Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S11 403078-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen A.N., geb. 00.00.2008, STA: Georgien, vertreten durch den Vater und gesetzlicher Vertreter A.D., dieser vertreten durch Mag. HALLER, p. A. Caritas, 1090 Wien, Mariannengasse 11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2008, Zahl: 08 02.300-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Eltern der Beschwerdeführerin reisten am 11.06.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.06.2007 wurden sie erstmals durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, am 13.11.2007 und am 28.03.2008 fanden weitere Einvernahmen beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.
Die Eltern waren am 01.06.2007 mit dem Flugzeug von Tiflis nach Paris gereist, wo sie mit einem französischen Schengenvisum - Gültigkeitsdauer 28.05.2007 bis 26.06.2007, Aufenthaltsdauer 14 Tage - einreisten. Am 10.06.2007 fuhren sie mit dem Zug weiter nach Wien.
Gestützt auf diesen Sachverhalt stellte das Bundesasylamt am 12.06.2007 für die Eltern ein Aufnahmeersuchen an Frankreich gemäß Art. 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung). Die zuständige französische Behörde stimmte einer Aufnahme mit Schreiben vom 06.07.2008, eingelangt am selben Tag, gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zu.Gestützt auf diesen Sachverhalt stellte das Bundesasylamt am 12.06.2007 für die Eltern ein Aufnahmeersuchen an Frankreich gemäß Artikel 9, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung). Die zuständige französische Behörde stimmte einer Aufnahme mit Schreiben vom 06.07.2008, eingelangt am selben Tag, gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-Verordnung zu.
Am 14.06.2007 bestätigte die Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilungen des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Frankreich geführt würden. Die Mitteilungen über die Führung von Konsultationen wurde sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.Am 14.06.2007 bestätigte die Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Frankreich geführt würden. Die Mitteilungen über die Führung von Konsultationen wurde sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.
Mit Aktenvermerk vom 02.09.2007 wurde festgehalten, dass die Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort der Eltern der Beschwerdeführerin unbekannt war, gleichzeitig wurden Festnahmeaufträge erlassen.Mit Aktenvermerk vom 02.09.2007 wurde festgehalten, dass die Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort der Eltern der Beschwerdeführerin unbekannt war, gleichzeitig wurden Festnahmeaufträge erlassen.
Die französischen Behörden wurden mit Fax vom 04.09.2007 um Fristverlängerung gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-Verordnung iVm Art. 9 Abs. 2 DVO ersucht.Die französischen Behörden wurden mit Fax vom 04.09.2007 um Fristverlängerung gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, DVO ersucht.
Mit Schreiben vom 16.10.2007 wurde die neue Adresse der Eltern der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, die Festnahmeaufträge wurde am 13.11.2007 widerrufen.
Die Eltern der Beschwerdeführerin brachten im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Die Eltern des Vaters der Beschwerdeführerin, seine Schwägerin und deren Kinder - ebenfalls Asylwerber - hielten sich seit September 2002 in Österreich auf. Seit Juli 2007 wären die Großeltern der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Betreuung. Insbesondere sei der Großvater schwer herzkrank und kardial nicht belastbar. Bei einer Trennung von seinem Sohn, dem Vater der Beschwerdeführerin, bestehe ein reales Risiko, dass sein Leben gefährdet sei. Nervenfachärztliche Stellungnahmen vom 21.11.2007 zu den Großeltern wurden am 27.11.2007 vorgelegt, eine Abschiebung des Sohnes werde ihr weiteres Leben deutlich infrage stellen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 11.12.2007 die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Feststellungen zur Situation in Frankreich wurden im Bescheid ausgeführt. Das Vorliegen eines Selbsteintrittrechtes wurde verneint, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass bei den Großeltern der Beschwerdeführerin keine derartige Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, dass eine ständige Pflege durch die Eltern der Beschwerdeführerin nötig sei.Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 11.12.2007 die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-Verordnung Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Feststellungen zur Situation in Frankreich wurden im Bescheid ausgeführt. Das Vorliegen eines Selbsteintrittrechtes wurde verneint, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass bei den Großeltern der Beschwerdeführerin keine derartige Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, dass eine ständige Pflege durch die Eltern der Beschwerdeführerin nötig sei.
2. Gegen diese am 14.12.1007 zugestellten Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben, wobei ausgeführt wurde, dass infolge des gesundheitlichen Zustandes der Großeltern der Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK verletzt würde.2. Gegen diese am 14.12.1007 zugestellten Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben, wobei ausgeführt wurde, dass infolge des gesundheitlichen Zustandes der Großeltern der Beschwerdeführerin Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Der Unabhängigen Bundesasylsenates gab am 1.01.2008 den Berufungen statt und behob die bekämpften Bescheide.
Dabei wurde festgestellt, dass das Bundesasylamt aufgrund der leider nicht eindeutigen Formulierung in der nervenärztlichen Stellungnahme vom 21.11.2007, wonach das weitere Leben der Großeltern im Fall einer Abschiebung des Vaters der Berufungswerberin deutlich infrage gestellt würde, in Verbindung mit der Stellungnahme der Vertreterin, wonach der Großvater der Berufungswerberin traumatisiert und schwer herzkrank sei, aus diesem Grund jede Aufregung vereiden solle und bei einer Trennung von seinem Sohn ein reales Risiko bestehe, dass ein derartiger Schock seinen ohnehin stark reduzierten gesundheitlichen Zustand weiter vermindere und sogar sein Leben gefährde, nicht ohne weitere Ermittlungen, eventuell Einholung weiterer Gutachten, mit der nötigten Sicherheit ausschließen konnte, dass der Gutachter in der Stellungnahme vom 21.11.2007 eine vielleicht sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Großeltern der Berufungswerberin im Fall der Abschiebung des Vaters der Berufungswerberin gemeint haben könnte. Dieser für den Großvater der Berufungswerberin lebensbedrohliche Umstand wäre aber vom Bundesasylamt bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung, Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der Ausweisung und dem Interesse der Berufungswerberin auf Ermöglichung eines Familienlebens heranzuziehen gewesen.
Das Bundesasylamt hätte die vorgelegten Stellungnahmen sorgfältig prüfen und den Sachverhalt umfassend erheben müssen um abklären zu können, ob die Ausweisung, die einen Eingriff in das Familienleben des Vaters der Berufungswerberin darstellt, zulässig ist, oder ein Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheint, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Das Bundesasylamt hätte die vorgelegten Stellungnahmen sorgfältig prüfen und den Sachverhalt umfassend erheben müssen um abklären zu können, ob die Ausweisung, die einen Eingriff in das Familienleben des Vaters der Berufungswerberin darstellt, zulässig ist, oder ein Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheint, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Überdies wäre aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Mutter der Berufungswerberin (Geburtstermin Februar 2008) die Ausweisung aufzuschieben gewesen.
Am 28.03.2008 gaben die Eltern der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihre Tochter A.N. - die gegenständliche Beschwerdeführerin - am 00.00.2008 geboren wurde.
Am selben Tag wurden die Großeltern der Beschwerdeführerin einvernommen. Beide wurden aufgefordert, ärztliche Unterlagen binnen zwei Wochen vorzulegen.
Am 07.03.2008 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.Am 07.03.2008 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.
In einer Stellungnahme vom 11.04.2008 wurden Bestätigungen eines Allgemeinmediziners vorgelegt, die sich darin erschöpfen, dass der Großvater der Beschwerdeführerin kardial nicht belastbar und die Grißmutter aufgrund von Wirbelsäulenproblemen generell nicht belastbar sei.
Am 14.04.2008 stimmte Frankreich einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-Verordnung zu.Am 14.04.2008 stimmte Frankreich einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-Verordnung zu.
Am 01.07.2008 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ob die Großeltern der Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leiden und ob eine Trennung von ihrem Sohn zu einer maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, dass dies einer Lebensbedrohung gleichkäme.
Das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 24.08.2008 hält fest, dass bei den Großeltern keine traumaspezifische Symptomatik oder posttraumatische Belastungsstörung erkennbar sei, es liege bei beiden eine leichte Anpassungsstörung gemischt mit Angst und depressiver Reaktion vor.
Aus psychiatrischer Sicht liege keine schwerwiegende psychische Erkrankung vor, die zu einer derartigen Verschlechterung führen würde, dass diese einer Lebensbedrohung gleichkäme. Beim Großvater bestehe jedoch eine körperliche Erkrankung, nämlich eine dilative Cardiomyopathie, derentwegen er auch in Behandlung sei. Inwieweit eine Stresssituation oder eine deutliche Belastungssituation, wie eine Trennung vom Sohn, Auswirkungen auf die vorliegende Erkrankung haben könne, müsste aus internistisch-kardiologischer Sicht beurteilt werden.
3. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2008, Zahl: 08 02.3000-BAW den Asylantrag der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Das Vorliegen eines Selbsteintrittrechtes wurde verneint, ein Eingriff in Art 8 EMRK liege nicht vor. Der Kontakt der Eltern der Beschwerdeführerin zu den Großeltern der Beschwerdeführerin sei nicht besonders eng, aus dem psychologischen Gutachten ergäbe sich gerade nicht, dass die Ausweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem lebensbedrohenden Zustand der Großeltern führen würde.3. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2008, Zahl: 08 02.3000-BAW den Asylantrag der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-Verordnung Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Das Vorliegen eines Selbsteintrittrechtes wurde verneint, ein Eingriff in Artikel 8, EMRK liege nicht vor. Der Kontakt der Eltern der Beschwerdeführerin zu den Großeltern der Beschwerdeführerin sei nicht besonders eng, aus dem psychologischen Gutachten ergäbe sich gerade nicht, dass die Ausweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem lebensbedrohenden Zustand der Großeltern führen würde.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei ausgeführt wurde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, eine Zurückweisungsentscheidung aufgrund des seinerzeitigen Bescheids des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht mehr möglich sei und ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorliege. Insbesondere wurde beim Großvater der Beschwerdeführerin keine ausreichende Untersuchung durchgeführt
5. Die Beschwerde langte am 04.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2008 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Dublin II-Verordnung, da gemäß Art. 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2008 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Dublin II-Verordnung, da gemäß Artikel 29, leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.
Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Art. 15 Dublin II-Verordnung zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung (erste Asylantragstellung) liegt.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-Verordnung) Kriterien der Artikel 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Artikel 15, Dublin II-Verordnung zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-Verordnung (erste Asylantragstellung) liegt.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Frankreich gemäß Art.9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Frankreich auch ausdrücklich anerkannt.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Frankreich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Frankreich auch ausdrücklich anerkannt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen sein, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen sein, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Entsprechend den rechtskräftigen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2008 war seitens des Bundesasylamtes ein reales Risiko auszuschließen, dass ein derartiger Schock den ohnehin stark reduzierten gesundheitlichen Zustand des Großvaters der Berufungswerberin vermindere und sogar sein Leben gefährde. Dazu wären weitere Ermittlungen, eventuell Einholung weiterer Gutachten erforderlich, um mit der nötigten Sicherheit auszuschließen, dass der Gutachter in der Stellungnahme vom 21.11.2007 eine vielleicht sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Großeltern der Berufungswerberin im Fall der Abschiebung des Vaters der Berufungswerberin gemeint haben könnte. Diese Aufforderung wurde jedoch nicht erfüllt, da aus dem psychiatrischen Gutachten eindeutig hervorgeht, dass dieses nur einen Teilbereich - nämlich den psychischen - abdecken könne und daher ausdrücklich auf eine internistische Untersuchung zur Abklärung der kardialen Erkrankung des Großvaters verwies. Ein derartiges Gutachten ist jedoch nicht vorliegend. Daher war der Asylgerichtshof gehalten, entsprechend der damaligen Rechtsauffassung zu agieren und in diesem individuellen Fall den Fall zur weiteren Abklärung zurückzuverweisen.
Kritik am französischen Asylwesen
Im konkreten Fall wurde in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat getätigt.Im konkreten Fall wurde in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat getätigt.
3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG beabsichtigt ist), nach Durchführung des ergänzten Beweisverfahrens die daraus gewonnenen Erkenntnisse der neuerlichen Entscheidung mit einer entsprechend nachvollziehbaren Würdigung zugrundelegen.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG beabsichtigt ist), nach Durchführung des ergänzten Beweisverfahrens die daraus gewonnenen Erkenntnisse der neuerlichen Entscheidung mit einer entsprechend nachvollziehbaren Würdigung zugrundelegen.
Auf die Notwendigkeit der Wahrung des persönlichen Parteiengehörs in einer Einvernahme ist zu verweisen.
4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl Art. 19 Abs 2 1. Satz Dublin II-Verordnung und Art. 20 Abs 1 lit. e 2. Satz Dublin II-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens praktisch nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-Verordnung und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens praktisch nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
09.03.2009