Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 300.537-6/2009/2E
Im Namen der Republik
ergeht folgendes
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, FZ. 08 08.875, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, FZ. 08 08.875, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit stellte erstmals am 22.02.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet während des laufenden Verfahrens freiwillig verlassen hat und in sein Heimatland zurückkehrte, wurde der Antrag am 12.07.2007 als gegenstandslos erklärt.
2. Am 21.09.2008 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal - diesmal gemeinsam mit seiner Ehefrau - in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Anfrage vom Tag der Antragstellung ergab, dass der Beschwerdeführer - neben dem Antrag vom 22.02.2006 in Österreich und einem Asylantrag vom 21.12.2005 in Polen - vor seiner nunmehrigen Einreise in Österreich bereits am 29.08.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte (vgl. AS 7).Eine EURODAC-Anfrage vom Tag der Antragstellung ergab, dass der Beschwerdeführer - neben dem Antrag vom 22.02.2006 in Österreich und einem Asylantrag vom 21.12.2005 in Polen - vor seiner nunmehrigen Einreise in Österreich bereits am 29.08.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte vergleiche AS 7).
Bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 21.09.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch, gab dieser im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal über Naltschik und Moskau am 27.08.2008 verlassen und sei über Weißrussland nach Polen eingereist. Dort sei er von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden und habe um Asyl angesucht. Der Aufforderung der polnischen Behörden, das Flüchtlingslager XXXX aufzusuchen, sei er nicht nachgekommen, sondern nach Warschau gefahren, wo er mit Hilfe der tschetschenischen "Diaspora" seine Weiterfahrt nach Österreich organisiert habe. Über den Aufenthalt in Polen könne er nur sagen, in Österreich sei es besser, und er habe nach Österreich gewollt. Er sei bereits im Jahr 2005 in Polen gewesen, sei dann nach Österreich gefahren und habe im Februar 2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Österreich habe er freiwillig am 12.10.2007 mit dem Flugzeug verlassen. Sein Heimatland habe er verlassen, da im Jahr 2008 sein Haus abgebrannt worden sei. Danach habe er mit seiner Frau in Inguschetien gelebt. Im Juli 2008 sei er nach Grosny gefahren und dort von Soldaten abgeholt und über den Aufenthaltsort seiner Söhne befragt worden, wobei er einen Herzinfarkt erlitten habe. Nach Österreich sei er gekommen, da er mit seinen Söhnen zusammenleben wolle. Gegen eine Weiterführung seines Asylverfahrens in Polen spräche, dass er nicht nach Polen wolle, da seine Söhne und Enkelkinder in Österreich leben würden.Bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 21.09.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch, gab dieser im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal über Naltschik und Moskau am 27.08.2008 verlassen und sei über Weißrussland nach Polen eingereist. Dort sei er von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden und habe um Asyl angesucht. Der Aufforderung der polnischen Behörden, das Flüchtlingslager römisch 40 aufzusuchen, sei er nicht nachgekommen, sondern nach Warschau gefahren, wo er mit Hilfe der tschetschenischen "Diaspora" seine Weiterfahrt nach Österreich organisiert habe. Über den Aufenthalt in Polen könne er nur sagen, in Österreich sei es besser, und er habe nach Österreich gewollt. Er sei bereits im Jahr 2005 in Polen gewesen, sei dann nach Österreich gefahren und habe im Februar 2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Österreich habe er freiwillig am 12.10.2007 mit dem Flugzeug verlassen. Sein Heimatland habe er verlassen, da im Jahr 2008 sein Haus abgebrannt worden sei. Danach habe er mit seiner Frau in Inguschetien gelebt. Im Juli 2008 sei er nach Grosny gefahren und dort von Soldaten abgeholt und über den Aufenthaltsort seiner Söhne befragt worden, wobei er einen Herzinfarkt erlitten habe. Nach Österreich sei er gekommen, da er mit seinen Söhnen zusammenleben wolle. Gegen eine Weiterführung seines Asylverfahrens in Polen spräche, dass er nicht nach Polen wolle, da seine Söhne und Enkelkinder in Österreich leben würden.
Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "Gesandtschaft der tschetschenischen Republik in Polen" vor, in welchen über die Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sowie über seinen physischen Gesundheitszustand berichtet wurde.
3. Am 25.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen und ersuchte um Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).3. Am 25.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen und ersuchte um Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
4. Am 29.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da seit dem 25.09.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden (vgl. AS 75f).4. Am 29.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da seit dem 25.09.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden vergleiche AS 75f).
5. Mit Schreiben vom 30.09.2008 erklärte sich Polen für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig (vgl. AS 125).5. Mit Schreiben vom 30.09.2008 erklärte sich Polen für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig vergleiche AS 125).
6. Am 07.10.2008 erfolgte die Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, die zu dem Schluss kam, dass aus aktueller Sicht beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung - nämlich eine deutliche depressive Störung - vorliege. Der Überstellung nach Polen stünden - vorbehaltlich des organischen Befundes - keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Hierzu führte die Sachverständige in ihrer gutachterlichen Stellungnahme aus, dass die körperliche Abklärung des cardialen Geschehens (= Überstellungsfähigkeit hinsichtlich des Herzens) abzuwarten bleibe, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Belastung bei unerwünschter Abschiebung und bei vorbestehender Coronarsklerose zum Auftreten cardialer Beschwerden bis hin zum Infarkt mit lebensbedrohendem Verlauf möglich sei. Ferner ersuchte die Sachverständig um nochmalige Zuweisung des Beschwerdeführers zur Befundbesprechung nach Beantwortung der Frage an den Internisten bezüglich Reisefähigkeit aus interner Sicht (vgl. AS 99ff).6. Am 07.10.2008 erfolgte die Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, die zu dem Schluss kam, dass aus aktueller Sicht beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung - nämlich eine deutliche depressive Störung - vorliege. Der Überstellung nach Polen stünden - vorbehaltlich des organischen Befundes - keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Hierzu führte die Sachverständige in ihrer gutachterlichen Stellungnahme aus, dass die körperliche Abklärung des cardialen Geschehens (= Überstellungsfähigkeit hinsichtlich des Herzens) abzuwarten bleibe, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Belastung bei unerwünschter Abschiebung und bei vorbestehender Coronarsklerose zum Auftreten cardialer Beschwerden bis hin zum Infarkt mit lebensbedrohendem Verlauf möglich sei. Ferner ersuchte die Sachverständig um nochmalige Zuweisung des Beschwerdeführers zur Befundbesprechung nach Beantwortung der Frage an den Internisten bezüglich Reisefähigkeit aus interner Sicht vergleiche AS 99ff).
7. Am 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, in Österreich würden seine beiden Söhne XXXX und XXXX leben. Im Jahr 2007 habe er Österreich freiwillig verlassen, da seine Frau sehr krank gewesen sei, und er zu ihr nach Inguschetien fahren habe wollen, was er in der Folge auch getan habe. Nunmehr sei er gemeinsam mit seiner Frau nach Österreich gekommen, da sie beide sehr krank seien und die Pflege ihrer Söhne benötigen würden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zu überstellen, gab er an, er wolle nicht nach Polen, da seine Söhne hier seien. Außerdem sei es in Polen sehr gefährlich. Sonst habe er keine weiteren Gründe, die seiner Ausweisung entgegenstehen würden. Wegen seiner organischen Leiden sei er zweimal im Lager bei einem Arzt gewesen, von dem er Überweisungen bekommen habe. Untersuchung habe noch keine stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt aufgefordert, aufgrund seiner organischen Leiden bei der Ärztestation nochmals vorzusprechen, um einen Termin bei einem Arzt zu erhalten und am 24.10.2008 sowie am 31.10.2008 bei der Behörde bezüglich seiner Behandlung vorzusprechen.7. Am 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, in Österreich würden seine beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 leben. Im Jahr 2007 habe er Österreich freiwillig verlassen, da seine Frau sehr krank gewesen sei, und er zu ihr nach Inguschetien fahren habe wollen, was er in der Folge auch getan habe. Nunmehr sei er gemeinsam mit seiner Frau nach Österreich gekommen, da sie beide sehr krank seien und die Pflege ihrer Söhne benötigen würden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zu überstellen, gab er an, er wolle nicht nach Polen, da seine Söhne hier seien. Außerdem sei es in Polen sehr gefährlich. Sonst habe er keine weiteren Gründe, die seiner Ausweisung entgegenstehen würden. Wegen seiner organischen Leiden sei er zweimal im Lager bei einem Arzt gewesen, von dem er Überweisungen bekommen habe. Untersuchung habe noch keine stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt aufgefordert, aufgrund seiner organischen Leiden bei der Ärztestation nochmals vorzusprechen, um einen Termin bei einem Arzt zu erhalten und am 24.10.2008 sowie am 31.10.2008 bei der Behörde bezüglich seiner Behandlung vorzusprechen.
Am 24.10.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des XXXX-Krankenhauses unterfertigt von Prim. Dr. XXXX, (Untersuchungsdatum: 21.10.2008) ein, in welchem ausgeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit bestehe. Weiters wurden die klinischen Befunde aufgelistet und aufgrund dieser eine Abklärung der Symptomatik empfohlen. Weiters wurde ausgeführt, dass die klinische Situation als nicht stabil zu bezeichnen sei. Weitere größere Aufregungen könnten zu einer Verschlimmerung des klinischen Bildes führen (vgl. AS 127).Am 24.10.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des XXXX-Krankenhauses unterfertigt von Prim. Dr. römisch 40 , (Untersuchungsdatum: 21.10.2008) ein, in welchem ausgeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit bestehe. Weiters wurden die klinischen Befunde aufgelistet und aufgrund dieser eine Abklärung der Symptomatik empfohlen. Weiters wurde ausgeführt, dass die klinische Situation als nicht stabil zu bezeichnen sei. Weitere größere Aufregungen könnten zu einer Verschlimmerung des klinischen Bildes führen vergleiche AS 127).
8. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Bundesasylamt für den 27.10.2008, 14:00 Uhr, in die Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen geladen. Dieser Ladung leistete er der Aktenlage nach keine Folge. Diesbezüglich findet sich im Akt eine handschriftliche Notiz, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar am 27.10.2008, 15:00 Uhr, in Wien einen Anwaltstermin gehabt hätte, der jedoch nicht zustande kam (vgl. AS 137). Einem Aktenvermerk vom 19.12.2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einige ärztliche Termine nicht eingehalten habe. In einem E-mail vom 19.12.2008 von Dr. XXXX an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gibt dieser bekannt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstuntersuchung angegeben habe, im Juni 2008 einen Herzinfarkt erlitten zu haben. In der Folge wurde auf das Schreiben des XXXX-Krankenhauses und die dortigen Ausführungen verwiesen und angegeben, es sei - wie vom XXXX-Krankenhaus empfohlen - zweimal ein Termin bei einem Internisten für den Beschwerdeführer vereinbart worden, den dieser nicht eingehalten habe (vgl. AS 159).8. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Bundesasylamt für den 27.10.2008, 14:00 Uhr, in die Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen geladen. Dieser Ladung leistete er der Aktenlage nach keine Folge. Diesbezüglich findet sich im Akt eine handschriftliche Notiz, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar am 27.10.2008, 15:00 Uhr, in Wien einen Anwaltstermin gehabt hätte, der jedoch nicht zustande kam vergleiche AS 137). Einem Aktenvermerk vom 19.12.2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einige ärztliche Termine nicht eingehalten habe. In einem E-mail vom 19.12.2008 von Dr. römisch 40 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gibt dieser bekannt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstuntersuchung angegeben habe, im Juni 2008 einen Herzinfarkt erlitten zu haben. In der Folge wurde auf das Schreiben des XXXX-Krankenhauses und die dortigen Ausführungen verwiesen und angegeben, es sei - wie vom XXXX-Krankenhaus empfohlen - zweimal ein Termin bei einem Internisten für den Beschwerdeführer vereinbart worden, den dieser nicht eingehalten habe vergleiche AS 159).
9. Mit Bescheid vom 07.01.2009, FZ. 08 08.075, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.9. Mit Bescheid vom 07.01.2009, FZ. 08 08.075, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
In diesem Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würde. Weiters wurde festgestellt, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich vorliegen würden. Verwiesen wurde auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Einhaltung seiner Arzttermine sowie darauf, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen jedenfalls gegeben sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen zu seinem schlechten Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er müsse sich einer Operation unterziehen und habe ein diesbezügliches Schreiben dem Bundesasylamt bereits vorgelegt. Ferner sei es nicht richtig, dass er an einer Mitwirkung in seinem Verfahren nicht interessiert sei. Er habe Termine in Traiskirchen wahrgenommen und sei in ständiger ärztlicher Behandlung. Am 19.01.2009 habe er einen Operationstermin wegen seines Herzens im XXXX-Krankenhaus. Ferner sei das Bundesasylamt nicht ausreichend auf seine speziellen Bedürfnisse und die Abhängigkeit von seinen Söhnen eingegangen und habe dies bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht ausreichend gewürdigt. Dr. XXXX habe festgestellt, dass er an eine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, und daher in einem verstärkten Ausmaß auf die Unterstützung von Bezugspersonen angewiesen sei. Diese habe er nur in Österreich, da hier seine beiden Söhne leben, die sich um Arzttermine und Betreuung des Beschwerdeführers vorbildlich kümmern würden.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen zu seinem schlechten Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er müsse sich einer Operation unterziehen und habe ein diesbezügliches Schreiben dem Bundesasylamt bereits vorgelegt. Ferner sei es nicht richtig, dass er an einer Mitwirkung in seinem Verfahren nicht interessiert sei. Er habe Termine in Traiskirchen wahrgenommen und sei in ständiger ärztlicher Behandlung. Am 19.01.2009 habe er einen Operationstermin wegen seines Herzens im XXXX-Krankenhaus. Ferner sei das Bundesasylamt nicht ausreichend auf seine speziellen Bedürfnisse und die Abhängigkeit von seinen Söhnen eingegangen und habe dies bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht ausreichend gewürdigt. Dr. römisch 40 habe festgestellt, dass er an eine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, und daher in einem verstärkten Ausmaß auf die Unterstützung von Bezugspersonen angewiesen sei. Diese habe er nur in Österreich, da hier seine beiden Söhne leben, die sich um Arzttermine und Betreuung des Beschwerdeführers vorbildlich kümmern würden.
11. Die Beschwerde langte am 26.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerde der Ehegattin, Frau XXXX, gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.02.2009, Zl. S12 403.990-1/2009/3E, stattegegeben.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerde der Ehegattin, Frau römisch 40 , gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.02.2009, Zl. S12 403.990-1/2009/3E, stattegegeben.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
2.3. Im gegenständlichen Fall liegt zweifellos eine schwere Herzerkrankung des Beschwerdeführers vor. Dies ergibt sich eindeutig aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX, aus dem Schreiben des XXXX-Krankenhaus vom 21.10.2008 und aus dem E-mail von Dr. XXXX vom 19.12.2008. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Polen führte Dr. XXXX aus, dass dieser zwar keine psychischen Störungen entgegenstünden, jedoch könne die Überstellung nur vorbehaltlich des organischen Befundes aus ärztlicher Sicht befürwortet werden. Die Reisefähigkeit müsse durch einen Internisten abgeklärt werden. Inhaltlich ähnlich formuliert wurde dies im Schreiben des XXXX-Krankenhauses, wo die Abklärung der Ursache der Symptomatik empfohlen wurde. Zur klinischen Situation wurde in diesem Schreiben angeführt, dass diese nicht als stabil angegeben werden könne und vor weiteren größeren Aufregungen gewarnt wurde, da diese zu einer Verschlimmerung des klinischen Bildes führen könnten.2.3. Im gegenständlichen Fall liegt zweifellos eine schwere Herzerkrankung des Beschwerdeführers vor. Dies ergibt sich eindeutig aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 , aus dem Schreiben des XXXX-Krankenhaus vom 21.10.2008 und aus dem E-mail von Dr. römisch 40 vom 19.12.2008. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Polen führte Dr. römisch 40 aus, dass dieser zwar keine psychischen Störungen entgegenstünden, jedoch könne die Überstellung nur vorbehaltlich des organischen Befundes aus ärztlicher Sicht befürwortet werden. Die Reisefähigkeit müsse durch einen Internisten abgeklärt werden. Inhaltlich ähnlich formuliert wurde dies im Schreiben des XXXX-Krankenhauses, wo die Abklärung der Ursache der Symptomatik empfohlen wurde. Zur klinischen Situation wurde in diesem Schreiben angeführt, dass diese nicht als stabil angegeben werden könne und vor weiteren größeren Aufregungen gewarnt wurde, da diese zu einer Verschlimmerung des klinischen Bildes führen könnten.
Vor diesem Hintergrund hätte eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht getroffen werden dürfen; auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat zu § 30 iVm § 10 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass eine Überstellung auch in einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 3 EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig werde etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein (vgl. Hauer/Keplinger, Fremdenrechtspaket 2005, Seite 80, dritter Absatz).Vor diesem Hintergrund hätte eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht getroffen werden dürfen; auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat zu Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass eine Überstellung auch in einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Artikel 3, EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig werde etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein vergleiche Hauer/Keplinger, Fremdenrechtspaket 2005, Seite 80, dritter Absatz).
Das Bundesasylamt hat jedoch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend ermittelt, sodass es nicht nachvollziehbar ist, wie es zu der Feststellung kommen konnte, dass beim Beschwerdeführer weder eine schwere körperliche oder ansteckende noch eine schwere psychische Störung vorliege, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Bundesasylamt einige Versuche unternommen hat, für den Beschwerdeführer zur Abklärung der Schwere seiner Herzerkrankung sowie zu seiner Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit Termine bei einem Internisten zu vereinbaren, denen der Beschwerdeführer gemäß der Aktenlage offenbar einige Male nicht nachgekommen ist. Allerdings ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht möglich, ohne eine genaue Abklärung des tatsächlichen Ausmaßes der Herzerkrankung die Frage des Vorliegens einer schweren Erkrankung sowie der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu beantworten, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem Feststellungsmangel behaftet ist.
2.4. Käme das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Hintanstellung der Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK nicht erforderlich sei, ist überdies zu klären, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines gesundheitlichen Zustandes ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist. Der in § 10 Abs. 3 AsylG in Bezug auf die mit der zurückweisenden Entscheidung zu verbindende Ausweisung vorgesehene Durchführungsaufschub stellt auf das Vorliegen von Gründen ab, die in der Person des Asylwerbers liegen und dazu führen, dass die Durchführung der Ausweisung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK eingreift. Den Materialien zufolge kommen als Gründe "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage" (Erläuterungen zur RV 952 Blg RNR 22. GP, 23). Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind daher auch notwendig um die Transport- bzw. Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers daraufhin prüfen zu können, um zu klären, ob ein Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG geboten ist.2.4. Käme das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Hintanstellung der Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK nicht erforderlich sei, ist überdies zu klären, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines gesundheitlichen Zustandes ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist. Der in Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Bezug auf die mit der zurückweisenden Entscheidung zu verbindende Ausweisung vorgesehene Durchführungsaufschub stellt auf das Vorliegen von Gründen ab, die in der Person des Asylwerbers liegen und dazu führen, dass die Durchführung der Ausweisung in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK eingreift. Den Materialien zufolge kommen als Gründe "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 Blg RNR 22. GP, 23). Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind daher auch notwendig um die Transport- bzw. Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers daraufhin prüfen zu können, um zu klären, ob ein Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG geboten ist.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt sohin durch einen Internisten das genaue Krankheitsbild des Beschwerdeführers festzustellen haben und zwar unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Herzoperation am 19.01.2009 samt der notwendigen medizinischen Nachbetreuungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang sind ferner auch Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Beschwerdeführer nach Polen überstellt werden kann (sohin dahingehend, ob er transportfähig ist). Weiters sind - auf der Grundlage der Kenntnis des genauen Krankheitsbildes und der notwendigen Nachbetreuungsmaßnahmen - Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob diese in Polen unverzüglich und ohne dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt weitergeführt werden können. An dieser Stelle stellt der Asylgerichtshof klar, dass er keinen Zweifel an einer funktionierenden medizinischen Versorgung in Polen hat, jedoch handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen 66jährigen Mann mit einer offenbar schweren Herzerkrankung, der notwendigerweise nach seiner Operation in Österreich bereits mit einer Behandlung bzw. Nachbetreuung begonnen hat und muss im Falle einer Überstellung nach Polen sichergestellt sein, dass diese in ausreichendem Ausmaß fortgesetzt werden kann.
2.6. Hinzu kommt, dass zwei Söhne des Beschwerdeführers in Österreich zum Asylverfahren zugelassen wurden und sohin derzeit im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind. Das Bundesasylamt hat hingegen im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich vorliegen würden. Dabei hat das Bundesasylamt es allerdings unterlassen, vor dem Hintergrund des Aufenthalts der beiden Söhne weitere Ermittlungen zur Beziehungsintensität, insbesondere zum jüngeren Sohn, der am XXXX geboren wurde und sohin zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides lediglich erst seit drei Monaten volljährig ist, durchzuführen. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK bejaht unter bestimmen Voraussetzungen nämlich auch ein Familienleben zwischen Eltern und volljährigen Kindern und hätte das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung zu ermitteln gehabt, ob im gegenständlichen Fall zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen, wobei hier besonderes Augenmerk auf den jüngeren Sohn zu legen ist, da bei diesem aufgrund seines noch sehr jungen Alters davon auszugehen ist, dass dieser zumindest im Heimatland mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, diese Voraussetzungen vorliegen, um geeignete Feststellungen zu relevanten familiären und privaten Bindungen in Österreich treffen zu können. Im fortgesetzten Verfahren werden sohin die beiden Söhne des Beschwerdeführers sowie dieser selbst zur Intensität ihrer Beziehung zueinander einzuvernehmen sein.2.6. Hinzu kommt, dass zwei Söhne des Beschwerdeführers in Österreich zum Asylverfahren zugelassen wurden und sohin derzeit im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind. Das Bundesasylamt hat hingegen im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich vorliegen würden. Dabei hat das Bundesasylamt es allerdings unterlassen, vor dem Hintergrund des Aufenthalts der beiden Söhne weitere Ermittlungen zur Beziehungsintensität, insbesondere zum jüngeren Sohn, der am römisch 40 geboren wurde und sohin zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides lediglich erst seit drei Monaten volljährig ist, durchzuführen. Die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK bejaht unter bestimmen Voraussetzungen nämlich auch ein Familienleben zwischen Eltern und volljährigen Kindern und hätte das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung zu ermitteln gehabt, ob im gegenständlichen Fall zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen, wobei hier besonderes Augenmerk auf den jüngeren Sohn zu legen ist, da bei diesem aufgrund seines noch sehr jungen Alters davon auszugehen ist, dass dieser zumindest im Heimatland mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, diese Voraussetzungen vorliegen, um geeignete Feststellungen zu relevanten familiären und privaten Bindungen in Österreich treffen zu können. Im fortgesetzten Verfahren werden sohin die beiden Söhne des Beschwerdeführers sowie dieser selbst zur Intensität ihrer Beziehung zueinander einzuvernehmen sein.
2.7. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.7. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
5. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich aufgrund Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.09.2009