TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/27 E9 310938-1/2008

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

GZ. E9 310.938-1/2008-7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des mj. M.D., geb. 00.00.2006, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, FZ. 06 11.634-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der mj. Beschwerdeführer ist der am 00.00.2006 in Österreich geborene Sohn eines laut eigenen Angaben aus B. stammenden und als Asylwerber in Österreich aufhältigen Ehepaars und stellte am 30.10.2004 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der mj. Beschwerdeführer ist der am 00.00.2006 in Österreich geborene Sohn eines laut eigenen Angaben aus B. stammenden und als Asylwerber in Österreich aufhältigen Ehepaars und stellte am 30.10.2004 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2007 wurde der Asylantrag des mj. Beschwerdeführers gemäß "§ 3 Abs 3 Z 1 iVm § 11 Abs 1 AsylG 2005" abgewiesen und dem mj. Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem mj. Beschwerdeführer gemäß "§ 8 Abs 3 iVm § 11 Abs 1 AsylG" der Status des subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jener gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2007 wurde der Asylantrag des mj. Beschwerdeführers gemäß "§ 3 Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005" abgewiesen und dem mj. Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem mj. Beschwerdeführer gemäß "§ 8 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG" der Status des subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jener gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten). Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde, der bei den Erwägungen des Asylgerichtshofes berücksichtigt wurde, wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

4. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag hob der Asylgerichtshof die Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen der Asylantrag des Vaters bzw. der Asylerstreckungsantrag der Mutter des mj. Beschwerdeführers abgewiesen worden waren, jeweils gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheiten zur jeweils neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines jeweils neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.4. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag hob der Asylgerichtshof die Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen der Asylantrag des Vaters bzw. der Asylerstreckungsantrag der Mutter des mj. Beschwerdeführers abgewiesen worden waren, jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Angelegenheiten zur jeweils neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines jeweils neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der Verwaltungsakte der Eltern des mj. Beschwerdeführers.

2. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof - von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen - in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof - von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen - in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Das gegenständliche Verfahren war am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Zuständigkeit des erkennenden Senates ergibt sich sohin gemäß § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 aus der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.Das gegenständliche Verfahren war am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Zuständigkeit des erkennenden Senates ergibt sich sohin gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 aus der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.

Nach § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Nach Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs 3 leg cit kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg cit kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

3. Stellt ein Familienangehöriger eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser Antrag gemäß § 34 Abs 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22 leg cit (unter anderem), wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.3. Stellt ein Familienangehöriger eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg cit (unter anderem), wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.

Gemäß § 34 Abs 4 leg cit hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg cit hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Der Beschwerdeführer ist minderjährig und unverheiratet. Wie bereits oben unter Punkt I.4. erwähnt hat der Asylgerichtshof jene Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der Asylantrag des Vaters und der Asylerstreckungsantrag der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen worden waren, gemäß § 66 Abs 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit jeweils zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer ist minderjährig und unverheiratet. Wie bereits oben unter Punkt römisch eins.4. erwähnt hat der Asylgerichtshof jene Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der Asylantrag des Vaters und der Asylerstreckungsantrag der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen worden waren, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit jeweils zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass die erstinstanzlichen Bescheide der Eltern des mj. Beschwerdeführers nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, kann iSd § 34 Abs 4 AsylG, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, auch der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Es war spruchgemäß zu entscheiden, auch der gegenständlich bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Im Hinblick darauf, dass die erstinstanzlichen Bescheide der Eltern des mj. Beschwerdeführers nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, kann iSd Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, auch der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Es war spruchgemäß zu entscheiden, auch der gegenständlich bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylantrag des Vaters des mj. Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003 gestellt worden und daher in dessen erstinstanzlichem Bescheid noch keine Ausweisung verfügt worden war. Daher hätte die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers nach der Judikatur des VwGH (vgl. insb. 12.12.2007, 2007/19/1054) an sich unterbleiben müssen.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylantrag des Vaters des mj. Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003 gestellt worden und daher in dessen erstinstanzlichem Bescheid noch keine Ausweisung verfügt worden war. Daher hätte die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers nach der Judikatur des VwGH vergleiche insb. 12.12.2007, 2007/19/1054) an sich unterbleiben müssen.

Aufgrund der Behebung des Bescheides des Vaters und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt, hat dieses - für den Fall, dass weder Asyl noch Refoulementschutz gewährt werden sollte - nunmehr (vgl. § 44 Abs 3 AsylG 1997) ohnedies auch hinsichtlich des Vaters über die Ausweisung zu entscheiden.Aufgrund der Behebung des Bescheides des Vaters und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt, hat dieses - für den Fall, dass weder Asyl noch Refoulementschutz gewährt werden sollte - nunmehr vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997) ohnedies auch hinsichtlich des Vaters über die Ausweisung zu entscheiden.

Des weiteren ist anzumerken, dass die Erstbehörde die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides jeweils auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) gestützt hat, aus der Begründung des Bescheides jedoch in keinster Weise hervorgeht, wie die Erstbehörde zu dieser Annahme gelangt.Des weiteren ist anzumerken, dass die Erstbehörde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides jeweils auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) gestützt hat, aus der Begründung des Bescheides jedoch in keinster Weise hervorgeht, wie die Erstbehörde zu dieser Annahme gelangt.

Ferner ist zu bemängeln, dass die Erstbehörde den mj. Beschwerdeführer als Staatsbürger von Aserbaidschan führt, den Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch in Spruchpunkt II. in Bezug auf den "Herkunftsstaat Armenien" nicht zuerkannt hat. In Spruchpunkt III. wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers. "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan" ausgesprochen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen beziehen sich teilweise auf Armenien, teilweise auf Aserbaidschan.Ferner ist zu bemängeln, dass die Erstbehörde den mj. Beschwerdeführer als Staatsbürger von Aserbaidschan führt, den Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch in Spruchpunkt römisch zwei. in Bezug auf den "Herkunftsstaat Armenien" nicht zuerkannt hat. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers. "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan" ausgesprochen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen beziehen sich teilweise auf Armenien, teilweise auf Aserbaidschan.

Abgesehen davon, dass sich nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. z.B. vom 18.08.2005, 2005/20/0108 u.v.a.) die asylrechtliche Ausweisung lediglich auf den einer Refoulementprüfung unterzogenen Herkunftsstaat des Berufungswerbers zu beziehen hat und es somit nicht angeht, in Spruchpunkt II. und III. unterschiedliche Staaten anzuführen, wird die Erstbehörde ohnedies Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des mj. Beschwerdeführers anzustellen haben. Diesbezüglich (sowie bezüglich allfälliger weiterer Ermittlungen) wird auf Punkt II.3. desjenigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verwiesen, welches am heutigen Tag im Verfahren des Vaters des mj. Beschwerdeführers ergangen ist (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 16.09.2003, 99/14/0297; 18.09.2003, 2002/15/0132).Abgesehen davon, dass sich nach der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche z.B. vom 18.08.2005, 2005/20/0108 u.v.a.) die asylrechtliche Ausweisung lediglich auf den einer Refoulementprüfung unterzogenen Herkunftsstaat des Berufungswerbers zu beziehen hat und es somit nicht angeht, in Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. unterschiedliche Staaten anzuführen, wird die Erstbehörde ohnedies Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des mj. Beschwerdeführers anzustellen haben. Diesbezüglich (sowie bezüglich allfälliger weiterer Ermittlungen) wird auf Punkt römisch zwei.3. desjenigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verwiesen, welches am heutigen Tag im Verfahren des Vaters des mj. Beschwerdeführers ergangen ist (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche VwGH 16.09.2003, 99/14/0297; 18.09.2003, 2002/15/0132).

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu fällen war, die mündliche Erörterung der Sachlage eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ und dem auch Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegen stand.Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu fällen war, die mündliche Erörterung der Sachlage eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ und dem auch Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegen stand.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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