheres zu seiner Adresse wolle er nicht aussagen. Seien Reise hätte in römisch 40 begonnen. Ca. drei Tage zuvor sei er von DELHI über DUBAI nach WIEN geflogen, wo er die letzten zwei Tage im Transitbereich verbracht habe. Er habe Indien illegal verlassen; der Schlepper habe alles für ihn erledigt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er Folgendes an: "Meine ganze Familie war bei der Akali Dal Partei. Die Kongresspartei hat uns Schwierigkeiten gemacht. Meine Familie hat mich deswegen weg geschickt." Trotz mehrmaliger Aufforderung wollte der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zu seinen Fluchtgründen machen. Auch auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er im Zuge dieser Einvernahme keine Antwort.
3. Das Bundesasylamt verweigerte daraufhin dem Beschwerdeführer die Einreise und ersuchte die Fremdenpolizei-Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 die Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen zu veranlassen.3. Das Bundesasylamt verweigerte daraufhin dem Beschwerdeführer die Einreise und ersuchte die Fremdenpolizei-Flughafen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 die Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen zu veranlassen.
4. Am 29.10.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters von einem Organ des Bundesasylamtes in der Erstaufnahmestelle Flughafen zu seinem Antrag einvernommen. Dabei gab er zunächst an in einem Dorf Namens XXXX, in der Nähe von XXXX zu wohnen. Er wisse jedoch nicht, ob dass im PUNJAB oder in HARYANA sei. Er gehöre der Volksgruppe der LUBANA an.4. Am 29.10.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters von einem Organ des Bundesasylamtes in der Erstaufnahmestelle Flughafen zu seinem Antrag einvernommen. Dabei gab er zunächst an in einem Dorf Namens römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 zu wohnen. Er wisse jedoch nicht, ob dass im PUNJAB oder in HARYANA sei. Er gehöre der Volksgruppe der LUBANA an.
Er habe Indien ohne Dokumente verlassen. Ein Schlepper habe ihn begleitet. Auf die Frage, ob er zu Hause Dokumente habe, gab er zunächst an: " Ich habe zu Hause eine SHANAKTI CARD." Laut Auskunft der Dolmetscherin sei das ein typischer Ausdruck in Urdu, der in Indien nicht verwendet werde. Danach gab der Beschwerdeführer an, er habe doch nichts zu Hause. Auf die Frage, wie er sich seine widersprüchlichen Angaben erkläre, lachte der Beschwerdeführer und gab keine Antwort.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass XXXX ca. 45 km von XXXX entfernt und nicht im Distrikt XXXX, sondern im Distrikt KURUKSHETRA liegen würde. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er aus XXXX im Bezirk KAPURTHALA, im PUNJAB stamme. Dort würden auch seine Frau und seine Kinder sowie seine Eltern leben.In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass römisch 40 ca. 45 km von römisch 40 entfernt und nicht im Distrikt römisch 40 , sondern im Distrikt KURUKSHETRA liegen würde. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er aus römisch 40 im Bezirk KAPURTHALA, im PUNJAB stamme. Dort würden auch seine Frau und seine Kinder sowie seine Eltern leben.
Zu seinem Fluchtweg befragt gab er an, dass er seinen Heimatort drei Monate zuvor verlassen habe. Er sei danach mit einem LKW nach XXXX, MAHARASHTRA gefahren, um sein Leben zu retten. Er habe die meiste Zeit in einem LKW als Beifahrer verbracht und habe dem Fahrer geholfen. Diese Arbeit habe er in DELHI gefunden. Nach DELHI sei er mit dem Zug gefahren, um dort Arbeit zu suchen. Auf die Frage, warum er dort nicht weiter arbeiten konnte, gab er an, dass die Leute auf den Fahrzeugen ihm gedroht hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, weil er einer anderen politischen Partei angehöre. Er gehöre der Kongresspartei an, die Fahrer dagegen der Akali Dal. Die Angehörigen der Akali Dal hätten ihn geschlagen und gesagt, sie würden ihn umbringen. Er sei daraufhin von XXXX nach DELHI geflüchtet.Zu seinem Fluchtweg befragt gab er an, dass er seinen Heimatort drei Monate zuvor verlassen habe. Er sei danach mit einem LKW nach römisch 40 , MAHARASHTRA gefahren, um sein Leben zu retten. Er habe die meiste Zeit in einem LKW als Beifahrer verbracht und habe dem Fahrer geholfen. Diese Arbeit habe er in DELHI gefunden. Nach DELHI sei er mit dem Zug gefahren, um dort Arbeit zu suchen. Auf die Frage, warum er dort nicht weiter arbeiten konnte, gab er an, dass die Leute auf den Fahrzeugen ihm gedroht hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, weil er einer anderen politischen Partei angehöre. Er gehöre der Kongresspartei an, die Fahrer dagegen der Akali Dal. Die Angehörigen der Akali Dal hätten ihn geschlagen und gesagt, sie würden ihn umbringen. Er sei daraufhin von römisch 40 nach DELHI geflüchtet.
Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die anderen Fahrer daraufgekommen wären, dass er die Kongresspartei wählen würde. Auf die Frage, wie sie das erfahren hätten, antwortete er: "Wenn man miteinander fährt, kriegen die das raus." Er habe in XXXX zwei Monate als Beifahrer gearbeitet, danach sei er nach DELHI zurückgekehrt. Er habe auch dort auf Fahrzeugen gearbeitet, welche die Route DELHI - XXXX gefahren seien. Dann hätten ihn Fahrer, die von XXXX nach DEHLI gefahren seien, auch in DEHLI bedroht. Daraufhin sei er ausgereist. Er sei nicht zu seiner Familie gegangen, weil er Angst gehabt hätte, dass sie ihm bis nach Hause folgen würden. Seine Brüder würden dieselben Routen befahren und auch die Kongresspartei wählen, hätten aber keine Probleme, weil sie jünger seien.Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die anderen Fahrer daraufgekommen wären, dass er die Kongresspartei wählen würde. Auf die Frage, wie sie das erfahren hätten, antwortete er: "Wenn man miteinander fährt, kriegen die das raus." Er habe in römisch 40 zwei Monate als Beifahrer gearbeitet, danach sei er nach DELHI zurückgekehrt. Er habe auch dort auf Fahrzeugen gearbeitet, welche die Route DELHI - römisch 40 gefahren seien. Dann hätten ihn Fahrer, die von römisch 40 nach DEHLI gefahren seien, auch in DEHLI bedroht. Daraufhin sei er ausgereist. Er sei nicht zu seiner Familie gegangen, weil er Angst gehabt hätte, dass sie ihm bis nach Hause folgen würden. Seine Brüder würden dieselben Routen befahren und auch die Kongresspartei wählen, hätten aber keine Probleme, weil sie jünger seien.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er bei seiner Erstbefragung gesagt habe, seine ganze Familie würde der Akali Dal Partei angehören und die Kongresspartei würde ihnen Schwierigkeiten machen, wogegen er nun aussage, dass er Wähler der Kongresspartei sei. Darauf antwortete er: "Ich weiß nicht was ich gesagt habe, ich kann mich nicht mehr erinnern."
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Schwierigkeiten mit den Fahrern beschreiben könne, zeigte er auf seine Füße und meinte, dass sie ihn mit Holzstöcken geschlagen und die ihm Knochen gebrochen hätten. Er sei auf dem Feld gewesen, da hätten sie begonnen ihn zu schlagen. Die Frage, ob er mit den Fahrern einmal darüber geredet habe, was jeder wählen würde, verneinte der Beschwerdeführer. Auch die Frage, ob er die Täter gekannt habe, verneinte er. Auf die Feststellung, dass er doch gesagt habe, dass er mit den Fahrern Probleme gehabt hatte und man deshalb davon ausgegangen sei, dass er die Täter gekannt habe, sagte der Beschwerdeführer: "Nein, mit den Fahrern hatte ich keine Probleme."
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Vorbringen aufgrund der bestehenden Widersprüche absolut unglaubwürdig sei und daher beabsichtigt wäre, nach entsprechender Zustimmung des UNHCR einen Bescheid gemäß § 33 AsylG 2005 zu erlassen.Abschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Vorbringen aufgrund der bestehenden Widersprüche absolut unglaubwürdig sei und daher beabsichtigt wäre, nach entsprechender Zustimmung des UNHCR einen Bescheid gemäß Paragraph 33, AsylG 2005 zu erlassen.
5. Mit Schreiben vom 03.11.2008 übermittelte das Bundesasylamt die gegenständlichen Unterlagen an den UNHCR und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle Flughafen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.5. Mit Schreiben vom 03.11.2008 übermittelte das Bundesasylamt die gegenständlichen Unterlagen an den UNHCR und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle Flughafen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 05.11.2008 teilte der UNHCR dem Bundesasylamt mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.6. Mit Schreiben vom 05.11.2008 teilte der UNHCR dem Bundesasylamt mit, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
8. Mit Spruchpunkt I. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, FZ. 08 10.532-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2008 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm. § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL I Nr. 100/2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Indien abgewiesen.8. Mit Spruchpunkt römisch eins. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, FZ. 08 10.532-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2008 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Indien abgewiesen.
In der Begründung stellte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges und der Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe absolut unglaubwürdig seien. Es könnte unter der Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatliche Konflikts mit sich bringen könnte. Die Beweiswürdigung gründete die Behörde nach umfangreichen Ausführungen zu Indien im Wesentlichen auf seine widersprüchlichen Angaben betreffend Wohnort, Fluchtgeschichte und Fluchtgründe. Nach ausführlicher Gegenüberstellung der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, stellte das Bundesasylamt fest, dass das gesamte Vorbringen tatsachenwidrig sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.In der Begründung stellte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges und der Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe absolut unglaubwürdig seien. Es könnte unter der Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatliche Konflikts mit sich bringen könnte. Die Beweiswürdigung gründete die Behörde nach umfangreichen Ausführungen zu Indien im Wesentlichen auf seine widersprüchlichen Angaben betreffend Wohnort, Fluchtgeschichte und Fluchtgründe. Nach ausführlicher Gegenüberstellung der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, stellte das Bundesasylamt fest, dass das gesamte Vorbringen tatsachenwidrig sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2008 nachweislich zugestellt.
9. Mit Schreiben vom 06.11.2008 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin stellte er nach rechtlichen Ausführungen zu § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und den Voraussetzungen zur Durchführung eines Flughafenverfahrens fest, dass entgegen der Ansicht der Behörde sein Vorbringen keine derart gravierenden Widersprüche aufweise, die dem qualifizierten Prüfungsmaßstab eines Flughafenverfahrens standhalten würden. Eine allenfalls "schlichte Unglaubwürdigkeit" rechtfertige nicht die Anwendung des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Darüber hinaus verweise er auf seine handschriftlichen Ausführungen, die er der Beschwerde beilege. Schließlich sei seine Zurückweisung in die Heimat unzulässig, da er dargelegt habe dass er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Schließlich beantragte er,9. Mit Schreiben vom 06.11.2008 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin stellte er nach rechtlichen Ausführungen zu Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und den Voraussetzungen zur Durchführung eines Flughafenverfahrens fest, dass entgegen der Ansicht der Behörde sein Vorbringen keine derart gravierenden Widersprüche aufweise, die dem qualifizierten Prüfungsmaßstab eines Flughafenverfahrens standhalten würden. Eine allenfalls "schlichte Unglaubwürdigkeit" rechtfertige nicht die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Darüber hinaus verweise er auf seine handschriftlichen Ausführungen, die er der Beschwerde beilege. Schließlich sei seine Zurückweisung in die Heimat unzulässig, da er dargelegt habe dass er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Schließlich beantragte er,
1. eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof,
2. die Aufhebung der Sicherung zur Zurückweisung,
3. die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten,
4. in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und
5. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Übersetzung der handschriftlichen Beilage zur Beschwerde ist Folgendes zu entnehmen:
"Sehr geehrte Richter, mein Name ist XXXX. Mein Vater ist XXXX und meine Mutter heißt XXXX. Ich habe drei jüngere Brüder. Mein Dorf heißt XXXX und der dazugehörige Kreis ist auch XXXX. Der Bezirk ist XXXX. XXXX (die Stadt) ist von XXXX 25 km weit weg. Ich bin einfacher Dorfbewohner. Um für meinen Lebensunterhalt aufzukommen habe ich gearbeitet. Ich habe sechs Jahre gearbeitet und bin danach eines Tages nach DELHI in ein Gasthaus gefahren. Ich habe in diesem Gasthaus die LKW Fahrer gebeten mich nach XXXX zu fahren. Dann habe ich als Beifahrer in den LKWs auf den Routen zwischen XXXX - XXXX - MAHRASHTRA und MP gearbeitet. Eines Tages gab es Streit zwischen den Gewerkschaftlern. Ich und auch mein Chef waren anwesend. Die anderen LKW Fahrer haben mich und meinen Chef verprügelt. Wir haben unser Leben gerettet, indem wir von dort geflüchtet sind. Sie suchten nach uns, um uns umzubringen. Ich bin dort nach DELHI geflüchtet. Ich hatte Angst, dass sie womöglich meine Familie umbringen werden. Ich habe einen LKW Fahrer gebeten, dass er meiner Familie sagt, dass sie das Haus verlassen und sich woanders im PUNJAB niederlassen sollen. Wenn sie im Haus bleiben besteht die Gefahr für sie. Meine Familie lebte im Dorf XXXX, Bezirk KAPURTHALA. Um mein Leben zu retten, sagte mein Vater, dass mein Leben in Indien gefährdet sei. Es sei nicht gut, wenn ich hier bleibe. Mein Vater hat mit einem Freund von sich gesprochen und mir erzählt, dass die (gemeint die Gewerkschaftler) von der Akali Partei sei. Und wir sind von der Kongress Partei. Die sind jetzt an der Macht und können mir irgendetwas antun. Sie können mich auch finden und umbringen. Mein Verbleib hier ist nicht in Ordnung. Der Freund meines Vaters hat mir gesagt, dass er mich an einen sicheren Ort schicken wird. Dort wäre mein Leben gerettet. Der Freund meines Vaters hat mir gesagt, dass er mich nach England schicken wird. In England wäre mein Leben gerettet. Mein Onkel hat mich von DELHI aus ins Flugzeug gesetzt und mein Flugzeug ist einmal in DUBAI zwischengelandet. Danach bin ich hierher geflogen. Ich wusste nicht wo ich war. Erst hier habe ich erfahren, dass dies Österreich ist. Ich bin fünf Jahre in die Schule gegangen, ich kann kein Englisch. Woher sollte ich wissen wo ich bin. Ich möchte sie bitten, ich möchte nicht zurück nach Indien. In Indien ist mein Leben gefährdet. Die sind reiche Leute und die Regierung gehört ihnen. Sie können mich jederzeit finden und umbringen. Sie können mich retten oder umbringen. Ich hoffe von ihnen auf Asyl. Solange unsere Regierung nicht an der Macht ist möchte ich, dass mir Asyl gewährt wird. Ich bin zuversichtlich, dass sie mir sicher Asyl gewähren werden. Ich wäre ihnen sehr dankbar.""Sehr geehrte Richter, mein Name ist römisch 40 . Mein Vater ist römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . Ich habe drei jüngere Brüder. Mein Dorf heißt römisch 40 und der dazugehörige Kreis ist auch römisch 40 . Der Bezirk ist römisch 40 . römisch 40 (die Stadt) ist von römisch 40 25 km weit weg. Ich bin einfacher Dorfbewohner. Um für meinen Lebensunterhalt aufzukommen habe ich gearbeitet. Ich habe sechs Jahre gearbeitet und bin danach eines Tages nach DELHI in ein Gasthaus gefahren. Ich habe in diesem Gasthaus die LKW Fahrer gebeten mich nach römisch 40 zu fahren. Dann habe ich als Beifahrer in den LKWs auf den Routen zwischen römisch 40 - römisch 40 - MAHRASHTRA und MP gearbeitet. Eines Tages gab es Streit zwischen den Gewerkschaftlern. Ich und auch mein Chef waren anwesend. Die anderen LKW Fahrer haben mich und meinen Chef verprügelt. Wir haben unser Leben gerettet, indem wir von dort geflüchtet sind. Sie suchten nach uns, um uns umzubringen. Ich bin dort nach DELHI geflüchtet. Ich hatte Angst, dass sie womöglich meine Familie umbringen werden. Ich habe einen LKW Fahrer gebeten, dass er meiner Familie sagt, dass sie das Haus verlassen und sich woanders im PUNJAB niederlassen sollen. Wenn sie im Haus bleiben besteht die Gefahr für sie. Meine Familie lebte im Dorf römisch 40 , Bezirk KAPURTHALA. Um mein Leben zu retten, sagte mein Vater, dass mein Leben in Indien gefährdet sei. Es sei nicht gut, wenn ich hier bleibe. Mein Vater hat mit einem Freund von sich gesprochen und mir erzählt, dass die (gemeint die Gewerkschaftler) von der Akali Partei sei. Und wir sind von der Kongress Partei. Die sind jetzt an der Macht und können mir irgendetwas antun. Sie können mich auch finden und umbringen. Mein Verbleib hier ist nicht in Ordnung. Der Freund meines Vaters hat mir gesagt, dass er mich an einen sicheren Ort schicken wird. Dort wäre mein Leben gerettet. Der Freund meines Vaters hat mir gesagt, dass er mich nach England schicken wird. In England wäre mein Leben gerettet. Mein Onkel hat mich von DELHI aus ins Flugzeug gesetzt und mein Flugzeug ist einmal in DUBAI zwischengelandet. Danach bin ich hierher geflogen. Ich wusste nicht wo ich war. Erst hier habe ich erfahren, dass dies Österreich ist. Ich bin fünf Jahre in die Schule gegangen, ich kann kein Englisch. Woher sollte ich wissen wo ich bin. Ich möchte sie bitten, ich möchte nicht zurück nach Indien. In Indien ist mein Leben gefährdet. Die sind reiche Leute und die Regierung gehört ihnen. Sie können mich jederzeit finden und umbringen. Sie können mich retten oder umbringen. Ich hoffe von ihnen auf Asyl. Solange unsere Regierung nicht an der Macht ist möchte ich, dass mir Asyl gewährt wird. Ich bin zuversichtlich, dass sie mir sicher Asyl gewähren werden. Ich wäre ihnen sehr dankbar."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
1.2. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des § 6 AsylG 2003 nachempfundenes, hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürztes Verfahren handelt, lässt sich ableiten, dass ein erhöhter Rechtsschutz und damit strengerer Prüfmaßstab zum Tragen kommen muss. Dieser kommt einerseits schon in der restriktiven Formulierung des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 zum Ausdruck und ergibt sich andererseits aus den definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund vier enumerativ aufgezählter Tatbestände, verbunden mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, zumal sich der - auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebene - Prüfungsumfang im Sinne des § 6 AsylG 1997 durch die Neufassung des AsylG 2005 nicht maßgeblich geändert hat.1.2. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des Paragraph 6, AsylG 2003 nachempfundenes, hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürztes Verfahren handelt, lässt sich ableiten, dass ein erhöhter Rechtsschutz und damit strengerer Prüfmaßstab zum Tragen kommen muss. Dieser kommt einerseits schon in der restriktiven Formulierung des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 zum Ausdruck und ergibt sich andererseits aus den definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund vier enumerativ aufgezählter Tatbestände, verbunden mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, zumal sich der - auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebene - Prüfungsumfang im Sinne des Paragraph 6, AsylG 1997 durch die Neufassung des AsylG 2005 nicht maßgeblich geändert hat.
Zu dem Offensichtlichkeitserfordernis des § 6 AsylG 1997, auch in der Fassung der Novelle 2003, hat der Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt, insbesondere dass ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Zu dem Offensichtlichkeitserfordernis des Paragraph 6, AsylG 1997, auch in der Fassung der Novelle 2003, hat der Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt, insbesondere dass ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
1.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es von der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Das Bundesasylamt hat das Vorbringen des Berufungswerbers einer ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung unterzogen und zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, seine Behauptungen glaubhaft zu machen. Bei Vorhalt der zahlreichen Widersprüche durch das Bundesasylamt war er nicht in der Lage, diese aufzuklären.
In diesem Zusammenhang sei hier insbesondere hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von zwei kurz aufeinander folgenden Einvernahmen beinahe in allen Bereichen und zum Teil mehrmals widersprochen hat. Die widersprüchlichen Angaben betreffen seinen Heimatort, seine Fluchtgeschichte und seine Fluchtgründe. Zuerst behauptet er von Vertretern der Kongress Partei verfolgt zu werden, weil er und seine Familie Mitglieder der Akali Dal Partei seien. Dann behauptet er, dass er die Kongresspartei wählen würde und deshalb von Anhängern der Akali Partei verfolgt werde. Nachdem er mehrmals ausdrücklich behauptete, dass es sich dabei um LKW Fahrer handeln würde, die herausgefunden hätten, dass der die Kongresspartei wählen würde, gab er im Zuge der selben Einvernahme plötzlich an, dass er mit den Fahrern keine Problem habe und seine Verfolger nicht kennen würde. In seinen handschriftlichen Ausführungen behauptete er dagegen wieder, dass er von anderen LKW Fahrern verprügelt worden sei.
Bereits aus diesen, den Kernbereich seiner persönlichen Umstände und die Fluchtgeschichte betreffenden Widersprüchen wird eindeutig und für jedermann offensichtlich, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt wahrheitswidrig sind. Es bedarf hier weder weitgehender Überlegungen noch einer langen Argumentationskette, um zu erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Es liegt demnach im gegenständlichen Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vor; die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind damit gegeben.Bereits aus diesen, den Kernbereich seiner persönlichen Umstände und die Fluchtgeschichte betreffenden Widersprüchen wird eindeutig und für jedermann offensichtlich, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt wahrheitswidrig sind. Es bedarf hier weder weitgehender Überlegungen noch einer langen Argumentationskette, um zu erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Es liegt demnach im gegenständlichen Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vor; die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sind damit gegeben.
2.1. Wird der Asylantrag eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.2.1. Wird der Asylantrag eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatland hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 in N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatland hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 in N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit Aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl.2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit Aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl.2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
2.2. Da jedoch im gegenständlichen Fall von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" der Angaben des Berufungswerbers auszugehen ist, ist eine reale Gefahr im Sinne der obigen Ausführungen zu verneinen. Zur allgemeinen Situation in Indien wird auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen verwiesen. Überdies bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
3. Zusammenfassend erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt. Da das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers als offenkundig tatsachenwidrig zu qualifizieren ist, war der Asylantrag gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 abzuweisen.3. Zusammenfassend erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt. Da das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers als offenkundig tatsachenwidrig zu qualifizieren ist, war der Asylantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 abzuweisen.
4. Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.4. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
5. Bei diesem Ergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, non refoulement, offensichtlich unbegründete Asylanträge, qualifizierte UnglaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
09.09.2009