TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/16 S2 403147-1/2008

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 403.147-1/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von M.M., geb. 00.00.1984 alias 00.00.1991, StA. Algerien alias Staatenlos alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, GZ 08 09.682 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2006 in Italien und am 02.11.2007 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 5).

1.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Palästina und sei am 00.00.1991 geboren. Zu seiner Reiseroute führte er aus, er hätte vor ca. fünf Monaten Libyen illegal mit einem gefälschten libyschen Reisepass mit gefälschtem deutschen Visum verlassen und sei per Flugzeug von Tripolis nach Frankfurt am Main in Deutschland geflogen. Nach einem Aufenthalt in München, sei er am 06.10.2008 mit dem Zug nach Villach gefahren. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe bisher noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Bezüglich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, er wolle ein besseres und sichereres Leben als bisher (AS 13ff).

1.4. Am 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, niederschriflich einvernommen und gab dabei nach dem Vorhalt der Eurodac-Treffer zu Italien und Deutschland im Wesentlichen an, dass ihm im Jahr 2006 in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er sei ca. für ein Jahr in Italien geblieben und dann nach Deutschland gefahren, wo er sich ebenfalls ca. ein Jahr aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, die deutschen Behörden hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn am 22.09.2008 nach Italien zurückgeschickt. Er hätte Italien deswegen wieder verlassen, weil es dort keine Rechte gäbe und er keine Unterkunft gehabt hätte. Der Beschwerdeführer teilte mit, er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer führte aus, psychisch und physisch gesund und (in Wahrheit) am 00.00.1984 geboren worden zu sein. In Bezug auf eine mögliche Rückkehr nach Italien gab der Beschwerdeführer an, er habe die Befürchtung, dass er in Italien wieder auf der Straße schlafen müsse und deshalb wolle er nicht zurück (AS 27ff).

1.5. Das Bundesasylamt teilte der Dublinabteilung am 20.10.2008 das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 5 Dublin II- VO hinsichtlich Italien mit und gab an, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2006 einen Asylantrag gestellt hat (AS 39ff). Die Dublinabteilung richtete am 23.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen bezüglich des Beschwerdeführers gemäß "Art. 16 Abs. 1 lit c" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), mit Anführung des Eurodac-Treffers, an Italien (AS 1ff Dublin Akt).1.5. Das Bundesasylamt teilte der Dublinabteilung am 20.10.2008 das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4, Absatz 5, Dublin II- VO hinsichtlich Italien mit und gab an, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2006 einen Asylantrag gestellt hat (AS 39ff). Die Dublinabteilung richtete am 23.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen bezüglich des Beschwerdeführers gemäß ""Art". 16 Absatz eins, lit c" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), mit Anführung des Eurodac-Treffers, an Italien (AS 1ff Dublin Akt).

1.6. Das diesbezügliche Wiederaufnahmeersuchen blieb indes - jedenfalls bis 10.11.2008 - unbeantwortet, woraufhin Österreich den italienischen Behörden mit einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.11.2008 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei (AS 17 Dublin Akt).1.6. Das diesbezügliche Wiederaufnahmeersuchen blieb indes - jedenfalls bis 10.11.2008 - unbeantwortet, woraufhin Österreich den italienischen Behörden mit einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.11.2008 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei (AS 17 Dublin Akt).

1.7. Am 24.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Italien geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 63).1.7. Am 24.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Italien geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 63).

1.8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Italien an, man könne das mit ihm machen, aber er werde nach seiner Abschiebung nach Italien wieder in einen anderen Mitgliedstaat der EU reisen. Auf die Frage, was konkret gegen ein Verfahren in Italien sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe kein Asyl und keine Gesetze. Er hätte einen Asylantrag gestellt, der aber nicht angenommen worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er sich das Jahr in Italien illegal aufgehalten und schwarz in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe in Italien noch keine Einvernahme gehabt. Der Beschwerdeführer teilte mit, bei dem Versuch einen Asylantrag zu stellen hätte man ihm gesagt, er solle sich zuerst eine Unterkunft besorgen und dann wiederkommen. Nachdem er auf der Straße geschlafen habe, sei er nicht wieder zur italienischen Behörde gegangen (AS 93ff).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt werde, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iatlien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (AS 101ff).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt werde, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iatlien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (AS 101ff).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer versucht hätte in Italien einen Asylantrag zu stellen, dieser aber nicht entgegengenommen worden sei. Durch die Zurück- oder Abschiebung nach Italien würde ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehen. Österreich hätte daher gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Dazu wird auf einige Länderberichte verwiesen, die die katastrophale Lage für Asylwerber in Italien aufzeigen soll (AS 167ff).3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer versucht hätte in Italien einen Asylantrag zu stellen, dieser aber nicht entgegengenommen worden sei. Durch die Zurück- oder Abschiebung nach Italien würde ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bestehen. Österreich hätte daher gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Dazu wird auf einige Länderberichte verwiesen, die die katastrophale Lage für Asylwerber in Italien aufzeigen soll (AS 167ff).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag im Oktober 2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag im Oktober 2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

"Artikel 4

....

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.

Artikel 10

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig

....

Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:Artikel 16, (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

..

Artikel 20

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),

d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

....."

Im Beschwerdefall hat die Erstbehörde die Zuständigkeit Italiens auf den Eintritt der Zustimmungsfiktion des Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestützt. Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss allerdings ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Das Konsultationsverfahren darf nicht derartig fehlerhaft sein, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zustimmungsfiktion des ersuchenden Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Im Beschwerdefall hat die Erstbehörde die Zuständigkeit Italiens auf den Eintritt der Zustimmungsfiktion des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestützt. Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss allerdings ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Das Konsultationsverfahren darf nicht derartig fehlerhaft sein, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zustimmungsfiktion des ersuchenden Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Die Erstbehörde hat sich in ihren Wiederaufnahmeersuchen an Italien auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestützt, dies deckt sich allerdings nicht mit dem Eurodac-Treffer IT2AG00WPO, aus dem - entgegen der erstinstanzlichen Annahme - nicht hervorgeht, dass tatsächlich ein Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt wurde, sondern nur ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2006 in Lampedusa E Linosa erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. hiezu EURODAC-Durchführungsverordnung; Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates; Art. 2 Abs. 3). Zudem hat der Beschwerdeführer durchgehend in Abrede gestellt, in Italien einen Asylantrag eingebracht zu haben. Somit steht die Antragstellung in Italien nicht fest.Die Erstbehörde hat sich in ihren Wiederaufnahmeersuchen an Italien auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestützt, dies deckt sich allerdings nicht mit dem Eurodac-Treffer IT2AG00WPO, aus dem - entgegen der erstinstanzlichen Annahme - nicht hervorgeht, dass tatsächlich ein Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt wurde, sondern nur ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2006 in Lampedusa E Linosa erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche hiezu EURODAC-Durchführungsverordnung; Verordnung (EG) Nr. 407 aus 2002, des Rates; Artikel 2, Absatz 3,). Zudem hat der Beschwerdeführer durchgehend in Abrede gestellt, in Italien einen Asylantrag eingebracht zu haben. Somit steht die Antragstellung in Italien nicht fest.

Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.10.2008 angegeben, am 22.09.2008 von Deutschland nach Italien zurückgeschickt worden zu sein (AS 31). Zu Deutschland ist der Aktenlage zwar eine dortige Asylantragstellung des Beschwerdeführers zu entnehmen, es geht aber nicht hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Deutschland nach Italien rücküberstellt wurde (oder etwa freiwillig ausreiste).

Die Klärung dieser Fragen ist für die zutreffende Beurteilung der Zuständigkeit erforderlich, da derzeit weder erkennbar ist, ob die Zustimmungsfiktion Italiens zu Recht als eingetreten angesehen noch das Vorliegen allfälliger Zuständigkeitsänderungen iSd Art 10 Abs. 1 letzter Satz bzw. Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO beurteilt werden kann.Die Klärung dieser Fragen ist für die zutreffende Beurteilung der Zuständigkeit erforderlich, da derzeit weder erkennbar ist, ob die Zustimmungsfiktion Italiens zu Recht als eingetreten angesehen noch das Vorliegen allfälliger Zuständigkeitsänderungen iSd Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz bzw. Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO beurteilt werden kann.

3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Erstbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen zur Beurteilung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (z.B. nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Deutschland) samt Parteiengehörsgewährung und allenfalls ergänzender Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Kritik in der Beschwerde am griechischen Asylverfahren nicht eingegangen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Kritik in der Beschwerde am griechischen Asylverfahren nicht eingegangen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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