TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/13 B7 403046-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
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  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B7 403.046-1/2008/2E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des B.G., StA.: Republik Kosovo, vom 27.11.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl: 98 00.779/1-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des B.G., StA.: Republik Kosovo, vom 27.11.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl: 98 00.779/1-BAS, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von B.G. vom 27.11.2008 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von B.G. vom 27.11.2008 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 02.02.1998 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.1998, Zl. 98 00.779-BAS, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.02.1998 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 02.02.1998 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.1998, Zl. 98 00.779-BAS, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.02.1998 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Salzburg vom 00.00.1997, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 223/2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG Salzburg vom 00.00.1997, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 223 /, 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Salzburg vom 00.00.1999, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je S 30 verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG Salzburg vom 00.00.1999, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je S 30 verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Salzburg vom 00.00.2001, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 133/1 u. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG Salzburg vom 00.00.2001, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 146, 133 /, eins, u. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 147 Abs 1/1 und Abs 2, 229/1, 231/1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins /, eins und Absatz 2, 229 /, eins, 231 /, eins, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2007, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 229/1, 241E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2007, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall), 229/1, 241E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs 1/4, 130 (1. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 130, (1. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine rechtskräftigen Verurteilungen mitgeteilt, das seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten abzuerkennen und ihn in den Kosovo auszuweisen, dies verbunden mit der Einladung, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen sowie sich zu den Fragen zu äußern, ob der Beschwerdeführer aktuell unter Krankheiten leide oder ob sonstige Umstände gegen eine Rückführung in den Kosovo sprechen, sowie zu der Frage, zu welchen Personen der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig Kontakte pflegen würde.

Mit handschriftlichem, in albanischer Sprache verfassten Schreiben vom 22.07.2008, zur Post gegeben am 24.07.2008, gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab, welche einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde; diese Übersetzung liegt im erstinstanzlichen Verwaltungsakt auf.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008 Zl. 98 00.779/1-BAS, wurde dem Beschwerdeführer der diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.1998, Zl 98 00.779/1-BAS zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaften nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008 Zl. 98 00.779/1-BAS, wurde dem Beschwerdeführer der diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.1998, Zl 98 00.779/1-BAS zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaften nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt).

Begründend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, die zuvor angeführten Straftaten würden den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof gebe dabei als Richtlinie eine Strafdrohung von mehr als fünf Jahren vor. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach § 133 Abs 2 StGB (Strafdrohungen ein bis zehn Jahre) sei der Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens bereits erfüllt. Zusätzlich müsse dazu angeführt werden, dass die Gesamtheit der vorliegenden Verurteilungen, Straftaten, welche überwiegend im Bereich der Eigentumsdelikte anzusiedeln seien, auch den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens, in Summe betrachtet, erfüllen würden, da angesichts der Menge der Verurteilungen gegen fremdes Vermögen sich der Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer würde den ihm zuerkannten Schutz in Österreich zur fortgesetzten Begehung strafbarer Handlungen missbrauchen. Der zur Aberkennung des Asylstatus geforderte Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens werde daher im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Beschwerdeführer in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht erfüllt.Begründend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, die zuvor angeführten Straftaten würden den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof gebe dabei als Richtlinie eine Strafdrohung von mehr als fünf Jahren vor. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 133, Absatz 2, StGB (Strafdrohungen ein bis zehn Jahre) sei der Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens bereits erfüllt. Zusätzlich müsse dazu angeführt werden, dass die Gesamtheit der vorliegenden Verurteilungen, Straftaten, welche überwiegend im Bereich der Eigentumsdelikte anzusiedeln seien, auch den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens, in Summe betrachtet, erfüllen würden, da angesichts der Menge der Verurteilungen gegen fremdes Vermögen sich der Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer würde den ihm zuerkannten Schutz in Österreich zur fortgesetzten Begehung strafbarer Handlungen missbrauchen. Der zur Aberkennung des Asylstatus geforderte Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens werde daher im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Beschwerdeführer in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 18.11.2008, erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 27.11.2008, zur Post gegeben am 28.11.2008, fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Angemerkt sei vorab, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt ist, weshalb eine Aberkennung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.Angemerkt sei vorab, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt ist, weshalb eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.

Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Im gegenständlichen Fall soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich beim Beschwerdeführer bedauerlicher Weise tatsächlich um eine Person mit erheblicher krimineller und sozialschädlicher Neigung handelt. Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten ausschließlich um Vermögensdelikte, sohin strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, bzw. um strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen bzw. Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands, wenn auch in diversen Qualifikationen, handelt. Überwiegend wurden Geld- bzw. bedingte Haftstrafen verhängt, das höchste Strafmaß, zu welchem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, war eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Weder fallen die begangenen Vermögensdelikte noch die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen", noch werden die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte - reine Vermögensdelikte bzw. Delikte gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden - in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - erwähnt.Im gegenständlichen Fall soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich beim Beschwerdeführer bedauerlicher Weise tatsächlich um eine Person mit erheblicher krimineller und sozialschädlicher Neigung handelt. Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten ausschließlich um Vermögensdelikte, sohin strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, bzw. um strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen bzw. Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands, wenn auch in diversen Qualifikationen, handelt. Überwiegend wurden Geld- bzw. bedingte Haftstrafen verhängt, das höchste Strafmaß, zu welchem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, war eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Weder fallen die begangenen Vermögensdelikte noch die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen", noch werden die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte - reine Vermögensdelikte bzw. Delikte gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden - in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - erwähnt.

Was das Argument des Bundesasylamtes im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid betrifft, der Verwaltungsgerichtshof gebe als "Richtlinie" für die Frage des Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens eine Strafdrohung von mehr als fünf Jahren vor, so ist dies unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof knüpft nämlich vielmehr an die tatsächlich verhängte Strafe, nicht aber an die Strafdrohung an, weshalb aus dem Argument der Behörde erster Instanz, allein schon durch die rechtskräftige Verurteilung nach § 133 Abs 2 StGB (tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe im konkreten Fall: 10 Monate bedingt) mit einer Strafdrohung von ein bis zehn Jahren sei der Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens bereits erfüllt, nichts zu gewinnen ist.Was das Argument des Bundesasylamtes im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid betrifft, der Verwaltungsgerichtshof gebe als "Richtlinie" für die Frage des Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens eine Strafdrohung von mehr als fünf Jahren vor, so ist dies unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof knüpft nämlich vielmehr an die tatsächlich verhängte Strafe, nicht aber an die Strafdrohung an, weshalb aus dem Argument der Behörde erster Instanz, allein schon durch die rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 133, Absatz 2, StGB (tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe im konkreten Fall: 10 Monate bedingt) mit einer Strafdrohung von ein bis zehn Jahren sei der Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens bereits erfüllt, nichts zu gewinnen ist.

Auch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Begehung von Vermögensdelikten bzw. Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen vermag in Summe - allein schon wegen des verletzten Rechtsgutes "fremdes Vermögen", über dessen Verletzung der Beschwerdeführer bisher nicht hinausgegangen ist - nicht zu einem "besonders schweren Verbrechen" zu kumulieren.

Es kann daher im gegenständlichen Fall der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da daher bereits die erste von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, ist die Prüfung bereits an diesem Punkt abzuschneiden und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen.Es kann daher im gegenständlichen Fall der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da daher bereits die erste von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, ist die Prüfung bereits an diesem Punkt abzuschneiden und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen.

Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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