Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D5 238181-0/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des W.G., geb. 00.00.1974, StA. von Georgien (alias S.A., geb. 00.00.1975, StA. der Russischen Föderation), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.5.2003, FZ. 02 13.843-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2001 unter seinem richtigen Namen W.G., StA. von Georgien, (AIS-Zl. 01 25.021-BAS), einen Asylantrag. Am 15.5.2002 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 15.5.2002, Zahl: 01 25.021-BAS, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. seinen Asylantrag gemäß § 6 Z 2 und Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte das Bundesasylamt in Spruchteil II. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 leg.cit. für zulässig. Dieser Bescheid war laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom Beschwerdeführer am 15.5.2002 persönlich im Polizeianhaltezentrum Salzburg übernommen worden. Mit der rechtswirksamen Zustellung des o.a. Bescheides am 15.5.2002 begann die 2-wöchige Berufungsfrist zu laufen und endete diese am 29.5.2002. Am 22.5.2002 war der Beschwerdeführer aus dem Polizeianhaltezentrum Salzburg entlassen worden. Da der Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid vom 15.5.2002 keine Berufung erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2001 unter seinem richtigen Namen W.G., StA. von Georgien, (AIS-Zl. 01 25.021-BAS), einen Asylantrag. Am 15.5.2002 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 15.5.2002, Zahl: 01 25.021-BAS, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. seinen Asylantrag gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch zwei. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig. Dieser Bescheid war laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom Beschwerdeführer am 15.5.2002 persönlich im Polizeianhaltezentrum Salzburg übernommen worden. Mit der rechtswirksamen Zustellung des o.a. Bescheides am 15.5.2002 begann die 2-wöchige Berufungsfrist zu laufen und endete diese am 29.5.2002. Am 22.5.2002 war der Beschwerdeführer aus dem Polizeianhaltezentrum Salzburg entlassen worden. Da der Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid vom 15.5.2002 keine Berufung erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Am 27.5.2002 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen ST.A., StA. der Russischen Föderation, (AIS-Zl. 02 13.843) einen (zweiten) Asylantrag. Zu diesem Asylantrag fand am 13.5.2003 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer begründete diesen (zweiten) Asylantrag damit, dass er seine Heimat Russland im Alter von 16 Jahren verlassen habe, damals mit seinem Vater (nach dem Tod seiner Mutter) nach Abchasien bzw. Georgien gegangen sei und auf Grund ihm im Jahr 2001 widerfahrener Probleme Georgien verlassen habe müssen.
Mit Bescheid vom 20.5.2003, Zahl: 02 13.843-BAI, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte in Spruchteil II. gemäß § 8 leg.cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig. Im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid führte das Bundesasylamt als Begründung für die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen an: Aufgrund aufgezeigter Ungereimtheiten und der Tatsache, dass der Antragssteller schon bei der Stellung seines Asylantrages versucht habe, seine wahre Identität zu verschleiern, indem er sich vor dem Bundesasylamt Innsbruck plötzlich als russischer Staatsangehöriger ausgegeben habe, ließe dies für das Bundesasylamt nur den denklogischen Schluss zu, dass nicht davon ausgegegangen werden könne, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Vielmehr habe das Bundesasylamt den Eindruck gehabt, dass seine Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen hätten sollen. Seinem gesamten Vorbringen habe somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen, weil weder er persönlich noch sein Vorbringen glaubhaft gewesen wären.Mit Bescheid vom 20.5.2003, Zahl: 02 13.843-BAI, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg.cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig. Im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid führte das Bundesasylamt als Begründung für die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen an: Aufgrund aufgezeigter Ungereimtheiten und der Tatsache, dass der Antragssteller schon bei der Stellung seines Asylantrages versucht habe, seine wahre Identität zu verschleiern, indem er sich vor dem Bundesasylamt Innsbruck plötzlich als russischer Staatsangehöriger ausgegeben habe, ließe dies für das Bundesasylamt nur den denklogischen Schluss zu, dass nicht davon ausgegegangen werden könne, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Vielmehr habe das Bundesasylamt den Eindruck gehabt, dass seine Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen hätten sollen. Seinem gesamten Vorbringen habe somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen, weil weder er persönlich noch sein Vorbringen glaubhaft gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 10.6.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, welche nun Gegenstand des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass bereits vor Erlassung des hier bekämpften Bescheides vom 20.5.2003 das Bundesasylamt am 15.5.2002 einen Bescheid erlassen hatte, in dem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in der Sache abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 aF für zulässig erklärt worden war, und dass dieser Bescheid vom 15.5.2002 in Rechtskraft erwachsen war.1. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass bereits vor Erlassung des hier bekämpften Bescheides vom 20.5.2003 das Bundesasylamt am 15.5.2002 einen Bescheid erlassen hatte, in dem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in der Sache abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 aF für zulässig erklärt worden war, und dass dieser Bescheid vom 15.5.2002 in Rechtskraft erwachsen war.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg.cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.6.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof.
2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/ 0266).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/ 0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/ 20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/ 0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/ 20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/ 0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/ 0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).
2.4. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, des Asylgesetzes 1991 und des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zückweisungstatbestand der entschieden Sache (§ 68 AVG).2.4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, des Asylgesetzes 1991 und des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zückweisungstatbestand der entschieden Sache (Paragraph 68, AVG).
Unter Zugrundelegung der unter 2.3. dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen zweiten Asylantrag - aller Wahrscheinlichkeit nach - die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2002, Zahl: 01 25.021-BAS, "entschiedene Sache" entgegen steht, was das Bundesasylamt als Gegenstand des Verfahrens zu prüfen gehabt hätte. Die Argumentation des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung im o.a. Bescheid vom 20.5.2003 hätte das Bundesasylamt richtigerweise für die Prüfung heranziehen müssen, ob das behauptete neue Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommen kann.
Daraus folgt, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag vom 27.5.2002 zu Unrecht in der Sache gemäß § 7 iVm § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen hat und dass vielmehr die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als Gegenstand des Verfahrens zu prüfen gewesen wäre, weswegen der o.a. Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Daraus folgt, dass das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag vom 27.5.2002 zu Unrecht in der Sache gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen hat und dass vielmehr die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als Gegenstand des Verfahrens zu prüfen gewesen wäre, weswegen der o.a. Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage fest gestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage fest gestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Berufungsverfahren, Identität der Sache, NeuerungsverbotZuletzt aktualisiert am
30.03.2009