Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S9 404.025-1/2009/2E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. SERBIEN, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, FZ. 08 12.693-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. SERBIEN, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, FZ. 08 12.693-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 04.11.2008,
Zahl: III-628111/FrB-ZJ/08, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, weil der Beschwerdeführer trotz bestehendem Aufenthaltsverbot ohne Bewilligung zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zurückgekehrt war. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 16.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe Mitte November 2008 Serbien in Richtung RUMÄNIEN verlassen. Er sei legal ausgereist. Bei seiner Ausreise habe er zusätzlich zu seinem serbischen Reisepass einen auf seinen Namen ausgestellten gefälschten rumänischen Personalausweis bei sich gehabt. Er sei von rumänischen Grenzbeamten in Negotin bei der serbisch-rumänischen Grenze festgenommen worden und habe aufgrund seiner Festnahme einen Asylantrag gestellt. Sein Reisepass sei ihm abgenommen worden und befinde sich nach wie vor in RUMÄNIEN. Er sei noch am Tag seiner Antragstellung in ein Flüchtlingslager in Timisorara überstellt worden. Er habe im Lager nichts zu essen bekommen. Die Bedingungen dort seien sehr schlecht. Dort habe er sich circa ein Monat aufgehalten. Danach habe er RUMÄNIEN illegal zu Fuß verlassen. Er sei bis nach Battonya (Ungarn) gegangen. Dort habe er ein Auto angehalten, womit er bis nach Wien gefahren sei. Er habe dem Lenker des PKWS ¿ 50,-- gezahlt und ihm sein Handy gegeben. Ende Oktober 2008 sei er in Österreich eingereist. In Wien angekommen sei er zu seinem Vater gegangen. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn festgenommen, weil er sich illegal in Österreich aufhalte und ihn sein Vater nicht gemeldet habe.Zahl: III-628111/FrB-ZJ/08, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, weil der Beschwerdeführer trotz bestehendem Aufenthaltsverbot ohne Bewilligung zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zurückgekehrt war. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 16.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe Mitte November 2008 Serbien in Richtung RUMÄNIEN verlassen. Er sei legal ausgereist. Bei seiner Ausreise habe er zusätzlich zu seinem serbischen Reisepass einen auf seinen Namen ausgestellten gefälschten rumänischen Personalausweis bei sich gehabt. Er sei von rumänischen Grenzbeamten in Negotin bei der serbisch-rumänischen Grenze festgenommen worden und habe aufgrund seiner Festnahme einen Asylantrag gestellt. Sein Reisepass sei ihm abgenommen worden und befinde sich nach wie vor in RUMÄNIEN. Er sei noch am Tag seiner Antragstellung in ein Flüchtlingslager in Timisorara überstellt worden. Er habe im Lager nichts zu essen bekommen. Die Bedingungen dort seien sehr schlecht. Dort habe er sich circa ein Monat aufgehalten. Danach habe er RUMÄNIEN illegal zu Fuß verlassen. Er sei bis nach Battonya (Ungarn) gegangen. Dort habe er ein Auto angehalten, womit er bis nach Wien gefahren sei. Er habe dem Lenker des PKWS ¿ 50,-- gezahlt und ihm sein Handy gegeben. Ende Oktober 2008 sei er in Österreich eingereist. In Wien angekommen sei er zu seinem Vater gegangen. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn festgenommen, weil er sich illegal in Österreich aufhalte und ihn sein Vater nicht gemeldet habe.
Er habe am 04.11.2008 einen Bescheid erhalten, dass gegen ihn seit 2005 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Im September 2004 habe er Österreich verlassen und habe sich circa vier Jahre in Serbien aufgehalten. In Serbien habe er auch seinen Wehrdienst geleistet. Da er untauglich gewesen sei, sei er nach sechs Monaten wieder entlassen worden. Aufgrund seiner HIV-Erkrankung habe er oft in Belgrad behandelt werden müssen. Aufgrund seiner Schwäche habe er nicht früher nach Österreich zurückkehren können. Im Juli habe er versucht über RUMÄNIEN und Ungarn illegal nach Österreich zu gelangen. In Ungarn sei er von der Polizei angehalten und festgenommen worden. Am nächsten Tag sei er von den ungarischen Polizisten zur rumänischen Grenze und von dort aus von der rumänischen Polizei nach Serbien gebracht worden.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er in Serbien nicht aufgewachsen sei. Er lebe seit über 20 Jahren in Österreich. Im Alter von sieben Jahren sei er gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen. Er fühle sich in Serbien nicht zu Hause und habe dort auch keine Verwandten. Außerdem leide er an einer HIV-Erkrankung. Er sei zwar in Serbien behandelt worden, doch sei in Österreich die Behandlung besser. Er fühle sich in Österreich besser; deshalb sei auch sein Immunsystem hier viel stärker.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2008 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde (Eurodac-ID: XXXX) und am 22.10.2008 in RUMÄNIEN einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-ID: XXXX).Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2008 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde (Eurodac-ID: römisch 40 ) und am 22.10.2008 in RUMÄNIEN einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-ID: römisch 40 ).
2. Am 19.12.20008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde RUMÄNIENS, welches am selben Tag über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit RUMÄNIEN erhielt der Beschwerdeführer am 19.12.2008. Mit dem am 24.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der rumänischen Behörden wurde die Zuständigkeit RUMÄNIENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.2. Am 19.12.20008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde RUMÄNIENS, welches am selben Tag über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit RUMÄNIEN erhielt der Beschwerdeführer am 19.12.2008. Mit dem am 24.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der rumänischen Behörden wurde die Zuständigkeit RUMÄNIENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.
3. Am 08.01.2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass es in RUMÄNIEN nichts gebe; keine Arbeit, kein Essen, kein Geld. Nach Serbien könne er auch nicht zurück, weil sein Leben dort in Gefahr sei. 2005 sei eine Abschiebung geplant gewesen; er sei aber nicht in Wien gewesen, sondern habe Österreich bereits verlassen gehabt. Falls er noch einmal etwas anstellen sollte, werde er Österreich freiwillig verlassen. Er sei für seine Taten bestraft worden; das sei Vergangenheit und er sei jung und dumm gewesen. Er sei nur eine Woche in RUMÄNIEN gewesen. Seine Familie lebe in Österreich.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2009, FZ. 08 12.693-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO RUMÄNIEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach RUMÄNIEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2009, FZ. 08 12.693-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO RUMÄNIEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach RUMÄNIEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in RUMÄNIEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in RUMÄNIEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 21.01.2009 handschriftlich in deutscher Sprache eingebrachte Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit 21 Jahren mit seiner Familie in Österreich lebe. Er habe hier die Schule besucht. Mit seiner Freundin habe er eine neunjährige Tochter. In RUMÄNIEN habe er nichts, weder eine Arbeit noch einen festen Wohnsitz. Seine Arbeitsbewilligung sei noch fünf Jahre aufrecht und er habe in Österreich einen festen Wohnsitz. Er sei straffällig geworden und habe dafür gebüßt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 22.08.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 22.08.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2008 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich im Gegenstand § 5 AsylG 2005 auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2008 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich im Gegenstand Paragraph 5, AsylG 2005 auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihr selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihr selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit RUMÄNIENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit RUMÄNIENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Ebenso unbestritten ist in RUMÄNIEN im Asylverfahren des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung gefallen.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22 ff).
2.1.2 Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2 Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,
Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund des in Österreich bestehenden Familienlebens die Überstellung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.3. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund des in Österreich bestehenden Familienlebens die Überstellung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
3.1. Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er seit über 20 Jahren gemeinsam mit seiner Familie in Österreich gelebt und in Österreich auch die Schule besucht habe. Außerdem leide er an HIV. Das Bundesasylamt setzte sich in weiterer Folge in der Einvernahme weder mit seinem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich noch mit seiner Erkrankung auseinander. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich überhaupt nicht weiter befragt.
Das Bundesasylamt hielt im Zuge der Einvernahme lediglich fest:
"Gegen Sie besteht ein Aufenthaltsverbot und sie wurden mehrfach vor Gericht verurteilt. Auch dahingehend besteht kein Grund für einen Selbsteintritt, auch wenn sich aus dem Akt ergibt, dass Sie unbestritten private bzw. familiäre Interessen im Bundesgebiet haben."
Ebenso wenig geht aus der Niederschrift hervor, ob dem Beschwerdeführer die länderkundlichen Feststellungen zu RUMÄNIEN zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes war daher schon mangels einer eingehenden Befragung zu den entscheidungsrelevanten Punkten eine schlüssige Begründung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht möglich.
3.2. Dem angefochtenen Bescheid fehlen darüber hinaus die notwendigen länderkundlichen Feststellungen zu RUMÄNIEN. Diese wurden zwar dem Verwaltungsakt beigelegt, doch wurden sie in den beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht aufgenommen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet habe. Er sei in erster Linie von öffentlicher Unterstützung und den Zuwendungen von Verwandten und Bekannten abhängig. Eine realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts in Österreich bestehe schon aus rechtlichen Gründen nicht, weil eine Legalisierung seines Aufenthaltes unabdingbare Voraussetzung dafür sei und diese vom Inland her a priori ausgeschlossen sei. Hinzukomme die wiederholten Verurteilungen durch österreichische Gerichte. Aufgrund dieser Überlegungen würde den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommen als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.In der Begründung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet habe. Er sei in erster Linie von öffentlicher Unterstützung und den Zuwendungen von Verwandten und Bekannten abhängig. Eine realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts in Österreich bestehe schon aus rechtlichen Gründen nicht, weil eine Legalisierung seines Aufenthaltes unabdingbare Voraussetzung dafür sei und diese vom Inland her a priori ausgeschlossen sei. Hinzukomme die wiederholten Verurteilungen durch österreichische Gerichte. Aufgrund dieser Überlegungen würde den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommen als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Eine ausreichende beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer erwähnten HIV-Erkrankung im Hinblick auf eine allenfalls durch die Überstellung nach RUMÄNIEN begründete Verletzung des Art. 3 EMRK fehlt zur Gänze.Eine ausreichende beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer erwähnten HIV-Erkrankung im Hinblick auf eine allenfalls durch die Überstellung nach RUMÄNIEN begründete Verletzung des Artikel 3, EMRK fehlt zur Gänze.
3.3. Die Begründung der Entscheidung des Bundesasylamtes ist jedenfalls nicht schlüssig nachvollziehbar. Da eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Interessen gänzlichen unterblieben ist, entbehren die von der belangten Behörde aufgestellten Behauptungen jeglicher Grundlage und war eine umfassende Interessenabwägung schon aus diesem Grund nicht möglich. Der Asylgerichtshof war mangels ausreichender Ermittlungen der Erstbehörde nicht in der Lage, die Beurteilung des Bundesasylamtes zu Art. 8 EMRK zu teilen.3.3. Die Begründung der Entscheidung des Bundesasylamtes ist jedenfalls nicht schlüssig nachvollziehbar. Da eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Interessen gänzlichen unterblieben ist, entbehren die von der belangten Behörde aufgestellten Behauptungen jeglicher Grundlage und war eine umfassende Interessenabwägung schon aus diesem Grund nicht möglich. Der Asylgerichtshof war mangels ausreichender Ermittlungen der Erstbehörde nicht in der Lage, die Beurteilung des Bundesasylamtes zu Artikel 8, EMRK zu teilen.
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung lediglich auf das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot stützt, ist auf das jüngst ergangene Urteil des EGMR Maslov vs. Austria Rs. 1638/03 vom 23.06.2008 zu verweisen. Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, ist im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich eingereist. Er wurde wegen einer Vielzahl von unterschiedlichen Delikten rechtskräftig verurteilt. Gegen ihn wurde in der Folge ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und er schlussendlich nach Bulgarien ausgewiesen. Der EGMR hielt nun in seinem Urteil fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK verletzen würde, da die Straftaten "typical examples of juvenile delinquency" darstellen würden und daher ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben nicht gerechtfertigt sei. Ein pauschaler Verweis auf ein bestehendes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, um hiermit eine Ausweisung zu rechtfertigen, ist daher im Anbetracht des erwähnten Urteiles des EGMR nicht ausreichend und es ist daher eine umfassende Interessenabwägung und beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unumgänglich.Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung lediglich auf das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot stützt, ist auf das jüngst ergangene Urteil des EGMR Maslov vs. Austria Rs. 1638/03 vom 23.06.2008 zu verweisen. Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, ist im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich eingereist. Er wurde wegen einer Vielzahl von unterschiedlichen Delikten rechtskräftig verurteilt. Gegen ihn wurde in der Folge ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und er schlussendlich nach Bulgarien ausgewiesen. Der EGMR hielt nun in seinem Urteil fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers Artikel 8, EMRK verletzen würde, da die Straftaten "typical examples of juvenile delinquency" darstellen würden und daher ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben nicht gerechtfertigt sei. Ein pauschaler Verweis auf ein bestehendes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, um hiermit eine Ausweisung zu rechtfertigen, ist daher im Anbetracht des erwähnten Urteiles des EGMR nicht ausreichend und es ist daher eine umfassende Interessenabwägung und beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unumgänglich.
4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine umfassende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und den damit verbundenen Interessen an einem Verbleib in Österreich sowie zu seiner Erkrankung an HIV notwendig. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen Interessen an einem Verbleib in Österreich zu treffen. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine umfassende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und den damit verbundenen Interessen an einem Verbleib in Österreich sowie zu seiner Erkrankung an HIV notwendig. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen Interessen an einem Verbleib in Österreich zu treffen. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.
5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.09.2009