TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/16 S9 400758-2/2008

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Veröffentlicht am 16.01.2009
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Spruch

S9 400.758-2/2008/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, FZ. 08 00.973-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, FZ. 08 00.973-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 18.01.2008 als unbegleiteter Minderjähriger illegal über UNGARN kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 20.02.2008 und am 16.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin (Rechtsberaterin) niederschriftlich einvernommen.

2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2007 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute Folgendes an:

"Am 21.05.2007 flog ich von Mogadischu nach Dubai. In Dubai stieg ich dann in das nächste Flugzeug weiter nach Moskau. In Moskau war ich dann vier Tage. Dann fuhr ich mit dem Taxi von Moskau in die Ukraine nach Vinnycia. Von dort ging ich dann zu Fuß in Richtung Ungarn. Ich war drei Tage unterwegs. Ich wurde kurz nach der Grenze von der ungarischen Polizei festgenommen. Das war am 12.11.2007. Es wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen, aber ich stellte keinen Asylantrag. Am nächsten Tag wurde ich von der Polizei nach Budapest gebracht und ausgelassen. Ich lernte dann in Budapest einen Afrikaner kennen, welcher mich zu seiner Wohnung brachte. Ich blieb bei dem Afrikaner dann bis zum 16.11.2007. Ich fuhr dann mit dem Zug nach Györ. Dort stieg ich dann um und fuhr mit dem Zug direkt nach Wien-Westbahnhof. Während der Zugfahrt wurde ich von der Polizei kurz vor der Ankunft in Wien aufgegriffen. Ich wurde in ein Gefängnis gebracht und wieder nach Ungarn zurückgeschickt."

Er sei dann glaublich am 20.01.2008 wieder mit dem Zug nach Österreich gereist und habe abwechselnd am West- und am Südbahnhof geschlafen.

3. Am 20. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost an, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätte. Auf den Vorhalt, dass die Behörde vorläufig zur Ansicht gelangt sei, dass zur Prüfung des Antrages gemäß der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er in Ungarn ein sehr schweres Leben gehabt hätte. Er hätte eine schlechte Betreuung und die Angst gehabt, sein Leben zu verlieren, indem er langsam durchdrehe.

Am selbem Tag wurde dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertreterin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass deshalb Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden.Am selbem Tag wurde dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertreterin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass deshalb Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden.

4. Das Bundesasylamt richtete sodann am 26.02.2008 - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige ungarische Behörde, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit UNGARN erhielt der Beschwerdeführer am 26.02.2008. Mit Schreiben vom 29.02.2008 (eingelangt am 03.03.2008) erklärte sich UNGARN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig. Darin wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2008 einen Asylantrag in UNGARN eingebracht hätte.4. Das Bundesasylamt richtete sodann am 26.02.2008 - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige ungarische Behörde, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit UNGARN erhielt der Beschwerdeführer am 26.02.2008. Mit Schreiben vom 29.02.2008 (eingelangt am 03.03.2008) erklärte sich UNGARN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig. Darin wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2008 einen Asylantrag in UNGARN eingebracht hätte.

5. Auf der Grundlage einer am 29.02.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, fertigte Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an, welche dem Bundesasylamt am 04.03.2008 zuging. Sie stellte darin fest, dass aus aktueller Sicht folgende belastungsabhängige krankheitswertige psychische vorliege:5. Auf der Grundlage einer am 29.02.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, fertigte Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an, welche dem Bundesasylamt am 04.03.2008 zuging. Sie stellte darin fest, dass aus aktueller Sicht folgende belastungsabhängige krankheitswertige psychische vorliege:

"Differentialdiagnostisch liegt entweder eine schwerere Anpassungsstörung, Depression und Angst gemischt, vor, F.43.22, oder aber eher noch eine PTSD, F.43.1., auch mit V.a. dissoziative Phänomene bzw. Depersonalisation und Derealisation. Basierend auf Verhaltensbeobachtung, Exploration, psychopathologischer Status hervorgerufen durch Vorkommnisse in der Heimat, Tod des Bruders, allgemein unsichere und von Gewalt geprägte Atmosphäre in der Heimat. Dazu könnte noch die Reise durch Russland, Ukraine etc. das ihre zur Verschlechterung der Befindlichkeit und zur Angst beigetragen haben.""Differentialdiagnostisch liegt entweder eine schwerere Anpassungsstörung, Depression und Angst gemischt, vor, F.43.22, oder aber eher noch eine PTSD, F.43.1., auch mit römisch fünf.a. dissoziative Phänomene bzw. Depersonalisation und Derealisation. Basierend auf Verhaltensbeobachtung, Exploration, psychopathologischer Status hervorgerufen durch Vorkommnisse in der Heimat, Tod des Bruders, allgemein unsichere und von Gewalt geprägte Atmosphäre in der Heimat. Dazu könnte noch die Reise durch Russland, Ukraine etc. das ihre zur Verschlechterung der Befindlichkeit und zur Angst beigetragen haben."

Schließlich stellte die Ärztin fest: "Ich würde eine medikamentöse Therapie empfehlen, nach einigen Wochen (realistischerweise frühestens in 8 Wochen) eine erneute Vorstellung raten. Aus Erfahrung kann jedoch gesagt werden, dass eine Besserung erst bei aufenthaltsrechtlicher Sicherheit UND fortlaufender Therapie angenommen werden kann."

Die weiteren Fragen des Bundesasylamtes betreffend die Auswirkungen einer allfälligen Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat wurden in im gegenständlichen Gutachten nicht beantwortet.

6. Am 06.05.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Frau Dr. XXXX untersucht. Der am 09.05.2008 dem Bundesasylamt übermittelten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass einer Überstellung nach UNGARN keine schwere psychische Störung entgegenstehe, die bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde. Abschließend ist dem Gutachten unter "sonstige Bemerkungen" Folgendes zu entnehmen:6. Am 06.05.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Frau Dr. römisch 40 untersucht. Der am 09.05.2008 dem Bundesasylamt übermittelten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass einer Überstellung nach UNGARN keine schwere psychische Störung entgegenstehe, die bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde. Abschließend ist dem Gutachten unter "sonstige Bemerkungen" Folgendes zu entnehmen:

"Der Aw wirkt deutlich gebessert, die Stimmung ist heute anfangs euthym bis sorgenvoll, subdepressiv, in weiterer Folge bei Antizipation der Überstellung nach Ungarn sehr traurig, verzweifelt. Keine aktuellen Suizidgedanken, keine Einengung zum Zeitpunkt des Gespräches. Keine typischen Intrusionen zu explorieren. Heute keine Ich-Störungen (keine Derealisations- oder Depersonalisationserlebnisse) zu explorieren. Keine Hinweise auf Vernachlässigung der eigenen Interessen, wobei sich der junge AW in behüteter Umgebung befindet und sozial gut eingebunden scheint. Deutliche Besserung durch gute Betreuung und soziale Stabilität, wobei gesagt werden muss, dass diese Stabilität bei Überstellung verloren gehen wird und damit die Besserung zunichte gemacht werden wird. F.43.22, Angst und depressive Reaktion, in deutlicher Remission."

7. Am 16.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer unter Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin bei der Erstaufnahmestelle Ost das Parteiengehör eingeräumt und darüber eine Niederschrift angefertigt.

8. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.07.2008, Zahl: 08 00.973-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.8. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.07.2008, Zahl: 08 00.973-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auf Grund der beiden gutachtlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren stehe fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, jedoch stünden einer Überstellung nach UNGARN keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auf Grund der beiden gutachtlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren stehe fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, jedoch stünden einer Überstellung nach UNGARN keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

9. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht am 28.07.2008 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler behauptet wurden. Das Bundesasylamt habe den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt, weil die Ermittlungen betreffend die Situation minderjähriger bzw. traumatisierter Asylwerber in UNGARN mangelhaft seien. Das ungarische System biete keine Lösungen für traumatisierte Flüchtlinge bzw. Asylwerber an. Im Falle einer Überstellung nach UNGARN sei die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben, da der Beschwerdeführer minderjährig und psychisch krank sei.9. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht am 28.07.2008 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler behauptet wurden. Das Bundesasylamt habe den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt, weil die Ermittlungen betreffend die Situation minderjähriger bzw. traumatisierter Asylwerber in UNGARN mangelhaft seien. Das ungarische System biete keine Lösungen für traumatisierte Flüchtlinge bzw. Asylwerber an. Im Falle einer Überstellung nach UNGARN sei die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben, da der Beschwerdeführer minderjährig und psychisch krank sei.

10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008, GZ: S9 400.758-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008, GZ: S9 400.758-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, GZ: S9 400.758-1/2008/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegebenen und der bekämpfte Bescheid behoben.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, GZ: S9 400.758-1/2008/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegebenen und der bekämpfte Bescheid behoben.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, die Gutachtliche Stellungnahmen von Dr. XXXX in sich widersprüchlich seien und daraus nicht schlüssig abgeleitet werden könne, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN tatsächlich keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Des Weiteren habe das Bundesasylamt zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in UNGARN tatsächlich einen Asylantrag gestellt habe, da dies aus der Aktenlage nicht klar ersichtlich war und im Widerspruch zu den Ergebnissen der EURODAC-Abfrage stand.In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, die Gutachtliche Stellungnahmen von Dr. römisch 40 in sich widersprüchlich seien und daraus nicht schlüssig abgeleitet werden könne, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN tatsächlich keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle. Des Weiteren habe das Bundesasylamt zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in UNGARN tatsächlich einen Asylantrag gestellt habe, da dies aus der Aktenlage nicht klar ersichtlich war und im Widerspruch zu den Ergebnissen der EURODAC-Abfrage stand.

12. Mit Schreiben vom 20.08.2008 richtete das Bundesasylamt an die zuständige ungarische Behörde die Anfrage, ob der Beschwerdeführer in UNGARN tatsächlich einen Asylantrag gestellt hatte. Am 29.08.2008 antwortete die zuständige ungarische Behörde, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2007 unter dem Namen, XXXX, einen Asylantrag gestellt hatte.12. Mit Schreiben vom 20.08.2008 richtete das Bundesasylamt an die zuständige ungarische Behörde die Anfrage, ob der Beschwerdeführer in UNGARN tatsächlich einen Asylantrag gestellt hatte. Am 29.08.2008 antwortete die zuständige ungarische Behörde, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2007 unter dem Namen, römisch 40 , einen Asylantrag gestellt hatte.

13. Am 19.12.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er sei zurzeit bei einem Zahnarzt in Behandlung, weil er Schmerzen im Bereich des Zahnfleisches habe. Sonst habe er aber keinerlei Probleme und sei auch noch nie in Behandlung gewesen. Er habe einen dreimonatigen Deutschkurs besucht und könne bereits ein paar Worte Deutsch. Er habe damals bezüglich seiner Identität falsche Angaben getätigt, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Er habe damals UNGARN aus gesundheitlichen Gründen verlassen. In Österreich gehe es ihm gut. Er sei sich nicht sicher, ob es ihm in UNGARN auch so gut gehen würde. Er verstehe nicht, warum er, obwohl sein Verfahren in Österreich zugelassen worden sei, nach UNGARN überstellt werde.

14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2008, Zahl: 08 00.973-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2008, Zahl: 08 00.973-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2008 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2008 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.

15. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 19.12.2008 persönlich eine handschriftliche, in englischer Sprache gehaltene Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Diese wurde gemeinsam mit dem gegenständlichen Verwaltungsakt am 29.12.2008 dem Asylgerichtshof übermittelt. Am 05.01.2009 langte ein weiters Beschwerdeschreiben beim Asylgerichtshof ein. Darin wird der beschwerdegegenständliche Bescheid Bundesasylamtes seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.2.2. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

3.1. Da nun feststeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in UNGARN einen Asylantrag gestellt hat und UNGARN einer Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO am 29.02.2008 zustimmte, wäre grundsätzlich von der Zuständigkeit UNGARNS zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages auszugehen.3.1. Da nun feststeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in UNGARN einen Asylantrag gestellt hat und UNGARN einer Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO am 29.02.2008 zustimmte, wäre grundsätzlich von der Zuständigkeit UNGARNS zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages auszugehen.

3.2. Das Bundesasylamt hat jedoch übersehen, dass im Entscheidungszeitpunkt die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO bereits abgelaufen war. Im gegenständlichen Verfahren führte das Bundesasylamt in der Zeit vom 26.02.2008 bis 29.02.2008 Konsultationen mit UNGARN gemäß der Dublin II-VO und teilte dies dem Beschwerdeführer innerhalb der 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 mit. Mit Schreiben 29.02.2008 (eingelangt am 03.03.2008) stimmte UNGARN der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit dem Einlangen der ungarischen Zustimmung am 03.03.2008 zu laufen.3.2. Das Bundesasylamt hat jedoch übersehen, dass im Entscheidungszeitpunkt die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO bereits abgelaufen war. Im gegenständlichen Verfahren führte das Bundesasylamt in der Zeit vom 26.02.2008 bis 29.02.2008 Konsultationen mit UNGARN gemäß der Dublin II-VO und teilte dies dem Beschwerdeführer innerhalb der 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 mit. Mit Schreiben 29.02.2008 (eingelangt am 03.03.2008) stimmte UNGARN der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit dem Einlangen der ungarischen Zustimmung am 03.03.2008 zu laufen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008 jedenfalls gehemmt war (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K25. zu Art. 19 Abs. 3 DublinMit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008 jedenfalls gehemmt war vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K25. zu Artikel 19, Absatz 3, Dublin

II-VO).

Wenn man nun die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Sechsmonatsfrist nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 19.08.2008 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Verfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wurde, "belohnt", als ihr neuerlich die gesamte Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dagegen würde weder in jenen Verfahren, in welchen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wird, noch in jenen, in welchen durch den Asylgerichthof innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 getroffen wird, die Sechsmonatsfrist neu zu laufen beginnen, weil in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine derartige Differenzierung wäre jedoch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen.Wenn man nun die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Sechsmonatsfrist nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 19.08.2008 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Verfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wurde, "belohnt", als ihr neuerlich die gesamte Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dagegen würde weder in jenen Verfahren, in welchen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wird, noch in jenen, in welchen durch den Asylgerichthof innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 getroffen wird, die Sechsmonatsfrist neu zu laufen beginnen, weil in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine derartige Differenzierung wäre jedoch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen.

Aus diesem Grund und aufgrund der in der Dublin II-VO vorgesehenen möglichst zeitnahen Überstellung und kurzen Verfahrensdauer kann in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO der Begriff "Entscheidung" nur dahingehend verstanden werden, als damit nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den eingebrachten Rechtsbehelf abweist und damit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über einen Rechtsbehelf in Dublinverfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.Aus diesem Grund und aufgrund der in der Dublin II-VO vorgesehenen möglichst zeitnahen Überstellung und kurzen Verfahrensdauer kann in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO der Begriff "Entscheidung" nur dahingehend verstanden werden, als damit nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den eingebrachten Rechtsbehelf abweist und damit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über einen Rechtsbehelf in Dublinverfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.

Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 fortläuft. Ein Fall des Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt dagegen nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird (vgl. zu den obigen Ausführungen AsylGH vom 25.07.2008, GZ. S 1 318.3162-2/2008, AsylGH vom 24.09.2008, S 12 318.568-2/2008 usw.).Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 fortläuft. Ein Fall des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt dagegen nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird vergleiche zu den obigen Ausführungen AsylGH vom 25.07.2008, GZ. S 1 318.3162-2/2008, AsylGH vom 24.09.2008, S 12 318.568-2/2008 usw.).

Im gegenständlichen Fall ist die Sechsmonatsfrist, die am 03.03.2008 zu laufen begann und deren Lauf vom 07.08.2008 bis 18.08.2008 gehemmt war, am 15.09.2008 abgelaufen. Damit ist die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall ist die Sechsmonatsfrist, die am 03.03.2008 zu laufen begann und deren Lauf vom 07.08.2008 bis 18.08.2008 gehemmt war, am 15.09.2008 abgelaufen. Damit ist die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.

4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht mehr anwendbar. Die getroffene Entscheidung stützt sich daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht mehr anwendbar. Die getroffene Entscheidung stützt sich daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Schlagworte

Fristen, Überstellungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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