TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/18 S12 403208-1/2008

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S12 403.208-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 08 10.465, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 08 10.465, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß 41 Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann am 23.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Anfrage vom 23.10.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12.10.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte (vgl. AS 9).Eine EURODAC-Anfrage vom 23.10.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12.10.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte vergleiche AS 9).

Bei der Erstbefragung der Beschwerdeführerin am 24.10.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch, gab diese im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland am 07.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann legal mit ihrem eigenen russischen Pass verlassen und sei über Weißrussland am 11.10.2008 in Polen eingereist. Dort seien sie von polnischen Grenzbeamten festgenommen und nach Weißrussland zurückgeschoben worden. Am 12.10.2008 seien sie nochmals nach Polen eingereist und von der Polizei aufgegriffen worden. Dann seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe Papiere unterschreiben müssen. Bis zum 22.10.2008 sei sie mit ihrem Ehemann in Polen aufhältig gewesen, habe dann das Land schlepperunterstützt verlassen und sei am 23.10.2008 illegal in Österreich eingereist. Um Asyl habe sie in Polen nicht angesucht. Sonst könne sie über Polen nur angeben, dass es dort nicht so sicher sei wie in Österreich. In Polen könne sie nicht leben. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Ehemann von den Behörden in Russland festgenommen worden sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass ihr Ehemann wieder misshandelt werde und sie ihr Kind verliere.

2. Am 27.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen und ersuchte um Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).2. Am 27.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen und ersuchte um Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).

3. Mit Schreiben vom 30.10.2008 erklärte sich Polen für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig (vgl. AS 55).3. Mit Schreiben vom 30.10.2008 erklärte sich Polen für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig vergleiche AS 55).

4. Am 31.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 27.10.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden (vgl. AS 61f).4. Am 31.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 27.10.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden vergleiche AS 61f).

5. Am 10.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie habe keine Familienangehörigen in Österreich, dem Bereich der EU, Norwegen oder Island. Über das Asylverfahren in Polen könne sie nicht viel sagen, da sie nicht lange dort gewesen sei. In Polen habe sie gemeinsam mit ihrem Mann bei einem Tschetschenen gelebt und sei fast nur im Haus gewesen. Dieser Tschetschene habe gesagt, in Polen sei es schlecht und sie solle weiterfahren. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab sie an, sie wolle wegen ihres Kindes hier bleiben, da sie Blutungen habe. Sie sei deswegen im Krankenhaus XXXX in Behandlung. Sie werde die Befunde dem Bundesasylamt zukommen lassen.5. Am 10.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie habe keine Familienangehörigen in Österreich, dem Bereich der EU, Norwegen oder Island. Über das Asylverfahren in Polen könne sie nicht viel sagen, da sie nicht lange dort gewesen sei. In Polen habe sie gemeinsam mit ihrem Mann bei einem Tschetschenen gelebt und sei fast nur im Haus gewesen. Dieser Tschetschene habe gesagt, in Polen sei es schlecht und sie solle weiterfahren. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab sie an, sie wolle wegen ihres Kindes hier bleiben, da sie Blutungen habe. Sie sei deswegen im Krankenhaus römisch 40 in Behandlung. Sie werde die Befunde dem Bundesasylamt zukommen lassen.

Mit Telefax vom 17.11.2008 legte die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 13.11.2008 vor, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ca. in der 25. Woche schwanger ist. Die Schwangerschaft sei zum Zeitpunkt der Untersuchung in Ordnung und eine Weiterbetreuung beim niedergelassenen Facharzt solle vorgenommen werden. Über eine Überstellungsfähigkeit bzw. allgemeine Transportfähigkeit werden keine Aussagen getroffen.Mit Telefax vom 17.11.2008 legte die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 13.11.2008 vor, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ca. in der 25. Woche schwanger ist. Die Schwangerschaft sei zum Zeitpunkt der Untersuchung in Ordnung und eine Weiterbetreuung beim niedergelassenen Facharzt solle vorgenommen werden. Über eine Überstellungsfähigkeit bzw. allgemeine Transportfähigkeit werden keine Aussagen getroffen.

6. Mit Bescheid vom 18.11.2008, FZ. 08 10.465 EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.6. Mit Bescheid vom 18.11.2008, FZ. 08 10.465 EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, ihren Gesundheitszustand konkret zu überprüfen. Sie sei im fünften Monat schwanger, habe Blutungen und bereits zuvor zwei Fehlgeburten erlitten. Derzeit befinde sie sich wegen Beschwerden in der Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung. Ferner sei sie auch in einer psychischen Ausnahmesituation. Das Vorliegen gesundheitlicher Probleme ziehe besondere Ermittlungspflichten nach sich, da andernfalls bei einer Überstellung und Ausweisung nach Polen ihr Leben und das ihres ungeborenen Kindes gefährdet werden könnten. Selbst wenn der Vollzug der Abschiebung keine gesundheitlichen Probleme nach sich zöge, hätte das Bundesasylamt die Frage zu klären gehabt, ob durch die Probleme in der Schwangerschaft durch die Abschiebung nicht ein gesundheitlicher Schaden entstehen könnte. Sie würde es psychisch und gesundheitlich nicht verkraften, nach Polen abgeschoben zu werden und stelle dies jedenfalls ein real risk im Sinne des Art. 3 EMRK dar.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, ihren Gesundheitszustand konkret zu überprüfen. Sie sei im fünften Monat schwanger, habe Blutungen und bereits zuvor zwei Fehlgeburten erlitten. Derzeit befinde sie sich wegen Beschwerden in der Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung. Ferner sei sie auch in einer psychischen Ausnahmesituation. Das Vorliegen gesundheitlicher Probleme ziehe besondere Ermittlungspflichten nach sich, da andernfalls bei einer Überstellung und Ausweisung nach Polen ihr Leben und das ihres ungeborenen Kindes gefährdet werden könnten. Selbst wenn der Vollzug der Abschiebung keine gesundheitlichen Probleme nach sich zöge, hätte das Bundesasylamt die Frage zu klären gehabt, ob durch die Probleme in der Schwangerschaft durch die Abschiebung nicht ein gesundheitlicher Schaden entstehen könnte. Sie würde es psychisch und gesundheitlich nicht verkraften, nach Polen abgeschoben zu werden und stelle dies jedenfalls ein real risk im Sinne des Artikel 3, EMRK dar.

Der Beschwerde beigelegt war ein Befundbericht von Dr. XXXX vom 28.11.2008, in dem eine vorzeitige Wehentätigkeit in der 26. SSW und drohende Frühgeburt bei beginnender Cervixinsuffizienz diagnostiziert wurden. Als Therapie wurde allgemeine Schonung und regelmäßige Kontrolle angeführt (vgl. AS 193f). Ferner wurde der Schlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 24.11.2008 vorgelegt, demzufolge die Beschwerdeführerin von 19.11.2008 bis 20.11.2008 in diesem Krankenhaus wegen eines Sturzes in stationärer Behandlung war.Der Beschwerde beigelegt war ein Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 28.11.2008, in dem eine vorzeitige Wehentätigkeit in der 26. SSW und drohende Frühgeburt bei beginnender Cervixinsuffizienz diagnostiziert wurden. Als Therapie wurde allgemeine Schonung und regelmäßige Kontrolle angeführt vergleiche AS 193f). Ferner wurde der Schlussbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 24.11.2008 vorgelegt, demzufolge die Beschwerdeführerin von 19.11.2008 bis 20.11.2008 in diesem Krankenhaus wegen eines Sturzes in stationärer Behandlung war.

In einer handschriftlichen Beilage zur Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin nochmals ihre Bedenken, verweist auf ihre Probleme in der Schwangerschaft und den hohen medizinischen Standard in Österreich.

8. Die Beschwerde langte am 11.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 anzuwenden ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 anzuwenden ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie in ihrem Heimatland bereits zwei Fehlgeburten erlitten hat und lässt sich ferner aus dem Beschwerdevorbringen sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden zu entnehmen, dass im Fall der Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Risikoschwangerschaft vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie Probleme in der Schwangerschaft, insbesondere Blutungen, habe und sich daher in ständiger ärztlicher Behandlung befinde. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Ambulanzbericht hätte das Bundesasylamt die Möglichkeit einer Risikoschwangerschaft in Betracht ziehen müssen, zumal sich aus der Ambulanzkarte ergibt, dass aufgrund ständiger Abwesenheit der Dolmetscherin eine medizinische Abklärung der aufgetretenen Probleme durch den behandelnden Arzt mit der Beschwerdeführerin nicht möglich war.

Vor diesem Hintergrund hätte eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht getroffen werden dürfen; auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat zu § 30 iVm § 10 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass eine Überstellung auch in einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 3 EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig werde etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein (vgl. Hauer/Keplinger, Fremdenrechtspaket 2005, Seite 80, dritter Absatz).Vor diesem Hintergrund hätte eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht getroffen werden dürfen; auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat zu Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass eine Überstellung auch in einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Artikel 3, EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig werde etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein vergleiche Hauer/Keplinger, Fremdenrechtspaket 2005, Seite 80, dritter Absatz).

Das Bundesasylamt hat es im angefochtenen Bescheid jedoch unterlassen, Feststellungen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und insbesondere zur aktuellen Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aufgetretenen Probleme im Rahmen der Schwangerschaft zu treffen. Dem angefochtenen Bescheid ist weder zu entnehmen, ob aktuell durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ein (erhöhtes) Risiko für die Beschwerdeführerin bzw. ihr ungeborenes Kind bestünde, wobei angesichts der Anamnese der Beschwerdeführerin geeignete Ermittlungen in dieser Hinsicht anzustellen gewesen wären, noch finden sich aktuelle fachärztliche Untersuchungsergebnisse zu dieser Frage im Akt des Bundesasylamtes.

2.4. Käme das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Hintanstellung der Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK nicht erforderlich sei, ist überdies zu klären, ob der Beschwerdeführerin angesichts ihres gesundheitlichen Zustandes bzw. angesichts des gesundheitlichen Zustandes ihres ungeborenen Kindes ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist. Der in § 10 Abs. 3 AsylG in Bezug auf die mit der zurückweisenden Entscheidung zu verbindende Ausweisung vorgesehene Durchführungsaufschub stellt auf das Vorliegen von Gründen ab, die in der Person des Asylwerbers liegen und dazu führen, dass die Durchführung der Ausweisung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK eingreift. Den Materialien zufolge kommen als Gründe "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage" (Erläuterungen zur RV 952 Blg RNR 22.GP, 23). Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihres ungeborenen Kindes sind daher auch notwendig um die Transport- bzw. Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihres Kindes daraufhin prüfen zu können, um zu klären, ob ein Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG geboten ist.2.4. Käme das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Hintanstellung der Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK nicht erforderlich sei, ist überdies zu klären, ob der Beschwerdeführerin angesichts ihres gesundheitlichen Zustandes bzw. angesichts des gesundheitlichen Zustandes ihres ungeborenen Kindes ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist. Der in Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Bezug auf die mit der zurückweisenden Entscheidung zu verbindende Ausweisung vorgesehene Durchführungsaufschub stellt auf das Vorliegen von Gründen ab, die in der Person des Asylwerbers liegen und dazu führen, dass die Durchführung der Ausweisung in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK eingreift. Den Materialien zufolge kommen als Gründe "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 Blg RNR 22.GP, 23). Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihres ungeborenen Kindes sind daher auch notwendig um die Transport- bzw. Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihres Kindes daraufhin prüfen zu können, um zu klären, ob ein Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG geboten ist.

2.5. Ferner ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch die medizinischen Unterlagen, die mit der Beschwerde vorgelegt wurden, entsprechend zu berücksichtigen haben wird.

2.6. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.6. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

5. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich aufgrund Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist.

Schlagworte

Familienverfahren, Schwangerschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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