TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/7 S8 237671-3/2008

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S8 237.671-3/2008/3E

S8 237.669-3/2008/3E

S8 259.187-2/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde

1. der B.N. (auch V.N.),1. der B.N. (auch römisch fünf.N.),

2. des B.V.,

3. der B.J.,

alle Staatsangehörige der Ukraine, 3. gesetzlich vertreten durch B.N. (auch V.N.), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen:alle Staatsangehörige der Ukraine, 3. gesetzlich vertreten durch B.N. (auch römisch fünf.N.), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen:

FZ 08 07.110-EAST-West, FZ 08 07.109-EAST-West, und 08 07.111-EAST-West jeweils vom 27.11.2008, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist am 10.08.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem Zweitbeschwerdeführer) und ihrem vierjährigen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die drei Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsangehörige und haben jeweils am 13.08.2008 der Einreise die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei bereits 1998 nach Prag gereist sei, um dort zu arbeiten. Dort habe sie ihren jetzigen Mann kennen gelernt und im Mai 1999 in der Ukraine geheiratet. Nach ihrer Rückkehr nach Tschechien hätten sie dort jeweils einen Asylantrag gestellt. Im Mai 2002 seien sie nach Österreich gereist und hätten dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt; sie seien vier Monate hier geblieben. Sie sei dann im Oktober in die Ukraine gereist, um ihren Sohn abzuholen. Im Oktober 2002 sei sie wieder nach Österreich gereist und habe sich hier bis zum März 2006 aufgehalten. Anschließend sei sie für drei Tage freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt. Dort habe sie ein ungarisches C-Visum für ein Jahr bekommen. In Ungarn habe sie sich dann bis zum Oktober 2006 aufgehalten und habe ein Haus gekauft. Anschließend sei sie mit dem Zug für einen Monat nach Frankreich gereist, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Danach sei sie nach Luxemburg gereist, wo sie wiederum einen Asylantrag gestellt habe; hier habe sie sich dann bis zum Mai 2008 aufgehalten; das Verfahren sei zwei Mal negativ ausgegangen. Anschließend sei sie nach Frankreich zurückgekehrt, wo ihr Asylverfahren nicht zugelassen worden sei; hier habe sie sich ca. drei Monate aufgehalten. Von Frankreich sei sie mit dem Zug nach Österreich gereist. In Ungarn leben noch ein Schwager und die Schwiegermutter.

In Tschechien habe sie als Putzfrau gearbeitet. Nachdem sie ihren Mann kennengelernt habe und dessen politische Probleme erfahren habe, habe sie gemeinsam mit ihm einen Asylantrag gestellt.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn, den Drittbeschwerdeführer, gelten.

3. Am 14.08.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige luxemburgische, französische und ungarische Behörde für die drei Beschwerdeführer. Am 19.08.2008 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Luxemburg, Frankreich und Ungarn Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 18.08.2008 langte ein Schreiben der luxemburgischen Behörden vom 14.08.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Luxemburgs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung für die drei Beschwerdeführer bestätigt wurde.3. Am 14.08.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige luxemburgische, französische und ungarische Behörde für die drei Beschwerdeführer. Am 19.08.2008 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Luxemburg, Frankreich und Ungarn Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 18.08.2008 langte ein Schreiben der luxemburgischen Behörden vom 14.08.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Luxemburgs gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung für die drei Beschwerdeführer bestätigt wurde.

4. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 25.08.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie leide an Kopfschmerzen und Gastritis; weiters habe sie Probleme mit dem Herz. Sie benötige einen Termin beim Psychiater; sie denke öfter über Selbstmord nach.

Zu ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, gab sie an, dass er keine eigenen Asylgründe habe. Ihr Sohn leide aber an Herzproblemen; er benötige eine Untersuchung.

Von ihren bisherigen Asylverfahren habe sie in Tschechien im Jahr 2002 eine negative Entscheidung erhalten. Im Mai 2002 habe sie in Österreich um Asyl angesucht, den Ausgang des Verfahrens aber nicht abgewartet; sie seien freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt.

5. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 02.09.2008 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Dieser kam zum Schluss, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, eine Überstellung nach Luxemburg aus ärztlicher Sicht sei zumutbar. Zur Diagnose wurde festgehalten: "Reaktiv depressives Syndrom, seit mindestens Ende 2007 (Ermordung des Sohnes), Gastritis zb. Anämie, Anämie und Gastritis Abklärung ÜW für Labor des KH XY übergeben". Zur Therapiemöglichkeit wurden verschieden Medikamente angeführt. Weiters wurde im medizinischen Gutachten angeführt, dass keine neuerliche Nachuntersuchung erforderlich sei; eine Überstellung nach Luxemburg sei ab dem 02.09.2008 jederzeit möglich.

6.1. Am 15.09.2008 wurden die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein weiteres mal niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie zu ihrem bisherigen Vorbringen etwas ergänzen wolle, verneinte sie; wenn sie noch etwas vorbringen wollte, dann wäre das eine lange Geschichte. Diese finge mit den Problemen der Familie ihres Mannes an; dies hätte sich dann auf sie übertragen. Zur fachärztlichen Stellungnahme vom 02.09.2008 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie dazu bereits alles bei der ersten Befragung angegeben habe. Die vom Arzt verschriebenen Medikamente habe sie aufgebraucht; solche würde sie wieder benötigen.

Nach Luxemburg könne sie nicht mehr zurück. In der Folge schildert die Erstbeschwerdeführerin ausführlich ihre Fluchtgeschichte und die Verfolgung und Bespitzelung durch unbekannte Personen durch die Zufluchtstaaten.

6.2. Am 30.09.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Sie legte sechs handgeschriebene Blätter in russischer Sprache vor. Darin wird ausführlich die Verfolgung ihrer ursprünglichen und dann jetzigen Familie sowie der ihres Mannes geschildert. Weiters gab sie die gesundheitlichen Umstände zu ihrem jüngeren Sohn zu Protokoll.

7. Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge der drei Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Luxemburg zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die drei Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Luxemburg ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Luxemburg gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).7. Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge der drei Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung Luxemburg zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die drei Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Luxemburg ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Luxemburg gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Luxemburg, insbesondere zum luxemburgischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das luxemburgische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt zur Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie am Anfang des Verfahrens über verschiedene Krankheiten bzw. Leidenszustände wie Herzprobleme, Gastritis, Kopfschmerzen und Gedanken an Selbstmord berichtet habe. Trotz Nachfragen zu ihrem Gesundheitszustand habe sie bei den späteren Vernehmungen über diese Krankheiten bzw. Leidenszustände nichts mehr weiter ausgeführt. Aufgrund der geäußerten Suizidabsicht sei sie fachärztlich untersucht worden. Der untersuchende Arzt sei insgesamt zur Diagnose gekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin an zwar seit mind. Ende 2007 an einem "reaktiv depressivem Syndrom" und Gastritis sowie Anämie leide, aber keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege; eine Überstellung nach Luxemburg sei aus ärztlicher Sicht zumutbar.

Zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer

Es drohe den Beschwerdeführern insgesamt jeweils keine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.Es drohe den Beschwerdeführern insgesamt jeweils keine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.

8.1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Luxemburg ihre Rechte nach Art. 8 EMRK verletzen würde. Dem Beschwerdeschriftsatz war eine Aufenthaltsbestätigung vom 06.12.2008 des Landeskrankenhauses XY zur Erstbeschwerdeführer angeschlossen. Nach der psychiatrischen Stellungnahme vom 00.00.2008 ist die Erstbeschwerdeführerin seit dem 00.00.2008 mit der Diagnose "Rezidivierend schwere depressive Episode mit SMG bei posttraumatischer Belastungsstörung" in stationärer Behandlung. Nach einer Schilderung des medizinischen Hintergrunds wird zur Erstbeschwerdeführerin in der Stellungnahme ausgeführt, dass diese derzeit aufgrund der akuten Suizidalität nicht transportfähig sei.8.1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Luxemburg ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dem Beschwerdeschriftsatz war eine Aufenthaltsbestätigung vom 06.12.2008 des Landeskrankenhauses XY zur Erstbeschwerdeführer angeschlossen. Nach der psychiatrischen Stellungnahme vom 00.00.2008 ist die Erstbeschwerdeführerin seit dem 00.00.2008 mit der Diagnose "Rezidivierend schwere depressive Episode mit SMG bei posttraumatischer Belastungsstörung" in stationärer Behandlung. Nach einer Schilderung des medizinischen Hintergrunds wird zur Erstbeschwerdeführerin in der Stellungnahme ausgeführt, dass diese derzeit aufgrund der akuten Suizidalität nicht transportfähig sei.

8.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Die Beschwerdeführer sind am 10.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag die gegenständlichen Asylanträge gestellt.

1.2. Luxemburg hat sich mit Schreiben vom 14.08.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer für zuständig erklärt.1.2. Luxemburg hat sich mit Schreiben vom 14.08.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer für zuständig erklärt.

Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.

1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem 00.00.2008 im Landeskrankenhauses XY mit der Diagnose "Rezidivierend schwere depressive Episode mit SMG bei posttraumatischer Belastungsstörung" in stationärer Behandlung. Sie ist derzeit aufgrund der akuten Suizidalität nicht transportfähig.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführer bei ihren Befragungen und der psychiatrischen Stellungnahme des behandelnden Arztes des Landeskrankenhauses XY zur Erstbeschwerdeführer vom 00.00.2008 (Aktenseite 351 und 352 Akt der Erstbeschwerdeführerin).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs.1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs.3 und Abs.4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs.1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis Art. 12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6 bis Artikel 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Luxemburg für alle drei Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Luxemburg auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Luxemburg für alle drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Luxemburg auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung bei einem der drei Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann. Dies ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin nach der Aktenlage jedoch nicht möglich. Nach der psychiatrischen Stellungnahme des behandelnden Arztes des Landeskrankenhauses XY zur Erstbeschwerdeführer vom 00.00.2008 ist diese seit dem 00.00.2008 im Landeskrankenhauses XY wegen einer rezidivierend schweren depressiven Episode mit Selbstmordgefahr bei einer posttraumatischer Belastungsstörung in stationärer Behandlung. Sie derzeit aufgrund der akuten Suizidalität derzeit nicht transportfähig.Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung bei einem der drei Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann. Dies ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin nach der Aktenlage jedoch nicht möglich. Nach der psychiatrischen Stellungnahme des behandelnden Arztes des Landeskrankenhauses XY zur Erstbeschwerdeführer vom 00.00.2008 ist diese seit dem 00.00.2008 im Landeskrankenhauses XY wegen einer rezidivierend schweren depressiven Episode mit Selbstmordgefahr bei einer posttraumatischer Belastungsstörung in stationärer Behandlung. Sie derzeit aufgrund der akuten Suizidalität derzeit nicht transportfähig.

Der Bescheid zur Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuheben.Der Bescheid zur Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuheben.

3.4. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Ehemann, der Drittbeschwerdeführer das Kind der Erstbeschwerdeführerin. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Ihre Asylanträge gelten daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Familienangehörigen.3.4. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Ehemann, der Drittbeschwerdeführer das Kind der Erstbeschwerdeführerin. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Ihre Asylanträge gelten daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Familienangehörigen.

Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es waren daher auch die Bescheide zum Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer aufzuheben.Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es waren daher auch die Bescheide zum Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis war auf deren Verfahren nicht weiter einzugehen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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