TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/2 C13 305999-2/2008

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C13 305999-2/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. NEUMANN als Beisitzerin über den Antrag von Herrn S.S., geb. 00.00.1983, StA. Indien, vertreten durch RA Mag. AUNER Wolfgang, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Zahl 04 14.434-BAW zu Recht erkannt:

Der Antrag von Herrn S.S. vom 16.09.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn S.S. vom 16.09.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste seinen Angaben zufolge am 15.07.2004 schlepperunterstützt und illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

1.2. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurde der BF am 19.07.2004 und am 01.03.2006 durch Organe des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen.

Der BF gab dabei im Wesentlichen an, er sei seit 2001 Mitglied der Akali Dal Partei (Badal). Er sei im Mai 2004 in seinem Heimatdorf K., Distrikt Kapurthala, von Mitgliedern der Kongresspartei angegriffen und verletzt worden. Er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er während der letzten Wahlen die Kongresspartei nicht unterstützt habe. Er nehme die Drohungen seitens der Kongresspartei sehr ernst, schließlich seien zwei Mitglieder der Akali Dal Partei von der Kongresspartei bereits getötet worden.

1.3. Mit Bescheid vom 14.09.2006, Zahl: 04 14.434-BAW, dem BF zugestellt am 19.09.2006, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 15.07.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid vom 14.09.2006, Zahl: 04 14.434-BAW, dem BF zugestellt am 19.09.2006, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 15.07.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Erstbehörde stellte in der Begründung ihres Bescheides fest, dass der BF indischer Staatsbürger sei und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden, ebenso der Reiseweg, aber auch nicht, dass der BF in seinem Heimatland Indien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Weitere Feststellungen betrafen die allgemeine Lage in Indien und besonders im Bundesstaat Punjab, die Situation in Indien betreffend Menschenrechte, Religionsfreiheit, Minderheiten, Sicherheit und Militär sowie die Grundversorgung der Menschen in Indien.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es sich aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens des BF um ein vages, formularmäßig vorgetragenes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes und sogar teils gravierend widersprüchliches Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des BF gehabt hätte. Der BF hätte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Sie führte dazu beispielsweise instruktive Widersprüchlichkeiten bei der Angabe schon seines Geburtsdatums im Zusammenhang mit seinem Führerschein sowie Widersprüche bei der Schilderung von angeblichen Schwierigkeiten und Bedrohungen - sowie deren Art - mit Anhängern der Kongresspartei an.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz ausgegangen werden könne. Von Amts wegen hätten keine stichhaltigen, dem Refoulement des BF nach Indien entgegenstehende Gründe erkannt werden können. Es sei daher festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ausgegangen werden könne. Von Amts wegen hätten keine stichhaltigen, dem Refoulement des BF nach Indien entgegenstehende Gründe erkannt werden können. Es sei daher festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. begründete die Behörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass der BF keine familiären Beziehungen in Österreich hätte, sodass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge und dessen Ausweisung des BF daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) geschützten Rechte darstelle.Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch drei. begründete die Behörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass der BF keine familiären Beziehungen in Österreich hätte, sodass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge und dessen Ausweisung des BF daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) geschützten Rechte darstelle.

1.4. Mit rechtzeitiger Berufung vom 02.10.2006 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in seinem gesamten Inhalt angefochten und beantragt, das offensichtlich mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen, weiters festzustellen, dass der BF Flüchtling gemäß § 7 AsylG 1997 sei, dass seine Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei, und ihm in eventu eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 für ein Jahr zu erteilen. Eine ausführliche Begründung seiner Berufung werde er innerhalb einer Frist von 14 Tagen einbringen. Mit Berufungsergänzung vom 08.10.2006, beim Bundesasylamt eingelangt am 11.10.2006, wiederholte der BF Teile seines bisherigen Vorbringens und legte Ausschnitte aus diversen Berichten zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vor, womit er offenbar belegen wollte, warum seine Berufung berechtigt wäre.1.4. Mit rechtzeitiger Berufung vom 02.10.2006 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in seinem gesamten Inhalt angefochten und beantragt, das offensichtlich mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen, weiters festzustellen, dass der BF Flüchtling gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 sei, dass seine Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei, und ihm in eventu eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 für ein Jahr zu erteilen. Eine ausführliche Begründung seiner Berufung werde er innerhalb einer Frist von 14 Tagen einbringen. Mit Berufungsergänzung vom 08.10.2006, beim Bundesasylamt eingelangt am 11.10.2006, wiederholte der BF Teile seines bisherigen Vorbringens und legte Ausschnitte aus diversen Berichten zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vor, womit er offenbar belegen wollte, warum seine Berufung berechtigt wäre.

1.5. Am 09.08.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF vom zuständigen Senatsmitglied im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen wurde.

1.6. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.09.2007, GZ 305.999-C1/6E-XIII/66/06, wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2007 zu eigenen Handen zugestellt.1.6. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.09.2007, GZ 305.999-C1/6E-XIII/66/06, wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2007 zu eigenen Handen zugestellt.

Der Unabhängige Bundesasylsenat gründete seine Entscheidung auf den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Asylsenat. Er bestätigte die Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde und folgte in der Beweiswürdigung, in der er mehrere Widersprüche im Vorbringen des BF im Laufe seines Verfahrens anführte, ebenfalls der Erstbehörde. Im Ergebnis sei das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig und eine asylrelevante Bedrohungssituation im Herkunftsstaat nicht als gegeben anzunehmen.

1.7. Mit Beschluss vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1134-3, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF, nunmehr vertreten durch RA DDr. SCHULTER Wolfgang, abgelehnt.

1.8. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 an das Bundesasylamt, dort eingelangt am 17.09.2008, gab der BF bekannt, dass er nunmehr durch RA Mag. AUNER Wolfgang vertreten sei. Er beantragte durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, GZ 03 35.238-BAW (offenbar irrtümlich, richtig 04 14.434-BAW) gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG.1.8. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 an das Bundesasylamt, dort eingelangt am 17.09.2008, gab der BF bekannt, dass er nunmehr durch RA Mag. AUNER Wolfgang vertreten sei. Er beantragte durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, GZ 03 35.238-BAW (offenbar irrtümlich, richtig 04 14.434-BAW) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Vorgelegt wurden zwei Schreiben in englischer Sprache mit jeweils deutscher Übersetzung. Inhalt dieser Schreiben war zum einen eine "Eidliche Erklärung" des angeblichen Vaters des BF, die im Wesentlichen Bestätigungen des Vorbringens des BF bezüglich seiner Identität und seiner Fluchtgründe enthält, und zum anderen eine "Bestätigung" eines angeblich zuständigen Beamten im angegebenen Herkunftsort des BF, Dorf K., Distrikt Kapurthala, die ebenfalls eine kurze Bestätigung des Fluchtvorbringens des BF enthält. Als Beweismittel wurde weiters die nochmalige Einvernahme des BF angeboten.

Die vorgelegten Unterlagen würden bescheinigen, dass dem BF, der Mitglied der Kongresspartei in aktiver Stellung gewesen sei, für den Fall seiner Rückkehr Widrigkeiten gegen Leib und Leben drohten bzw. dessen Familie schikaniert werde, zumal diese den Aufenthaltsort dessen nicht bekannt gebe.

Diese Unterlagen hätten dem BF bislang nicht vorgelegen und der BF hätte diese daher ohne Verschulden seinerseits nicht geltend machen können.

2. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

2.1. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des BF bewirkt die nunmehrige Vorlage dieser Urkunde kein Abgehen des erkennenden Gerichtes von den bereits hiezu getroffenen Feststellungen.

Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunde für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunde für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 ist nicht gegeben.

2.1.1. Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:

Die Vorlage dieser Urkunden dient, wie bereits oben erwähnt, als Antragslegitimation gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, da sie dem Vorbringen nach neue Beweismittel darstellten, die vom BF im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid der Rechtsmittelbehörde in der Rechtssache des BF herbeigeführt hätten.Die Vorlage dieser Urkunden dient, wie bereits oben erwähnt, als Antragslegitimation gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, da sie dem Vorbringen nach neue Beweismittel darstellten, die vom BF im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid der Rechtsmittelbehörde in der Rechtssache des BF herbeigeführt hätten.

Hervorzuheben ist mit Blick auf die nunmehrige Antragsbegründung im Sinne des § 69 AVG, dass sich die Feststellungen der Behörden im Verfahren gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 hauptsächlich auf die umfangreichen Befragungen des BF stützten, in denen dieser ein bestimmtes Fluchtvorbringen formularmäßig, auf keinerlei Beweismittel gestützt und mehrfach widersprüchlich vorgetragen habe. Es habe sich um ein Gedankengebäude gehandelt, das augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des BF gehabt hätte. Der BF hätte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.Hervorzuheben ist mit Blick auf die nunmehrige Antragsbegründung im Sinne des Paragraph 69, AVG, dass sich die Feststellungen der Behörden im Verfahren gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 hauptsächlich auf die umfangreichen Befragungen des BF stützten, in denen dieser ein bestimmtes Fluchtvorbringen formularmäßig, auf keinerlei Beweismittel gestützt und mehrfach widersprüchlich vorgetragen habe. Es habe sich um ein Gedankengebäude gehandelt, das augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des BF gehabt hätte. Der BF hätte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.

Diesbezügliche umfangreiche und schlüssige Ausführungen zu Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind Inhalt sowohl des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes als auch des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates, auf deren Begründungen daher in ihrem vollen Umfang verwiesen wird.

Im Lichte dieser Ausführungen sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die Beweiswürdigung der erkennenden Behörde im Vorverfahren in einer Weise zu entkräften, dass die Vorlage im Vorverfahren voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches zu einem anders lautenden Ergebnis geführt hätte. Es handelt sich bei den vom BF vorgelegten Urkunden vielmehr um zwei Schriftstücke, in denen ebenfalls wieder nur kurz und vage die angegebene Verfolgungssituation des BF wiederholt wird. Dazu kommt, dass eine der beiden Urkunden von einem angeblichen Beamten in einem Dorf in Indien - über ihren mageren Inhalt hinaus - nicht die mehrfachen Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des BF klären oder vergessen machen könnte und ihr daher kaum relevante Beweiskraft zukommt, und die andere Urkunde laut Angabe des BF von seinem Vater stammt. Der Aussage eines so nahen Angehörigen - wenn man unterstellt, dass sie tatsächlich von ihm stammt - kommt ebenfalls kaum relevante Beweiskraft zu.

2.2. Das weitere Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich der Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme des BF, vermag keine Voraussetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG zu bilden.2.2. Das weitere Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich der Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme des BF, vermag keine Voraussetzung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu bilden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.

3.2. Rechtlich erfolgt daraus:

Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".

Aus den oben unter 2. dargelegten Gründen wäre die erkennende Behörde im Verfahren gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 auch im Falle der Vorlage der Urkunden nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründung sowohl der Erstbehörde als auch des Unabhängigen Bundesasylsenates auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens stützte. Die nunmehrige Vorlage von zwei Urkunden - eine angeblich von einem Beamten im Heimatdorf und die andere angeblich vom Vater des BF -, die im Wesentlichen nur das widersprüchliche Fluchtvorbringen genauso kurz und vage formuliert wiederholen, wie es der BF im Verfahren getan hat, ist nicht geeignet, eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des BF zu bewirken, zumal die sich aus den Angaben des BF im Verfahren ergebenden Widersprüche durch diese beiden Urkunden in keiner Weise aufgeklärt werden können.Aus den oben unter 2. dargelegten Gründen wäre die erkennende Behörde im Verfahren gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 auch im Falle der Vorlage der Urkunden nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründung sowohl der Erstbehörde als auch des Unabhängigen Bundesasylsenates auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens stützte. Die nunmehrige Vorlage von zwei Urkunden - eine angeblich von einem Beamten im Heimatdorf und die andere angeblich vom Vater des BF -, die im Wesentlichen nur das widersprüchliche Fluchtvorbringen genauso kurz und vage formuliert wiederholen, wie es der BF im Verfahren getan hat, ist nicht geeignet, eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des BF zu bewirken, zumal die sich aus den Angaben des BF im Verfahren ergebenden Widersprüche durch diese beiden Urkunden in keiner Weise aufgeklärt werden können.

Mit diesem Vorbringen ist der Antrag aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im Verfahren weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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