TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/29 S1 403477-1/2008

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Veröffentlicht am 29.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

GZ. S1 403.477-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des M.A., geb. 00.00.1991, StA. Russland, vertreten durch Rechtsberater Mag. Edgar Mayer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2008, Zl. 08 09.629-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 27.05.2006 in Tschechien einen Asylantrag gestellt. Tschechien hat am 21.10.2008 (eingelangt am 21.10.2008) seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 9 Abs 1 VO 343/2003 erklärt. Mit Schreiben vom 06.11.2008 begründete Tschechien seine Zustimmung nach der zitierten Bestimmung damit, dass dem Beschwerdeführer mit seinen Eltern in Tschechien bereits Asyl gewährt worden sei und die Zuständigkeit Tschechiens sich auf Art. 6 iVm Art. 9 Abs. 1 VO 343/2003 gründe. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der Beschwerdeführer, dass er Tschechien verlassen habe, weil seine Mutter einen anderen Mann geheiratet habe, bei dem er nicht hätte leben können. Außerdem wolle er nicht dorthin zurück, da er dort mit russischen Leuten Probleme hätte, welche ihn mit dem Messer verletzt hätten. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.11.2008 (As. 71 bis 79 im Akt des BAA) wiederholte er seine Probleme mit russischen Jugendlichen in Tschechien. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 51 bis 55 im Akt des BAA) bestehe bei dem Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, die jedoch einer Überstellung nach Tschechien nicht entgegenstehe.Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 27.05.2006 in Tschechien einen Asylantrag gestellt. Tschechien hat am 21.10.2008 (eingelangt am 21.10.2008) seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz eins, VO 343 aus 2003, erklärt. Mit Schreiben vom 06.11.2008 begründete Tschechien seine Zustimmung nach der zitierten Bestimmung damit, dass dem Beschwerdeführer mit seinen Eltern in Tschechien bereits Asyl gewährt worden sei und die Zuständigkeit Tschechiens sich auf Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, VO 343 aus 2003, gründe. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der Beschwerdeführer, dass er Tschechien verlassen habe, weil seine Mutter einen anderen Mann geheiratet habe, bei dem er nicht hätte leben können. Außerdem wolle er nicht dorthin zurück, da er dort mit russischen Leuten Probleme hätte, welche ihn mit dem Messer verletzt hätten. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.11.2008 (As. 71 bis 79 im Akt des BAA) wiederholte er seine Probleme mit russischen Jugendlichen in Tschechien. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 51 bis 55 im Akt des BAA) bestehe bei dem Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, die jedoch einer Überstellung nach Tschechien nicht entgegenstehe.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.11.2008, Zl. 08 09.629-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 6 und 9 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.11.2008, Zl. 08 09.629-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 6 und 9 Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren, und zur Versorgung von Asylwerbern in Tschechien, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Tschechien in Zweifel zu ziehen. Zu dem einer Überstellung nicht entgegenstehenden Gesundheitszustand wurde insbesondere auf die veranlasste Untersuchung vom 29.10.2008 verwiesen. Es liege, da seinen Angaben nach seine Mutter in Tschechien lebe, kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vor.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 15.12.2008 Beschwerde durch den gesetzlichen erhoben, welche samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt der Aktenlage nach am 19.12.2008 beim Asylgerichtshof einlangte.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Im vorliegenden Fall kommt die Dublin Verordnung nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer in Tschechien bereits als Flüchtling anerkannt worden ist. Es sprechen jedoch Gründe dafür, dass Tschechien ein sicherer Drittstaat ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Gemäß Abs. 2 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Absatz 2, besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

2.1.1. Im vorliegenden Fall geht das Bundesasylamt fälschlicherweise davon aus, dass Tschechien gemäß Art. 6 und 9 Abs. 1 Dublin II VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Dabei verkennt es jedoch, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Tschechien nach der unstrittigen Auskunft der tschechischen Asylbehörde bereits positiv abgeschlossen, d.h. dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und die Dublin II VO nach herrschender Lehre ausschließlich auf offene oder negative Asylverfahren anzuwenden ist (Filzwieser/Liebminger, K9 zu Art. 2 Dublin II VO).2.1.1. Im vorliegenden Fall geht das Bundesasylamt fälschlicherweise davon aus, dass Tschechien gemäß Artikel 6 und 9 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Dabei verkennt es jedoch, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Tschechien nach der unstrittigen Auskunft der tschechischen Asylbehörde bereits positiv abgeschlossen, d.h. dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und die Dublin römisch zwei VO nach herrschender Lehre ausschließlich auf offene oder negative Asylverfahren anzuwenden ist (Filzwieser/Liebminger, K9 zu Artikel 2, Dublin römisch zwei VO).

2.2. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Dublin II VO nicht anwendbar ist, und allfälligerweise § 4 AsylG 2005 Anwendung finden kann, hat die belangte Behörde, auch in einem solchen Fall die Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zur normativen Vergewisserung der Lage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlässlich des Beitritts zur EU zu beachten, da es sich beim vorliegenden Drittstaat Tschechien um ein Mitglied der Europäischen Union handelt.2.2. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Dublin römisch zwei VO nicht anwendbar ist, und allfälligerweise Paragraph 4, AsylG 2005 Anwendung finden kann, hat die belangte Behörde, auch in einem solchen Fall die Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zur normativen Vergewisserung der Lage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlässlich des Beitritts zur EU zu beachten, da es sich beim vorliegenden Drittstaat Tschechien um ein Mitglied der Europäischen Union handelt.

2.3. Der Beschwerdeführer brachte zudem in seiner Erstbefragung vor, sich mit seinem Stiefvater nicht verstanden zu haben und unter anderem auch deshalb Tschechien verlassen zu haben. Aus der Zustimmung Tschechiens geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer mit seinen Eltern Asyl gewährt worden sei. In der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.11.2008 wurde er zu seinen Eltern bzw. zum Verhältnis zu seinem Stiefvater nicht befragt. Eine diesbezügliche (gegebenenfalls kursorische) beweiswürdigende Auseinandersetzung der belangten Behörde dahingehend, ob die (biologischen) Eltern des Beschwerdeführers für diesen sorgen bzw. ob seinem Stiefvater das Sorgerecht übertragen worden ist und ob im Falle der Verletzung der Sorgepflicht durch die Obsorgeberechtigten, staatliche Einrichtungen in Tschechien bestehen, die dem Beschwerdeführer Schutz bieten können, ist aus dem Verwaltungsakt überhaupt nicht ersichtlich.

2.4. Aufgrund der falschen rechtlichen Beurteilung und der fehlenden Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen (unter dem möglichen Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 8 EMRK) des minderjährigen (und daher grundsätzlich besonders schutzbedürftigen) Beschwerdeführers war nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die unter 2.2 und 2.3 gemachten Erwägungen zu beachten haben.2.4. Aufgrund der falschen rechtlichen Beurteilung und der fehlenden Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen (unter dem möglichen Gesichtspunkt einer Verletzung des Artikel 8, EMRK) des minderjährigen (und daher grundsätzlich besonders schutzbedürftigen) Beschwerdeführers war nach Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die unter 2.2 und 2.3 gemachten Erwägungen zu beachten haben.

2.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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