TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/27 D14 400177-1/2008

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 400177-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des B.V., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008, FZ. 04 04.035/3-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Moldawien. Er ist am 23.02.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 09.03.2004 einen Asylantrag gestellt. Hiezu wurde er am 05.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005, FZ. 04 04.035-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien nicht zulässig sei und ihm in Spruchpunkt III. gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.01.2006 erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005, FZ. 04 04.035-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien nicht zulässig sei und ihm in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.01.2006 erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Mittels Schreiben vom 09.01.2006 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die erneute Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und begründete dies damit, dass die im Entscheidungszeitpunkt der ersten Aufenthaltsberechtigung vorliegenden Abschiebungshindernisse i.S.d. Art. 3 EMRK weiterhin bestehen würden.Mittels Schreiben vom 09.01.2006 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die erneute Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und begründete dies damit, dass die im Entscheidungszeitpunkt der ersten Aufenthaltsberechtigung vorliegenden Abschiebungshindernisse i.S.d. Artikel 3, EMRK weiterhin bestehen würden.

Mit Bescheid vom 17.01.2006, FZ. 04 04.035/1-BAE wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine weitere befristete Aufenthaltberechtigung gem. § 8 Abs. 4Mit Bescheid vom 17.01.2006, FZ. 04 04.035/1-BAE wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine weitere befristete Aufenthaltberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4

AsylG 2005 bis zum 25.01.2007 erteilt.

Der Beschwerdeführer beantragte mittels Schreiben vom 19.12.2006 erneut die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die bestehenden Abschiebungshindernisse i.S.d. Art. 3 EMRK noch nicht weggefallen seien.Der Beschwerdeführer beantragte mittels Schreiben vom 19.12.2006 erneut die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die bestehenden Abschiebungshindernisse i.S.d. Artikel 3, EMRK noch nicht weggefallen seien.

Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2007,

FZ.

04 04.035/2-BAE stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.01.2008 erteilt.04 04.035/2-BAE stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 25.01.2008 erteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 00.00.2007, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 127, 128 As. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. und 4. Fall, 136 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 00.00.2007, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 15, 127, 128, As. 1 Ziffer 4, 129, Absatz eins und 2, 130 2. und 4. Fall, 136 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 00.00.2008, welche dem Beschwerdeführer - der sich seit 00.00.2008 erneut in Untersuchungshaft befand - am 24.04.2008 zugestellt wurde, teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, dem Beschwerdeführer mit, dass erwägt werde, ihm den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Das Bundesasylamt räumte dem Beschwerdeführer zur geplanten Vorgehensweise gem. § 45Mit Verfahrensanordnung vom 00.00.2008, welche dem Beschwerdeführer - der sich seit 00.00.2008 erneut in Untersuchungshaft befand - am 24.04.2008 zugestellt wurde, teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, dem Beschwerdeführer mit, dass erwägt werde, ihm den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Das Bundesasylamt räumte dem Beschwerdeführer zur geplanten Vorgehensweise gem. Paragraph 45

Abs. 3 AVG rechtliches Gehör ein und forderte ihn gleichzeitig auf, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen und eine etwaige bestehende familiäre Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person nachzuweisen.Absatz 3, AVG rechtliches Gehör ein und forderte ihn gleichzeitig auf, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen und eine etwaige bestehende familiäre Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person nachzuweisen.

Von dieser Möglichkeit des Parteiengehörs machte der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2008, FZ. 04 04.035/3-BAE erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihm in Spruchpunkt II. gem. § 9Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2008, FZ. 04 04.035/3-BAE erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihm in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 9

Abs. 2 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 09.01.2007, FZ. 04 04.035/2-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung und wies ihn in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus.Absatz 2, AsylG 2005 die mit Bescheid vom 09.01.2007, FZ. 04 04.035/2-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung und wies ihn in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus.

Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung dahingehend, dass seit der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 25.01.2006 sich zwar die Lage in Moldawien noch nicht soweit nachhaltig zum Positiven geändert habe, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in eine ausweglose Lage geraten könnte, doch weise der Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten zu 30 Monaten Freiheitsstrafe auf und sei dieser am 00.00.2008 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat - § 129 StGB - neuerlich verhaftet worden und befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Gegen den Beschwerdeführer sei ein in Rechtskraft erwachsenes Rückkehrverbot erlassen worden. Bezogen auf den Herkunftsstaat Moldawien führte das Bundesasylamt aus, dass Moldau zu den ärmsten Ländern Europas gehöre. Nach allgemeinen Feststellungen zum durchschnittlichen Monatseinkommen und zur medizinischen Versorgung bzw. zum Sozialversicherungssystem führte das Bundesasylamt aus, dass die Wahrscheinlichkeit, in eine ausweglose Lage geraten zu können, für den Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen staatlichen Unterstützung und des den Beschwerdeführer erwartenden sozialen Netzes - familiäre Unterstützung durch die Verwandten - eher als nicht wahrscheinlich anzunehmen sei. In Moldawien würden noch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben, dieser besitze in C. eine Eigentumswohnung, habe eine höhere Ausbildung absolviert und soll nach eigenen Angaben recht gut verdient haben. Trotz Gehbehinderung des Beschwerdeführers sei somit davon auszugehen, dass dieser aufgrund der ihn erwartenden Umstände - familiäre Unterstützung, Eigentumswohnung, staatliche Invalidenrente - und seiner persönlichen Fähigkeiten - höhere Schulausbildung, junges Alter - in Moldawien in keine ausweglose Lage geraten werde. Der Beschwerdeführer sei der Verfahrensanordnung vom 00.00.2008 nicht nachgekommen, es können daher angesichts der mangelnden Integration und der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte keine gegen die Ausweisung bestehenden Gründe erkannt werden.Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung dahingehend, dass seit der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 25.01.2006 sich zwar die Lage in Moldawien noch nicht soweit nachhaltig zum Positiven geändert habe, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in eine ausweglose Lage geraten könnte, doch weise der Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten zu 30 Monaten Freiheitsstrafe auf und sei dieser am 00.00.2008 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat - Paragraph 129, StGB - neuerlich verhaftet worden und befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Gegen den Beschwerdeführer sei ein in Rechtskraft erwachsenes Rückkehrverbot erlassen worden. Bezogen auf den Herkunftsstaat Moldawien führte das Bundesasylamt aus, dass Moldau zu den ärmsten Ländern Europas gehöre. Nach allgemeinen Feststellungen zum durchschnittlichen Monatseinkommen und zur medizinischen Versorgung bzw. zum Sozialversicherungssystem führte das Bundesasylamt aus, dass die Wahrscheinlichkeit, in eine ausweglose Lage geraten zu können, für den Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen staatlichen Unterstützung und des den Beschwerdeführer erwartenden sozialen Netzes - familiäre Unterstützung durch die Verwandten - eher als nicht wahrscheinlich anzunehmen sei. In Moldawien würden noch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben, dieser besitze in C. eine Eigentumswohnung, habe eine höhere Ausbildung absolviert und soll nach eigenen Angaben recht gut verdient haben. Trotz Gehbehinderung des Beschwerdeführers sei somit davon auszugehen, dass dieser aufgrund der ihn erwartenden Umstände - familiäre Unterstützung, Eigentumswohnung, staatliche Invalidenrente - und seiner persönlichen Fähigkeiten - höhere Schulausbildung, junges Alter - in Moldawien in keine ausweglose Lage geraten werde. Der Beschwerdeführer sei der Verfahrensanordnung vom 00.00.2008 nicht nachgekommen, es können daher angesichts der mangelnden Integration und der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte keine gegen die Ausweisung bestehenden Gründe erkannt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass er bei einem Unfall ein Bein verloren und er sich mit Hepatitis C angesteckt habe. Von einer Ausweisung nach Moldawien solle Abstand genommen werden, da ihn "dort keine Zukunft erwarte" und die medizinische Versorgung in seinem Heimatland sehr schlecht sei und es ihm nahezu unmöglich wäre, eine Arbeit zu finden. Die Invalidenrente, die etwa ein Viertel eines Monatseinkommens eines Arbeiters ausmachen würde, ermögliche ihm nur ein Leben an der Armutsgrenze. Nach seiner Entlassung aus der Haft plane er die Gründung einer Familie mit seiner Lebensgefährtin und die soziale Integration in Österreich. Seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsbürgerin, er wolle nach der Entlassung ein neues Leben anfangen, ohne kriminelle Handlungen zu begehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt und gleichzeitig die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe lt. Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 00.00.2007, in der Dauer von zwanzig Monaten widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt und gleichzeitig die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe lt. Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 00.00.2007, in der Dauer von zwanzig Monaten widerrufen.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Im rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 25.01.2005, Zl. 04 04.035-BAE, ging das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass die vom Beschwerdeführer zu Moldawien vorgetragenen Verfolgungsgründe nicht glaubhaft seien. Das vom Beschwerdeführer hiezu damals erstattete Vorbringen, dass er "Verfolgungen" seitens eines Kreditgebers ausgesetzt sei bzw. solche zu befürchten habe, wurden somit als nicht glaubhaft angesehen und auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Dies wurde mit näher dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen für die Dauer des Aufenthaltes und die Modalitäten der angeblichen Rückzahlung des Kredites begründet. Die Einräumung des subsidiären Schutzes wurde somit in der rechtlichen Beurteilung ausschließlich mit der damaligen persönlichen Situation des Beschwerdeführers begründet, welcher nach eigenen Angaben in der Nähe von Wien von ihm unbekannten Männern, angeblich Kaukasier, aus dem fahrenden Zug gestoßen worden sei, dabei sei ihm ein Fuß abgerissen worden und er trage jetzt eine Prothese, auch der zweite Fuß sei dabei gebrochen worden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des Bundesasylamtes insofern möglicherweise einer Gefahr i.S.d. § 57 FrG ausgesetzt, als er in Moldawien nicht ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte, weshalb er in eine Notlage geraten könnte.Im rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 25.01.2005, Zl. 04 04.035-BAE, ging das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass die vom Beschwerdeführer zu Moldawien vorgetragenen Verfolgungsgründe nicht glaubhaft seien. Das vom Beschwerdeführer hiezu damals erstattete Vorbringen, dass er "Verfolgungen" seitens eines Kreditgebers ausgesetzt sei bzw. solche zu befürchten habe, wurden somit als nicht glaubhaft angesehen und auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Dies wurde mit näher dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen für die Dauer des Aufenthaltes und die Modalitäten der angeblichen Rückzahlung des Kredites begründet. Die Einräumung des subsidiären Schutzes wurde somit in der rechtlichen Beurteilung ausschließlich mit der damaligen persönlichen Situation des Beschwerdeführers begründet, welcher nach eigenen Angaben in der Nähe von Wien von ihm unbekannten Männern, angeblich Kaukasier, aus dem fahrenden Zug gestoßen worden sei, dabei sei ihm ein Fuß abgerissen worden und er trage jetzt eine Prothese, auch der zweite Fuß sei dabei gebrochen worden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des Bundesasylamtes insofern möglicherweise einer Gefahr i.S.d. Paragraph 57, FrG ausgesetzt, als er in Moldawien nicht ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte, weshalb er in eine Notlage geraten könnte.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Art. 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Artikel 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Ausgehend davon, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers nach seinem Unfall medizinisch versorgt wurden und während der Zeit, in der ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukam, eine weitere Konsolidierung der Gesundheit stattgefunden haben wird, kann der entscheidende Senat nicht erkennen, dass diese körperlichen Beeinträchtigungen einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnten. Allein deshalb kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen der körperlichen Behinderungen des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die vorliegende Versehrtheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich.Ausgehend davon, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers nach seinem Unfall medizinisch versorgt wurden und während der Zeit, in der ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukam, eine weitere Konsolidierung der Gesundheit stattgefunden haben wird, kann der entscheidende Senat nicht erkennen, dass diese körperlichen Beeinträchtigungen einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnten. Allein deshalb kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen der körperlichen Behinderungen des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die vorliegende Versehrtheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb seiner Versehrtheit gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen, er würde über eine höhere Schulbildung, soziale Einbindung und über eine Eigentumswohnung verfügen, unbekämpft geblieben sind, sodass der erkennende Senat vom tatsächlichen Bestehen dieser Gegebenheiten ausgehen kann.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb seiner Versehrtheit gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen, er würde über eine höhere Schulbildung, soziale Einbindung und über eine Eigentumswohnung verfügen, unbekämpft geblieben sind, sodass der erkennende Senat vom tatsächlichen Bestehen dieser Gegebenheiten ausgehen kann.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer das Bundesasylamt der subsidiäre Schutz einzig wegen seines damaligen Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit dem Sturz aus einem Zug eingeräumt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich vom 00.00.2007 bis 00.00.2008 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat, anschließend bis 00.00.2008 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde, somit während all dieser Zeit medizinische Behandlung theoretisch möglich war. Das bereits genannte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2008 zeigt nunmehr auf, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum St. Pölten am selben Tag mit der Bahn nach Wien gefahren ist, dort eine Freundin besucht hat, dabei Alkohol konsumiert hat, in weiterer Folge auf dem Weg zu einer U-Bahnstation in einem Lederwarengeschäft die Scheibe einer Eingangstür eingeschlagen hat, um in weiterer Folge in diesem Geschäft diverse Kleinlederwaren in einen Koffer einzupacken. Allein bei der Beschreibung der umfassenden Reisetätigkeit des Beschwerdeführers nach der letzten Enthaftung ist somit evident, dies auch unter Berücksichtigung des beschriebenen Tathergangs, dass der Beschwerdeführer in seiner Mobilität nicht dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm Reisebewegungen und körperliche Tätigkeit unmöglich wären, sodass eine gravierende Beeinträchtigung seiner Gesundheit angesichts der Jahre zurückliegenden Amputation eines Unterschenkels schlichtweg nicht mehr erkannt werden kann.

In Summe kommt somit auch der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass der seinerzeitige Unfall mit Verlust eines Fußes im Jahr 2004, was damals zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hat, keine Notwendigkeit ergibt, diesen Schutz auf Dauer zu verlängern, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2005 seine damalige Erkrankung dahingehend angegeben hat, dass er in ärztlicher Behandlung stehe, seine Prothese ab und zu nachgestellt werde und in 2-3 Monaten (somit im April 2005) die Eisenschiene am linken Fuß wieder entfernt werde. Bis dahin dürfte der Knochen wieder verheilt sein (AS 51). Wenn jedoch der offenkundig wieder mobile Beschwerdeführer die Heilung des Knochens im zweiten Fuß bereits im Jahr 2005 in Aussicht gestellt hat und im gesamten Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen wurde, dass der primär in Mitleidenschaft gezogene Fuß heute noch einer aktuellen Behandlung bedarf, dann kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer länger Gefahr läuft, einzig wegen dieser seinerzeitigen körperlichen Beeinträchtigung auf Dauer Schaden im Fall der Rückkehr nach Moldawien zu erleiden.

Aus den obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt hat.Aus den obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Festzuhalten ist, dass der Antragsteller auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen konnte, dass er anders als in Moldawien über irgendeine Form von familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde. Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt, woraus sich ergibt, dass im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existieren muss. Das Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK reicht zwar über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR v. 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458). Gerade das ist im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht gegeben. So bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er nach seiner Haftentlassung - somit erst in frühestens 2 Jahren - erst eine Familie gründen will. Der Beschwerdeführer reduziert diesbezüglich sein Vorbringen darauf, dass er eine namentlich gar nicht genannte österreichische Lebensgefährtin haben will, mit welcher er nach Haftentlassung gerne eine Familie gründen und ein neues Leben anfangen möchte. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Urteilen (vgl. etwa Oberlandesgericht Wien v. 25.08.2008, Zl. 19 BS 289/08) jedenfalls zuletzt vom 00.00.2007 bis zur neuerlichen Verhängung der Untersuchungshaft durchgehend in Straf- bzw. Anhaltehaft befunden hat und er am Tag der Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum sofort wieder straffällig wurde, somit ein Kontakt zu einer namentlich nicht genannten österreichischen Bekannten über all die Zeit somit gar nicht möglich gewesen sein kann, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein solches engeres Familienleben angesichts der rechtskräftigen Verurteilung auch in den nächsten annähernd zwei Jahren nicht möglich sein wird. Da somit zumindest das Bestehen einer Lebensgemeinschaft über Jahre hindurch infolge der durchgehenden Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht möglich sein wird, kann auch ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht erkannt werden. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer zwar längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, davon jedoch verbrachte er spätestens die Zeit vom 00.00.2007 bis heute und angesichts der rechtskräftigen Verurteilung auch noch die nächsten Jahre in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus eine einschlägige Vorstrafe auf, aufgrund des bereits erwähnten Urteils des Landesgerichts St. Pölten vom 00.00.2007 verbüßte er eine weitere Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten im Jahr 2007 bis 00.00.2008. Andere Merkmale einer besonderen Integration würden nach der Judikatur dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung in der Lage wäre, einen Beruf legal auszuüben und somit den eigenen Unterhalt selbst zu finanzieren. Auch diese Kriterien können aufgrund des Akteninhaltes für den Beschwerdeführer nicht bejaht werden, eine legale Arbeitsaufnahme wird auch in den nächsten Jahren infolge der Inhaftierung nicht möglich sein. Dass der Beschwerdeführer in Moldawien nicht die vom Bundesasylamt festgestellten familiären Bindungen hätte, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, weshalb es auch keinen Grund daran gibt, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer nebst der von ihm selbst erwähnten Invaliditätspension mit Hilfe seiner Familienangehörigen in der Lage wäre, den Lebensunterhalt zu bestreiten, sodass in Summe auch diesbezüglich die Interessenabwägung angesichts der schwerwiegenden Verurteilung zulasten des Beschwerdeführers ausgeht. Aufgrund der schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen überwiegen somit die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Beschwerdeführer vorgetragenen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, weshalb diesbezüglich auch sein Vorbringen in der Beschwerde, dass er als Invalide über geringe staatliche Unterstützung verfügen würde, unbeachtlich ist (in diesem Sinn etwa auch VwGH v. 18.01.2000, Zl. 99/18/0433).Festzuhalten ist, dass der Antragsteller auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen konnte, dass er anders als in Moldawien über irgendeine Form von familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde. Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt, woraus sich ergibt, dass im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existieren muss. Das Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK reicht zwar über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind vergleiche EGMR v. 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458). Gerade das ist im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht gegeben. So bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er nach seiner Haftentlassung - somit erst in frühestens 2 Jahren - erst eine Familie gründen will. Der Beschwerdeführer reduziert diesbezüglich sein Vorbringen darauf, dass er eine namentlich gar nicht genannte österreichische Lebensgefährtin haben will, mit welcher er nach Haftentlassung gerne eine Familie gründen und ein neues Leben anfangen möchte. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Urteilen vergleiche etwa Oberlandesgericht Wien v. 25.08.2008, Zl. 19 BS 289/08) jedenfalls zuletzt vom 00.00.2007 bis zur neuerlichen Verhängung der Untersuchungshaft durchgehend in Straf- bzw. Anhaltehaft befunden hat und er am Tag der Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum sofort wieder straffällig wurde, somit ein Kontakt zu einer namentlich nicht genannten österreichischen Bekannten über all die Zeit somit gar nicht möglich gewesen sein kann, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein solches engeres Familienleben angesichts der rechtskräftigen Verurteilung auch in den nächsten annähernd zwei Jahren nicht möglich sein wird. Da somit zumindest das Bestehen einer Lebensgemeinschaft über Jahre hindurch infolge der durchgehenden Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht möglich sein wird, kann auch ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht erkannt werden. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer zwar längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, davon jedoch verbrachte er spätestens die Zeit vom 00.00.2007 bis heute und angesichts der rechtskräftigen Verurteilung auch noch die nächsten Jahre in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus eine einschlägige Vorstrafe auf, aufgrund des bereits erwähnten Urteils des Landesgerichts St. Pölten vom 00.00.2007 verbüßte er eine weitere Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten im Jahr 2007 bis 00.00.2008. Andere Merkmale einer besonderen Integration würden nach der Judikatur dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung in der Lage wäre, einen Beruf legal auszuüben und somit den eigenen Unterhalt selbst zu finanzieren. Auch diese Kriterien können aufgrund des Akteninhaltes für den Beschwerdeführer nicht bejaht werden, eine legale Arbeitsaufnahme wird auch in den nächsten Jahren infolge der Inhaftierung nicht möglich sein. Dass der Beschwerdeführer in Moldawien nicht die vom Bundesasylamt festgestellten familiären Bindungen hätte, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, weshalb es auch keinen Grund daran gibt, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer nebst der von ihm selbst erwähnten Invaliditätspension mit Hilfe seiner Familienangehörigen in der Lage wäre, den Lebensunterhalt zu bestreiten, sodass in Summe auch diesbezüglich die Interessenabwägung angesichts der schwerwiegenden Verurteilung zulasten des Beschwerdeführers ausgeht. Aufgrund der schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen überwiegen somit die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Beschwerdeführer vorgetragenen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, weshalb diesbezüglich auch sein Vorbringen in der Beschwerde, dass er als Invalide über geringe staatliche Unterstützung verfügen würde, unbeachtlich ist (in diesem Sinn etwa auch VwGH v. 18.01.2000, Zl. 99/18/0433).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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