TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/2 S8 403110-1/2008

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Veröffentlicht am 02.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 403.110-1/2008/3E

S8 403.109-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde

1. der H. H.,

2. der H. A.,

beide StA. Russische Föderation, 2. gesetzlich vertreten durch H.

H., diese wiederum vertreten durch: Caritas Asylzentrum, Mag. Peter Müller, 1090 Wien, Mariannengasse 11, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen: 08 08.782-EAST Ost und 08 08.783-EAST Ost, jeweils vom 15.11.2008, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, ist nach eigenen Angaben am 18.09.2008 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) über Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben jeweils am Tag der Einreise jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter Ende 11.09.2008 nach Moskau gefahren. Anschließend seien sie mit einem Zug nach Brest in Weißrussland und von dort aus mit dem Zug am 17.09.2008 weiter nach Terespol in Polen gefahren. Dort seien sie von den polnischen Beamten festgenommen worden und nach der Stellung von Asylanträgen wieder freigelassen worden. Sie habe mitbekommen, wie tschetschenische Frauen einen LKW als Schlepperfahrzeug organisierten. Die Frauen hätten Geld kassiert und sie habe mit ihrer Tochter gleich den LKW besteigen können. Sie seien dann auf der Ladefläche mit insgesamt sieben bis acht Personen versteckt worden. Sie seien dann mit dem LKW bis nach Österreich gefahren, wo sie am 18.09.2008 angekommen seien. In Österreich lebe ihre Tochter mit ihrer Enkelin; diese sei bereits vor drei Jahren nach Österreich geflüchtet weil sie als Zeugin eines Mordes bedroht worden sei. Ihre Tochter lebe in Österreich als anerkannte Asylwerberin.

Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Mann am 00.00.2008 ermordet worden sei. Es seien Leute gekommen und hätten ihrem Mann einen Sack über den Kopf geworfen; er sei dann aus dem Haus gezerrt und dann erschossen worden. Ihre Tochter habe sie im Keller versteckt; sie seien dann anschließen geflüchtet.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie nicht nach Polen zurück wolle; sie befürchte, dass "die Täter" ihre Tochter fänden und sie dann vergewaltigt werde.

3. Am 23.09.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde für beide Beschwerdeführerinnen. Am 26.09.2008 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 24.09.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörden vom Vortag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für beide Beschwerdeführerinnen bestätigt wurde.3. Am 23.09.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde für beide Beschwerdeführerinnen. Am 26.09.2008 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 24.09.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörden vom Vortag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für beide Beschwerdeführerinnen bestätigt wurde.

4.1. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 30.09.2008 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin untersucht. Diese kam zum Schluss, dass zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, eine Überstellung nach Polen aus ärztlicher Sicht jedoch zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin biete das Bild einer Anpassungsstörung (F 43.2). Der Grund dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Tod ihres Mannes gewesen sein (Aktenseiten 59 bis 65).

2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin chirurgisch im Landesklinikum Baden untersucht. Die Untersuchung kam zum Ergebnis, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine Cholezystolithiasis mit Zeichen einer chronischen Cholezystitis vorliege; ansonsten sei die Sonographie des Abdomens unauffällig (Aktenseiten 69 bis 71).

4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30.102008 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin untersucht (Aktenseiten 37 bis 43). Diese kam zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, diese einer Überstellung nach Polen allerdings nicht entgegenstehe. Bei der Zweitbeschwerdeführerin leide an einer kindlichen milde Anpassungsstörung (F.43.22), gemischt mit Angst und depressiver Reaktion.

Am 31.10.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Dieser kam bei seiner Untersuchung zum Ergebnis, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein depressives Zustandsbild vorläge; dies sei vorwiegend durch die stressbedingte psychische Überlastung durch die Asylsuche bedingt.

5. Am 11.11.2008 wurden die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein weiteres mal niederschriftlich einvernommen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie in Polen den Ausgang ihres Asylverfahrens nicht abwarten habe wollen; sie habe zu ihrer Tochter und ihrer Enkelin nach Österreich reisen wollen. Nach Polen wolle sie nicht, sie habe dort niemand. Zu der gutachterlichen Stellungnahme der Ärztin vom 30.09.2008 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Tochter gesucht werde, da sie Zeugin eines Mordes geworden sei; auch ihre jüngste Tochter werde gesucht.

6. Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge beider Beschwerdeführerinnen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung beider Beschwerdeführerinnen nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).6. Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge beider Beschwerdeführerinnen ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung beider Beschwerdeführerinnen nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das polnische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahren liefen, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe den Beschwerdeführerinnen jeweils keine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das polnische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahren liefen, in Polen verfolgt zu werden. Es drohe den Beschwerdeführerinnen jeweils keine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.

7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Polen ihre Rechte nach Art. 8 EMRK verletzen würde.7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Polen ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK verletzen würde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, haben ihr Heimatland verlassen, sind am 09.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag die gegenständlichen Asylanträge gestellt.

In Österreich lebt seit etwa einem Jahr eine Tochter der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter als anerkannte Asylwerberin.

1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 23.09.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführerinnen für zuständig erklärt.1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 23.09.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführerinnen für zuständig erklärt.

Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführerinnen das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführerinnen das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2008, aus den ärztlichen Untersuchungen durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 30.09.2008 bzgl. der Erstbeschwerdeführerin bzw. 30.10.2008 bzgl. der Zweitbeschwerdeführerin, aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vom 11.11.2008 sowie aus der Zuständigkeitserklärungen Polens vom 23.09.2008 (Aktenseite 39 Akt der Erstbeschwerdeführerin bzw. Aktenseite 21 der Zweitbeschwerdeführerin).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung u.a. unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung u.a. unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß Art. 15 Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedsstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 15, Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedsstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Abs. 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz eins, einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:

"(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.

3.2. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Tante der Zweitbeschwerdeführerin lebt derzeit in Österreich mit ihrer zweijährigen Tochter als anerkannter Flüchtling und ihr somit eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukommt.

Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall jedenfalls gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung Polen zur Prüfung des Asylantrages der beiden Beschwerdeführer zuständig. Polen stimmte einer Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung auch zu. Da aber die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Tante der Zweitbeschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, ist zu prüfen, ob Österreich im Fall der beiden Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf Art. 8 EMRK ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung anzuwenden hätte.Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall jedenfalls gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung Polen zur Prüfung des Asylantrages der beiden Beschwerdeführer zuständig. Polen stimmte einer Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung auch zu. Da aber die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Tante der Zweitbeschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, ist zu prüfen, ob Österreich im Fall der beiden Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ihr Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung anzuwenden hätte.

3.2.1. Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001, das die Verfassungsmäßigkeit des § 5 AsylG 2005 in der Stammfassung zum Gegenstand hatte, führte der Verfassungsgerichtshof aus, eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des § 5 Abs. 1 AsylG 2005 sei durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden; durch diese Verpflichtung zum Selbsteintritt würden sich die aus dem Blickwinkel der Art. 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken erledigen. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237, 238/03 u.a. ging der Verfassungsgerichtshof "im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen" (S. 155 des Erk.).3.2.1. Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001,, das die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, AsylG 2005 in der Stammfassung zum Gegenstand hatte, führte der Verfassungsgerichtshof aus, eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 sei durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden; durch diese Verpflichtung zum Selbsteintritt würden sich die aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken erledigen. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237, 238/03 u.a. ging der Verfassungsgerichtshof "im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen" (S. 155 des Erk.).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer Familie voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer Familie voraussetzt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. die Beziehungen zwischen Geschwistern, (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR vom 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311;Zum Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. die Beziehungen zwischen Geschwistern, (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR vom 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311;

Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761;Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761;

vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass zwischen der Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Tante der Zweitbeschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis i.S. des Art. 8 EMRK besteht.3.2.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass zwischen der Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Tante der Zweitbeschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis i.S. des Artikel 8, EMRK besteht.

Das Bundesasylamt hat es jedoch zur Gänze unterlassen, auf welchen Erwägungen obige Feststellungen beruhen.

Auf Grund dieser familiären Anknüpfungspunkte ist es jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, von solch möglichen familiären Anknüpfungsmomente zur Tochter bzw. Tante der beiden Beschwerdeführerinnen in einem Ausmaß auszugehen, dass eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist.Auf Grund dieser familiären Anknüpfungspunkte ist es jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, von solch möglichen familiären Anknüpfungsmomente zur Tochter bzw. Tante der beiden Beschwerdeführerinnen in einem Ausmaß auszugehen, dass eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist.

Mit dem in Art. 15 Dublin-Verordnung genannten Begriff "andere Familienangehörige" ist - dem Wesen einer flexiblen Bestimmung angepasst - ein weiter Familienbegriff angesprochen, der über jenen des Art. 2 lit. i leg cit hinausgeht. Darunter fallen jedenfalls Geschwister und sämtliche Verwandte in gerader Linie. So sollte bei einem intensiven Abhängigkeitsverhältnis auch eine Zusammenführung von Cousins grundsätzlich möglich sein (Schmid/Filzwieser, Kommentar zur Dublin II-VO, Art. 15, K 7, S. 113).Mit dem in Artikel 15, Dublin-Verordnung genannten Begriff "andere Familienangehörige" ist - dem Wesen einer flexiblen Bestimmung angepasst - ein weiter Familienbegriff angesprochen, der über jenen des Artikel 2, Litera i, leg cit hinausgeht. Darunter fallen jedenfalls Geschwister und sämtliche Verwandte in gerader Linie. So sollte bei einem intensiven Abhängigkeitsverhältnis auch eine Zusammenführung von Cousins grundsätzlich möglich sein (Schmid/Filzwieser, Kommentar zur Dublin II-VO, Artikel 15,, K 7, S. 113).

Aufgrund der obigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses der beiden Beschwerdeführerinnen zu ihrer in Österreich aufhältigen Tochter bzw. Tante auseinandergesetzt hat, sodass gegebenenfalls die Bestimmung des Art. 15 Dublin-Verordnung zur Anwendung gelangen würde. In dem ergänzenden Verfahren ist dieses Abhängigkeitsverhältnis insbesonders durch die entsprechende Einvernahme der beiden Beschwerdeführerinnen bzw. der Tochter der Erstbeschwerdeführerin (AIS Zahl 05 19.043) abzuklären und in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und ob von einem Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen ist.Aufgrund der obigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses der beiden Beschwerdeführerinnen zu ihrer in Österreich aufhältigen Tochter bzw. Tante auseinandergesetzt hat, sodass gegebenenfalls die Bestimmung des Artikel 15, Dublin-Verordnung zur Anwendung gelangen würde. In dem ergänzenden Verfahren ist dieses Abhängigkeitsverhältnis insbesonders durch die entsprechende Einvernahme der beiden Beschwerdeführerinnen bzw. der Tochter der Erstbeschwerdeführerin (AIS Zahl 05 19.043) abzuklären und in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und ob von einem Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen ist.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, EMRK, familiäre Situation, Familienbegriff, Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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