Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B9 402.314-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des L.L., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2008, Zahl:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des L.L., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2008, Zahl:
08 06.225-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte vor Angehöriger der albanischen Volksgruppe und Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 13.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 17.07.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er den Kosovo am 09.07.2008 verlassen habe, wo die genaue Einreise in die EU erfolgte wisse er nicht. Als Fluchtgrund gebe er an, die Heimat wegen der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben und außerdem krank zu sein.
Am 08.09.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen und gab bei dieser im Wesentlichen an:
"F: Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit?
A: Ja
F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION EASt West am 17.7.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
A: Ja,
Sie sind Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe , sprechen albanisch, serbokroatisch etwas deutsch sind verheiratet und haben zwei Kinder . Frau und Kinder befinden sich im Kosovo.
F: Können Sie nochmals genau erzählen, wie Sie nach Österreich gekommen sind?
A: Weggefahren bin ich von Prizren, mit einem Kleinbus. Während der Fahrt sind wir nur einmal stehen geblieben und haben eine Pause gemacht. Mit diesem Kleinbus kamen wir bis nach Linz.
F: Wo blieben sie stehen ?
A: Das weiß ich nicht
F: Wurden Sie auf der Reise kontrolliert ?
A: Nein
F: Mit welchem Dokument sind sie gereist ?
A: Ich hatte keines.
F: Konsultationen nach der DUBLIN II - VO verliefen negativ, möchten sie dazu Angaben machenF: Konsultationen nach der DUBLIN römisch zwei - VO verliefen negativ, möchten sie dazu Angaben machen
A: Nein
F: Haben Sie Dokumente ?
A: Ja einen serbischen Reisepaß und einen UNMIK Reisepaß, beide sind zuhause
F: Wann wurden die Pässe ausgestellt ?
A: Den serbischen Paß glaube ich bekam ich 2005 und den UNMIK Reisepaß dürfte ich auch 2005 erhalten haben.
F: Haben Sie ein Visum ?
A: Nein
F: Können sie Länder Städte Orte oder Straßen nennen durch die Sie gefahren sind ?
A: Nein, der Bus war geschlossen. Wir waren ca. 10 oder 12 Personen
F: Wie lauten die Namen der Mitreisenden ?
A: ich kenne nur einen, der hatte den Spitznamen U.
F: Wo reisten Sie nach Österreich ein ?
A: In Linz
F: Waren Sie in der Heimat gemeldet ?
A: Ja
F: Wo haben sie sich die letzten 10 Jahre aufgehalten ?
A: Im Kosovo, in B. im Haus. Meine Frau mit zwei Kindern mein Bruder mit seiner Familie und mein Vater wohnen noch dort. 55,-- Euro Unterstützung wegen meinem kleinsten Kind war unser Einkommen, das bekommen alle Eltern die ohne Beschäftigung sind.
F: Wer organisierte die Reise ?
A: Ich nahm persönlich mit dem Schlepper Kontakt auf
F: Wieviel bezahlten sie für den Schlepper ?
A: 2000,---
F: Wie finanzierten Sie den Betrag ?
A: Ich habe es für Zinsen ausgeborgt und soll 75,-- Euro pro Monat zahlen
F: Wie beabsichtigen Sie die Rückzahlung zu erwerben ?
A: Das weiß ich nicht
F: Haben Sie Bargeld oder Vermögen ?
A: Nein
F: Haben Sie ansonsten Dokumente, oder können Sie solche nachreichen ?
A: Nein
Anm: Aufforderung sämtliche Dokumente vorzulegen oder nachzureichenAnmerkung, Aufforderung sämtliche Dokumente vorzulegen oder nachzureichen
F: Sind Sie erstmals im Ausland ?
A: Ja
F: Haben Sie im Ausland Verwandte ?
A: Mein Bruder lebt mit seiner Familie in E. mit einer Niederlassungsbewiligung
F: Gibt es Personen zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht ?
A: Nein
F: Erhalten Sie Unterstützungsleistungen ?
A: Nein
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein
F: Haben Sie ansonsten Bezugspunkte zu Österreich ?
A: Nein
Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren;Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.
A: Es ist die Arbeitslosigkeit, ich habe Familie ich habe zwei Kinder zu ernähren
Anm: Aw schweigtAnmerkung, Aw schweigt
F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?
A: Ja, es ist die Arbeitslosigkeit
F: Haben Sie alle Gründe genannt ?
A:Ja ich möchte schon sagen, ich habe ständig Kopfschmerzen. Ich wurde von der serbischen Polizei vor dem Krieg geschlagen
F: Wann wurden Sie genau geschlagen ?
A: Es war 1998 kurz vor dem Krieg.
F: Sind Sie pflegebedürftig oder besteht ansonsten ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person ?
A: Nein ich bin aber hierher gekommen, zuerst wegen der Arbeit und dann wegen meiner Krankheit, weil ich mich untersuchen lassen möchte. In Thalham als ich noch da untergebracht war habe ich eine Kontrolle gehabt, da wurde aber von meiner Krankheit nichts gesagt.
F: Welche Beschwerden haben Sie aus der Krankheit ?
A: Die Ärzte im Kosovo haben gesagt, dass ich durch die Schlägerei mit der serbischen Polizei sogar Haarausfall bekommen habe. Unter den Augen habe ich rote Punkte, die Ärzte sagten auch das dass davon ist, aber sagten nicht was das genau ist. Ich war nach dem Krieg 2001 bei den Ärzten deswegen
F: Haben Sie ärztliche Dokumente ?
A: Nein
F: Haben Sie daraus aktuell Beschwerden ?
A: Momentan habe ich keine Beschwerden.
F: Haben Sie alle Gründe genannt?
A: Ja
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A:
Ja.
F: Möchten Sie ansonsten etwas angeben was ihnen wichtig erscheint ?
A: Nein, aber ich habe die Asylwerber in E. befragt und die haben gesagt einige Asylwerber bekommen bis zu 300,-- Euro im Monat und eigene Wohnungen. Ich möchte fragen ob ich das auch bekommen kann. Ich habe jetzt selbst eine Wohnung in E. gemietet. Seit ich die Erstaufnahmestelle verlassen habe , habe ich keine Unterstützung mehr, weder finanziell noch sozial, ich habe kein Recht zum Arzt zu gehen.
F: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft oder inhaftiert gewesen, haben Sie strafbare Handlungen begangen?
A: Nein.
F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden, Institutionen oder Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!
A: Was die kosovarische Polizei betrifft nicht. Früher hatten alle Kosovaren mit der serbischen Polizei Probleme
F: Haben Sie jemals an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen oder waren sie jemals von solchen betroffen ?
A: Nein
F: Hatten Sie auf Grund Ihres Glaubensbekenntnisses Probleme?: Nein
F: Waren oder sind Sie politisch oder parteipolitisch tätig? A: Nein
F: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein
F: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppe Probleme? A: Nein, jetzt in der Republik Kosovo nicht mehr
F: Was konkret befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Das weiß ich nicht
F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo die Todesstrafe oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung zu befürchten ?
A: Nein
F: Haben Sie alle Gründe genannt ?
A: Ja
F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen, die ihnen wichtig erscheinen?
A: Nein, ich habe alles gesagt."
Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 08.09.2008 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zum Kosovo erörtert.
"F: Haben Sie alles verstanden ?
A: Ja
F: Wollen Sie dazu Angaben machen?
A: Nein
Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja
F. Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.
Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen, Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
A: Nein
F: Sind sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden.
A: Ja
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja.
Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe
Da das Bundesasylamt beabsichtigt, gemäß § 29 Abs. 3 Z. 5 vorzugehen, wurde Ihnen eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist ist die Rechtsberatung (§ 64 AsylG) erfolgt und waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.Da das Bundesasylamt beabsichtigt, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, vorzugehen, wurde Ihnen eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist ist die Rechtsberatung (Paragraph 64, AsylG) erfolgt und waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.
Nach Vorhalt des bisherigen Beweisergebnisses hatten Sie in dieser Einvernahme (§ 29 Abs. 5 AsylG) am 18.09.2008 im Beisein des Rechtsberaters (§ 64 AsylG) und eines beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen und gaben Folgendes an.Nach Vorhalt des bisherigen Beweisergebnisses hatten Sie in dieser Einvernahme (Paragraph 29, Absatz 5, AsylG) am 18.09.2008 im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64, AsylG) und eines beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen und gaben Folgendes an.
Der Dolmetsch wird für diese Einvernahme durch mündlich verkündeten Bescheid beeidigt und verzichtet auf eine Berufung.
Grund der Niederschrift: Stellungnahme zur Ersteinvernahme.
Beginn dieser Niederschrift um 13.00 Uhr:
Ich wurde über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.
Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtsberater beraten (12. 35 Uhr - 13.00 Uhr). Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Sie bekommen jetzt die Möglichkeit zur Ersteinvernahme Stellung zu beziehen. Möchten Sie dazu ergänzende Angaben machen?
A: Nein
Der Rechtsberater hat keine Fragen:
Mir wurde diese Niederschrift rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 18.10.2008, Zahl: 08 06.225-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem BescheidMit erstinstanzlichem Bescheid vom 18.10.2008, Zahl: 08 06.225-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid
Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte zusammengefasst aus:
Ihre Identität steht nicht fest.
.- zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie begründen ihren Asylantrag mit Arbeitslosigkeit in der Heimat. Festgestellt wird, dass Sie ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes 2005 glaubhaft gemacht haben.
Asylendigungs- oder Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt wäre.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wäre.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Kosovo entgegenstünden.
Sie haben Ihre Familie (Gattin, 2 Kinder) in der Heimat
Sie haben die Familie eines Bruders in Österreich
Sie verneinen sonstigen Bezug zu Österreich"
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer alle bisher im Verfahren getätigten Aussagen wiederholt und ergänzend vorbringt, dass aus dem Bescheid nicht zu ersehen ist auf welchen konkreten Sachverhalt die Behörde ihre Entscheidung stützt. Er wolle seine Glaubwürdigkeit bei einer Verhandlung unter Beweis stellen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die von ihm geschilderten Vorkommnisse den Tatsachen entsprochen hätten und die Behörden im Heimatland nicht gewillt wären ihn zu schützen. Zumindest hätte die Erstbehörde ihm subsidiären Schutz einräumen müssen, da doch Gefahr für Leib und Leben bestünde. Auch die Ausweisung sei daher rechtswidrig, weil er sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 13.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 17.07.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden konnten Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Republik Kosovo ausgesetzt ist.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird auf die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden. Insbesondere wird auf folgende Ausführungen verwiesen:
"Politik/Wahlen
Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition. Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.
(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)
Die Demokratische Partei (PDK) des ehemaligen Rebellenführers Hashim Thaci hat Hochrechnungen zufolge am Samstag die Parlamentswahl im Kosovo klar gewonnen. Nach Auszählung der Stimmen aus 75 Prozent der Wahllokale lag die PDK nach Angaben des Bündnisses nichtstaatlicher Organisationen "Demokratie in Aktion" mit 34 Prozent vor der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu.
(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)
Den dritten Platz bei der Parlamentswahl sicherte sich laut den vorläufigen Ergebnissen die Allianz Neues Kosovo (AKR) des in der Schweiz ansässigen Geschäftsmannes Behget Pacolli mit zwölf Prozent der Stimmen, gefolgt von der Dardanischen Demokratischen Liga (LDD) mit zehn Prozent. Die bisher in einem Bündnis mit der LDK regierende Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des ehemaligen Befehlshabers der "Albanischen Befreiungsarmee" (UCK) im Westen des Kosovo, Ramush Haradinaj, erzielte neun Prozent. Die pro-westliche Ora des Zeitungsverlegers Veton Surroi kam demnach auf vier Prozent.
(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)
Die Wahlbeteiligung fiel mit 40 bis 45 Prozent unerwartet niedrig aus. Bei der Parlamentswahl vor drei Jahren war sie noch bei 51 Prozent gelegen. Die serbische Volksgruppe in der von der UNO verwalteten Provinz folgte einem Aufruf Belgrads und boykottierte den Urnengang weitgehend.
(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)
Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab.
(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)
Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.
(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Es besteht ausreichender Schutz für die Kosovo-Serben innerhalb ihrer Enklaven. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, und dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt (bzw. durchgeführt und angewandt) werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)
Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)
Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)
Derzeit ist die politische und rechtliche Konfusion im Zusammenhang mit der inter-nationalen Präsenz groß. Optimistischere Szenarien gehen davon aus, dass die UNMIK im Oktober oder November 2008 die meisten Aufgaben abschließt und einer europäischen Mission (EULEX) Platz machen kann. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die EULEX vorläufig nicht im Norden Kosovos tätig sein wird und mit einem Verbleib einer UNO-Vertretung auf mehrere Jahre hinaus zu rechnen ist. Weitgehend unbestritten ist der Auftrag der KFOR. Allerdings befürchtet die NATO, wegen der bisher noch unklaren internationalen Aufgabenteilung mehr Polizeiaufgaben übernehmen zu müssen, als es ihrem Auftrag entspricht, speziell entlang der Grenze zu Serbien und im Norden Mitrovicas.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Justiz
Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementation nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:
Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außerhalb gestärkt werden und Korruption bekämpft werden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Sicherheitsbehörden
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer
und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch
immer illegale Waffen- und Munitionslager.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Polizeigewalt
Die exekutive Gewalt über die kosovarische Polizei (KPS) liegt nach wie vor beim UN-Repräsentanten. Die tägliche Polizeiarbeit wird bereits selbstständig von der KPS durchgeführt, spezielle Einheiten, insbesondere bei Minderheitenangelegenheiten, sind jedoch weiterhin auch von internationalen UN Polizeibeamten besetzt. Anfälligkeit für Korruption und politischen Einfluss blieben allerdings ein bestehendes Problem innerhalb des Polizeiapparates.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
2006 wurde das Police Inspectorate of Kosovo, eine Institution geschaffen zur Förderung von polizeilicher Leistungsfähigkeit und Effektivität, zur Überprüfung polizeilichen Handelns und zur Untersuchung und ev. Bestrafung bei polizeilichen Übergriffen.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Korruption
Aufgrund mangelnden politischen Willens Korruption zu bekämpfen, und auch wegen unzureichender legislativer und gesetzter Maßnahmen, ist die Korruption nach wie vor ein weit verbreitetes Phänomen und stellt ein erhebliches Problem dar.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Die Implementierung der Anti-Korruptionsgesetze und eines Anti-Korruptionsaktionsplanes wurden fortgesetzt. Im Dezember 2006 startete die Regierung eine Anti-Korruptions- und öffentliche Bewußtseinsbildungskampagne. Im Besonderen wurde eine Hotline für vermutete Korruptionsfälle eingerichtet. In verschiedenen Ämtern wurden weiters sog. Beschwerdekästen aufgestellt und eine öffentliche Kampagne gegen Korruption durchgeführt. Darüber hinaus gab es Schulungen von öffentlich Bediensteten zum Thema Anti-Korruptionsangelegenheiten.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
NGO's
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Ombudsman
Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.
(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)
Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)
Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.
(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation im Kosovo kann als gut eingestuft werden. Durch die internationale Präsenz, die jahrelangen Schulungen in den Bereichen "Menschenrechte" für im öffentlichen Dienst tätige Personen, besonders von Kosovo Police Service und die Überwachung der Einhaltung durch die internationalen Sicherheitskräfte und NGO¿s konnte dieser Fortschritt erreicht werden.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)
Im Juli 2007 wurde eine sog. Rechtshilfekommission, die für die Durchführung und Überwachung des Rechtshilfesystems verantwortlich ist, vom Premierminister ernannt. Diese Behörde besteht aus einem Rechtshilfekoordinationsbüro in Pristina und aus weiteren fünf regionalen Rechtshilfebüros. Im Allgemeinen wurden auf diesem Gebiet zwar einige Fortschritte erzielt, allerdings bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Rechtshilfe sowohl in Zivil- als auch Strafrechtssachen. Die Einbindung der Ombudsperson Institution bei Gerichtsverfahren, könnte den gegenwärtigen Stand der Rechtshilfe auf ein höheres Niveau befördern.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die freie Meinungsäußerung und unabhängige Medien sind garantiert. Alle großen Zeitungen, inklusive serbischer, sind Mitglieder des 2005 errichteten Presserates und sind dabei einem Verhaltenscodex verpflichtet. Der Presserat hat zu einer signifikanten Verbesserung des Pressewesens beigetragen, vor allem in Hinblick auf unausgewogene Berichte und verhetzende Zeitungsartikel.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Die Unabhängige Medien Kommission hielt regelmäßige Treffen ab, verabschiedete Bestimmungen nach den Vorgaben des Mediengesetzes und unternahm weitere Anstrengungen den sog. Medienverhaltenscodex besondere Gültigkeit zu verschaffen. Der politische Wille zur Förderung der Meinungsfreiheit blieb jedoch weiterhin wenig ausgeprägt.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Opposition
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind uneingeschränkt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Kurz aber dafür umso heftiger tobte im Kosovo der Kampf um die Stimmen für die Parlaments- und Kommunalwahlen am Samstag. 65 Parteien und Gruppen haben sich bei der Wahlkommission des seit 1999 international verwalteten Kosovo registrieren lassen - darunter trotz eines Boykott-Aufrufs Belgrads - acht serbische Parteien.
(Die Presse.com, Wahl: Im Kosovo tobt Kampf um Stimmen, 16.11.2007)
Den dritten Platz bei der Parlamentswahl sicherte sich laut den vorläufigen Ergebnissen die Allianz Neues Kosovo (AKR) des in der Schweiz ansässigen Geschäftsmannes Behget Pacolli mit zwölf Prozent der Stimmen, gefolgt von der Dardanischen Demokratischen Liga (LDD) mit zehn Prozent. Die bisher in einem Bündnis mit der LDK regierende Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des ehemaligen Befehlshabers der "Albanischen Befreiungsarmee" (UCK) im Westen des Kosovo, Ramush Haradinaj, erzielte neun Prozent. Die pro-westliche Ora des Zeitungsverlegers Veton Surroi kam demnach auf vier Prozent.
(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)
Religionsfreiheit
Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt geworden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO) - Stand: September 2007, Nov. 2007)
Religionsfragen sind grundsätzlich kein dominanter Faktor im öffentlichen Leben im Kosovo. Etwa 3% der ethnischen Albaner sind Katholiken. Katholiken leben hauptsächlich in den Kommunen von Prizren, Kline und Gjakove. Die freie Religionsausübung wird durch das verfassungsmäßige Regelwerk der PISG Institutionen gewährleistet und auch in der Praxis respektiert. Der Respekt vor den einzelnen Religionen ist gegeben und auch die Politik der Regierung trägt zu einem Klima der freien Religionsausübung bei. Im August 2006 wurde das neue Religionsgesetz vom Parlament und vom SRSG gebilligt. Dieses Gesetz gewährt gleiche Rechte und Pflichten für alle Religionsgemeinschaften und es wird darin keine offizielle Religion genannt.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), International Religious Freedom Report 2007, Sept. 2007)
KFOR Truppen bewachten weiterhin religiöse Stätten im ganzen Land. In Gebieten in denen es die sich ständig verbessernde Sicherheitslage zuließ, wurden zahlreiche Checkpoints bei Kirchen und religiösen Stätten abgebaut und die Kontrolle zivilen Organisationen wie CIVPOL oder KPS übergeben. Dabei kam es in der Folge zu keiner wie immer gearteten Änderung des Sicherheitsniveaus oder Beeinträchtigung des Zugangs zu den religiösen Einrichtungen.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), International Religious Freedom Report 2007, Sept. 2007)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von
Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig
von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt
131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.
(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)
Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.
(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Traumatisierung
Nach Angaben des Community Mental Health Centers in Gjakove bestehen im Kosovo durchaus Kapazitäten PTBS Fälle zu behandeln. Die Frage dabei stellt sich allerdings immer wieder nach der Schwere bzw. nach dem Ausmaß der notwendigen Behandlungen im konkreten Fall. Leichte Fälle von PTBS können durch Gruppentherapien behandelt werden. Eine komplette Behandlung traumatisierter Personen sei oft nur eingeschränkt möglich. Von der Regierung wurde zwar 2005 ein "National Plan for Psycho-Trauma" von Dr. Ferid Agani erstellt, dieser wurde aber aus budgetären Gründen bisher noch nicht umgesetzt.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Weiters wurde mitgeteilt, dass den Leuten mit PTBS auch empfohlen wird entsprechende Medikamente einzunehmen. Da das Community Center selbst keine Medikamente besitzt bzw. abgibt, müssen die Kosten derselben von den PatienteInnen selbst getragen werden. Je nach Medikament und Packungsgröße beträgt dabei der Preis etwa 20 Euro. Jedoch sind die in der sog. "essential drug list" angeführten Psychotherapeutika (Amitriptyline, Alprazolam, Biperidine, Clozapine, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Fluoxetine, Haloperidol, Olanzapina und Risperidon in bestimmten Packungsgrößen) kostenlos erhältlich. Mit diesen genannten Medikamenten wird in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen therapiert.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Laut Auskunft des Mental Health Officers im Ministry of Health gibt es derzeit im Kosovo sieben sog. "Community Mental Health Centres". Es gäbe zwar entsprechendes Personal für die Behandlung von PTBS, allerdings immer noch nicht in ausreichender Anzahl.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Schwere Fälle von PTBS könnten in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses in Pristina (72 Betten) behandelt werden. Diese Personen würden dann für eine weitere Behandlung auf die jeweiligen Community Centres verteilt werden. Zusätzlich stünden auch noch in vier weiteren regionalen Krankenhäusern (20 Betten) Betreuungen für PTBS PatientInnen zur Verfügung.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung für solche Personen seien jedoch nur eingeschränkt möglich. Darüber hinaus müssten die Kosten für bestimmte verschriebene Medikamente von den Betroffenen selbst aufgebracht werden.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Am Uni-Klinikum in Pristina wird PTBS medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es wird dabei Kognitive- und Familientherapie angewandt. Auch Gesprächstherapie kommt immer häufiger zur Anwendung, vor allem mit Hilfe ausländischer (amerikanischer) Unterstützung.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
In den Mental Health Centres finden "individuelle Therapie, Gesprächstherapie, supportive Gespräche, Gruppentherapie und körperzentrierte Psychotherapie" Anwendung.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Die NRO Rehabilitation Center for Torture Victims bietet als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie, Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und Wahrnehmungstherapie u. a. an. Betreuungseinrichtungen dieser NRO finden sich in Pristina, Gjilan, Decan, Peje, Skenderaj, Podujevo und Suhareke.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Centre for Stress Mangement and Education in Gjakove, "One to One" Psychosocial Centres in Peje und Prizren. Zusätzlich sind einige NROen wie z.B. Medica Kosova tätig, die psychisch Kranke und durch belastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und medizinisch/psychologisch behandeln.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Im Rahmen der jeweiligen Ressourcen besteht somit die realistische Chance eines jeden Erkrankten einen solchen Therapieplatz erhalten zu können. Psychologische Kliniken gibt es keine. Es gibt aber fünf Krankenhäuser für stationäre Psychiatrie und im Uni-Klinikum Pristina eine neurologische Abteilung.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Mit Deutschland und der Schweiz gäbe es weiterführende Ausbildungsprogramme- und projekte für kosovarische Doktoren hinsichtlich PTBS, die ein besseres Verständnis und Wissen über PTBS vermitteln und damit in weiterer Folge eine effizientere Behandlung von PTBS im Kosovo ermöglichen sollen.
(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Nach Aussage der medizinischen Leiter der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina, behandeln die Ärzte Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS primär medikamentös, aber auch auf psychotherapeutischer Grundlage. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation könnten die Ärzte psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten führen. Psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen seien aber insbesondere für schwer traumatisierte Personen beschränkt. Für ein psychotherapeutisch orientiertes unterstützendes Gespräch benötige der Arzt mindestens eine Stunde pro Sitzung, aber diese Zeit stehe in der Regel nicht zur Verfügung. Deshalb würden Traumapatienten überwiegend ambulant und in der Hauptsache medikamentös behandelt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Ärzte der neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina bestätigten, PTBS werde medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es werde kognitive und Familientherapie angewendet. Gesprächstherapie käme seit der Unterstützung durch die American Academy for Family Therapy (AAFT) immer häufiger und erfolgreicher zur Anwendung. Die Gesprächstherapie dauere durchschnittlich sechs Monate bis ein Jahr, wobei soweit wie möglich auch die Familie einbezogen werde.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Psychotherapeutische Qualifikationen sind nach Auskunft des Leiters der psychiatrischen und neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo nur eingeschränkt vorhanden. In seiner Abteilung gebe es nur
zwei klinische Psychologen mit psychotherapeutischer Fortbildung. Die anderen Ärzte nähmen an Fortbildungen zur Behandlung traumatisierter Personen teil. In den Zentren für geistige Gesundheit, die eng mit der Universitätsklinik zusammenarbeiten, ergibt sich eine vergleichbare Situation.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Es liegen allerdings keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten. Auch die Volkszugehörigkeit hat auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der befragten Ärzte fühlen sich alle Therapeuten an die Standesehre
und den medizinischen Eid gebunden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Behandlung nach Rückkehr
UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Für Ashkali und Ägypter sieht der UNHCR in seinem Positionspapier von Juni 2006 grundsätzlich keinen generellen Schutzbedarf mehr und erachtet daher die Rückführung dieser Personengruppen als möglich. Diese sollte nach UNHCR allerdings im Hinblick auf die beschränkten Aufnahmemöglichkeiten im Kosovo nur schrittweise vorgenommen werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Gegen zwangsweise Rückführungen von Angehörigen der serbischen Minderheit und von Roma bestehen seitens des UNHCR weiterhin Bedenken.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom September 2008"
Der Asylgerichtshof schließt sich der hier wiedergegebenen Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2008, Zahl 08 06.225-EAST West, an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses; diese lautet wie folgt:
"
"betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und
ihrer Situation im Falle einer Rückkehr.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Sie brachten glaubhaft und widerspruchsfrei vor, dass Sie in ihrem Heimatland unter Arbeitslosigkeit leiden. Überdies hatten Sie für die Familie zu sorgen. Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.
Es kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist, weil Sie ein voll handlungsfähiger und volljährigern Mann sind und zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten können. Zudem erwähnten sie selbst Unterstützungsleistungen erhalten zu haben Im Kosovo sind auch jetzt noch Hilfsorganisationen stationiert, die Familien, die nicht in der Lage sind ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, unterstützen. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet.
Es bestehen keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Im Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, herrscht im Kosovo keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt ist grundsätzlich funktionsfähig.
Aus diesen Gründen steht für das Bundesasylamt fest, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo dort keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK und auch keiner Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt wären. Einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Kosovo steht somit nichts entgegen.Aus diesen Gründen steht für das Bundesasylamt fest, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo dort keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK und auch keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wären. Einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Kosovo steht somit nichts entgegen.
Das als glaubwürdig erachtete Vorbringen wird der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrund gelegt.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Sie haben lediglich die Familie ihres Bruders in Österreich. Darüberhinaus verneinen Sie einen Bezug zu Österreich, oder dass sie ansonsten familiären oder privaten Bindungen im Inland haben und solche Umstände konnten auch im amtlichen Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden."
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wird diesbezüglich durch den Asylgerichtshof festgehalten, dass der vor dem Bundesasylamt angegebene "Fluchtgrund" Arbeitslosigkeit von der Erstbehörde zu Grunde gelegt wurde und er nicht als unglaubwürdig betrachtet wurde, und daher die Beschwerde diesbezüglich ins Leere geht.
Da die Textbausteine der Beschwerde offensichtlich auch nichts mit dem tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu tun haben, hat der Beschwerdeführer auch keine Vorkommnisse geschildert, sondern als Fluchtgrund wirtschaftliche Gründe, nämlich, dass es schwer sei die Familie zu ernähren, angegeben. Wovon er durch die Behörden dabei "geschützt" werden könnte ist dem Asylgerichtshof nicht erkennbar. Auch sind die in der Beschwerde angeführten "Widersprüche" in diesem Akt nicht zu finden.
Auch die Ausführungen zum subsidiären Schutz in der Beschwerde geht mangels angegebener Bedrohung ins Leere.
Den Feststellungen des Bundesasylamtes zur familiären Situation wird durch die Beschwerde nichts Neues hinzugefügt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention im Sinne der Voraussetzungen vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention im Sinne der Voraussetzungen vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgungssituation ist.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz der Behörden in seinem Heimatstaat zu stellen. Das diesbezügliche Vorbringen, dass dies die Sache verschlimmert hätte sich an die Polizei im Kosovo zu wenden, vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde keinerlei Vorbringen, das auf eine mangelnde Schutzgewährungswilligkeit oder Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo hindeutet.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er als Hilfsarbeiter und Schneider gearbeitet und dass er mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt in G. gelebt habe. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Diesbezüglich werden die dementsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, über entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof nicht bekannt gegeben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander anhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander anhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Im gegenständlichen Fall leben zwar ein Brüder des Beschwerdeführers in Österreich, doch lässt sich aus dem gesamten Verfahren keine über das normale Maß hinausgehende, besondere Bindung zwischen den Geschwistern ableiten.
Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
25.05.2009