TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/15 S8 403084-1/2008

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 403.084-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des T. S., geb. 00.00.1967, StA.

Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl:

08 08.557 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Indien, ist am 14.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 14.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).

2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Englisch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 14.11.2007 über Finnland von Mumbai nach Budapest gereist sei. Er habe in Indien ein Arbeitsvisum für Ungarn erhalten. Vom Dezember 2007 bis April 2008 habe er in Budapest in einer Jugendherberge gearbeitet. Im April sei ihm mitgeteilt worden, dass sein ungarisches Visum nicht mehr gültig sei. Er habe daraufhin bei der Einwanderungsbehörde um Asyl angesucht. Nach einem 15-tägigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager für Asylwerber habe er in Budapest weiter für die Jugendherberge gearbeitet. Am 11.09.2008 habe er in Budapest einen Handtaschendiebstahl beobachtet. Er habe sich in das Geschehen eingemischt und sei mit zur Polizei genommen und dort geschlagen worden. Er habe beschlossen in Ungarn kein Asyl zu erhalten zu wollen und sei am 13.09.2008 mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er am nächsten Tag angekommen sei. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, da es ein rassistisches Land sei.

Nach Indien wolle er ebenfalls nicht zurück, da er befürchtet dort eingesperrt oder getötet zu werden. Er habe Indien verlassen, weil er aufgefordert worden sei, der Hindu-Partei "Shiv Sena" beizutreten. Er habe dies jedoch abgelehnt. Er sei von diesen Leuten bedroht worden; die Polizei arbeite mit dieser Partei zusammen. Er sei drei Tage lang auf der Polizeistation festgehalten worden. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht.

3. Am 23.09.2008 richtete das Bundesasylamt gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige ungarische Behörde. Am 24.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Ungarn Konsultationen geführt werden und aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gälte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 01.10.2008 langte ein Schreiben der ungarischen Behörden vom Vortag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung bestätigt wurde.3. Am 23.09.2008 richtete das Bundesasylamt gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige ungarische Behörde. Am 24.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Ungarn Konsultationen geführt werden und aus diesem Grund die im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gälte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 01.10.2008 langte ein Schreiben der ungarischen Behörden vom Vortag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung bestätigt wurde.

4. Am 16.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für Englisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bereits am 26.05.2008 in Ungarn um Asyl angesucht habe. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass die ungarische Behörde seiner Rückübernahmen zugestimmt habe. In Ungarn sei das Asylverfahren bereits abgeschlossen. Zu beabsichtigten Rücküberstellung nach Ungarn gab der Beschwerdeführer an, dass er dort von der Polizei sowie von der Bahnhofswache geschlagen worden sei. Als er bei der Asylbehörde die Rückziehung seines Asylantrages bekannt geben wollte, habe er auch die Blutergüsse hergezeigt und den Vorfall als Grund seiner Rückziehung seines Asylantrages genannt. Man habe das Bedauern über den Vorfall ausgedrückt, ihm jedoch gesagt, dass er nicht ins Krankenhaus gehen könne, da er nicht krankenversichert sei. Weiters habe es ihm August einen Vorfall am Bahnhof mit einer Frau gegeben, die ebenfalls Touristen vom Bahnhof abgeholt habe. Sie habe ihn als Zigeuner beschimpft. Die Bahnhofs-Security habe ihn mitgenommen und er sei zusammengeschlagen worden. Weiters habe er einen Hand-Taschen-Raub verhindert und er sei bei einer anschließenden Polizeikontrolle von den ungarischen Polizisten zusammengeschlagen worden. Außer diesen beiden Vorfällen sei jedoch nichts passiert.

Im Akt des Bundesasylamtes ist weiters vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 15. und 19.09.2008 in der Ärztestation des Lagers Traiskirchen untersucht worden sei. Dabei seien Hämatome im Bereich der Brust und der Kniekehle festgestellt worden; jedoch keine Fraktur, eine in der Folge durchgeführte Röntgenaufnahme sei unauffällig.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid ohne in die Sache einzutreten den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf zu Ungarn umfangreiche Länderfeststellungen, wonach Ungarn die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, der GFK und der EMRK im Bereich des Asylrechts umgesetzt habe. Weiters wurde festgestellt, dass auch der Vollzug diesen Vorgaben entspräche. Weiters sei die Gesundheitsversorgung für Asylwerber in Ungarn gesichert. Zu den Polizeiübergriffen in Budapest wurde ausgeführt, dass diese keine systematische Verletzung der nach Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würden sondern ein einzelnes Fehlverhalten durch die ungarische Polizei darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nicht in seinen Rechten nach Art. 3 und 8 EMRK verletzt. Ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei nicht geboten.5. Das Bundesasylamt hat mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid ohne in die Sache einzutreten den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf zu Ungarn umfangreiche Länderfeststellungen, wonach Ungarn die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, der GFK und der EMRK im Bereich des Asylrechts umgesetzt habe. Weiters wurde festgestellt, dass auch der Vollzug diesen Vorgaben entspräche. Weiters sei die Gesundheitsversorgung für Asylwerber in Ungarn gesichert. Zu den Polizeiübergriffen in Budapest wurde ausgeführt, dass diese keine systematische Verletzung der nach Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würden sondern ein einzelnes Fehlverhalten durch die ungarische Polizei darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nicht in seinen Rechten nach Artikel 3 und 8 EMRK verletzt. Ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei nicht geboten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof. Das Ermittlungsverfahren sei u.a. mangelhaft geblieben; das Bundesasylamt habe nicht ermittelt, welche Verletzungen der Beschwerdeführer bei den Misshandlungen in Ungarn erlitten habe. Ein Beweisantrag auf Einvernahme des einvernehmenden Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie einen Vertreter der Ärztestation der Betreuungseinrichung sei nicht befolgt worden. Es sei weltfremd vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er die Polizeiübergriffe gegen ihn bei der Polizei anzeigen hätte sollen. Das Bundesasylamt habe als belangte Behörde weiter eine ausführliche Einzelfallprüfung des Falles unterlassen, ob der Beschwerdeführer wegen der rassistischen Beschimpfungen in Ungarn tatsächlich sicher ist.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen oben zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen oben zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 Schutz vor Verfolgung findet (§ 5 Abs. 3 AsylG 2005). Mit dieser Regelung wurde eine teilweise Beweislastumkehr geschaffen. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, ihr Beschwerdevorbringen zu untermauern (wobei dem auch durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949); dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung in dieser Bestimmung überhaupt für unbeachtlich zu erklären.Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 Schutz vor Verfolgung findet (Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005). Mit dieser Regelung wurde eine teilweise Beweislastumkehr geschaffen. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, ihr Beschwerdevorbringen zu untermauern (wobei dem auch durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949); dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung in dieser Bestimmung überhaupt für unbeachtlich zu erklären.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

2.2. Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet.2.2. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung lautet.

"Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art.3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

2.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Ungarn in die EU eingereist ist und, dass Ungarn einer Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung am 17.09.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.2.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Ungarn in die EU eingereist ist und, dass Ungarn einer Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung am 17.09.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

2.4. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.2.4. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.

2.4.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:2.4.1. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122/2001, aus, dass § 5 AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340/2004 auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an.Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122 aus 2001,, aus, dass Paragraph 5, AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340 aus 2004, auf das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an.

Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586/2005 zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586 aus 2005, zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (das einen Bescheid zur Zuständigkeit Italiens auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommen zum Gegenstand hatte) sowie in dem (bereits zur Dublin-Verordnung) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Zuständigkeitsverfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist. Dabei sei zu prüfen, ob eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiierte reale Gefahr ("real risk") besteht, dass ein aufgrund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz berechtigtem Schutzbegehren, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wurde ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin-Verordnung geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK-konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine keine Überstellung stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung², Art. 19, K8 - K13). Auch der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines / Irland, Rs 45036/98).Der Verordnungsgeber der Dublin-Verordnung geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK-konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine keine Überstellung stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung², Artikel 19,, K8 - K13). Auch der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines / Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.

Im Verfahren zum bekämpften Bescheid ist nicht geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen mangelhaft:Im Verfahren zum bekämpften Bescheid ist nicht geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Polizeiübergriffen gegen den Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen und das Verfahren diesbezüglich zu ergänzen (beispielsweise ergänzende Einvernahme des Beamten der Ersteinvernahme, Einsicht in medizinische Aufzeichnungen in der Ärztestation, Rückfrage bei den ungarischen Polizeibehörden).

3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof vorliegt, ist daher so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (bzw. Beschwerden i.S. der Anordnung des § 23 AsylGHG) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen gesetzt (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005). Andererseits ist aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG dem Asylgerichtshof einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (EB zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung im dritten Satz des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof vorliegt, ist daher so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (bzw. Beschwerden i.S. der Anordnung des Paragraph 23, AsylGHG) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen gesetzt (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005). Andererseits ist aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem Asylgerichtshof einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (EB zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung im dritten Satz des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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