Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S1 403.398-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, Zl. 08 09.143-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.03.2009 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.03.2009 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 27.09.2008 - gemeinsam mit ihren Ehemann und ihren minderjährigen Kindern - den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 26.09.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 01.10.2008 (eingelangt beim BAA am 03.10.2008) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. In Polen seien sie schlecht behandelt worden. Sie sei schwanger, leide an Hämorrihoden, habe Herzbeschwerden und Gelenksschmerzen. Vom XXXX bis XXXX sei sie im Krankenhaus XXXX wegen eines Harnwegsinfektes behandelt worden. Als Geburtstermin sei der 12.02.2009 errechnet worden. Zwei Töchter seien aufgrund verschiedener Rhesusfaktoren von ihr und ihrem Mann zu früh auf die Welt gekommen, deshalb habe sie die letzten zwei Monate der letzten Schwangerschaften jeweils liegend im Krankenhaus verbracht. Ihre Tochter XXXX sei wegen Schwerhörigkeit in Inguschetien behandelt worden. Sie habe ständig Ohrschmerzen. Ihr Sohn XXXX sei vor 2 Jahren wegen eines Leistenbruches operiert worden. Es gehe ihm gut. Die Tochter XXXX habe chronische Pilonefrit. Ihre Harnkanäle seien von Geburt an verengt und sei sie deswegen schon stationär behandelt worden. XXXX bekomme 4400 Rubel vom Staat als Rente. Sie habe in Österreich eine Tante, die wie eine Mutter für sie gewesen sei. Diese Tante sei seit 2003 in Österreich. Einer durch das Bundesasylamt veranlassten fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 225 bis 235 im Akt des BAA) bestehe bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz), die jedoch einer Überstellung nach Polen aus ärztlicher Sicht nicht entgegen stehe. Aufgrund der weiteren Begutachtung durch DDr. XXXX; Arzt für Allgemeinmedizin zur allgemein medizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin (As. 217 bis 223 im Akt des BAA) würden der Überstellung nach Polen aus allgemeinmedizinischer Sicht keine schweren körperlichen Krankheiten entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden (die geburtshilfliche Untersuchung könne in Polen gemeinsam mit der 1. Rhesusprophylaxe erfolgen). Auch der Überstellung der Tochter XXXX und des Tochter XXXX nach Polen würden aus ärztlicher Sicht keine schweren körperlichen Krankheiten/Probleme entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden (As. 209 bis 215 und 247 bis 251). Einer entsprechenden fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge bestehe bei der Tochter XXXX eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz), die jedoch einer Überstellung nach Polen aus ärztlicher Sicht nicht entgegen stehe (As. 237 bis 245 im Akt des BAA).. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin gab am 03.11.2008 eine schriftliche Stellungnahme ab, worin unter Verweis auf eine Accord-Anfragebeantwortung vom 19.09.2008 zur Versorgungslage von Asylwerbern ausgeführt wird, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie die Ausweisung nach Polen eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Im Rahmen der ergänzenden Einvernahme vom 17.11.2008 gab die Beschwerdeführerin zu den vorgehaltenen Ergebnissen ihrer medizinischen Begutachtungen und der medizinischen Begutachtungen ihrer Kinder XXXX und XXXXkeine substantiierte Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 19.11.2008 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin Stellung zu den medizinischen Begutachtungen, wonach eine Behandelbarkeit der Erkrankungen der Familie der Beschwerdeführerin in Polen nicht vorliege. Hinsichtlich der vorgebrachten "inhumanen" Vorgangsweise in Polen werde auf Accord-Anfragebeantwortungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren ihren Mutter-Kind-Pass und ärztliche Befunde in russischer Sprache vor. Hinsichtlich ihrer Tochter XXXX legte sie einen Schlussbericht des LKH XXXX über deren stationäre Behandlung vom XXXX bis XXXX vor (As. 401 bis 407 im Akt des BAA). Dieser Bericht wurde von Dr. XXXX in einer Ergänzung ihrer medizinischen Begutachtung berücksichtigt (As. 421 bis 423 im Akt des BAA). Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheid vom 27.11.2008, Zl. 08 09.143-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 26.09.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 01.10.2008 (eingelangt beim BAA am 03.10.2008) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. In Polen seien sie schlecht behandelt worden. Sie sei schwanger, leide an Hämorrihoden, habe Herzbeschwerden und Gelenksschmerzen. Vom römisch 40 bis römisch 40 sei sie im Krankenhaus römisch 40 wegen eines Harnwegsinfektes behandelt worden. Als Geburtstermin sei der 12.02.2009 errechnet worden. Zwei Töchter seien aufgrund verschiedener Rhesusfaktoren von ihr und ihrem Mann zu früh auf die Welt gekommen, deshalb habe sie die letzten zwei Monate der letzten Schwangerschaften jeweils liegend im Krankenhaus verbracht. Ihre Tochter römisch 40 sei wegen Schwerhörigkeit in Inguschetien behandelt worden. Sie habe ständig Ohrschmerzen. Ihr Sohn römisch 40 sei vor 2 Jahren wegen eines Leistenbruches operiert worden. Es gehe ihm gut. Die Tochter römisch 40 habe chronische Pilonefrit. Ihre Harnkanäle seien von Geburt an verengt und sei sie deswegen schon stationär behandelt worden. römisch 40 bekomme 4400 Rubel vom Staat als Rente. Sie habe in Österreich eine Tante, die wie eine Mutter für sie gewesen sei. Diese Tante sei seit 2003 in Österreich. Einer durch das Bundesasylamt veranlassten fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 225 bis 235 im Akt des BAA) bestehe bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz), die jedoch einer Überstellung nach Polen aus ärztlicher Sicht nicht entgegen stehe. Aufgrund der weiteren Begutachtung durch DDr. römisch 40 ; Arzt für Allgemeinmedizin zur allgemein medizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin (As. 217 bis 223 im Akt des BAA) würden der Überstellung nach Polen aus allgemeinmedizinischer Sicht keine schweren körperlichen Krankheiten entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden (die geburtshilfliche Untersuchung könne in Polen gemeinsam mit der 1. Rhesusprophylaxe erfolgen). Auch der Überstellung der Tochter römisch 40 und des Tochter römisch 40 nach Polen würden aus ärztlicher Sicht keine schweren körperlichen Krankheiten/Probleme entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden (As. 209 bis 215 und 247 bis 251). Einer entsprechenden fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge bestehe bei der Tochter römisch 40 eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz), die jedoch einer Überstellung nach Polen aus ärztlicher Sicht nicht entgegen stehe (As. 237 bis 245 im Akt des BAA).. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin gab am 03.11.2008 eine schriftliche Stellungnahme ab, worin unter Verweis auf eine Accord-Anfragebeantwortung vom 19.09.2008 zur Versorgungslage von Asylwerbern ausgeführt wird, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie die Ausweisung nach Polen eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Im Rahmen der ergänzenden Einvernahme vom 17.11.2008 gab die Beschwerdeführerin zu den vorgehaltenen Ergebnissen ihrer medizinischen Begutachtungen und der medizinischen Begutachtungen ihrer Kinder römisch 40 und XXXXkeine substantiierte Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 19.11.2008 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin Stellung zu den medizinischen Begutachtungen, wonach eine Behandelbarkeit der Erkrankungen der Familie der Beschwerdeführerin in Polen nicht vorliege. Hinsichtlich der vorgebrachten "inhumanen" Vorgangsweise in Polen werde auf Accord-Anfragebeantwortungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren ihren Mutter-Kind-Pass und ärztliche Befunde in russischer Sprache vor. Hinsichtlich ihrer Tochter römisch 40 legte sie einen Schlussbericht des LKH römisch 40 über deren stationäre Behandlung vom römisch 40 bis römisch 40 vor (As. 401 bis 407 im Akt des BAA). Dieser Bericht wurde von Dr. römisch 40 in einer Ergänzung ihrer medizinischen Begutachtung berücksichtigt (As. 421 bis 423 im Akt des BAA). Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheid vom 27.11.2008, Zl. 08 09.143-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Angeben der Antragstellerin zur schlechten Behandlung in Polen aufgrund Widersprüchen zu den Angaben des Ehemannes nicht glaubwürdig seien. Zu dem einer Überstellung nicht entgegenstehenden Gesundheitszustand wurde insbesondere auf die veranlassten Untersuchungen verwiesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die schwangere Beschwerdeführerin und ihrer Kinder die notwendigen Behandlungen erhalten werden. Die medizinische Versorgung in Polen sei gewährleistet. Mangels einer glaubwürdigen besonderen Beziehungsintensität bzw. eines Pflege- und Abhängigkeitsverhältnisses zu der in Österreich lebenden Tante wurde das Vorliegen eines schützenwerten Familienlebens im Sinne der EMRK verneint.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.12.2008 Beschwerde erhoben, wobei unter Verweis auf den angeschlossenen Schlussbericht des AKH XXXX vom XXXX ausgeführt wird, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin problematisch verlaufe und sie deswegen im Krankenhaus gewesen sei. Zur Situation für Asylwerber in Polen wurde auf die Stellungnahmen vom 19.11.2008 und 3.11.2008 verwiesen. Neben ihrer Tante lebe noch ihre Cousine in Österreich, der es psychisch schlecht gehe.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.12.2008 Beschwerde erhoben, wobei unter Verweis auf den angeschlossenen Schlussbericht des AKH römisch 40 vom römisch 40 ausgeführt wird, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin problematisch verlaufe und sie deswegen im Krankenhaus gewesen sei. Zur Situation für Asylwerber in Polen wurde auf die Stellungnahmen vom 19.11.2008 und 3.11.2008 verwiesen. Neben ihrer Tante lebe noch ihre Cousine in Österreich, der es psychisch schlecht gehe.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 18.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Ebenso unbestrittenermaßen ist im Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben den Angaben der Beschwerdeführerin nach (abgesehen von ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren der Beschwerdeführerin sind) keine Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu der ebenso in Österreich aufhältigen Tante der Beschwerdeführerin und deren Tochter wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Zum einem ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tante vor deren Ausreise aus Tschetschenien (die bereits 5 Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgt war) in einem gemeinsamem Haushalt gelebt hätte und zum anderen besteht auch zur Zeit kein gemeinsamer Haushalt in Österreich oder ein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit. So erklärte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt lediglich, dass sie von der Tante im Krankenhaus und im Lager besucht worden und mit Kleidern unterstützt worden sei. Dieser Umstand reicht jedenfalls nicht aus, um vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tante auszugehen. Es wurde nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch die Tante für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ein existenzbedrohender Zustand einträte - dies bereits schon im Hinblick auf das aufrechte Eheleben der Beschwerdeführerin. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es leben den Angaben der Beschwerdeführerin nach (abgesehen von ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren der Beschwerdeführerin sind) keine Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu der ebenso in Österreich aufhältigen Tante der Beschwerdeführerin und deren Tochter wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Zum einem ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tante vor deren Ausreise aus Tschetschenien (die bereits 5 Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgt war) in einem gemeinsamem Haushalt gelebt hätte und zum anderen besteht auch zur Zeit kein gemeinsamer Haushalt in Österreich oder ein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit. So erklärte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt lediglich, dass sie von der Tante im Krankenhaus und im Lager besucht worden und mit Kleidern unterstützt worden sei. Dieser Umstand reicht jedenfalls nicht aus, um vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tante auszugehen. Es wurde nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch die Tante für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ein existenzbedrohender Zustand einträte - dies bereits schon im Hinblick auf das aufrechte Eheleben der Beschwerdeführerin. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG erschüttern zu können.Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG erschüttern zu können.
2.1.2.2.1. Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen AntragstellerInnen aus Tschetschenien aus Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollten (S. 18 des Bescheides des BAA). Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnte von der Beschwerdeführerin keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.10.2008 hinzuweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, diese jedoch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen könne. Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde die Überstellungsfähigkeit somit im Verfahren vor dem Bundesasylamt medizinisch in schlüssiger Form bejaht. Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, welche psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende, Auswirkungen hat. Da sich jedoch substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben, war im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage eine Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. sonstige Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin legte im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vor. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre psychiatrische Aufenthalte des Beschwerdeführin. Diese Umstände sprechen im Sinne der aufgezeigten Judikatur gegen die Art. 3 EMRK-Relevanz des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.Im vorliegenden Fall konnte von der Beschwerdeführerin keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 28.10.2008 hinzuweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, diese jedoch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen könne. Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde die Überstellungsfähigkeit somit im Verfahren vor dem Bundesasylamt medizinisch in schlüssiger Form bejaht. Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, welche psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende, Auswirkungen hat. Da sich jedoch substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben, war im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage eine Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. sonstige Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin legte im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vor. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre psychiatrische Aufenthalte des Beschwerdeführin. Diese Umstände sprechen im Sinne der aufgezeigten Judikatur gegen die Artikel 3, EMRK-Relevanz des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Aktenlage aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin um eine sehr problematische Schwangerschaft handelt, die jedenfalls zu jedem Zeitpunkt einer Überstellung nach Polen entgegen gestanden hätte. Im Hinblick auf das fortgeschrittene Stadium der Schwangerschaft (Geburtstermin am 12.2.2009 - siehe vorgelegter Mutter-Kind-Pass) und dem aus diesem Grund gewährten Überstellungsaufschub bis 15.3.2009 (siehe Spruchpunkt II.) erübrigen sich jedoch diesbezüglich nähere Erläuterungen.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Aktenlage aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin um eine sehr problematische Schwangerschaft handelt, die jedenfalls zu jedem Zeitpunkt einer Überstellung nach Polen entgegen gestanden hätte. Im Hinblick auf das fortgeschrittene Stadium der Schwangerschaft (Geburtstermin am 12.2.2009 - siehe vorgelegter Mutter-Kind-Pass) und dem aus diesem Grund gewährten Überstellungsaufschub bis 15.3.2009 (siehe Spruchpunkt römisch zwei.) erübrigen sich jedoch diesbezüglich nähere Erläuterungen.
Im Hinblick auf die angegebenen sonstigen körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Hämorrhoiden, Gelenkschmerzen, Herzbeschwerden, beabsichtigte Gebärmutteroperation) ist jedenfalls das Vorliegen eines akuten lebensbedrohlichen Krankheitszustandes aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Aufgrund sämtlicher über die in Österreich erfolgten ärztlichen Behandlungen vorgelegter Befunde und der gutachterlichen Stellungnahme von DDr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin ergaben sich - ungeachtet der Frage der derzeitigen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - auch keine Hinweise auf einen akuten intensivmedizinischen Behandlungsbedarf (etwa unmittelbar lebensnotwendige Operationen) der Beschwerdeführerin. Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes nach Polen vor. Insofern die Beschwerdeführerin einer weitergehenden medikamentösen Behandlung und fachärztlichen Kontrolluntersuchungen bedarf ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Im Hinblick auf die angegebenen sonstigen körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Hämorrhoiden, Gelenkschmerzen, Herzbeschwerden, beabsichtigte Gebärmutteroperation) ist jedenfalls das Vorliegen eines akuten lebensbedrohlichen Krankheitszustandes aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Aufgrund sämtlicher über die in Österreich erfolgten ärztlichen Behandlungen vorgelegter Befunde und der gutachterlichen Stellungnahme von DDr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin ergaben sich - ungeachtet der Frage der derzeitigen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - auch keine Hinweise auf einen akuten intensivmedizinischen Behandlungsbedarf (etwa unmittelbar lebensnotwendige Operationen) der Beschwerdeführerin. Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes nach Polen vor. Insofern die Beschwerdeführerin einer weitergehenden medikamentösen Behandlung und fachärztlichen Kontrolluntersuchungen bedarf ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.
Darüber hinaus überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur behauptetermaßen mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).Darüber hinaus überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur behauptetermaßen mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).
2.1.2.3.1. Hinsichtlich der vom Vertreter der Beschwerdeführerin bereits in seinen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren und nunmehr auch in der Beschwerde zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD zur Versorgungslage von tschetschenischen Asylwerbern vom 19.09.2009 ist näher festzuhalten:
Insofern sich aus den von ACCORD zitierten Berichten der European Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom März 2007 und dem UNHCR Bericht vom 21.12.2007 ergibt, dass hohe bzw. zunehmende Asylwerberzahlen zu einer Überfüllung der Aufnahmezentren in Polen geführt hätten, ist auf die Anfragebeantwortung der ÖB Warschau vom 17.10.2008 zu verweisen, wonach die Zahl der Flüchtlingsunterbringungsstätten von 17 auf 22 angewachsen sei. Um bei einem stärkeren Zustrom von Asylwerbern eine bessere Erstaufnahme zu gewährleisten, werde ein weiteres Erstaufnahmezentrum noch im Jahr 2008 fertig gestellt (siehe Seite 22 des erstinstanzlichen Bescheides).
Des Weiteren wird in den der Anfragebeantwortung von ACCORD zugrunde gelegten nicht aktuellen Berichten (vgl. ECRE vom März 2007, AI vom Mai 2007, welche sich jeweils auf das Berichtsjahr 2006 beziehen) kritisiert, dass Tschetschenen in Polen lediglich "tolerated stay" bzw. eine Duldung gewährt wird. Diesbezüglich hat der Asylgerichtshof im Interesse der Beschwerdeführerin Einsicht in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.03.2008 genommen: Aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom 28.02.2008 ergibt sich, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betrafen. Durch das Bemühen des polnischen Staates die Richtlinie 2004/83/EG umzusetzen, welches zur Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" führte, gibt es jedenfalls keinen Grund zur Annahme, dass tschetschenische Schutzsuchende in Polen potentiell gefährdet wären, bzw. das Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte (es war somit auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen). Darüber hinaus ist im Bescheid des Bundesasylamtes eine weitere Anfragebeantwortung der ÖB Warschau angeführt, aus welcher sich ergibt, dass auch AsylweberInnen, denen lediglich "tolerated stay" gewährt wurde, ein Recht auf Sozialleistungen und Familienleistungen zukommt.Des Weiteren wird in den der Anfragebeantwortung von ACCORD zugrunde gelegten nicht aktuellen Berichten vergleiche ECRE vom März 2007, AI vom Mai 2007, welche sich jeweils auf das Berichtsjahr 2006 beziehen) kritisiert, dass Tschetschenen in Polen lediglich "tolerated stay" bzw. eine Duldung gewährt wird. Diesbezüglich hat der Asylgerichtshof im Interesse der Beschwerdeführerin Einsicht in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.03.2008 genommen: Aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom 28.02.2008 ergibt sich, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betrafen. Durch das Bemühen des polnischen Staates die Richtlinie 2004/83/EG umzusetzen, welches zur Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" führte, gibt es jedenfalls keinen Grund zur Annahme, dass tschetschenische Schutzsuchende in Polen potentiell gefährdet wären, bzw. das Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte (es war somit auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen). Darüber hinaus ist im Bescheid des Bundesasylamtes eine weitere Anfragebeantwortung der ÖB Warschau angeführt, aus welcher sich ergibt, dass auch AsylweberInnen, denen lediglich "tolerated stay" gewährt wurde, ein Recht auf Sozialleistungen und Familienleistungen zukommt.
Zur Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter AsylwerberInnen in Polen ist im Bescheid des Bundesasylamtes eine Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 sehr wohl den Schluss zulässt, dass auch eine psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt (ACCORD zitiert auf Seite 2 hingegen lediglich den als veraltet anzusehenden Bericht von ECRE vom März 2006).
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Berichte von UNHCR über die Situation in den Aufnahmezentren in Polen in gewissen Punkten Verbesserungsmöglichkeiten bei der Versorgung von Asylwerbern aufzeigen, jedoch erreichen die dargestellten Probleme jedenfalls nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK im Sinne der Judikatur des EGMR. Darüber hinaus zeigt der von ACCORD auf Seite 6 zitierte aktuelle Bericht des US Department of State vom März 2008 Verbesserungen der in den Jahren zuvor von UNHCR berichteten Hauptproblemfelder auf. So werden nunmehr 97 % der Flüchtlingskinder in öffentlichen Schulen unterrichtet. Da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Polen unbestrittenermaßen offen ist, besteht auch kein Anlass, anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in das Anhaltezentrum Lesznolova überstellt wird, sodass sich die im Bescheid des UBAS vom 23.02.2007 (308.595-C1/15E-XV/53/07) diesbezüglich erörterte zusätzliche Prüfverpflichtung (im Zusammenhang mit dem sich im Anhaltezentrum Lesznolova ereignet habenden Einzelfall des XXXX- siehe auch AI vom 28. Mai 2008, ACCORD, Seite 7) hinsichtlich der dortigen (medizinischen) Betreuung jedenfalls hier nicht stellt.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Berichte von UNHCR über die Situation in den Aufnahmezentren in Polen in gewissen Punkten Verbesserungsmöglichkeiten bei der Versorgung von Asylwerbern aufzeigen, jedoch erreichen die dargestellten Probleme jedenfalls nicht den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK im Sinne der Judikatur des EGMR. Darüber hinaus zeigt der von ACCORD auf Seite 6 zitierte aktuelle Bericht des US Department of State vom März 2008 Verbesserungen der in den Jahren zuvor von UNHCR berichteten Hauptproblemfelder auf. So werden nunmehr 97 % der Flüchtlingskinder in öffentlichen Schulen unterrichtet. Da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Polen unbestrittenermaßen offen ist, besteht auch kein Anlass, anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in das Anhaltezentrum Lesznolova überstellt wird, sodass sich die im Bescheid des UBAS vom 23.02.2007 (308.595-C1/15E-XV/53/07) diesbezüglich erörterte zusätzliche Prüfverpflichtung (im Zusammenhang mit dem sich im Anhaltezentrum Lesznolova ereignet habenden Einzelfall des XXXX- siehe auch AI vom 28. Mai 2008, ACCORD, Seite 7) hinsichtlich der dortigen (medizinischen) Betreuung jedenfalls hier nicht stellt.
2.1.2.3.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der minderjährigen Kinder XXXX und XXXX ist festzuhalten:2.1.2.3.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 ist festzuhalten:
Hinsichtlich beider Töchter wurden durch das Bundesasylamt aufgrund von Schilderungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin ärztliche Untersuchungen veranlasst. Bei beiden Töchtern wurde durch DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin (unter Einbeziehung aller vorliegenden ärztlichen Befunde) festgestellt, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht keine schweren körperlichen Krankheiten oder Probleme einer Überstellung nach Polen entgegenstünden, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Aus der Aktenlage sind somit keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand der Töchter ersichtlich. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen akuten intensivmedizinischen Behandlungsbedarf. Insofern die Tochter XXXX aufgrund der chronischen Harnwegserkrankung alle drei Monate Kontrolluntersuchungen bedarf, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist. Hinsichtlich des Befundes von Dr. XXXX, wonach bei XXXX zwar eine leichte Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen vorliege, diese belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung jedoch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen könne, ist um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung ihrer Mutter zu verweisen.Hinsichtlich beider Töchter wurden durch das Bundesasylamt aufgrund von Schilderungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin ärztliche Untersuchungen veranlasst. Bei beiden Töchtern wurde durch DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin (unter Einbeziehung aller vorliegenden ärztlichen Befunde) festgestellt, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht keine schweren körperlichen Krankheiten oder Probleme einer Überstellung nach Polen entgegenstünden, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Aus der Aktenlage sind somit keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand der Töchter ersichtlich. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen akuten intensivmedizinischen Behandlungsbedarf. Insofern die Tochter römisch 40 aufgrund der chronischen Harnwegserkrankung alle drei Monate Kontrolluntersuchungen bedarf, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist. Hinsichtlich des Befundes von Dr. römisch 40 , wonach bei römisch 40 zwar eine leichte Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen vorliege, diese belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung jedoch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen könne, ist um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung ihrer Mutter zu verweisen.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Familie) nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Familie) nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Sicherheitsbedenken in Polen schließt sich der Asylgerichtshof der diesbezüglich schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes (Seite 39 und 40 des Bescheides) an. Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und der Beschwerdeführerin bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden.
2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Entscheidung:2.2. Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Entscheidung:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren grundsätzlich zu übernehmen. Ergänzend ist auf die unter PunktDie Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei waren grundsätzlich zu übernehmen. Ergänzend ist auf die unter Punkt
2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Art. 8 EMRK zu verweisen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3).2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Artikel 8, EMRK zu verweisen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3).
2.3. Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:2.3. Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses:
§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, vor, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, vor, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."
Da die Beschwerdeführerin im achten Monat schwanger ist und Anfang Februar die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitliche Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr einem Monat nach Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der 12.02.2009 - aufzuschieben. Allfällige spätere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes werden anlässlich einer geplanten Überstellung, die nach der Dublin II VO auch ohne Zwangmaßnahme erfolgen kann, allfälligerweise von der zuständigen Fremdenbehörde zu berücksichtigen sein.Da die Beschwerdeführerin im achten Monat schwanger ist und Anfang Februar die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitliche Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr einem Monat nach Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der 12.02.2009 - aufzuschieben. Allfällige spätere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes werden anlässlich einer geplanten Überstellung, die nach der Dublin römisch zwei VO auch ohne Zwangmaßnahme erfolgen kann, allfälligerweise von der zuständigen Fremdenbehörde zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, Familienverband, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, medizinische Versorgung, real risk, Schwangerschaft, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009