TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/9 D12 400037-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D12 400037-3/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des P. M., Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2008, FZ. 08 10.602-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.04.2008 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern illegal aus Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zulassungsverfahren brachte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Tschechien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, im Wesentlichen vor, er habe sich die letzten drei Jahre in Tschechien aufgehalten. Am 31.03.2005 sei er mit dem Zug von Brest nach Prag gereist und habe er sich über ein Reisebüro ein für fünf Tage gültiges Visum ausstellen lassen. In Tschechien sei bereits negativ über seinen gestellten Asylantrag entschieden worden (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In Tschechien hätte dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Moskau gedroht.Im Zulassungsverfahren brachte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Tschechien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, im Wesentlichen vor, er habe sich die letzten drei Jahre in Tschechien aufgehalten. Am 31.03.2005 sei er mit dem Zug von Brest nach Prag gereist und habe er sich über ein Reisebüro ein für fünf Tage gültiges Visum ausstellen lassen. In Tschechien sei bereits negativ über seinen gestellten Asylantrag entschieden worden vergleiche Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In Tschechien hätte dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Moskau gedroht.

2. Mit Schreiben vom 28.04.2008 übermittelte Tschechien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II).2. Mit Schreiben vom 28.04.2008 übermittelte Tschechien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei).

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zl. 08 03.356-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Tschechien gemäß Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zl. 08 03.356-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Tschechien gemäß Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 26.06.2008 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen behauptet, Tschechien hätte seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Asylfall nicht eingehalten und erweise sich die bestehende Gesetzeslage in Tschechien in Bezug auf die Prüfung, ob durch eine Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Russland Art 3 EMRK verletzt wird, als nicht europarechtskonform und EMRK-widrig.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 26.06.2008 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen behauptet, Tschechien hätte seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Asylfall nicht eingehalten und erweise sich die bestehende Gesetzeslage in Tschechien in Bezug auf die Prüfung, ob durch eine Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Russland Artikel 3, EMRK verletzt wird, als nicht europarechtskonform und EMRK-widrig.

5. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.07.2008, Zl. S 6 400037-1/2008/2E gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ab. Mit Erkenntnisen vom selben Tag, S 6 400036-1/2008/2E, S 6 400035-1/2008/2E, S 6 400034-1/2008/2E, S 6 400033-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder ebenfalls ab.5. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.07.2008, Zl. S 6 400037-1/2008/2E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, ab. Mit Erkenntnisen vom selben Tag, S 6 400036-1/2008/2E, S 6 400035-1/2008/2E, S 6 400034-1/2008/2E, S 6 400033-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder ebenfalls ab.

Die für die Entscheidung zuständige Richterin des Asylgerichtshofes begründete die Entscheidung wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer seit mehr als 2 Jahren abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis von Tschechien und hat er zudem seither nicht mehr das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen, sodass gem. Art. 9 Abs. 4 leg. cit. Tschechien zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist.Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer seit mehr als 2 Jahren abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis von Tschechien und hat er zudem seither nicht mehr das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen, sodass gem. Artikel 9, Absatz 4, leg. cit. Tschechien zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist.

Gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20 wiederaufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist gemäß ihrem Art. 29 auf Asylanträge anwendbar, die ab 01.09.2003 gestellt werden.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ist gemäß ihrem Artikel 29, auf Asylanträge anwendbar, die ab 01.09.2003 gestellt werden.

Bezogen auf den vorliegenden Fall, gelangt die erkennende Behörde, ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seitens Tschechiens vor ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Auffassung, dass im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Behörden zur Prüfung des Antrages auf internatonalen Schutz ausgegangen wurde. Der Antragsteller hat aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze des Mitgliedstaats Tschechien legal überschritten und hatte er eine gültige Aufenthaltserlaubnis von Tschechien erteilt erhalten. Demnach ist gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages gegeben.Bezogen auf den vorliegenden Fall, gelangt die erkennende Behörde, ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seitens Tschechiens vor ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Auffassung, dass im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Behörden zur Prüfung des Antrages auf internatonalen Schutz ausgegangen wurde. Der Antragsteller hat aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze des Mitgliedstaats Tschechien legal überschritten und hatte er eine gültige Aufenthaltserlaubnis von Tschechien erteilt erhalten. Demnach ist gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages gegeben.

Am 16.04.2008 wurde seitens Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein Wiederaufnahmegesuch an Tschechien gestellt. Tschechien stimmte mit Schreiben vom 28.04.2008 dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit.Am 16.04.2008 wurde seitens Österreichs gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ein Wiederaufnahmegesuch an Tschechien gestellt. Tschechien stimmte mit Schreiben vom 28.04.2008 dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit.

Dem Bundesasylamt ist nun darin beizupflichten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 9 Abs. 4 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates. Andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Gebrauch zu machen:Dem Bundesasylamt ist nun darin beizupflichten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Artikel 9, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates. Andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Gebrauch zu machen:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a.; 17.6.2005, B 336/05) sieht die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Art. 3 Abs. 2). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zutreffen.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a.; 17.6.2005, B 336/05) sieht die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Artikel 3, Absatz 2,). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zutreffen.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0224) ist bei der Beurteilung des sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Erfordernisses der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung maßgeblich, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - ausreichend substantiierte "reale Gefahr" ("real risk") besteht, ein auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige, den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0224) ist bei der Beurteilung des sich aus Artikel 3, EMRK ergebenden Erfordernisses der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung maßgeblich, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - ausreichend substantiierte "reale Gefahr" ("real risk") besteht, ein auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige, den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten.

Die erkennende Behörde gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Mit ihrem Beschwerdevorbringen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, dem in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Erfordernis, besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft zu machen. Solche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechenden Gründe sind auch bei der Behörde nicht offenkundig, sodass in Folge dieser gesetzlichen Bestimmung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einem Staat nach Absatz 1 Schutz vor Verfolgung findet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich im Falle Tschechiens um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt handelt und sich die Beschwerdeführerin im Falle eventueller Bedrohung ihrer Person, welche im Übrigen in jedem Land möglich ist, an diese wenden und von dieser Schutz erwarten könnte. Auch lässt sich aus der Rechtsprechung des EGMR eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedsstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin etwa im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnte. Es ist nicht zu besorgen, dass Grundrechte des Beschwerdeführers in Tschechien verletzt würden oder in Gefahr wären. Somit ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass in Tschechien sowohl asylrechtlicher Schutz als auch Refoulement-Schutz gewährleistet ist und eben genannter Mitgliedstaat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat.Die erkennende Behörde gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Mit ihrem Beschwerdevorbringen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, dem in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Erfordernis, besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft zu machen. Solche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechenden Gründe sind auch bei der Behörde nicht offenkundig, sodass in Folge dieser gesetzlichen Bestimmung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einem Staat nach Absatz 1 Schutz vor Verfolgung findet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich im Falle Tschechiens um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt handelt und sich die Beschwerdeführerin im Falle eventueller Bedrohung ihrer Person, welche im Übrigen in jedem Land möglich ist, an diese wenden und von dieser Schutz erwarten könnte. Auch lässt sich aus der Rechtsprechung des EGMR eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedsstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin etwa im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnte. Es ist nicht zu besorgen, dass Grundrechte des Beschwerdeführers in Tschechien verletzt würden oder in Gefahr wären. Somit ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass in Tschechien sowohl asylrechtlicher Schutz als auch Refoulement-Schutz gewährleistet ist und eben genannter Mitgliedstaat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat.

Die erkennende Behörde kann auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden, von dem in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vorgesehenen Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags vorzunehmen.Die erkennende Behörde kann auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vorgesehenen Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags vorzunehmen.

6. Am 15.07.2008 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Kinder neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründet wurde dieser damit, dass der Beschwerdeführer am 02.03.2006 von Früh bis Abends, in Prag von der Polizei festgenommen worden sein soll. Am Abend soll er in einem Restaurant von der Polizei zum Essen eingeladen worden sein.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 06.09.2008, FZ. 08 06.170-EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2008 gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 06.09.2008, FZ. 08 06.170-EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2008 gem. Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.

8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht am 22.09.2008 per Telefax von "Asyl in Not" mit Vertretungs- und Zustellvollmacht für Fr. Mag Ruderstaller Judith und am 23.09.2008 postalisch, von der schon im Vorverfahren vertretungsbefugten Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG eingebrachte Beschwerden, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt werden, "1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem ersten Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angegeben, dass Tschechien kein sicherer Staat im Sinne des § 5 AsylG sei.8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht am 22.09.2008 per Telefax von "Asyl in Not" mit Vertretungs- und Zustellvollmacht für Fr. Mag Ruderstaller Judith und am 23.09.2008 postalisch, von der schon im Vorverfahren vertretungsbefugten Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG eingebrachte Beschwerden, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt werden, "1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem ersten Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angegeben, dass Tschechien kein sicherer Staat im Sinne des Paragraph 5, AsylG sei.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, zur Zahl:

D12 400034-2/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 04.11.2008 rechtskräftig.D12 400034-2/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 04.11.2008 rechtskräftig.

10. Am 27.10.2008 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 15.12..2008, FZ. 08 10.602-EAST-WEST wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2008 gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 15.12..2008, FZ. 08 10.602-EAST-WEST wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2008 gem. Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.

12. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamten richtet sich die fristgerecht am 29.12.2008 per Telefax von "Asyl in Not" mit Vertretungs- und Zustellvollmacht für Fr. Mag Ruderstaller Judith eingebrachte Beschwerde, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt werden,

"1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem vorherigen Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angeführt, dass aus formalen Gründen nunmehr aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Österreich eingetreten sei. Durch Art 19 Abs 4 Dublin II Verordnung sei ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristenüberschreitungen eingeführt worden. Die Regelung stütze sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsame Zielvorgabe zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen muss. Außerdem soll dadurch vermieden werden, dass eine Kategorie der sogenannten "refugess in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Die Zustimmung Tschechiens zur Wiederaufnahme wurde am 28.04.2008 übermittelt, womit die Frist an diesem Tage zu laufen begann. Das Ende der Frist sei, nachdem die Familie zu keinen Zeitpunkt flüchtig war, und auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, am 29.10.2008 abgelaufen, daher sei das Verfahren zuzulassen."1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem vorherigen Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angeführt, dass aus formalen Gründen nunmehr aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Österreich eingetreten sei. Durch Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei Verordnung sei ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristenüberschreitungen eingeführt worden. Die Regelung stütze sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsame Zielvorgabe zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen muss. Außerdem soll dadurch vermieden werden, dass eine Kategorie der sogenannten "refugess in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Die Zustimmung Tschechiens zur Wiederaufnahme wurde am 28.04.2008 übermittelt, womit die Frist an diesem Tage zu laufen begann. Das Ende der Frist sei, nachdem die Familie zu keinen Zeitpunkt flüchtig war, und auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, am 29.10.2008 abgelaufen, daher sei das Verfahren zuzulassen.

Ein schwerer Verfahrensfehler sei auch, dass das Bundesasylamt trotz mehrmaliger Bitte um eine weibliche Referentin und einen weiblichen Dolmetscher diesem Ersuchen nicht nachgekommen sei, obwohl diese angegeben habe, dass diese über Probleme sprechen wolle, die ihre sexuelle Integrität betreffen. Dies sei aber ihr Recht, welches in § 20 Abs 1 AsylG verankert sei. Das Angebot, dies niederzuschreiben, stelle lediglich eine Umgehung dieser Gesetzesbestimmung dar. Die Beschwerdeführerin hätte dieses Angebot nur auf Druck des zuständigen männlichen Referenten angenommen, wäre dann aber aufgrund ihrer psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Ein schwerer Verfahrensfehler sei auch, dass das Bundesasylamt trotz mehrmaliger Bitte um eine weibliche Referentin und einen weiblichen Dolmetscher diesem Ersuchen nicht nachgekommen sei, obwohl diese angegeben habe, dass diese über Probleme sprechen wolle, die ihre sexuelle Integrität betreffen. Dies sei aber ihr Recht, welches in Paragraph 20, Absatz eins, AsylG verankert sei. Das Angebot, dies niederzuschreiben, stelle lediglich eine Umgehung dieser Gesetzesbestimmung dar. Die Beschwerdeführerin hätte dieses Angebot nur auf Druck des zuständigen männlichen Referenten angenommen, wäre dann aber aufgrund ihrer psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes als vom 08.09.2008 bezeichnet, was offensichtlich auf einem Irrtum beruht, inhaltlich wird jedoch der Bescheid vom 15.12.2008 angesprochen und geht zweifelsfrei hervor, das auch dieser gemeint ist.

13. Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers, P. F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zahl: D12 400036-3/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.13. Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers, P. F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zahl: D12 400036-3/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.10.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.10.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der P. F. und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters und seiner Mutter.Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der P. F. und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters und seiner Mutter.

Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers, P. F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zahl: D12 400036-3/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers, P. F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zahl: D12 400036-3/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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