TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/22 S13 401488-2/2008

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 401.488-2/2008/6E

Im Namen der Republik

ergeht folgendes

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien, vom 17.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, FZ 08 05.764/1 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien, vom 17.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, FZ 08 05.764/1 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verwaltungsverfahren und Sachverhalt

Verwaltungsverfahren und erster Bescheid

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reiste am 03.07.2008 mit ihrem Ehemann, ihrem minderjährigen Sohn und ihrer volljährigen Tochter in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 31).

Am 04.07.2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15) und eine Eurodac-Abfrage (AS 5) ergab, dass die Beschwerdeführerin zuvor bereits einen Asylantrag in Polen gestellt hatte, und zwar am 04.06.2008 in Lublin. Weiters wurde am selben Tag die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien OEA-PAZ, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt (AS 35).

Am 08.07.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 61).Am 08.07.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 61).

Am 11.07.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 08.07.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 77).Am 11.07.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 08.07.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 77).

Mit Schreiben vom 10.07.2008 erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO" zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 75).Mit Schreiben vom 10.07.2008 erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO" zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 75).

Am 28.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 103).

Mit Bescheid vom 21.08.2008, FZ 08 05.764, zugestellt am 02.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Darin wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig war (II.) (AS 115).Mit Bescheid vom 21.08.2008, FZ 08 05.764, zugestellt am 02.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Darin wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig war (römisch zwei.) (AS 115).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin am 10.09.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 15.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis vom 22.09.2008 gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG sowie § 58 Abs. 2, § 60 AVG statt. Der Bescheid wurde behoben und das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen (AS 235).Mit Erkenntnis vom 22.09.2008 gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG sowie Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 60, AVG statt. Der Bescheid wurde behoben und das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen (AS 235).

Verwaltungsverfahren und angefochtener Bescheid

Aufgrund des vorgenannten Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG vom Bundesasylamt ausgestellt und von am 24.10.2008 übernommen (AS 283).Aufgrund des vorgenannten Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG vom Bundesasylamt ausgestellt und von am 24.10.2008 übernommen (AS 283).

Am 27.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch erneut einvernommen (AS 329).

Mit Bescheid vom 02.12.2008, FZ 08 05.764/1-BAE, zugestellt am 03.12.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG erneut als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid vom 02.12.2008, FZ 08 05.764/1-BAE, zugestellt am 03.12.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG erneut als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid).

Darin weist das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.) (AS 347).Darin weist das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.) (AS 347).

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin am 17.12.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 29.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 34 Abs. 1 Z. 3 AsylG, da das Verfahren der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin abgesondert geführt werde. Das Bundesasylamt habe weiters seine Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen hinsichtlich ihres Vorbringens zu ihrer Beziehung zu dem in Österreich aufhältigen volljährigen Sohn, zu dessen psychischen Problemen sowie zu dem zu ihrer Tochter bestehenden Abhängigkeitsverhältnis durchgeführt. Das Bundesasylamt habe überdies den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend erhoben. Weiters habe das Bundesasylamt ihr Vorbringen zu ihren sonstigen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie zu ihrem Gesundheitszustand und den Behandlungsmöglichkeiten in Polen unrichtig gewürdigt.In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, da das Verfahren der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin abgesondert geführt werde. Das Bundesasylamt habe weiters seine Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen hinsichtlich ihres Vorbringens zu ihrer Beziehung zu dem in Österreich aufhältigen volljährigen Sohn, zu dessen psychischen Problemen sowie zu dem zu ihrer Tochter bestehenden Abhängigkeitsverhältnis durchgeführt. Das Bundesasylamt habe überdies den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend erhoben. Weiters habe das Bundesasylamt ihr Vorbringen zu ihren sonstigen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie zu ihrem Gesundheitszustand und den Behandlungsmöglichkeiten in Polen unrichtig gewürdigt.

Beweismittel

Soweit dies für das vorliegende Erkenntnis inhaltlich von Bedeutung ist, hat der Asylgerichtshof folgende Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

a) In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da sie Angst gehabt habe, ihre Tochter könne von Kadyrov-Leuten vergewaltigt werden, falls ihr Sohn, der wegen seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer geflohen und seit 2005 in Österreich aufhältig sei, nicht zurückkehre. Bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchte sie, umgebracht zu werden.

b) In der Einvernahme am 28.07.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie im Heimatland im November 2006 vergewaltigt worden. Sie habe jedoch aufgrund der Schande keine Anzeige erstattet. Zur gutachtlichen Stellungnahme von Dr. XXX, wonach ihr Gesundheitszustand einer Überstellung nach Polen nicht entgegenstehe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie wolle auf keinen Fall nach Polen zurückkehren.b) In der Einvernahme am 28.07.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie im Heimatland im November 2006 vergewaltigt worden. Sie habe jedoch aufgrund der Schande keine Anzeige erstattet. Zur gutachtlichen Stellungnahme von Dr. römisch 30 , wonach ihr Gesundheitszustand einer Überstellung nach Polen nicht entgegenstehe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie wolle auf keinen Fall nach Polen zurückkehren.

c) In der Beschwerdeschrift zur ersten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie als Opfer sexualisierter Gewalt traumatisiert sei und deswegen Medikamente einnehme. Eine Trennung von ihrem in Österreich lebenden volljährigen Sohn würde zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen.

d) In der Einvernahme im Verwaltungsverfahren zum angefochtenen Bescheid (27.11.2008) hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass man in der Heimat versucht habe, ihre Tochter zu entführen und habe sie diese Angst auch in Bezug auf Polen. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand befragt, hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie stehe derzeit weder in ärztlicher noch in psychologischer Behandlung. Sie nehme Medikamente gegen ihren Kropf sowie gegen ihre Depressionen und Herzbeschwerden ein. Sie sei in Wien ohnmächtig geworden und habe sich sodann zwei Stunden in einem Spital aufgehalten. Aufgrund ihrer Nervosität habe sie dort die besagten Medikamente erhalten.

e) In der Beschwerdeschrift im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie, nachdem sie einen Raptus erlitten habe, erneut vorübergehend in stationäre Behandlung aufgenommen worden sei. Eine Abschiebung nach Polen und die damit verbundene Trennung von ihrem in Österreich lebenden volljährigen Sohn bedeute die Gefahr einer massiven Verschlechterung ihree Gesundheitszustandes. Im Übrigen sei die medizinische Versorgung in Polen mangelhaft.

Weitere Beweismittel

a) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXX vom 17.07.2008 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin "eine milde Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen [bestehen] könnte". Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin "jedoch noch mit guten Ressourcen und großen persönlichen Stärken zu verfügen". Es sei "daher derzeit kein medizinischer Grund gegen eine Überstellung zu nennen" (AS 91).a) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 30 vom 17.07.2008 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin "eine milde Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen [bestehen] könnte". Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin "jedoch noch mit guten Ressourcen und großen persönlichen Stärken zu verfügen". Es sei "daher derzeit kein medizinischer Grund gegen eine Überstellung zu nennen" (AS 91).

b) Im Befundbericht des XXXvom 04.12.2008 wird über den Zeitraum vom 30.11.2008 bis 04.12.2008 des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "schwere depressive Episode F32.2" und eine "akute Belastungsreaktion F43.0" vorliege. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich "nach wie vor deutlich depressiv und suizidal eingeengt und [habe] auch konkrete Suizidimpulse (will aus dem Fenster springen). Eine Entlassung [sei] vorläufig aufgrund der akuten Selbstgefährdung nicht möglich".

c) Im Befundbericht des XXX vom 07.12.2008 wird über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30.11.2008 bis 07.12.2008 berichtet. Die Beschwerdeführerin habe, als sie von der Zerstörung ihres Hauses in Tschetschenien erfahren habe, einen Raptus erlitten. Sie sei nach erfolgter Ansedierung durch den Notarzt in das SMZ Ost transferiert worden. Bis 03.12.2008 habe sich ihr Zustand gering stabilisiert, die Beschwerdeführerin habe aber einem informellen Aufenthalt im SMZ Ost zugestimmt. Am 07.12.2008 sei von Seiten der Beschwerdeführerin und deren Sohn die Entlassung gefordert worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin in "stabilisiertem Zustandsbild" am selben Tag entlassen worden. Es werde "dringend Nachbetreuung über Facharzt für Psychiatrie" empfohlen.c) Im Befundbericht des römisch 30 vom 07.12.2008 wird über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30.11.2008 bis 07.12.2008 berichtet. Die Beschwerdeführerin habe, als sie von der Zerstörung ihres Hauses in Tschetschenien erfahren habe, einen Raptus erlitten. Sie sei nach erfolgter Ansedierung durch den Notarzt in das SMZ Ost transferiert worden. Bis 03.12.2008 habe sich ihr Zustand gering stabilisiert, die Beschwerdeführerin habe aber einem informellen Aufenthalt im SMZ Ost zugestimmt. Am 07.12.2008 sei von Seiten der Beschwerdeführerin und deren Sohn die Entlassung gefordert worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin in "stabilisiertem Zustandsbild" am selben Tag entlassen worden. Es werde "dringend Nachbetreuung über Facharzt für Psychiatrie" empfohlen.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof der für das vorliegende Erkenntnis maßgebliche Sachverhalt so dar, Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise an einer durch traumatische Ereignisse im Heimatstaat ausgelösten schweren psychischen Erkrankung leidet, welche einer Überstellung nach Polen gänzlich oder zumindest zeitweilig entgegenstehen könnte.

Bei der Beschwerdeführerin wurden nämlich schon im Verfahren vor dem ersten Bescheid psychische Probleme festgestellt, die jedoch in diesem Bescheid nicht individuell gewürdigt wurden (da dieser Bescheid sich als Kopie des Bescheids betreffend den Ehemann der Beschwerdeführer darstellte, weshalb der Asylgerichtshof diesen Bescheid aufgehoben hatte). Die Beschwerdeführerin hat nun zusätzlich im Dezember 2008 einen Raptus erlitten und befand sich zumindest zu diesem Zeitpunkt in einer schweren depressiven Phase mit Suizidgedanken. Die stationäre Behandlung wurde auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführer abgebrochen.

Dies ergibt sich aus den oben unter I3.1 und 3.2. dargestellten Beweismitteln. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand stimmt insoweit in wesentlichen Teilen mit den unter I. 3..2 zu b) und c) angeführten Befunden überein. Die Entlassung und der Abbruch der Behandlung auf eigenen Wunsch ergeben sich aus dem unter 1.3.2. zu c) angeführten ärztlichen Bericht.Dies ergibt sich aus den oben unter I3.1 und 3.2. dargestellten Beweismitteln. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand stimmt insoweit in wesentlichen Teilen mit den unter römisch eins. 3..2 zu b) und c) angeführten Befunden überein. Die Entlassung und der Abbruch der Behandlung auf eigenen Wunsch ergeben sich aus dem unter 1.3.2. zu c) angeführten ärztlichen Bericht.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2009, Zl. S13 401.488-2/2008/2Z, die aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2009, Zl. S13 401.488-2/2008/2Z, die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere auf die Schwere und die zu erwartende Dauer ihrer psychischen Erkrankung, getroffen und insofern die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO oder der Notwendigkeit, einen Durchsetzungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu gewähren, nicht ausreichend würdigen können.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere auf die Schwere und die zu erwartende Dauer ihrer psychischen Erkrankung, getroffen und insofern die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO oder der Notwendigkeit, einen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu gewähren, nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes im angefochtenen Bescheid zwar auf eine gutachtliche Stellungnahme gestützt, diese erscheint jedoch insbesondere in Hinblick auf die spätere Entwicklung der Erkrankung nicht (mehr) ausreichend, um die Folgen einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen angemessen rechtlich beurteilen zu können.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum bisherigen und prognostizierten Verlauf und zum derzeitigen Stand der Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie zur Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes rechtmäßig ist bzw., ob eine Überstellung möglicherweise aufgrund einer zeitweisen Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin vorübergehend nicht vertretbar erscheint, weitere Erhebungen vom Bundesasylamt durchzuführen sein.

Im Falle einer bloß vorübergehenden Verschlechterung wird auch deren zu erwartende Dauer, die vorgeschlagene Therapie, die Bereitschaft der Beschwerdeführer daran mitzuwirken sowie der dafür ggf. notwendige zeitliche Rahmen zu erheben sein. Dabei scheint es zielführend, beispielsweise ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen und die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen zu befragen.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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