TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/1 S10 402140-1/2008

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S10 402140-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 08.10.2008, Zahl: 08 07.208-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 08.10.2008, Zahl: 08 07.208-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig, und hat am 13.08.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe sich Mitte März 2008 zu Fuß und per PKW bzw. LKW von Afghanistan in den Iran aufgemacht. Von dort sei er in die Türkei gelangt, von wo aus er Mitte Mai 2008 mit Hilfe eines kleinen Ruderbootes nach Griechenland gelangt sei. In Griechenland habe er sich ungefähr 2 Monate aufgehalten und sei dann auf der Ladefläche eines LKW versteckt über Italien nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe in Afghanistan Angst um sein Leben, weil er dort immer allein sein musste. Er wolle in Österreich ein neues Leben beginnen.

Der BF gab an, dass er weder in Österreich noch sonst in der EU Verwandte habe.

Das Alter des BF wurde mit "ca.XXXX" protokolliert.

1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vorher in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mit Schriftstück vom 21.08.2008 mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 25.08.2008, vom BF übernommen am 25.08.2008, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 22.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (in der Folge Dublin II-VO) geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Am 22.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Ersuchen um Aufnahme gemäß der Dublin II-VO. Mit Schreiben vom 16.09.2008 erklärte sich Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vorher in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mit Schriftstück vom 21.08.2008 mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 25.08.2008, vom BF übernommen am 25.08.2008, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 22.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (in der Folge Dublin II-VO) geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Am 22.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Ersuchen um Aufnahme gemäß der Dublin II-VO. Mit Schreiben vom 16.09.2008 erklärte sich Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.

1.3. Am 21.08.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme, in der der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Das protokollierte Geburtsdatum sei falsch, er sei vielmehr am XXXX (umgerechnet aus dem islamischen Kalender XXXX) geboren. Er habe keine Personaldokumente.Das protokollierte Geburtsdatum sei falsch, er sei vielmehr am römisch 40 (umgerechnet aus dem islamischen Kalender römisch 40 ) geboren. Er habe keine Personaldokumente.

Auf Vorhalt gab der BF an, er habe aus Angst, abgeschoben zu werden, ein jüngeres Geburtsdatum angegeben.

Das Blatt mit der handschriftlichen Korrektur des Geburtsdatums des BF und der Umrechnung wurde in den Akt aufgenommen.

der BF gab weiters an, er habe 2 Mal versucht, mit Hilfe eines Schlauchbootes nach Griechenland zu gelangen. Beim ersten Mal sei er von Polizisten entdeckt und in die Türkei zurückgeschickt worden. Der nächste Versuch sei erfolgreich gewesen, und er sei auf der Insel Lesbos gelandet. Dort sei er von Polizisten aufgegriffen worden. Er habe 10 bis 12 Tage auf der Polizeistation verbracht und eine Anordnung, Griechenland innerhalb 30 Tagen zu verlassen, sowie eine Schiffsfahrkarte nach Athen erhalten. Er habe sich sodann circa 1 Monat in einem Zeltlager in Patras aufgehalten und sei dann auf einem LKW versteckt nach Österreich gelangt.

In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil es dort keine Versorgung gebe. Er habe selbst gesehen und von Asylwerbern gehört, dass es in Griechenland keine Betreuung gebe. Ein alter Afghane, den er kennengelernt habe, sei schon seit 8 Jahren in Griechenland gewesen, ohne Asyl oder Versorgung bekommen zu haben, und sei dann weitergeflüchtet.

1.4. Am 0.09.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme, in der der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Dem BF wurde vorgehalten, dass in der Zustimmungserklärung Griechenlands sein Alter mit XXXX angegeben sei. Darauf antwortete der BF, er kenne sein genaues Geburtsdatum gar nicht.Dem BF wurde vorgehalten, dass in der Zustimmungserklärung Griechenlands sein Alter mit römisch 40 angegeben sei. Darauf antwortete der BF, er kenne sein genaues Geburtsdatum gar nicht.

Dem BF wurde daraufhin vorgehalten, dass er bei der Einvernahme am 21.08.2008 handschriftlich ein genaues Geburtsdatum angegeben habe und nicht behauptet habe, er kenne sein Geburtsdatum nicht. Darauf gab der BF an: "Es wurde von mir verlangt, dass ich irgendein Datum hinschreiben soll."

Dem BF wurde vorgehalten, dass bei der Einvernahme am 21.08.2008 "eine derartige Aufforderung weder vom Einvernehmenden" erfolgt sei, "noch haben sich am 21.08.2008 Hinweise darauf ergeben, dass eine derartige Aufforderung selbständig durch den Dolmetscher erfolgt sein könnte". Darauf gab der BF an, er habe "sein Geburtsdatum vor der Einvernahme im Wartebereich auf den Zettel geschrieben".

Zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland gab der BF an, es gebe dort auch für Asylwerber mit roter Asylkarte keine Versorgung. Essen könne man nur von der Kirche erhalten.

Hinsichtlich des Asylverfahrens in Griechenland gab der BF an, er habe in Griechenland keinen einzigen Afghanen getroffen, dem Asyl gewährt worden wäre. Ein Bekannter warte bereits seit 8 Jahren. Diesem sei die rote Asylkarte abgenommen worden.

Auf den Vorhalt, das sich Griechenland zur Aufnahme des BF und der Durchführung eines Asylverfahrens bereit erklärt habe, gab der BF an, es könne vielleicht möglich sein, einen Asylantrag zu stellen, jedoch erhalte man kein Asyl, sondern nur die rote Asylkarte. Dadurch verbleibe man als Asylwerber in einem Schwebezustand. Die rote Asylkarte gelte nur 6 Monate, dann werde man ausgewiesen. Überdies gebe es keine Versorgung für Asylwerber.

Der BF gab an, er wolle in Österreich bleiben, da er hier eine bessere Zukunft habe. Auf die Frage, warum er in Griechenland keine "rosige Zukunft" habe, gab der BF an, er habe dort viele Afghanen getroffen, die aus Großbritannien nach Griechenland abgeschoben worden seien. Diese seien nun entweder arbeitslos oder im Drogengeschäft tätig. Unter afghanischen Drogendealern gebe es auch oft Mordanschläge.

1.5. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 08.10.2008, Zahl: 08 07.208-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.5. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 08.10.2008, Zahl: 08 07.208-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen, ermittelt werden konnten.

Bezüglich der Entscheidung über die Überstellung nach Griechenland war nach Ansicht der Erstbehörde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK nicht festzustellen, wodurch von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen war.Bezüglich der Entscheidung über die Überstellung nach Griechenland war nach Ansicht der Erstbehörde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK nicht festzustellen, wodurch von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen war.

1.6. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.10.2008, eingelangt am 20.10.2008 bei der Erstbehörde, Beschwerde erhoben.

Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen wie folgt vor:

1.6.1. Der BF sei minderjährig und habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt.

Die Protokollierung der Einvernahmen sei unvollständig bzw. unrichtig, was sich aus widersprüchlichen Passagen in den Niederschriften bzw. dem Bescheid ergebe. So habe der BF in der Erstbefragung nicht wie protokolliert "angegeben", er sei XXXX geboren. Vielmehr habe er gesagt, er sei XXXXJahre alt und die einvernehmenden Beamten hätten dann sein Geburtsdatum mit "ca. XXXX" protokolliert. Vor der Einvernahme am 21.08.2008 sei der Dolmetsch im Wartebereich zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, ein anderes - früheres - Geburtsdatum anzugeben, da man ihm nicht glauben werde, dass er minderjährig sei und er dadurch Probleme bekommen werde. Er habe sich beeilen und "irgendein Datum" aufschreiben sollen. Dies habe er sodann getan. Der Dolmetsch habe den Zettel mitgenommen. Dieser Vorfall sei nicht protokolliert worden und ein entsprechender Hinweis des BF sei einfach übergangen worden.Die Protokollierung der Einvernahmen sei unvollständig bzw. unrichtig, was sich aus widersprüchlichen Passagen in den Niederschriften bzw. dem Bescheid ergebe. So habe der BF in der Erstbefragung nicht wie protokolliert "angegeben", er sei römisch 40 geboren. Vielmehr habe er gesagt, er sei XXXXJahre alt und die einvernehmenden Beamten hätten dann sein Geburtsdatum mit "ca. XXXX" protokolliert. Vor der Einvernahme am 21.08.2008 sei der Dolmetsch im Wartebereich zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, ein anderes - früheres - Geburtsdatum anzugeben, da man ihm nicht glauben werde, dass er minderjährig sei und er dadurch Probleme bekommen werde. Er habe sich beeilen und "irgendein Datum" aufschreiben sollen. Dies habe er sodann getan. Der Dolmetsch habe den Zettel mitgenommen. Dieser Vorfall sei nicht protokolliert worden und ein entsprechender Hinweis des BF sei einfach übergangen worden.

1.6.2. Hinsichtlich der Lage in Griechenland gab der BF an, es sei dort weder ein ordentliches Asylverfahren noch eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern sichergestellt. Darüber hinaus sei der BF mehrfach von Polizisten geschlagen und misshandelt worden.

Der BF legte zur Unterstützung seines Vorbringens zu den Mängeln im griechischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Gefährdung von Asylwerbern durch Misshandlungen seitens staatlicher Organe zahlreiche aktuelle Berichte vor.

1.6.3. Der BF stellte folgende Beweisanträge zur Erhebung der Lage in Griechenland:

Anfrage an Giorgos Tsarbopouols, Vorsitzender des UNHCR-Büros in Griechenland, und

Anfrage an die Athener Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou (griechische Anwaltsvereinigung für die Rechte von Flüchtlingen und Immigranten).

1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verfahrensakt langte am 21.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Artikel 17 Abs. 2 Dublin II-VO normiert, dass der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern kann.Gemäß Artikel 17 Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Artikel 17 Absatz 2, Dublin II-VO normiert, dass der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern kann.

Gemäß Artikel 18 Abs. 1 Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Gemäß Artikel 18 Absatz eins, Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Gemäß Artikel 6 Dublin II-VO ist für die Prüfung eines Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, sofern kein Familienangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat anwesend ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass der BF volljährig ist. In den Einvernahmen sind jedoch Zweifel am tatsächlichen Alter des BF hervorgekommen. Die Niederschriften enthalten diesbezüglich einige Widersprüche, welche im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht ausgeräumt wurden. Das Bundesasylamt stützt seine Annahme, der BF sei volljährig, einzig auf dessen in der Einvernahme vom 21.08.2008 vorgelegte schriftliche Datumsangabe gemäß islamischem Kalender und hat sonst keine Erhebungen bzw. Nachforschungen zur Altersfeststellung getroffen. Es wurde auch nicht weiter erhoben, wie es zu der Angabe des zweiten, älteren Geburtsdatums gekommen ist, obwohl sich Anhaltspunkte ergeben haben, dass der BF dieses Datum nicht aus eigenem Antrieb und nicht während der Einvernahme angegeben hat. Diesbezüglich enthält auch der angefochtene Bescheid in der Beweiswürdigung Ausführungen, welche den Vernehmungsprotokollen nicht entnommen werden können (Seite 17:

"Ihre weitere Behauptung bei der Einvernahme am 21.08.2008, dass sie vom Dolmetscher aufgefordert worden seien, ...").

Es ist daher im gegenständlichen Fall erforderlich, weitere Nachforschungen zum tatsächlichen Alter des BF anzustellen. Dabei erscheint es sinnvoll, zunächst den Berufungswerber näher zu den von ihm behaupteten Umständen des Zustandekommens der abweichenden Altersangabe zu befragen und sodann diese Aussagen auf deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Weiters werden zum Zwecke der Altersfeststellung weitere Erhebungen notwendig sein. Über die Einholung eines medizinischen Gutachtens die Physis betreffend hinaus erscheint es zweckmäßig, die psychische Reife des BF durch Experten, welche über Erfahrung mit dem Kulturkreis verfügen, aus dem der BF stammt, beurteilen zu lassen. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Sollten die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden können, wäre von der Minderjährigkeit des BF auszugehen und das Verfahren in Österreich zu führen. Diesbezüglich sei auf die vom VwGH ergangene und sinngemäß anzuwendende Judikatur zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat verwiesen, wonach im Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist (VwGH 16. 4. 2007, 2005/01/0463).

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Berufung - noch zu prüfen, ob im Falle, dass der BF volljährig ist, von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Berufung - noch zu prüfen, ob im Falle, dass der BF volljährig ist, von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Das Bundesasylamt legte seinen Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland verschiedene Berichte zugrunde. Darin wird auf die rechtliche Situation von Asylwerbern, das Asylverfahren und die medizinische Versorgung von Asylwerbern eingegangen.

Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung musste der Erstbehörde bekannt sein, dass seitens verschiedener Organisationen ua. die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Griechenland scharf kritisiert wurden sowie UNHCR sich in einem Positionspapier vom 15.04.2008 gegen die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO nach Griechenland ausgesprochen hat. Daher kommt dem Vorbringen des BF zur Versorgung von Asylwerbern und zum Asylverfahren in Griechenland qualifizierte Relevanz zu. Die angenommene Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens des BF wird seitens der Erstbehörde jedoch lediglich mit einem Verweis auf die Länderfeststellungen begründet, was aber schon deshalb zu kurz greift, als sich diese Feststellungen teilweise auf unvollständig zitierte Quellen beziehen und sich die Erstbehörde in der Beweiswürdigung fast ausschließlich auf den Bericht der Fact Finding Mission des schwedischen Migrationsamtes stützt und eine beweiswürdigende Auseinandersetzung etwa mit dem Bericht von NOAS, Norvegian Helsinki Committee und Greek Helsinki Monitor vom 09.04.2008 "A gamble with the rights of asylum-seekers in Europe, Greek asylum-policy and the Dublin II regulation", mit Entscheidungen deutscher Gerichte oder mit aktuellen Berichten von Ärzte ohne Grenzen über die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Griechenland nicht stattfindet. Hinsichtlich der angeführten Rücknahme der Position Norwegens wäre auch die Stellungnahme des UNHCR Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die vorliegende Entscheidung mangels geeigneter sachverhaltsmäßiger Grundlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts im vorliegenden Einzelfall keinen Bestand haben (siehe schon ähnlich UBAS 05.05.2008, 318.977-1/2E-XV/53/08).Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung musste der Erstbehörde bekannt sein, dass seitens verschiedener Organisationen ua. die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Griechenland scharf kritisiert wurden sowie UNHCR sich in einem Positionspapier vom 15.04.2008 gegen die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO nach Griechenland ausgesprochen hat. Daher kommt dem Vorbringen des BF zur Versorgung von Asylwerbern und zum Asylverfahren in Griechenland qualifizierte Relevanz zu. Die angenommene Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens des BF wird seitens der Erstbehörde jedoch lediglich mit einem Verweis auf die Länderfeststellungen begründet, was aber schon deshalb zu kurz greift, als sich diese Feststellungen teilweise auf unvollständig zitierte Quellen beziehen und sich die Erstbehörde in der Beweiswürdigung fast ausschließlich auf den Bericht der Fact Finding Mission des schwedischen Migrationsamtes stützt und eine beweiswürdigende Auseinandersetzung etwa mit dem Bericht von NOAS, Norvegian Helsinki Committee und Greek Helsinki Monitor vom 09.04.2008 "A gamble with the rights of asylum-seekers in Europe, Greek asylum-policy and the Dublin römisch zwei regulation", mit Entscheidungen deutscher Gerichte oder mit aktuellen Berichten von Ärzte ohne Grenzen über die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Griechenland nicht stattfindet. Hinsichtlich der angeführten Rücknahme der Position Norwegens wäre auch die Stellungnahme des UNHCR Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die vorliegende Entscheidung mangels geeigneter sachverhaltsmäßiger Grundlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts im vorliegenden Einzelfall keinen Bestand haben (siehe schon ähnlich UBAS 05.05.2008, 318.977-1/2E-XV/53/08).

Der Asylgerichtshof vertritt dabei im Einklang mit der Ansicht der Europäischen Kommission (siehe Pressemitteilung vom 09.04.2008) und dem englischen Court of Appeal (EWCA Civ 464) nicht die Ansicht, dass die derzeitige Erkenntnislage den Schluss rechtfertigt, dass in allen Dublin II-Fällen in Bezug auf Griechenland pauschal das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden muss. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es aber im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst den Berufungswerber näher zu der ihm angeblich drohenden mangelnden Versorgung im Falle einer Asylantragsstellung in Griechenland zu befragen und sodann diese Aussagen auf deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Dies besonders auch unter Berücksichtung der Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des BF, obwohl dieser von den griechischen Behörden als minderjährig behandelt wurde[k1]. Weiters werden zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein. Dabei scheint es zielführend, eine Stellungnahme des UNHCR Büros in Griechenland einzuholen oder die österreichische Botschaft in Griechenland um eine Stellungnahme zur Versorgung von Asylwerbern zu ersuchen. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG beabsichtigt ist) ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen und diese Unrichtigkeiten zu korrigieren haben.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG beabsichtigt ist) ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen und diese Unrichtigkeiten zu korrigieren haben.

2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamts praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamts praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, soziale Verhältnisse, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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