TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/29 E3 308433-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E3 308.433-2/2008-7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des XXXX, StA. Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, FZ. 06 08.101-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, FZ. 06 08.101-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Antragsteller wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte seine Mutter für ihn, in der Funktion als gesetzliche Vertreterin, am 03.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Als Identitätsnachweis legte sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX vor.römisch eins.1. Der minderjährige Antragsteller wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte seine Mutter für ihn, in der Funktion als gesetzliche Vertreterin, am 03.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Als Identitätsnachweis legte sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am römisch 40 vor.

Der Asylantrag seiner Mutter sowie die Asylerstreckungsanträge seines Vaters und seiner drei Geschwister wurden mit Bescheiden vom 12.03.2004 abgewiesen und befanden sich deren Asylverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung des Asylantrages im Stande der Berufung.

Die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin wurde am 03.10.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen und gab diese dabei im Wesentlichen an, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes 13.11.2006, FZ. 06 08.101-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Beug auf den Herkunftsstaat Israel nicht zuerkannt. In einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung im Verfahren seiner Mutter.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes 13.11.2006, FZ. 06 08.101-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Beug auf den Herkunftsstaat Israel nicht zuerkannt. In einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung im Verfahren seiner Mutter.

I.3. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers mittels RSA-Brief am 27.11.2006 zugestellt und wurde gegen diesen Bescheid bereits mit dem Schriftsatz vom 28.03.2004 durch die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers im Rahmen des Familienverfahrens Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers mittels RSA-Brief am 27.11.2006 zugestellt und wurde gegen diesen Bescheid bereits mit dem Schriftsatz vom 28.03.2004 durch die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers im Rahmen des Familienverfahrens Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.

I.4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.römisch eins.4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

I.5. Am 11.12.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Mutter sowie der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers teilnahmen. Das Bundesasylamt ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.römisch eins.5. Am 11.12.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Mutter sowie der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers teilnahmen. Das Bundesasylamt ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

I.6. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Israel sowie ergänzende Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers.römisch eins.6. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Israel sowie ergänzende Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers.

1.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden waren das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden waren das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 3 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Absatz 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Z 22 leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer gehört der Kernfamilie seiner Eltern XXXX und XXXX sowie seiner Geschwister XXXX, XXXX, XXXX und XXXX an, deren Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurden.Der Beschwerdeführer gehört der Kernfamilie seiner Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie seiner Geschwister römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 an, deren Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurden.

Der erstinstanzliche Bescheid des minderjährigen Beschwerdeführers gilt gemäß § 36 Absatz 3 AsylG 2005 mit der seitens der gesetzlichen Vertreterin erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 02.04.2004 als mitangefochten. Die Erhebung einer eigenen Beschwerde war somit nicht erforderlich.Der erstinstanzliche Bescheid des minderjährigen Beschwerdeführers gilt gemäß Paragraph 36, Absatz 3 AsylG 2005 mit der seitens der gesetzlichen Vertreterin erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 02.04.2004 als mitangefochten. Die Erhebung einer eigenen Beschwerde war somit nicht erforderlich.

3. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung und der erörterten Hintergrundberichte zu Israel wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

3.1. Zur Person und den Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist minderjährige Sohn der XXXX und des XXXX sowie der Bruder seiner Geschwister XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, deren Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurden. Eigene Fluchtgründe sind für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen Im Übrigen wird auf die Feststellungen in das die Mutter betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag verwiesen.Der Beschwerdeführer ist minderjährige Sohn der römisch 40 und des römisch 40 sowie der Bruder seiner Geschwister römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , deren Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurden. Eigene Fluchtgründe sind für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen Im Übrigen wird auf die Feststellungen in das die Mutter betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag verwiesen.

3.2. Zur Lage in Israel werden im gegenständlichen Zusammenhang aufgrund der oben genannten in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:

Allgemeines (Staatliche Strukturen, Innen- und Außenpolitik):

o Fischer Weltalmanach 2009, Israel;

o Bertelsmann Enzyklopädie

o Brockhaus Enzyklopädie 2008, Israel;

o Michael Krupp, Die Geschichte des Staates Israel, Von der Gründung bis heute, Gütersloher

Verlagshaus, 2. Auflage 2004;

o Wegweiser zur Geschichte, Naher Osten, Militärgeschichtliches Forschungsamt, Verlag

Ferdinand Schönigh, Paderborn, 2007;

o The World Factbook, Israel, CIA, last updated 06.11.2008;

o EIU, Economist Intelligence Unit (UK), Israel, Country Profile 2008, 01.07.2008;

o EIU, Economist Intelligence Unit (UK), Israel, Country Report 2008, 01.10.2008;

o Homepage: President of the State of Israel;

http://www.president.gov.il/defaults/default_en.asp

o Homepage: Botschaft des Staates Israel in Berlin;

http://berlin.mfa.gov.il/mfm/Web/main/document.asp?SubjectID=85233&MissionID=88&La

nguageID=190&StatusID=0&DocumentID=-1

o Informationen zum Erwerb der israelischen Staatsbürgerschaft, Botschaft des Staates

Israel - Berlin,

http://berlin.mfa.gov.il/mfm/web/main/Print.asp?DocumentID=67031

o Freedom House, Freedom in the World, Israel 2008, 02.07.2008;

o Freedom House, Freedom in the World , Israel-Occupied Territories-Israel 2008, 02.07.2008;

o U.S. Department of State, Israel and the occuped territories, Country Reports on Human

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o U.S. Department of State, Israel and the occuped territories, International Religious Freedom

Report 2008, 19.09.2008;

o Heinrich Böll Stiftung-Israel, Politischer Jahresbericht, Israel 2007/2008, 01.08.2008;o Heinrich Böll Stiftung-Israel, Politischer Jahresbericht, Israel 2007 aus 2008,, 01.08.2008;

o Heinrich Böll Stiftung-Israel, Politischer Jahresbericht, Israel 2006/2007, 01.06.2007;o Heinrich Böll Stiftung-Israel, Politischer Jahresbericht, Israel 2006 aus 2007,, 01.06.2007;

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Israel 2006, Nummer 4, April 2006;

o Martin Beck, GIGA, German Institute of Global and Area Studies, Sechzig Jahre Israel: Eine

Erfolgsgeschichte mit sicherheitspolitischen Problemen, Nummer 4, 2008;

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Israels mit der radikalislamischen Hamas im Gazastreifen), 19.06.2008; www.kas.de/Israel

o Zeit Online, Israel, 90 Tage bis zur Neuwahl, 27.10.2008,

http://images.zeit.de/text/online/2008/44/israel-neuwahl-livni;

o APA, Austria Presse Agentur, Livni fordert sofortigen Rücktritt Olmerts, 27.11.2008;

o Zeit Online, Nir Barkat wird neuer Bürgermeister, 12.11.2008,

http://images.zeit.de/text/online/2008/46/jerusalem-buergermeister;

o APA, Austria Presse Agentur, Jerusalems neuer Bürgermeister Barkat - Weltlich und

rechtsorientiert, 12.11.2008;

o APA, Austria Presse Agentur, Israel fordert internationale Verurteilung von

Raketenangriffen, Telefonat mit UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon, 20.11.2008;

o APA, Austria Presse Agentur, Hamas spricht Arabischer Liga Schiedsrichterrolle ab,

Streit um mögliche Verlängerung der Amtszeit von Abbas, 27.11.2008;

o APA, Austria Presse Agentur, Peres: Syrien muss Bündnis mit Iran aufgeben, 20.11.2008;

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o SZ, Süddeutsche Zeitung, Braune Gefahr im Gelobten Land: "Wir sind nach Haifa geflohen,

um Schutz vor Antisemiten zu haben. Jetzt fürchten wir uns hier!", 24.05.2006;

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physischen Erkrankungen;

Allgemeines:

Der Staat Israel feierte seinen 60. Jahrestag der Staatsgründung (14.05.1948 Proklamierung der Unabhängigkeit, David Ben Gurion). Nach der Unabhängigkeit begann für das Land ein stetiger Kampf um Frieden und Sicherheit. Israel ist eine durch Einwanderung geprägte Gesellschaft und hat eine Bevölkerung von ca. 7,11 Millionen Einwohnern (etwa 187.000 israelische Siedler in der Westbank, ca. 20.000 Einwohner auf den von Israel besetzten Golanhöhen, und ca. 177.000 Einwohner in Ostjerusalem). An ethnischen Gruppen wohnen in Israel ca. 76,4 % Juden (davon in Israel geboren, 67,1%, in Europa bzw. USA geboren 22,6 %, in Afrika geboren 5,9%, in Asien geboren 4,2%), Nicht-Juden 23,6% (meist Araber, mit israelischer Staatsbürgerschaft). Nach dem israelischen Staatsangehörigkeitsgesetz gilt als "Jude", wer als Kind einer jüdischen Mutter geboren wurde, oder zum Judentum übergetreten ist und keiner anderen Religion angehört. Als Juden bezeichnet man sowohl die Angehörigen des jüdischen Volkes als auch der jüdischen Religion. Die Verwaltungsgliederung erstreckt sich auf 6 Distrikte.

Staatsoberhaupt ist der vom Parlament auf 7 Jahre gewählte Präsident (nur eine Amtsperiode; seit 15.07.2007 Shimon Peres). Israel ist eine parlamentarische Republik. Es

existiert keine geschriebene Verfassung (Das komplizierte Verhältnis von Staat und Religion hat von Anfang an die Entwicklung Israels signifikant geprägt. Die regierenden Parteien sahen sich - im Interesse des nationalen Konsenses und der Regierbarkeit des Landes - immer wieder zu Zugeständnissen gegenüber klerikalen jüdischen Parteien und religiösen Instanzen gezwungen. Diese Konstellation war letztlich der Hauptgrund dafür, dass bis heute kein Einvernahmen über eine gültige Verfassung erzielt werden können. Als verfassungs-rechtliche Grundlagen gelten die knappen Formulierungen der Unabhängigkeitserklärung von 1948 sowie in den folgenden Jahrzehnten durch das Parlament erlassene Grundgesetze, jedoch bestehen Gesetze mit Verfassungscharakter (z.B. Unabhängigkeitserklärung, Grundsatzgesetze des Parlamentes).

Die 120 Abgeordneten im Parlament (Knesset) werden alle 4 Jahre vom Volk gewählt (28.03.2006). Exekutivorgan ist die dem Parlament verantwortliche Regierung unter dem Vorsitz des Premierministers. Die Gerichtsbarkeit ist von der vollziehenden und gesetzgebenden Gewalt völlig unabhängig. Das Gerichtssystem ist in drei Ebenen gegliedert: Magistratsgerichte, die sich mit Zivilprozessen und kleineren Strafsachen befassen; Bezirksgerichte, die sich mit Zivilprozessen und Strafsachen befassen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der unteren Gerichte fallen; und der Oberste Gerichtshof, mit landesweiter Gerichtshoheit, der Israels höchste Berufungsinstanz ist und auch als höchstinstanzliches Gericht bei Beschwerden von Privatpersonen gegen Behörden tätig ist.

Einflussreiche Parteien und Bündnisse sind die Kadima, Israelische Arbeiterpartei (auch Avoda), Schas (religiös-orthodox), Israel Beteinu (deutsch: "Israel unser Haus", russische Immigrantenpartei), Likud, uvam.

Innenpolitik:

Die Regierungsbildung durch die designierte Ministerpräsidentin Zipi Livni ist gescheitert. Livnis Kadima-Fraktion hat in der Knesset einen Gesetzesentwurf über Neuwahlen binnen 90 Tagen eingereicht (Neuwahlen: Februar 2009).

In Jerusalem wurde Nir Barkat neuer Bürgermeister. Der säkulare Kandidat und Hightech-

Unternehmer hat sich klar gegen seinen ultra-orthodoxen Rivalen Meir Porusch durchgesetzt. Im Wahlkampf trat er mit dem Versprechen an, er wolle Jerusalem zu "mehr Bildung, mehr Wohnungen, mehr Arbeitsplätzen, mehr Sauberkeit und mehr Kultur" verhelfen.

Die Bürgermeisterwahl in Jerusalem gilt wegen der besonderen Bedeutung der Stadt für die

drei großen Weltreligionen als wichtig. Jerusalem hat etwa 730.000 Einwohner, darunter gut eine Viertelmillion Araber im 1967 besetzten Ostteil der Stadt. Wahlberechtigt sind knapp 530.000 Bürger.

In die israelisch-palästinensischen Beziehungen ist im vergangenen Jahr Bewegung gekommen. Gleichzeitig hat sich die Lage verkompliziert. Die Nahostkonferenz fand am 27. November 2007 in den USA (Annapolis) statt. Seit der Konferenz fanden regelmäßige Treffen zwischen dem palästinensischen Präsident Abbas und Ministerpräsident Olmert statt.

Ergebnisse wurden bei den Verhandlungen wegen der Spaltung der palästinensischen Seite

in Fatah (Westbank) und Hamas (Gaza) nicht erwartet.

Die zukünftige Handlungsfähigkeit beider Politiker ist mehr als fraglich. Der unter Korruptionsverdacht stehende Olmert wurde von Livni zum sofortigen Rücktritt aufgefordert. Die Schiedsrichterrolle der Arabischen Liga wurde von der radikalislamischen Hamas im Konflikt mit der Fatah (Präsident Abbas) abgelehnt. Das PLO-Programm sieht vor, Israel anzuerkennen.

Das israelische Sicherheitskabinett erklärte am 19.09.2007 den Gazastreifen wegen der andauernden Raketenangriffe zum "feindlichen Gebiet", womit Israel nicht mehr verpflichtet

sei, den Gazastreifen zu versorgen. Israel verschärfte die Blockade, indem nicht nur die Lieferung von Brennstoff für die Kraftwerke bzw. Elektrizität unterbrochen oder reduziert

wurde, sondern auch die Einfuhr von Gütern über die von Israel kontrollierten Grenzübergänge eingestellt wurden. Immer wieder brach die Elektrizitätsversorgung zusammen, wobei selbst die Notversorgung für Krankenhäuser nicht immer gewährleistet war.

Auf den Einspruch mehrer Menschenrechtsorganisationen hin unterbrach der Oberste Gerichtshof Israels am 07.11. 2007 die Reduzierung der Stromlieferungen in den Gazastreifen, ein weiteres Mal am 30.11.2007. Allerdings billigte er der Regierung prinzipiell

das Recht zu, sich des Blockadeinstrumentes zu bedienen.

Am 19.06.2008 trat das Waffenstillstandsabkommen Israels mit der radikalislamischen Hamas im Gazastreifen in Kraft. Die Aussichten auf eine längere Waffenpause sind mehr als unsicher. Durch die in letzter Zeit wieder anhaltenden palästinensischen Raketenangriffe auf Israel hat Israel bei der UNO eine internationale Verurteilung gefordert. Nach einem Bericht der UN-Handels- und Entwicklungskonferenz (UNCTAD) vom 30.08.2007 lebten 53 % der palästinensischen Haushalte (mit einer durchschnittlichen Größe von sechs Personen) unterhalb der Armutsgrenze von US-$ 385 pro Monat. Viele Familien waren deshalb vollständig von Hilfslieferungen abhängig. Nach einem Bericht des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom Dezember betrug die Arbeitslosigkeit im Gazastreifen 44 %. Die Infrastruktur befand sich wegen der fortgesetzten Kriegseinwirkungen in verheerendem Zustand, sie konnte oft nicht instandgesetzt werden, weil die notwendigen Ersatzteile fehlten.

Im Westjordanland (Westbank) wurde die palästinensische Landwirtschaft immer stärker durch Zäune und Sperren eingeschränkt. Siedler zerstörten mutwillig Olivenhaine und behinderten das Einbringen der Ernte. Um diese Übergriffe zu dokumentieren, hatte die israelische Menschenrechtsorganisation B'Tselem Videokameras unter den Palästinensern verteilt. Damit konnten zum ersten Mal Aussagen von Palästinensern, die von

der für Siedler zuständigen israelischen Polizei bisher als unglaubwürdig abgetan worden waren, belegt werden. Am 17.06.2008 wurden zwei Siedler aus dem Westjordanland, die bei

einem Angriff u.a. eine Frau schwer verletzt hatten, von der Polizei verhaftet.

Menschenrechte:

Die Pressefreiheit (Meinungsfreiheit) wird in Israel respektiert und das Land erfreut sich einer unabhängigen dynamischen Medienvielfalt. Alle israelischen Zeitungen sind im Privateigentum und können die Regierung(spolitik) frei kritisieren. Fernsehen, Radio und Internetzugang sind weitverbreitet und nicht eingeschränkt. Zeitungen und Magazinartikel, die Sicherheitsangelegenheiten behandeln, können jedoch der militärischen Zensur unterliegen.

Die Religionsfreiheit (zB. Christen, Moslems, Bahais, Juden usw.) ist in Israel gewährleistet. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit wird respektiert. Israel hat eine aktive Zivilgesellschaft, die eine Reihe von NGO's aufweist. Demonstrationen sind weitgehend erlaubt.

Arbeiter dürfen Gewerkschaften ihrer Wahl beitreten und haben das Recht zu streiken. Ausländische Arbeitskräfte erfreuen sich des Lohnschutzes, einer Krankenversicherung und arbeitsrechtlichen Schutzes.

(Russische) Einwanderer:

Laut Unabhängigkeitserklärung von 1948 und Rückkehrgesetz von 1950 steht Israel allen Juden der Welt zur Einwanderung offen. Die heutige ethnisch-kulturelle Struktur des Landes ist dementsprechend nicht nur ein Produkt des ersten Nahostkrieges und des natürlichen Bevölkerungswachstums, sondern vor allem das Ergebnis mehrerer historisch gestaffelter Einwanderungswellen.

Durch das Rückkehrgesetz 1950 hat jeder Jude der Welt das Recht der Einwanderung nach Israel. Nur aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann dieses Recht verwehrt werden. Wie bereits erwähnt, ist der Staat Israel ein Einwanderungsland. Seit der Staatsgründung kam es zu mehreren Einwanderungswellen (vgl. die Statistik in: Heather Stoll, University ofDurch das Rückkehrgesetz 1950 hat jeder Jude der Welt das Recht der Einwanderung nach Israel. Nur aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann dieses Recht verwehrt werden. Wie bereits erwähnt, ist der Staat Israel ein Einwanderungsland. Seit der Staatsgründung kam es zu mehreren Einwanderungswellen vergleiche die Statistik in: Heather Stoll, University of

California, Santa Barbara, Social Heterogeneity and the Number of

Political Parties in Israel: the Sephardi and Russian Immigrant

Experiences Compared, 21.08.2008, Seite 6, Table 1: Immigration to Israel by Period, 1948 to 2006).

Die russische Einwanderung nach Israel kam in zwei Wellen. Die erste und kleinste begann in den 1970ern. Von 1967 bis 1980 kamen ca. 160.000 russische Immigranten nach Israel. Einwanderungsgründe gab es mehrere. Verbesserte Sicherheitsverhältnisse in Israel nach dem Sechs-Tages-Krieg 1967, schnelles wirtschaftliches Wachstum, Antisemitismus und steigende ethnische und soziale Spannungen waren Beweggründe für die Immigration nach Israel.

Die stärkste Veränderung, die Gorbatschows Glasnost und Perestroika auslösten, war aber die Anfang 1990 einsetzende Masseneinwanderung aus der Sowjetunion, die immer weniger Beschränkungen unterlag und sich in Ausmaß und Geschwindigkeit mehr oder weniger an den innenpolitischen Entwicklungen in der Sowjetunion orientierte. Mit dem Wegfallen der kommunistischen Oberaufsicht über die Ostblockstaaten und die Sowjetunion selber kamen wieder nationale und religiöse Bewegungen zum Vorschein, die auch ihre antisemitischen Züge zeigten. Da angesichts der Massenflucht der Juden aus der Sowjetunion

fast alle Länder den Auswanderern ihre Tore versperrten, blieb den Juden meist nur Israel als

Zufluchtsort.

Von 1990 bis 2006 kamen 964.580 russische Immigranten nach Israel (vgl. die oa. Statistik, Tabelle 1). Diese Einwanderungswelle repräsentiert einen ca. 30 prozentigen Anstieg in der jüdisch israelischen Bevölkerung. Zusammenfassend kann man sagen, dass diese beiden Einwanderungswellen der russischen Immigration - und besonders die größere in den 90er-Jahren - Israels ethnische Verschiedenartigkeit substantiell vergrößerte. Mehr noch, in den späten 90er-Jahren waren die russischen Einwanderer die größte ethnische Gruppe im jüdischen Israel (wenn Ethnizität nach dem Herkunftsland unterschieden wird).Von 1990 bis 2006 kamen 964.580 russische Immigranten nach Israel vergleiche die oa. Statistik, Tabelle 1). Diese Einwanderungswelle repräsentiert einen ca. 30 prozentigen Anstieg in der jüdisch israelischen Bevölkerung. Zusammenfassend kann man sagen, dass diese beiden Einwanderungswellen der russischen Immigration - und besonders die größere in den 90er-Jahren - Israels ethnische Verschiedenartigkeit substantiell vergrößerte. Mehr noch, in den späten 90er-Jahren waren die russischen Einwanderer die größte ethnische Gruppe im jüdischen Israel (wenn Ethnizität nach dem Herkunftsland unterschieden wird).

Die Jewish Agency for Israel 6 ist heute die offizielle Einwanderungsorganisation des Staates Israel. Ihr Hauptsitz liegt in Jerusalem. Sie hat in Israel und der ganzen Welt Informationszentren zur Aliyah.

Ohne Hilfe von außen war eine solche Masseneinwanderung sie sie seit den Zeiten der ersten Staatsjahre nicht mehr dagewesen war, nicht zu bewältigen. Ein besonderes Problem stellt die einseitige Berufsschichtung der Einwanderer aus der Sowjetunion dar. Über die Hälfte der Einwanderer hatte eine akademische Ausbildung absolviert:

5 Prozent waren Künstler, 11 Prozent Ärzte und medizinisches Personal, 37 Prozent Ingenieure und Techniker,

15 Prozent Lehrer. Ende 1990 lag die Zahl der Ärzte in Israel pro Kopf der Bevölkerung doppelt so hoch wie in der Bundesrepublik Deutschland.

Neueinwanderer mussten bereit sein, alle möglichen Beschäftigungen zu akzeptieren, um nicht erwerbslos zu sein. Trotzdem stieg die Arbeitslosigkeit unaufhörlich, besonders unter den Akademikern. Mitte 1991 waren noch 40 Prozent der 1990 Eingewanderten arbeitslos. Die Neueinwanderer machten zu diesem Zeitpunkt 2 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus, aber 15 Prozent der Arbeitslosen. Im Oktober 1991 stieg die Arbeitslosenquote insgesamt

zum ersten Mal in der Geschichte des Staates auf über 10 Prozent an.

Einem Interview des Vizerektors des Israelischen Institutes für Immigrationsforschung zufolge (Februar 2008, vgl. Ruth Altendorfer, ACCORD-Anfragebeantworung, a-6359-2, an den Asylgerichtshof, vom 16.10.2008), sei die russischsprachige Bevölkerung die einzige Bevölkerungsgruppe, die sich vollständig von der israelischen Gesellschaft losgelöst habe.Einem Interview des Vizerektors des Israelischen Institutes für Immigrationsforschung zufolge (Februar 2008, vergleiche Ruth Altendorfer, ACCORD-Anfragebeantworung, a-6359-2, an den Asylgerichtshof, vom 16.10.2008), sei die russischsprachige Bevölkerung die einzige Bevölkerungsgruppe, die sich vollständig von der israelischen Gesellschaft losgelöst habe.

Vor einigen Jahren habe man noch gedacht, die Jugend würde sich in die israelische Gesellschaft integrieren, heute jedoch sehe es nicht danach aus. Es gebe z.B. Probleme beim Militär, wenn russischsprachige Rekruten nicht ausreichend hebräisch beherrschen würden, obwohl sie schon jahrelang in Israel lebten.

Verschiedentlich wird auch auf soziale Probleme und Spannungen der Integration hingewiesen.

Russische Einwanderer genießen lt. einer Auskunft des Macro Center for Political Economics Israel genau dieselben Rechte wie die allgemeine Bevölkerung, d.h. Gesundheitsversicherung, Anspruch auf Transferzahlungen, Kindergeld, gesetzliche Altersversorgung (die bei 15% vom Durchschnittslohn liegt, etwa ¿ 350,--). Die Arbeitslosigkeit und Armut sind unter den Russischen Einwanderern nicht größer ausgeprägt als bei der allgemeinen Bevölkerung. Eine Ausnahme sind die Einwanderer aus Äthiopien.

Die israelischen Parteien "Israel Beitenu" und "Ysrael B'Aliyah" sind zwei Parteien, die sich als Sprachrohr genuin russischer Interessen erfolgreich etablieren konnten.

Wirtschaftliche Lage und Armut:

Israel hat eine relativ starke, exportorientierte und eine der am kräftigsten wachsenden Ökonomien des Mittelmeerraumes. Obwohl das Pro-Kopf-Einkommen Israels inzwischen OECD-Niveau erreicht hat, ist die weitere Entwicklung wegen politisch-militärischer Probleme und der Bedrohung durch terroristische Organisationen gefährdet.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage wird vom Macro Center for Political Economics Israel (noch) als gut bewertet. Das Wirtschaftswachstum lag in der ersten Jahreshälfte (2008) bei etwa 5%. Die Arbeitslosenrate lag bei 5,9%. Allerdings sind 32,9% der Haushalte vor den Transferzahlungen unter der Armutsgrenze. Nach den Transferzahlungen seien es noch 20% (i.e. 404.400 Familien;

1.649.800 Menschen). Eine detaillierte Statistik zur Armut (nach den Transferzahlungen und Steuern) enthält der Bericht des National Insurance Institutes Israel (Stand 2006-2007, Bericht vom Februar 2008) in den 6 Distrikten Israels (Jerusalem: 33,3% Familien; 53,8 % Kinderarmut; Norden: 32,6% Familien, 47,5% Kinderarmut; Tel Aviv:

12,4% Familien; 23,0% Kinderarmut usw.).

Für das Wachstum und den Strukturwandel Israels ist neben Außenhandel und Auslandsdirektinvestitionen besonders auch die Einwanderung teilweise sehr qualifizierter Arbeitskräfte von erheblicher Bedeutung. Zwischen 1990 und 2005 wanderten etwa 1,14 Millionen Menschen nach Israel ein, davon 85% aus der ehemaligen Sowjetunion und 5% aus Äthiopien.

Viele der Einwanderer aus der Sowjetunion sind heute im Hightech-Bereich tätig. Die Bedeutung der Klein- und mittleren Unternehmen, die von Immigranten während der letzten 15 Jahre gegründet wurden, nimmt zu. Sie haben sich trotz zahlreicher Probleme (Mangel an Kapital, kulturelle Integration) häufig durchsetzen können. Allerdings gibt es unter den Zuwandererfamilien auch viel Armut und Arbeitslosigkeit.

Als großes strukturelles Problem gelten die große Zahl von Armen (einschließlich einer signifikanten Kinderarmut) und die großen Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, die vornehmlich von den unterschiedlichen Entwicklungsgeschwindigkeiten der einzelnen Sektoren herrühren. Während der Hightech-Bereich wächst und sogar über Arbeitskräftemangel klagt, stehen andere Sektoren der Wirtschaft still oder schrumpfen, darunter die Landwirtschaft, die Nahrungsmittelindustrie, der Textil- und Ledersektor sowie das Druckereigewerbe.

Ein Fünftel der Bevölkerung, dessen Einkommen weniger als die Hälfte der mittleren Einkommen beträgt, gilt als arm. (Die Armutsgrenze liegt bei einem Einkommen von US $ 7,30 pro Person/Tag (2005), lt. Statistik des CIA-Factbook). Besonders unter ultrareligiösen und arabischen Israelis ist Armut weit verbreitet. Die Bevölkerungszunahme ist von 2,4% im Jahr 2000 auf 1,6% zurückgegangen, was eine Alterung der Gesellschaft bewirkt. Die old-age dependency ratio wird in einigen Jahren jener der OECD-Staaten entsprechen. Die Folgen sind deutlich steigende Sozialkosten.

Die Landesversicherungsanstalt bietet allen Einwohnern Israels ein breites Leistungsspektrum. Dazu gehören Geldleistungen für Familien und Einzelpersonen, deren Einkommen unter dem festgelegten Mindestsatz liegt, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Invalidenrenten, Hinterbliebenenrenten, Altersrenten, Langzeitpflege für ältere Menschen, die eine Tageshilfe benötigen, und Mutterschaftsgeld; die Leistungen für Mütter

umfassen außerdem bis zu drei Monate bezahlten Urlaub.

Gesundheitsversorgung:

Israels umfassendes medizinisches Versorgungsnetz und die günstige Arzt-Patienten- Relation spiegeln sich in der geringen Säuglingssterblichkeit (5,4 auf 1.000 Lebendgeburten) und der hohen Lebenserwartung (80,9 Jahre für Frauen und 76,7 für Männer) wider. Die medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen Fakultäten und die Fachhochschulen für Krankenpflege und Rehabilitationstherapie bieten Ausbildungen in medizinischen Berufen, die einem hohen westlichen Standard entsprechen.

Das seit 1995 geltende Gesetz zur staatlichen Krankenversicherung sorgt für ein Standardangebot medizinischer Dienstleistungen, darunter die Übernahme von Krankenhausaufenthalten, für alle Einwohner Israels. Krankenversicherungsbeiträge werden von der Landesversicherungsanstalt eingezogen und an die vier Gesundheitsfürsorgeorganisationen weitergeleitet, die die medizinischen Dienstleistungen anbieten.

Das Gesundheitsministerium ist für sämtliche Gesundheitsdienste verantwortlich. Es arbeitet Gesetze aus und beaufsichtigt deren Durchführung, überwacht die Einhaltung medizinischer Normen im ganzen Land, erteilt Zulassungen für medizinisches Fachpersonal und beaufsichtigt Planung und Bau von Krankenhäusern. Darüber hinaus ist das Ministerium als öffentliche Gesundheitsbehörde in Sachen Umwelthygiene und vorbeugender Gesundheitspflege tätig.

Israel verfügt heute über 354 allgemeine Krankenhäuser und Spezialkliniken mit ca. 39 000 Betten sowie Polikliniken, Beratungsstellen für Mutter und Kind, Genesungsheime, Rehabilitationszentren und Schulgesundheitsdienste, die auch Zahnfürsorge einschließen. Medizinische Einrichtungen und Dienste werden vom Gesundheitsministerium, den größeren Kommunen, von privaten und gemeinnützigen Institutionen sowie von den Krankenversicherungsträgern unterhalten.

Das Land verfügt über 12 psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Spitälern und über 20 psychiatrische Krankenhäuser. Jeder Einwohner Israels hat freien Zugang zu jeder psychiatrischen Heilanstalt. Im Jahr 2002 hat die Regierung entschieden, die Verantwortung für die psychische Gesundheitsversorgung ebenfalls den vier Krankenversicherungsträgern zu übertragen. Laut ICTP ("The Israel Center for the Treatment of Psychotrauma") würden 9% der Bevölkerung an "Post Traumatic Stress Disorder (PTSD), (Posttraumatische Belastungsstörung, PTBS) leiden.

Für Notfälle steht "Magen David Adom" (der Rote Davidstern), der dem Roten Kreuz bzw. dem Roten Halbmond in anderen Ländern entspricht, zur Verfügung. Diese Organisation unterhält über das ganze Land verteilt Krankentransportdienste, mobile Intensivstationen und Erste Hilfe-Stationen sowie ein Blutbankennetz. Zu Israels Leistungen in den Bereichen Krebsforschung, Immunologie und Kardiologie kommen noch beachtliche Fortschritte in der Gehirnchirurgie, der orthopädischen und plastischen Chirurgie sowie in der Behandlung von Brandwunden.

Eine bedeutende Rolle spielt Israel ferner in der Entwicklung der Medizintechnologie, so z.B. bei computergesteuerten Diagnose- und Überwachungssystemen, Schrittmachern, der Lasertechnik und anderen lebenserhaltenden und schmerzlindernden Geräten.

Außenpolitik:

Die Entwicklung im Libanon wird in Israel mit Sorge beobachtet. Das betrifft vor allem den politischen Machtgewinn und die militärische Wiederaufrüstung der islamistischen Hisbollah. Der Versuch des iranischen Regimes Verfügungsgewalt über Nuklearwaffen zu erlangen, ist ein Dauerthema des israelischen Diskurses. Es wird befürchtet, dass ein nuklearisierter Iran ungehindert in die bestehenden Konflikte eingreifen werde, unter anderem über seine Stellvertretergruppen wie Hisbollah und Hamas.

Die Beziehungen zu Syrien sind ambivalent. Die israelische Regierung erklärte Ende Mai 2008, dass es indirekte Gespräche zwischen israelischen und syrischen Vertretern unter Vermittlung der Türkei geben wird. Die beiderseitigen Interessen sind klar: Syrien möchte seine internationale Isolation durchbrechen, die Beziehungen zu den USA verbessern und seine Interessen im Libanon anerkannt sehen. Darüber hinaus fordert es die von Israel 1967 besetzten Golanhöhen zurück. Israel will, dass Syrien seine Beziehungen zum Iran aufgibt und die Unterstützung radikaler palästinensischer Gruppen beendet. Damit sind auch die Probleme der Verhandlungen benannt.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern des Beschwerdeführers ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde nachgewiesen.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird vollinhaltlich auf die Ausführungen in das die Mutter des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag verwiesen. Eine sonstige asylrelevante Gefährdung oder sonstigen Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers oder das Vorliegen eines schlechten Gesundheitszustandes wurden in Bezug auf ihn nicht behauptet.

4.2. Die Feststellungen zur Lage in Israel beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 zitierten und diesem Bescheid zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

5. Rechtliche Würdigung

5.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG5.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG

5.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.5.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie bereits dargestellt, konnte die Mutter des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung für ihn dartun.

Für den Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe angegeben. In Ermangelung eigener Gründe für eine Asylgewährung ist daher vollumfänglich auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag betreffend die Mutter des Beschwerdeführers zu verweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes war somit abzuweisen.

5.2. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel:5.2. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel:

5.2.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.5.2.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

5.2.2. Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).5.2.2. Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

5.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).5.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

5.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Mutter des Beschwerdeführers nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Israel einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden:5.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Mutter des Beschwerdeführers nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz 2, FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Israel einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden:

5.2.4.1. Unter Berücksichtigung der Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.5.2.4.1. Unter Berücksichtigung der Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer leidet auch weder an einer lebensbedrohende Erkrankung noch wurde für ihn ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer leidet auch weder an einer lebensbedrohende Erkrankung noch wurde für ihn ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Im Übrigen ist vollinhaltlich auf sämtliche Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag betreffend die Mutter des Beschwerdeführers zu verweisen.

Die Beschwerde war sohin auch gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war sohin auch gegen Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

5.3. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides ist folgendes auszuführen:5.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides ist folgendes auszuführen:

5.3.1 Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG).5.3.1 Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG).

5.3.2. Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.5.3.2. Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei vorliegt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) - das Erkenntnis mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

5.3.3. Im Falle des Beschwerdeführers liegt nun eine Konstellation vor, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen war. In concreto wurde über die Eltern und die drei Geschwister des Beschwerdeführers (noch) keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, seitens der Erstbehörde für deren Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen hat, greift eine solche Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein (VwGH 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Daraus folgt, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde ersatzlos zu beheben war.5.3.3. Im Falle des Beschwerdeführers liegt nun eine Konstellation vor, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen war. In concreto wurde über die Eltern und die drei Geschwister des Beschwerdeführers (noch) keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, seitens der Erstbehörde für deren Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen hat, greift eine solche Ausweisung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein (VwGH 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Daraus folgt, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde ersatzlos zu beheben war.

In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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