Norm
AVG §66 Abs4Spruch
E4 311.111-2/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Y.I., geb. 00.00.1980, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, FZ. 07 10.798-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe reiste am 23.04.2004 legal unter Verwendung seines Reisepasses inklusive D-Visum mit der Gültigkeitsdauer 00.00.2004-00.00.2004, ausgestellt von der österreichischen Botschaft Ankara in Österreich ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe reiste am 23.04.2004 legal unter Verwendung seines Reisepasses inklusive D-Visum mit der Gültigkeitsdauer 00.00.2004-00.00.2004, ausgestellt von der österreichischen Botschaft Ankara in Österreich ein.
I.2. Am 28.09.2004 wurde seitens des Beschwerdeführers erstmals ein schriftlicher Asylantrag (FZ 04 19.838) eingebracht, welcher als gegenstandslos abgelegt wurde.römisch eins.2. Am 28.09.2004 wurde seitens des Beschwerdeführers erstmals ein schriftlicher Asylantrag (FZ 04 19.838) eingebracht, welcher als gegenstandslos abgelegt wurde.
I.3. Mit 22.07.2005 wurde seitens des Beschwerdeführers ein weiter Asylantrag gestellt (FZ 05 10.978-BAW), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II). In einem erfolgte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei (Spruchpunkt III).römisch eins.3. Mit 22.07.2005 wurde seitens des Beschwerdeführers ein weiter Asylantrag gestellt (FZ 05 10.978-BAW), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). In einem erfolgte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei (Spruchpunkt römisch drei).
I.4. In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.08.2007, GZ 311.111-1/6E-X/47/07 diese gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs 2 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 ab.römisch eins.4. In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.08.2007, GZ 311.111-1/6E-X/47/07 diese gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab.
I.5. Am 21.11.2007 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz) ein.römisch eins.5. Am 21.11.2007 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz) ein.
Dazu wurde dieser am 21.11.2007 vor der PI Traiskirchen und am 26.11.2007 vor der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen.
Im Zuge der Einvernahme am 26.11.2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei, diesem eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt und somit das Verfahren zugelassen.Im Zuge der Einvernahme am 26.11.2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei, diesem eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und somit das Verfahren zugelassen.
Am 22.02.2008 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer nochmals zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung befragt wurde.
I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
I.7. Gegenständliche Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2008 zugestellt und erhob dieser dagegen mit Schriftsatz vom 19.12.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.römisch eins.7. Gegenständliche Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2008 zugestellt und erhob dieser dagegen mit Schriftsatz vom 19.12.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin
Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
3. Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 28 Absatz 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Absatz 2 leg.cit.: Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Für Zurückweisungsentscheidungen nach § 4 und § 68 AVG gilt somit, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Doch auch hier gilt, dass eine Zulassung einer Zurückweisung nicht entgegensteht.Für Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 4 und Paragraph 68, AVG gilt somit, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Doch auch hier gilt, dass eine Zulassung einer Zurückweisung nicht entgegensteht.
Vorerst ist auszuführen, dass § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG keine schrankenlose Ermächtigung vorsieht, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde zweifellos unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 28 AsylG ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist.Vorerst ist auszuführen, dass Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG keine schrankenlose Ermächtigung vorsieht, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde zweifellos unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 28, AsylG ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist.
Im gegenständlichen Fall - wie auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den überwiegenden Fällen von Entscheidungen gemäß § 68 AVG - kann nun nicht festgestellt werden, dass erst nach Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungstatbestand neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Erstbehörde betreffend dieser Vorgehensweise keinerlei Ausführungen - weder im Bescheid noch mittels Aktenvermerk - vorgenommen hat und ohne nachvollziehbare Begründung dieses Vorgehen auch im Asylgesetz grundsätzlich keine Deckung finden kann. Überdies wäre die Erstbehörde jedenfalls dazu gehalten gewesen, die Zurückweisungsentscheidung binnen 20 Tagen ab Stellung es Antrages auf internationalen Schutz zu treffen; dies alles unter dem Gesichtspunkt, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den Intentionen des Gesetzgebers prioritäre Bedeutung im Verfahrensabschluss zukommen sollte.Im gegenständlichen Fall - wie auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den überwiegenden Fällen von Entscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG - kann nun nicht festgestellt werden, dass erst nach Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungstatbestand neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Erstbehörde betreffend dieser Vorgehensweise keinerlei Ausführungen - weder im Bescheid noch mittels Aktenvermerk - vorgenommen hat und ohne nachvollziehbare Begründung dieses Vorgehen auch im Asylgesetz grundsätzlich keine Deckung finden kann. Überdies wäre die Erstbehörde jedenfalls dazu gehalten gewesen, die Zurückweisungsentscheidung binnen 20 Tagen ab Stellung es Antrages auf internationalen Schutz zu treffen; dies alles unter dem Gesichtspunkt, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den Intentionen des Gesetzgebers prioritäre Bedeutung im Verfahrensabschluss zukommen sollte.
Eine Begründung der Erstbehörde zur gewählten Vorgehensweise lässt sich weder dem erstinstanzliche Akt noch dem angefochtene Bescheid entnehmen.
Das Bundesasylamt hat somit die 20 Tagesfrist überschritten und einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise - gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Das Bundesasylamt hat somit die 20 Tagesfrist überschritten und einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise - gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben.
Weitergehende Ausführungen dahingehend, ob das Vorbringen des Antragestellers tatsächlich vom Rechtsbegriff der entschiedenen Sache (§ 68 AVG) umfasst ist, erübrigen sich hinsichtlich der getroffenen Entscheidung.Weitergehende Ausführungen dahingehend, ob das Vorbringen des Antragestellers tatsächlich vom Rechtsbegriff der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG) umfasst ist, erübrigen sich hinsichtlich der getroffenen Entscheidung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Angesichts des Spruchinhalts und der Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von einer Woche gemäß § 37 Abs 1 AsylG erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Angesichts des Spruchinhalts und der Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von einer Woche gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Fristversäumung, Zulassungsverfahren, ZurückweisungstatbestandZuletzt aktualisiert am
01.04.2009