Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B14 303.179-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde der N. geb. C.E., geboren am 00.00.1984, StA Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 23. 12. 2008, Zl. 08 12.271-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10. 1. 2006 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab sie an, dass sie albanische Staatsbürgerin, albanischer Volkszugehörigkeit, katholischen Glaubens und gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer gemeinsamen Tochter vom Kosovo, wo die Familie den ständigen Aufenthaltsort gehabt habe, nach Österreich ausgereist sei. Da ihr Ehegatte und dessen Familie von albanischen Muslimen im Heimatdorf D. bedroht worden seien, habe sie mit ihm das Land verlassen. Eigene Fluchtgründe habe sie keine. In den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 17. 1. 2006 und am 27. 4. 2006 habe sie von ständigen Problemen des Mannes aufgrund seines christlichen Glaubens gesprochen und einen detaillierten Vorfall einer vereitelten Kindesentführung geschildert. Nach Albanien habe sich nicht zurückgehen können, weil sie Albanien ohne Einholung einer Heiratserlaubnis ihrer Eltern verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 21.06.2006, Zahl: 06 00.452-BAE, wurde der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 21.06.2006, Zahl: 06 00.452-BAE, wurde der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (am 04.10.2007 noch als unabhängiger Bundesasylsenat) mit Erkenntnis vom 20.10.2008, GZ. C1 303.179-1/2008/7E durch die damals zuständige Richterin des Asylgerichtshofes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei eine drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und somit asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal ihr Vorbringen einerseits von zahlreichen Widersprüchen gesät war, andererseits ihre Angaben durch den Ehegatten nicht bestätigt werden konnten. Da die konkrete, individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin weder in Albanien noch im Kosovo zu einer "unmenschlichen Lage" im Sinne vonDer Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (am 04.10.2007 noch als unabhängiger Bundesasylsenat) mit Erkenntnis vom 20.10.2008, GZ. C1 303.179-1/2008/7E durch die damals zuständige Richterin des Asylgerichtshofes gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei eine drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und somit asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal ihr Vorbringen einerseits von zahlreichen Widersprüchen gesät war, andererseits ihre Angaben durch den Ehegatten nicht bestätigt werden konnten. Da die konkrete, individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin weder in Albanien noch im Kosovo zu einer "unmenschlichen Lage" im Sinne von
Artikel 3 EMRK führen würde, denn in Albanien könnte sie sich an Verwandte wenden und im Kosovo würde sie durch ihren Ehegatten die notwendige Unterstützung erhalten, konnte auch hier kein asylrelevantes Vorbringen festgestellt werden. Zur Frage der Ausweisung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine in Österreich lebenden Familienangehörigen habe und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt. Über eine eventuelle Familienzusammenführung im Kosovo und der Erlangung eines hierzu gültigen Rechtstitels, könne sie sich von Albanien aus bemühen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2008 durch persönliche Übernahme zugestellt, wodurch dieses auch seine Rechtskraft erlangte.
Am 5. 12. 2008 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer Erstbefragung am 5. 12. 2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, führte sie aus, dass sie seit ihrem letzten Asylantrag im Jänner 2006 Österreich nicht verlassen habe und sie sich, nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung ihres ersten Asylantrages, mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern um die "freiwillige Rückkehr" bemüht habe. Das Formular sei am 27. 11. 2008 unterschrieben worden und die Rückkehr hätte am 5. 12. 2008 stattfinden sollen, jedoch habe sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach dem Unterschreiben der Formulare kurz von ihr entfernt und sei nicht mehr zurückgekommen. Es gäbe nun im Kosovo keine Bezugspersonen mehr und in Albanien habe sie Angst vor ihrer Familie, die ihr nicht vergeben habe, weil sie ohne deren Erlaubnis geheiratet habe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. 12. 2008 gab sie an, dass sie ihre Gründe für verfahrensgegenständliche Antragstellung für sich und ihre beiden Töchter aufrecht halte und sie nun in Albanien fürchte, dass ihren Kindern etwas passieren werde, weil sie auf sich alleine gestellt wäre. Die Situation habe sich jetzt für sie verkompliziert, weil ihr Mann sie verlassen habe und niemand für die Familie sorgen könnte. Welche Probleme eine eventuelle Rückkehr in den Kosovo mit sich ziehen würde, sei durch die Probleme der Familie des Ehegatten bereits bekannt.
In einer weiteren Einvernahme am 17. 12. 2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Staatsbürgerschaft ihrer Kinder immer albanisch angegeben habe. Da ihr Vater aber nicht albanischer Staatsbürger sei und keines der Kinder in Albanien geboren wurde, wisse sie nicht, ob dies rechtlich richtig sei. Sie wisse nur, dass sie in Albanien weder Unterkunft noch sonst irgendeine Unterstützung habe. Durch ihr Zusammenleben mit einem Mann ohne Einwilligung der Eltern, habe sie des Weiteren gegen die albanische Tradition verstoßen und müsse auch befürchten, dass sie vom ihrer Familie aufgesucht und getötet wird. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt werde die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erwiderte sie, dass sich an ihrer Situation sehr wohl etwas geändert habe, denn sie wäre mit ihren Kindern von Albanien aus zu ihren Mann in den Kosovo zurückgegangen, nun müsste sie mit den Kindern alleine in Albanien bleiben.
Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23. 12. 2008, Zl. 08 12.271-EAST-Ost, den (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus. Es begründete seine Entscheidung damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das neue Vorbringen der Antragstellerin berufe sich auf dieselben Gründe wie der erste, rechtskräftig negativ entschiedene Antrag. Ein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich liege nicht vor und unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lebenssituation in Albanien, hat die Beschwerdeführerin, im Falle einer Abschiebung, keine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten. Des Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Lage in Albanien in keiner Weise plausibel und nicht nachvollziehbar. Da der Ehegatte keinen Folgeantrag gestellt habe, könne dieser noch immer freiwillig in den Kosovo zurückkehren und sie, im Falle einer Rückkehr ihres Ehegatten in den Kosovo, von Albanien aus einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, weswegen die Ausweisung auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23. 12. 2008, Zl. 08 12.271-EAST-Ost, den (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus. Es begründete seine Entscheidung damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das neue Vorbringen der Antragstellerin berufe sich auf dieselben Gründe wie der erste, rechtskräftig negativ entschiedene Antrag. Ein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich liege nicht vor und unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lebenssituation in Albanien, hat die Beschwerdeführerin, im Falle einer Abschiebung, keine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Des Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Lage in Albanien in keiner Weise plausibel und nicht nachvollziehbar. Da der Ehegatte keinen Folgeantrag gestellt habe, könne dieser noch immer freiwillig in den Kosovo zurückkehren und sie, im Falle einer Rückkehr ihres Ehegatten in den Kosovo, von Albanien aus einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, weswegen die Ausweisung auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts, richtet sich die fristgerecht am 8.1.2009 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 13.1.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist das Asylgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist das Asylgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005; es ist daher nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005; es ist daher nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in weiterer Folge: AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in weiterer Folge: AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:
98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl: 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl:
99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl: 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl:
97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl: 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl:
99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl: 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl:
98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl: 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:
96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde ist im Recht:
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Zweitverfahren tatsächlich ein neues Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese seitens ihres Ehegatten Ende November 2008 verlassen worden sei und sie in Unkenntnis des Aufenthaltsortes ihres Ehegatten sich nicht mehr um eine Familienzusammenführung im Kosovo bemühen könne und sie dadurch bei einer Rückführung nach Albanien in diesem Land als nunmehr alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder unterstands- und mittellos sei, stellt ein Vorbringen dar, das nach Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag entstanden ist und in dieser hinsichtlich der getroffenen, allgemein gehaltenen Länderfeststellungen auch keine Deckung findet.
Die Behörde erster Instanz wird im fortgesetzten Verfahren über den zweiten Asylantrag, unter Zugrundelegung detaillierter und aktueller Länderfeststellungen, sohin meritorisch zu entscheiden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Identität der Sache, neu entstandene Tatsache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, ZurückweisungstatbestandZuletzt aktualisiert am
03.04.2009