Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 400.901-2/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von B.M., angebl. 00.00.1992 auch 00.00.1992 alias 00.00.1993 geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, GZ 08 04.628- BAS, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 27.05.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 27.05.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 9).
1.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Farsi im Wesentlichen an, er sei am 00.00.1992 in B. Afghanistan geboren und habe sein Heimatland vor zehn Jahren verlassen. Er sei aus Afghanistan geflohen, da seine Eltern und seine Schwester bei einem Bombenangriff umgebracht worden seien. Bis zum 05.04.2008 habe er im Iran gelebt. Den Iran habe er verlassen, weil die iranischen Behörden ihn nach Afghanistan abschieben hätten wollen. Er sei schlepperunterstützt mit einem LKW in Richtung Europa geflüchtet. Während der Reise seien ihm bei einer Polizeikontrolle die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 27.05.2008 sei er in Österreich abgesetzt worden und dann nach Traiskirchen gefahren (AS 17ff).
1.4. Am 02.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, sowie eines beeideten Dolmetschers der Sprache Dari, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei 16 Jahre alt und unbegleitet. Er habe in der EU keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Frage, ob er Dokumente vorweisen könne, die seine Altersangabe bestätigen könnten, verneinte der Beschwerdeführer. Lediglich sein Nachbar hätte ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Über seinen Aufenthalt in Griechenland führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei einer LKW Kontrolle von der Polizei mitgenommen und für ca. sechs Tage angehalten worden. Dabei seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe eine Aufforderung zur Ausreise erhalten. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass Griechenland zuständig sei und er bei Zustimmung Griechenlands abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe nichts dagegen. (AS 39ff).
1.5. Das Bundesasylamt richtete am 03.06.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 1ff des "Dublin-Aktes").1.5. Das Bundesasylamt richtete am 03.06.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 1ff des "Dublin-Aktes").
1.6. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 09.06.2008 wurde er von Dr. K. untersucht. In dem als Sachverständigengutachten bezeichneten Befund werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautfarbe, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel sowie Größe der Nieren und Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere fallbezogene Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse das Alter des Herrn B.M. auf 24 bis 26 Jahre eingeschätzt" werde (AS 69f).
1.7. Am 13.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 81).1.7. Am 13.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 81).
1.8. Mit Schreiben vom 03.07.2008, eingelangt am 04.07.2008, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 91).1.8. Mit Schreiben vom 03.07.2008, eingelangt am 04.07.2008, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 91).
1.9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.07.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetscher für die Sprache Dari, gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er sich bemühen werde Dokumente zu beschaffen, die belegen könnten, dass er 17 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer legte Dokumente vor, die die Identität seines Vaters beweisen sollen und eine Kopie seiner Geburtsurkunde. In Bezug auf Griechenland teilte der Beschwerdeführer mit, er habe erstmals in Österreich um Asyl angesucht und Griechenland hätte ihn des Landes verwiesen. Die Asylwerber hätten keine Unterkunft und würden in Parks schlafen. Der Beschwerdeführer sei von griechischen Polizisten geschlagen worden und könne in Griechenland nicht leben. Er teilte weiters mit, dass er noch keine Einvernahme in Griechenland gehabt hätte. Der Rechtsberater legt eine Petition an den deutschen Bundestag der Organisation Pro Asyl, sowie eine UNHCR-Empfehlung zu Dublin Transfers nach Griechenland und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Gießen (BRD) vor, wonach eine afghanische Flüchtlingsfamilie nicht nach Griechenland abgeschoben werden dürfe, weil dort kein gleichwertiges Asylverfahren gewährleistet sei. Der Rechtsberater stellte aufgrund dieser Unterlagen einen Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zum Verfahren in Österreich. (AS 169ff)
1.10. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, GZ 08 04.628 EAST Ost, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (AS 177ff).1.10. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, GZ 08 04.628 EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (AS 177ff).
1.11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 01.08.2008, in der ua geltend gemacht wurde, dass das Gutachten von Dr. K. nicht den Kriterien eines Sachverständigengutachtens gemäß § 52 AVG entsprechen würde. Es würde weiters nicht dargelegt, auf welchen wissenschaftlichen Standards dessen Untersuchungsmethoden beruhen. Die Erstbehörde hätte Erkundigungen mittels eines Vertrauensanwaltes im Heimatland des Beschwerdeführers bezüglich seines Alters anstellen müssen (AS 251ff).1.11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 01.08.2008, in der ua geltend gemacht wurde, dass das Gutachten von Dr. K. nicht den Kriterien eines Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 52, AVG entsprechen würde. Es würde weiters nicht dargelegt, auf welchen wissenschaftlichen Standards dessen Untersuchungsmethoden beruhen. Die Erstbehörde hätte Erkundigungen mittels eines Vertrauensanwaltes im Heimatland des Beschwerdeführers bezüglich seines Alters anstellen müssen (AS 251ff).
1.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 11.08.2008, Zl. S2 400.901-1/2008/2E, wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 281ff); mit hg. Erkenntnis vom 26.09.2008, Zl. S2 400.901-1/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.1.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 11.08.2008, Zl. S2 400.901-1/2008/2E, wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 281ff); mit hg. Erkenntnis vom 26.09.2008, Zl. S2 400.901-1/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2. 1. Im fortgesetzten (erstinstanzlichen) Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 19.11.2008 von Dr. B.L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zwecks Reifeeinschätzung untersucht. Nach den Ergebnissen dieses psychiatrischen Gutachtens vom 28.11.2008 "ist das Alter der körperlichen Ausreifung im Durchschnitt zwischen 18. und 21. Lebensjahr anzusetzen. Seitens des körperlichen Aspektes ist aufgrund des Bartwuchses, dem abgeschlossenen Stimmbruch und der reifen Gesichtszüge die Pubertät als erreicht und abgeschlossen zu werten. Das Erreichen von zumindest 18. Lebensjahr daher als wahrscheinlich anzusehen. Seitens der psychosozialen Reifung ist dies ebenfalls nachzuweisen. Es finden sich Hinweise für eine ausreichende geschlechtliche, soziale Reifung und auch Zukunftsperspektiven sind konkret nachweisbar. Daher ist insgesamt aufgrund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw. Überschreiten der Volljährigkeit als sehr wahrscheinlich anzusehen." (AS 345ff)
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (AS 375ff).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (AS 375ff).
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 12.01.2008, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid sich weiterhin auch auf das Gutachten von Dr. K. stütze und dieses nicht den Kriterien eines Sachverständigengutachtens gemäß § 52 AVG entsprechen würde. Das zweite Gutachten von Dr. B.L. sei nie rechtskräftig an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt worden und somit sei ihm das gesamte Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er sei daher in seinem Parteiengehör verletzt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Argumentation der belangten Behörde im Kreis drehe. Nach der vom Beschwerdeführer als mengelhaft gerügten Bescheidbegründung würde sowohl den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten als auch afghanischen Originaldokumenten keine Beweiskraft zukommen, da es sich bei Ersteren nur um eine Kopie handle und Zweitere wegen der verbreiteten Korruption afghanischer Identitätspapiere nicht als gesicherter Nachweis der Identität gesehen werden könnten. Die Beschwerde stützt sich außerdem auf Berichte von UNHCR, Pro Asyl, des schwedischen Migrationsamtes sowie auf Erkenntnisse des VfGH und des VwGH. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Griechenland von griechischen Polizisten geschlagen worden und deshalb eine Abschiebung mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen (AS 491ff).2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 12.01.2008, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid sich weiterhin auch auf das Gutachten von Dr. K. stütze und dieses nicht den Kriterien eines Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 52, AVG entsprechen würde. Das zweite Gutachten von Dr. B.L. sei nie rechtskräftig an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt worden und somit sei ihm das gesamte Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er sei daher in seinem Parteiengehör verletzt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Argumentation der belangten Behörde im Kreis drehe. Nach der vom Beschwerdeführer als mengelhaft gerügten Bescheidbegründung würde sowohl den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten als auch afghanischen Originaldokumenten keine Beweiskraft zukommen, da es sich bei Ersteren nur um eine Kopie handle und Zweitere wegen der verbreiteten Korruption afghanischer Identitätspapiere nicht als gesicherter Nachweis der Identität gesehen werden könnten. Die Beschwerde stützt sich außerdem auf Berichte von UNHCR, Pro Asyl, des schwedischen Migrationsamtes sowie auf Erkenntnisse des VfGH und des VwGH. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Griechenland von griechischen Polizisten geschlagen worden und deshalb eine Abschiebung mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar sei. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen (AS 491ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt hinsichtlich Reiseweg des Beschwerdeführers vom Drittstaat kommend über Griechenland sowie zum Verfahrensgang wird auf die obige Darstellung verwiesen (Punkt I.).1. Zum Sachverhalt hinsichtlich Reiseweg des Beschwerdeführers vom Drittstaat kommend über Griechenland sowie zum Verfahrensgang wird auf die obige Darstellung verwiesen (Punkt römisch eins.).
Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich am 27.05.2008 zweifelhaft ist, weswegen bezogen auf diesen Zeitpunkt seine Minderjährigkeit festgestellt wird (siehe dazu auch unten Punkt 3. 3).
2. Die Feststellungen zum Reiseweg und Verfahrensgang ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Auffassung, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung nicht mit Sicherheit feststellbar ist, stützt sich auf das im fortgesetzten Verfahren von der Erstbehörde eingeholte Sachverständigengutachten (siehe oben Punkt 2.1.) Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19.11.2008 setzte der Gutachter in seinem Gutachten vom 28.11.2008 das Alter des Beschwerdeführers nämlich - in Zusammenschau seiner Befunde - mit "Erreichen bzw. Überschreiten" des 18. Lebensjahres (bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchung) als sehr wahrscheinlich an. Das Gutachten entspricht an sich den Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens und es ist schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu seiner Altersbestimmung gelangen konnte. Da allerdings die unterste Grenze innerhalb der Bandbreite im Gutachten mit "Erreichen" des 18. Lebensjahres angenommen wurde, die Untersuchung aber ein halbes Jahr nach der Asylantragstellung erfolgt ist, erscheint es dem Asylgerichtshof auf dieser Grundlage als nicht sicher feststellbar, ob der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung im Mai 2008, also etwa ein halbes Jahr vor besagter Untersuchung, auch tatsächlich bereits volljährig oder aber noch minderjährig war.
(Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentenkopien, eine Geburtsurkunde und ein Personalausweis, zur Beseitigung dieser Zweifel nicht beitragen konnten. Sie allein belegen weder die behauptete Minderjährigkeit ausreichend, da es sich um nicht überprüfbare Kopien handelt, noch sprechen sie gegen seine Altersbehauptung, da sie ein Geburtsdatum anführen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig wäre)
3. Rechtlich ergibt sich folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) zur Anwendung gelangt.
3.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.
3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."
Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Der Beschwerdeführer hat erstmals am 27.05.2008 in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.Der Beschwerdeführer hat erstmals am 27.05.2008 in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.
Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 6 erster Satz iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Daher kommt Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es ist Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 6, erster Satz in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Daher kommt Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es ist Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Gutachten, Minderjährigkeit, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
25.03.2009