Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 403.990-1/2009/3E
Im Namen der Republik
ergeht folgendes
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, FZ. 08 08.876, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, FZ. 08 08.876, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß 41 Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit hat ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen, ist am 21.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Anfrage vom Tag der Antragstellung ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 29.08.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte (vgl. AS 5).Eine EURODAC-Anfrage vom Tag der Antragstellung ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 29.08.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte vergleiche AS 5).
Bei der Erstbefragung der Beschwerdeführerin am 21.09.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch, gab diese im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann und unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses legal über XXXX und Moskau verlassen und sei über Weißrussland am 29.08.2008 nach Polen eingereist. Dort sei sie von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden und habe um Asyl angesucht. Mit Hilfe der tschetschenischen "Diaspora" sei in der Folge die Weiterfahrt nach Österreich organisiert worden. Über den Aufenthalt in Polen könne sie nichts sagen. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Sohn getötet worden sei. Sie sei krank und wolle mit ihren Söhnen und Enkelkindern zusammenleben und von diesen gepflegt werden. Gegen die Weiterführung ihres Asylverfahrens in Polen spreche, dass sie nicht nach Polen wolle. Ihre Familie lebe in Österreich.Bei der Erstbefragung der Beschwerdeführerin am 21.09.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch, gab diese im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann und unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses legal über römisch 40 und Moskau verlassen und sei über Weißrussland am 29.08.2008 nach Polen eingereist. Dort sei sie von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden und habe um Asyl angesucht. Mit Hilfe der tschetschenischen "Diaspora" sei in der Folge die Weiterfahrt nach Österreich organisiert worden. Über den Aufenthalt in Polen könne sie nichts sagen. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Sohn getötet worden sei. Sie sei krank und wolle mit ihren Söhnen und Enkelkindern zusammenleben und von diesen gepflegt werden. Gegen die Weiterführung ihres Asylverfahrens in Polen spreche, dass sie nicht nach Polen wolle. Ihre Familie lebe in Österreich.
2. Am 25.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen und ersuchte um Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).2. Am 25.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen und ersuchte um Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
3. Am 29.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 25.09.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden (vgl. AS 59f).3. Am 29.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 25.09.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden vergleiche AS 59f).
4. Mit Schreiben vom 30.09.2008 erklärte sich Polen für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig (vgl. AS 89).4. Mit Schreiben vom 30.09.2008 erklärte sich Polen für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig vergleiche AS 89).
5. Am 13.10.2008 erfolgte die Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der zum dem Schluss kam, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Der Überstellung nach Polen stünden keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.5. Am 13.10.2008 erfolgte die Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der zum dem Schluss kam, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Der Überstellung nach Polen stünden keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
6. Am 17.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, in Österreich würden ihre beiden Söhne
XXXX und XXXX leben. Sie sei im Jahr 2006 nicht mit ihrem Ehemann gemeinsam ausgereist, da sie krank und zur Behandlung in Inguschetien gewesen sei. Sie habe unter einem sehr hohen Blutdruck und Problemen mit den Venen gelitten. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab sie an, dort würde sie getötet werden. Damit meine sie, Polen würde sie nach Tschetschenien abschieben. Einer Ausweisung nach Polen stehe entgegen, dass es in Polen keine medizinische Betreuung gebe. Auf Vorhalt, dass bei ihr keine psychische Störung vorliege, gab sie an, sie wisse, dass sie psychisch nicht krank sei. Sie sei ja nicht verrückt. Befragt zu ihren körperlichen Beschwerden, brachte sie vor, sie habe nur Parkemed und Furosemid erhalten und sei bei keinem Arzt gewesen. Ihre Beziehung zu ihren Söhnen sei sehr gut. Diese würden für sie sorgen und ihr helfen.römisch 40 und römisch 40 leben. Sie sei im Jahr 2006 nicht mit ihrem Ehemann gemeinsam ausgereist, da sie krank und zur Behandlung in Inguschetien gewesen sei. Sie habe unter einem sehr hohen Blutdruck und Problemen mit den Venen gelitten. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab sie an, dort würde sie getötet werden. Damit meine sie, Polen würde sie nach Tschetschenien abschieben. Einer Ausweisung nach Polen stehe entgegen, dass es in Polen keine medizinische Betreuung gebe. Auf Vorhalt, dass bei ihr keine psychische Störung vorliege, gab sie an, sie wisse, dass sie psychisch nicht krank sei. Sie sei ja nicht verrückt. Befragt zu ihren körperlichen Beschwerden, brachte sie vor, sie habe nur Parkemed und Furosemid erhalten und sei bei keinem Arzt gewesen. Ihre Beziehung zu ihren Söhnen sei sehr gut. Diese würden für sie sorgen und ihr helfen.
Am 01.12.2008 langte beim Bundesasylamt ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Innere Medizin, unterfertigt von OA Dr. XXXX, vom 21.11.2008, ein, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von 05.11.2008 bis 21.11.2008 im Landesklinikum XXXX stationär behandelt worden sei. Diagnostiziert wurde eine hypertensive Krise bei bekannter arterieller Hypotonie, ein Lumbago bei Kyphoskoliose, eine Hypercholesterinämie und Adipositas. Die Beschwerdeführerin wurde auf eine medikamentöse Schmerztherapie eingestellt und erhält eine physiotherapeutische Betreuung. Eine Fortsetzung der physikalischen Therapie mit Zuweisung durch den Hausarzt sowie regelmäßige Kontrollen mit allen notwendigen Untersuchungen beim Hausarzt oder Internisten wurden vom Krankenhaus empfohlen. Weiters wurden mehrere Röntgenbefunde aus November 2008 vom Röntgeninstitut des Landesklinikums XXXX vorgelegt, die (zusammengefasst) zu dem Ergebnis kamen, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Knochenveränderungen im Bereich der Wirbelsäule, in den Knien und den Hüftgelenken sowie vergrößerte Lymphknoten vorliegen.Am 01.12.2008 langte beim Bundesasylamt ein Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, unterfertigt von OA Dr. römisch 40 , vom 21.11.2008, ein, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von 05.11.2008 bis 21.11.2008 im Landesklinikum römisch 40 stationär behandelt worden sei. Diagnostiziert wurde eine hypertensive Krise bei bekannter arterieller Hypotonie, ein Lumbago bei Kyphoskoliose, eine Hypercholesterinämie und Adipositas. Die Beschwerdeführerin wurde auf eine medikamentöse Schmerztherapie eingestellt und erhält eine physiotherapeutische Betreuung. Eine Fortsetzung der physikalischen Therapie mit Zuweisung durch den Hausarzt sowie regelmäßige Kontrollen mit allen notwendigen Untersuchungen beim Hausarzt oder Internisten wurden vom Krankenhaus empfohlen. Weiters wurden mehrere Röntgenbefunde aus November 2008 vom Röntgeninstitut des Landesklinikums römisch 40 vorgelegt, die (zusammengefasst) zu dem Ergebnis kamen, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Knochenveränderungen im Bereich der Wirbelsäule, in den Knien und den Hüftgelenken sowie vergrößerte Lymphknoten vorliegen.
7. Mit Bescheid vom 07.01.2009, FZ. 08 08.076, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 21.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 07.01.2009, FZ. 08 08.076, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 21.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
In diesem Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Weiters wurde festgestellt, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich vorliegen würden. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass die medizinische Versorgung der Asylwerberin in Polen jedenfalls gegeben sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
In einer Beschwerdeergänzung, eingelangt beim Asylgerichtshof am 26.01.2009, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt ihr Vorbringen zu ihrem schlechten Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sie habe hohen Blutdruck und ein Venenleiden. Sie sehe für ihr Alter um zehn Jahre älter aus, da sie von ihren Lebensumständen gezeichnet sei. Sie sei eine alte Frau und könne in Polen mit der unzureichenden medizinischen Versorgung und ohne familiäres Netz nicht überleben. Sie habe Termine in Traiskirchen wahrgenommen und sei in ständiger ärztlicher Behandlung. Aufgrund ihres hohen Blutdrucks sei eine Abschiebung nach Polen nicht zu verantworten und die belangte Behörde habe es unterlassen, diesen Sachverhalt aufzuklären. Ferner sei das Bundesasylamt nicht ausreichend auf ihre speziellen Bedürfnisse und die Abhängigkeit von ihren Söhnen eingegangen und habe dies bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht ausreichend gewürdigt.In einer Beschwerdeergänzung, eingelangt beim Asylgerichtshof am 26.01.2009, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt ihr Vorbringen zu ihrem schlechten Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sie habe hohen Blutdruck und ein Venenleiden. Sie sehe für ihr Alter um zehn Jahre älter aus, da sie von ihren Lebensumständen gezeichnet sei. Sie sei eine alte Frau und könne in Polen mit der unzureichenden medizinischen Versorgung und ohne familiäres Netz nicht überleben. Sie habe Termine in Traiskirchen wahrgenommen und sei in ständiger ärztlicher Behandlung. Aufgrund ihres hohen Blutdrucks sei eine Abschiebung nach Polen nicht zu verantworten und die belangte Behörde habe es unterlassen, diesen Sachverhalt aufzuklären. Ferner sei das Bundesasylamt nicht ausreichend auf ihre speziellen Bedürfnisse und die Abhängigkeit von ihren Söhnen eingegangen und habe dies bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht ausreichend gewürdigt.
9. Die Beschwerde langte am 26.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, Herrn, XXXX auch XXXX auch XXXX, dessen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.02.2009, Zl. S12 300.537-6/2009/2E, stattgegeben wurde.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, Herrn, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , dessen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.02.2009, Zl. S12 300.537-6/2009/2E, stattgegeben wurde.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
2.3. Im gegenständlichen Fall leidet die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den medizinischen Unterlagen herauszulesen ist - zumindest unter einem hohen Blutdruck, einem Venenleiden und degenerierten Knochenveränderungen im Bereich der Wirbelsäule, in den Knien und den Hüftgelenken sowie vergrößerten Lymphknoten. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt und erhielt eine Zuweisung zu einer physiotherapeutischen bzw. physikalischen Therapie und ist - der Aktenlage zufolge - zu regelmäßigen Blutdruck- und Laborkontrollen in ärztlicher Behandlung. Zur Beurteilung der Frage der Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit hat lediglich Dr. XXXX in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren festgestellt, dass einer Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt wurde. Zur Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit in Hinblick auf den physischen Zustand der Beschwerdeführerin wurden keine Ermittlungen angestellt.2.3. Im gegenständlichen Fall leidet die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den medizinischen Unterlagen herauszulesen ist - zumindest unter einem hohen Blutdruck, einem Venenleiden und degenerierten Knochenveränderungen im Bereich der Wirbelsäule, in den Knien und den Hüftgelenken sowie vergrößerten Lymphknoten. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt und erhielt eine Zuweisung zu einer physiotherapeutischen bzw. physikalischen Therapie und ist - der Aktenlage zufolge - zu regelmäßigen Blutdruck- und Laborkontrollen in ärztlicher Behandlung. Zur Beurteilung der Frage der Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit hat lediglich Dr. römisch 40 in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren festgestellt, dass einer Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt wurde. Zur Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit in Hinblick auf den physischen Zustand der Beschwerdeführerin wurden keine Ermittlungen angestellt.
Vor diesem Hintergrund hätte eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht getroffen werden dürfen; auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat zu § 30 iVm § 10 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass eine Überstellung auch in einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 3 EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig werde etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein (vgl. Hauer/Keplinger, Fremdenrechtspaket 2005, Seite 80, dritter Absatz).Vor diesem Hintergrund hätte eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht getroffen werden dürfen; auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat zu Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass eine Überstellung auch in einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Artikel 3, EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig werde etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein vergleiche Hauer/Keplinger, Fremdenrechtspaket 2005, Seite 80, dritter Absatz).
Das Bundesasylamt hat jedoch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend ermittelt, sodass es nicht nachvollziehbar ist, wie es zu der Feststellung kommen konnte, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine schwere körperliche oder ansteckende noch eine schwere psychische Störung vorliege, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es ergibt sich zwar aus dem Gutachten von Dr. XXXX, dass keine Einwände gegen eine Überstellung nach Polen in psychischer Hinsicht bestehen; jedoch wurden keine Ermittlungen zur Frage der Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit in physischer Hinsicht angestellt, obwohl dem Bundesasylamt bekannt war, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem Feststellungsmangel behaftet ist.Das Bundesasylamt hat jedoch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend ermittelt, sodass es nicht nachvollziehbar ist, wie es zu der Feststellung kommen konnte, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine schwere körperliche oder ansteckende noch eine schwere psychische Störung vorliege, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es ergibt sich zwar aus dem Gutachten von Dr. römisch 40 , dass keine Einwände gegen eine Überstellung nach Polen in psychischer Hinsicht bestehen; jedoch wurden keine Ermittlungen zur Frage der Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit in physischer Hinsicht angestellt, obwohl dem Bundesasylamt bekannt war, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem Feststellungsmangel behaftet ist.
2.4. Käme das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Hintanstellung der Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK nicht erforderlich sei, ist überdies zu klären, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines gesundheitlichen Zustandes ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist. Der in § 10 Abs. 3 AsylG in Bezug auf die mit der zurückweisenden Entscheidung zu verbindende Ausweisung vorgesehene Durchführungsaufschub stellt auf das Vorliegen von Gründen ab, die in der Person des Asylwerbers liegen und dazu führen, dass die Durchführung der Ausweisung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK eingreift. Den Materialien zufolge kommen als Gründe "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage" (Erläuterungen zur RV 952 Blg RNR 22. GP, 23). Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind daher auch notwendig um die Transport- bzw. Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers daraufhin prüfen zu können, um zu klären, ob ein Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG geboten ist.2.4. Käme das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Hintanstellung der Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK nicht erforderlich sei, ist überdies zu klären, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines gesundheitlichen Zustandes ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist. Der in Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Bezug auf die mit der zurückweisenden Entscheidung zu verbindende Ausweisung vorgesehene Durchführungsaufschub stellt auf das Vorliegen von Gründen ab, die in der Person des Asylwerbers liegen und dazu führen, dass die Durchführung der Ausweisung in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK eingreift. Den Materialien zufolge kommen als Gründe "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 Blg RNR 22. GP, 23). Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind daher auch notwendig um die Transport- bzw. Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers daraufhin prüfen zu können, um zu klären, ob ein Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG geboten ist.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt sohin durch einen geeigneten Facharzt das genaue Krankheitsbild der Beschwerdeführerin festzustellen haben und zwar unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den stationären Krankenhausaufhalt vom 05.11.2008 bis zum 21.11.2008 sowie die sich daraus ergebenden notwendigen weiteren Behandlungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang sind ferner auch Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt werden kann (sohin dahingehend, ob sie trotz ihrer körperlichen Leiden transportfähig ist). Weiters sind - auf der Grundlage der Kenntnis des genauen Krankheitsbildes und der notwendigen physiotherapeutischen bzw. physikalischen Therapien - Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob diese in Polen unverzüglich und ohne dass eine nicht vertretbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt, weitergeführt werden können. An dieser Stelle stellt der Asylgerichtshof klar, dass er keinen Zweifel an einer funktionierenden medizinischen Versorgung in Polen hat, jedoch handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine 65jährige Frau mit zahlreichen - zum Teil auf ihr Alter und zum Teil auf ihre Lebensumstände zurückzuführenden - schweren Erkrankungen, die in Österreich bereits mit einer medikamentösen sowie einer physiotherapeutischen bzw. physikalischen teilweise stationären Therapie ihrer Erkrankungen begonnen hat, weshalb festgestellt werden muss, ob die Überstellbarkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist und ob sie in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten - auch vor dem Hintergrund ihrer möglicherweise bestehenden Immobilität - vorfindet.
2.6. Hinzu kommt, dass zwei Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich zum Asylverfahren zugelassen wurden und sohin derzeit im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind. Das Bundesasylamt hat hingegen im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich vorliegen würden und hat es unterlassen, vor dem Hintergrund des Aufenthalts der beiden Söhne weitere Ermittlungen zur Beziehungsintensität, insbesondere zum jüngeren Sohn, der am XXXX geboren wurde und sohin zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides lediglich erst seit drei Monaten volljährig ist, durchzuführen. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK bejaht unter bestimmen Voraussetzungen nämlich auch ein Familienleben zwischen Eltern und volljährigen Kindern und hätte das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung zu ermitteln gehabt, ob im gegenständlichen Fall zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen, wobei hier besonderes Augenmerk auf den jüngeren Sohn zu legen ist, da bei diesem aufgrund seines noch sehr jungen Alters davon auszugehen ist, dass dieser zumindest im Heimatland mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, diese Voraussetzungen vorliegen, um geeignete Feststellungen zu relevanten familiären und privaten Bindungen in Österreich treffen zu können. Im fortgesetzten Verfahren werden sohin die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sowie diese selbst zur Intensität ihrer Beziehung zueinander einzuvernehmen sein.2.6. Hinzu kommt, dass zwei Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich zum Asylverfahren zugelassen wurden und sohin derzeit im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind. Das Bundesasylamt hat hingegen im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich vorliegen würden und hat es unterlassen, vor dem Hintergrund des Aufenthalts der beiden Söhne weitere Ermittlungen zur Beziehungsintensität, insbesondere zum jüngeren Sohn, der am römisch 40 geboren wurde und sohin zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides lediglich erst seit drei Monaten volljährig ist, durchzuführen. Die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK bejaht unter bestimmen Voraussetzungen nämlich auch ein Familienleben zwischen Eltern und volljährigen Kindern und hätte das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung zu ermitteln gehabt, ob im gegenständlichen Fall zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen, wobei hier besonderes Augenmerk auf den jüngeren Sohn zu legen ist, da bei diesem aufgrund seines noch sehr jungen Alters davon auszugehen ist, dass dieser zumindest im Heimatland mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, diese Voraussetzungen vorliegen, um geeignete Feststellungen zu relevanten familiären und privaten Bindungen in Österreich treffen zu können. Im fortgesetzten Verfahren werden sohin die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sowie diese selbst zur Intensität ihrer Beziehung zueinander einzuvernehmen sein.
2.7. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.7. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
5. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich aufgrund Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.09.2009