TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/2 S1 316841-3/2009

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Veröffentlicht am 02.02.2009
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Spruch

S1 316.841-3/2009/3E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Maurer-Kober als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über den Wiederaufnahmeantrag der D.A., geb. 00.00.1979, StA¿ Russische Föderation in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 14.08.2008 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2008, GZ: S1 316.841-2/2008/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag vom 14.08.2008 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2008, GZ: S1 316.841-2/2008/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Wiederaufnahmewerberin stellte am 26.10.2007 - gemeinsam mit ihrem Gatten M.S. (GZ: 316.840-1/2E-VIII/23/08) und ihren zwei minderjährigen Töchtern M.L. (GZ: S1 316.842-2/2008/1) und M.R. (GZ: S1 316.843-2/2008/1) - den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.

1.2. Die Wiederaufnahmewerberin hatte laut EURODAC-Treffer am 04.09.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 31.10.2007 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 65 ff. BAA) bestehe bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung. Mit Bescheid vom 17.11.2007, Zl. 07 10.012-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG in Spruchteil I. zurück und erklärte Polen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c EG-VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil II. wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1.2. Die Wiederaufnahmewerberin hatte laut EURODAC-Treffer am 04.09.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 31.10.2007 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 65 ff. BAA) bestehe bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung. Mit Bescheid vom 17.11.2007, Zl. 07 10.012-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, EG-VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil römisch zwei. wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

1.3. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete gemeinsame Berufung der Wiederaufnahmewerberin mit ihrem Ehegatten und Kindern, mit Bescheid vom 14.01.2008, Zl. 316.841-1/2E-VIII/23/08 durch das Senatsmitglied Mag. Novak gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Die erkennende Behörde könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Dieser Bescheid wurde am 29.01.2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos (keine Gewährung von Verfahrenshilfe).1.3. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete gemeinsame Berufung der Wiederaufnahmewerberin mit ihrem Ehegatten und Kindern, mit Bescheid vom 14.01.2008, Zl. 316.841-1/2E-VIII/23/08 durch das Senatsmitglied Mag. Novak gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Die erkennende Behörde könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Dieser Bescheid wurde am 29.01.2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos (keine Gewährung von Verfahrenshilfe).

1.4. Am 30.01.2008 erfolgte die Überstellung der Wiederaufnahmewerberin mit ihren minderjährigen Töchtern nach Polen. Der Ehegatte der Wiederaufnahmewerberin M.S. war unbekannten Aufenthaltes, womit die gleichzeitige Überstellung verunmöglicht wurde.

1.5. Am 26.03.2008 stellte die Wiederaufnahmewerberin - erneut nach Österreich gelangt - gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern M.L. (GZ: S1 316.842-2/2008/1) und M.R. (GZ: S1 316.843-2/2008/1) - den (zweiten) Antrag, ihr internationalen Schutz in Österreich zu gewähren.

1.6. In einer nachfolgenden Einvernahme am 14.05.2008 gab die (nunmehrige) Wiederaufnahmewerberin in Gegenwart eines Rechtsberaters an, dass ihrem Mann und ihr von den Leuten Kadyrovs Gefahr drohe. Nach ihrer Abschiebung aus Österreich nach Polen seien zwei Männer aus einem Auto mit dunklen Scheiben zu ihr gekommen und hätten sie nach ihrem Mann gefragt. Auf die Frage, woher die Männer wissen sollten, dass die Antragstellerin die Gattin des Mannes ist, den sie suchen, entgegnete sie, die Männer wüssten alles; ihr Mann habe als Taxifahrer für die Widerstandskämpfer gearbeitet. Sie habe den Vorfall bei der Polizei nicht gemeldet. Der Verlegung in ein anderes Flüchtlingslager habe sie nicht zugestimmt, worauf ihr das Taschengeld gestrichen worden sei. Sie sei dort auch medizinisch versorgt worden. Sie wolle in Österreich bleiben, weil es hier ruhig und sie vor den Leuten Kadyrovs sicher sei.

1.7. Am 31.03.2008 hatte das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Wiederaufnahmewerberin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) gerichtet, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.1.7. Am 31.03.2008 hatte das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Wiederaufnahmewerberin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) gerichtet, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

1.8. Am 04.04.2008 hatte die Wiederaufnahmewerberin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG vom 10.04.2008, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden, bestätigt. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde der Wiederaufnahmewerberin sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.1.8. Am 04.04.2008 hatte die Wiederaufnahmewerberin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 10.04.2008, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden, bestätigt. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde der Wiederaufnahmewerberin sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

1.9. Mit Schreiben vom 02.04.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 04.04.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der Wiederaufnahmewerberin zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zu.1.9. Mit Schreiben vom 02.04.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 04.04.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der Wiederaufnahmewerberin zur Prüfung des Asylantrags gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO zu.

1.10. Die Wiederaufnahmewerberin hielt sich vom 15.06.2008 bis 20.06.2008 wegen einer Gallenblasenoperation im Landesklinikum stationär auf (AS 107 des Verwaltungsaktes). Nach telefonischer Rücksprache des Bundesasylamtes mit OA Dr. H.T. wurde mitgeteilt, dass Patienten nach einer derartigen Operation für gewöhnlich zwei Wochen im Krankenstand seien und danach voll arbeitsfähig bzw. belastbar seien. Zusammengefasst stelle die Operation bzw. der gegenwärtige Gesundheitszustand der Wiederaufnahmewerberin keinesfalls einen Hinderungsgrund für eine Überstellung nach Polen dar (AS 109 des Verwaltungsaktes).

1.11. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.07.2008, Zl: 08 02.828 EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Wiederaufnahmewerberin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Wiederaufnahmewerberin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.11. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.07.2008, Zl: 08 02.828 EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Wiederaufnahmewerberin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Wiederaufnahmewerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

1.12. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.08.2008, GZ: S1 316.841-2/2008/3E gemäß §§ 5, 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Der Asylgerichtshof könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Dieses Erkenntnis wurde am 07.08.2008 zugestellt und erwuchs am gleichen Tag in Rechtskraft.1.12. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.08.2008, GZ: S1 316.841-2/2008/3E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Der Asylgerichtshof könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung der Wiederaufnahmewerberin nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Dieses Erkenntnis wurde am 07.08.2008 zugestellt und erwuchs am gleichen Tag in Rechtskraft.

1.13. Am 14.08.2008 brachte die Wiederaufnahmewerberin durch ihre Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung ihres Antrages legte die Wiederaufnahmewerberin einen klinisch psychologischen Befund vor, welchen sie erst am 13.08.2008 erhalten habe. Das Gutachten sei als nova reperta zu qualifizieren, da es ein Beweismittel sei, das erst nach der Erlassung des Bescheides (gemeint wohl des Erkenntnisses) entstanden sei, wobei die dem Gutachten zugrundeliegenden Tatsachen jedoch schon vor der Erlassung des Bescheides bestanden hätten. Sie treffe kein Verschulden, dass es nicht früher eingebracht werden konnte. Das Gutachten bestätige bei der Wiederaufnahmewerberin eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem Suizidrisiko auf Grund einer Entführung verbunden mit Vergewaltigungen im Herkunftsland. Dem Gutachten komme eine hohe Glaubwürdigkeit zu, da zwei umfassende therapeutische Gespräche zu je etwa 60 Minuten durchgeführt worden seien, womit der Begutachter in der Lage gewesen sei, sich über den psychischen Zustand der Wiederaufnahmewerberin ein umfassendes Bild zu machen. Hingegen sei die Untersuchung bei Dr. H. (der vom Bundesasylamt herangezogenen Begutachterin) stark formularhaft charakterisiert gewesen und hätte auch viele biographische Angaben bzw. weite Teile des individuellen Leidensweges der Wiederaufnahmewerberin außer acht gelassen. Weiters sei ihre Unbefangenheit auf Grund der Besoldung vom Innenministerium in Frage zustellen. Daher möge der Asylgerichtshof einen Gutachter aus der vom Menschenrechtsbeirat dem Innenministerium vorgelegten Liste zur Begutachtung der Wiederaufnahmewerberin beauftragen; denn ein objektives psychologisches Gutachten würde feststellen, dass eine Ausweisung nach Polen auf Grund der vorliegenden Traumatisierung sowie der zu erwartenden Retraumatisierung im Falle der Abschiebung, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und auf Grund des hohen Suizidrisikos potenziell auch einen Verstoß gegen Art. 2 darstellte.1.13. Am 14.08.2008 brachte die Wiederaufnahmewerberin durch ihre Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung ihres Antrages legte die Wiederaufnahmewerberin einen klinisch psychologischen Befund vor, welchen sie erst am 13.08.2008 erhalten habe. Das Gutachten sei als nova reperta zu qualifizieren, da es ein Beweismittel sei, das erst nach der Erlassung des Bescheides (gemeint wohl des Erkenntnisses) entstanden sei, wobei die dem Gutachten zugrundeliegenden Tatsachen jedoch schon vor der Erlassung des Bescheides bestanden hätten. Sie treffe kein Verschulden, dass es nicht früher eingebracht werden konnte. Das Gutachten bestätige bei der Wiederaufnahmewerberin eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem Suizidrisiko auf Grund einer Entführung verbunden mit Vergewaltigungen im Herkunftsland. Dem Gutachten komme eine hohe Glaubwürdigkeit zu, da zwei umfassende therapeutische Gespräche zu je etwa 60 Minuten durchgeführt worden seien, womit der Begutachter in der Lage gewesen sei, sich über den psychischen Zustand der Wiederaufnahmewerberin ein umfassendes Bild zu machen. Hingegen sei die Untersuchung bei Dr. H. (der vom Bundesasylamt herangezogenen Begutachterin) stark formularhaft charakterisiert gewesen und hätte auch viele biographische Angaben bzw. weite Teile des individuellen Leidensweges der Wiederaufnahmewerberin außer acht gelassen. Weiters sei ihre Unbefangenheit auf Grund der Besoldung vom Innenministerium in Frage zustellen. Daher möge der Asylgerichtshof einen Gutachter aus der vom Menschenrechtsbeirat dem Innenministerium vorgelegten Liste zur Begutachtung der Wiederaufnahmewerberin beauftragen; denn ein objektives psychologisches Gutachten würde feststellen, dass eine Ausweisung nach Polen auf Grund der vorliegenden Traumatisierung sowie der zu erwartenden Retraumatisierung im Falle der Abschiebung, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK und auf Grund des hohen Suizidrisikos potenziell auch einen Verstoß gegen Artikel 2, darstellte.

1.14. Der erwähnte Wiederaufnahmeantrag wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt erst am 14.01.2009 zuständigkeitshalber (ohne weitere Ausführungen zu den Gründen der verspäteten Übermittlung) übermittelt. Durch den Asylgerichtshof eingeholten AIS, GVS und ZMR-Anfragen zufolge verfügt die Wiederaufnahmswerberin zur Zeit über keine aktuelle Adresse in Österreich. Sie ist am 18.08.2008 (offenbar um sich der Überstellung nach Polen zu entziehen) gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern aus dem gelinderen Mittel "verschwunden"; eine entsprechende Mitteilung wurde durch die Erstbehörde an Polen gerichtet. Der Aktenlage nach war der Gatte der Beschwerdeführerin zu seinem ersten Asylverfahren 07 10 013) am 29.07.2008 nach Polen überstellt worden (ohne, dass dies im seinerzeitigen - damals offen gewesenen - Beschwerdeverfahren der Gattin dem Asylgerichtshof mitgeteilt worden wäre).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die Zuständigkeit des konkreten Senates gründet sich näher auf § 3 Abs 3 vorletzter Satz der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die Zuständigkeit des konkreten Senates gründet sich näher auf Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. An der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 69 Abs 2 AVG bestehen keine Zweifel. Die verspätete Übermittlung durch das Bundesasylamt kann der Partei nicht zugerechnet werden. Es war daher über den Antrag meritorisch abzusprechen.2.2. An der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG bestehen keine Zweifel. Die verspätete Übermittlung durch das Bundesasylamt kann der Partei nicht zugerechnet werden. Es war daher über den Antrag meritorisch abzusprechen.

2.3. Der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte klinisch psychologische Befund vom 13.08.2008 von Dr. Mag. C.E. vom 13.08.2008 von Hemayat, Verein zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden, basiert auf zwei Gesprächen, welche als "teilstrukturiertes Interview, orientiert am CAPS" auf Anfrage von "Asyl in Not" geführt worden seien. Das erste Gespräch soll am 06.08.2008 und das zweite Gespräch am 12.08.2008 geführt worden sein. Daraus lässt sich aber folgern, dass jedenfalls der erste Gesprächstermin zu einem Zeitpunkt vereinbart worden ist (da nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne Terminvereinbarung erschienen ist), als nach Beschwerdeerhebung das Beschwerdeverfahren noch offen war. Daher wäre es der Wiederaufnahmewerberin (respektive deren Vertreterin) zuzumuten gewesen, den Asylgerichtshof über die Untersuchung unverzüglich in Kenntnis zu setzen, zumal sie nicht rechnen konnte, dass ihrer Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden würde. Darüber hinaus ist dieses Argument aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Antragstellerin sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren, in welchen insgesamt vier (!) Einvernahmen stattgefunden hatten, schon Gelegenheit gehabt hätte, ihre Entführung bzw. die damit zusammenhängende Vergewaltigung in ihrem Herkunftsland und damit zusammenhängende psychische Probleme vorzubringen. So hatte die Beschwerdeführerin in Gegenwart einer Rechtsberaterin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.05.2008 (As. 99 BAA) auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand geantwortet, Medikamente für das Herz zu nehmen und Magenprobleme zu haben. Sonst gehe es ihr gesundheitlich aber gut. Im ersten Asylverfahren hatte die Erstbehörde eine psychiatrische Untersuchung veranlasst, der der Aktenlage nach eine eineinhalbstündige Untersuchung in Gegenwart einer Dolmetscherin zugrunde lag. Dabei ist auch ausdrücklich angeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Gewalt am eigenen Leibe erfahren. Insgesamt seien keine Symptome einer krankheitswertigen psychischen Störung festzustellen. Im Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin daher den behaupteten schlechten psychischen Zustand schon zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen oder zumindest durch ihre Vertretung oder mittels der Rechtsberatung in den Erstaufnahmestellen entsprechende Beweisanträge stellen müssen; die entsprechende Unterlassung ist ihr vorwerfbar und kommt dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag daher aus diesem Grund kein Erfolg zu.

2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Zugrundelegung der posttraumatischen Belastungsstörung, welche bei der Antragstellerin im vorgelegten Befund diagnostiziert wurde, im Hinblick auf die strengen EGMR- und VfGH-Judikatur (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) an der Zulässigkeit der Überstellung der Antragstellerin sich nichts änderte bzw. im Hauptinhalt des Spruches kein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt worden wäre. Zum einen findet sich darin keine Aussage über die Unzulässigkeit der Überstellung an sich (wobei sich aus Art. 7 Dublin II DVO ergibt, dass Überstellungen auch ohne Zwangsmitteln erfolgen können) wegen eines dadurch entstehenden existenzgefährdenden Zustandes im Sinne des Art. 3 EMRK, zum anderen befand und befindet sich die Beschwerdeführerin nicht in stationärer psychiatrischer oder psychologischer Behandlung. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass sich aus dem vorliegenden "Gutachten" von Dr. Mag. C.E. vom 13.08.2008 (bei Annahme, dass die darin enthaltenen Ausführungen alle zutreffen) keine zwingende Entscheidungsrelevanz ergibt. Das Bundesasylamt hat im Übrigen hinreichende Feststellungen zur im Allgemeinen bestehenden medizinischen Versorgung in Polen getroffen. Bezüglich der Beschwerdeführerin liegen auch (bei Stellung des Wiederaufnahmeantrages) aktuelle medizinische Aussagen über ihre Überstellungsfähigkeit vor (As. 109 BAA), die auch vom vorgelegten neuen Beweismittel in diesem Punkt nicht entscheidend relativiert wurden. Weitere Erhebungsnotwendigkeiten ergaben sich daher nicht.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Zugrundelegung der posttraumatischen Belastungsstörung, welche bei der Antragstellerin im vorgelegten Befund diagnostiziert wurde, im Hinblick auf die strengen EGMR- und VfGH-Judikatur (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) an der Zulässigkeit der Überstellung der Antragstellerin sich nichts änderte bzw. im Hauptinhalt des Spruches kein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt worden wäre. Zum einen findet sich darin keine Aussage über die Unzulässigkeit der Überstellung an sich (wobei sich aus Artikel 7, Dublin römisch zwei DVO ergibt, dass Überstellungen auch ohne Zwangsmitteln erfolgen können) wegen eines dadurch entstehenden existenzgefährdenden Zustandes im Sinne des Artikel 3, EMRK, zum anderen befand und befindet sich die Beschwerdeführerin nicht in stationärer psychiatrischer oder psychologischer Behandlung. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass sich aus dem vorliegenden "Gutachten" von Dr. Mag. C.E. vom 13.08.2008 (bei Annahme, dass die darin enthaltenen Ausführungen alle zutreffen) keine zwingende Entscheidungsrelevanz ergibt. Das Bundesasylamt hat im Übrigen hinreichende Feststellungen zur im Allgemeinen bestehenden medizinischen Versorgung in Polen getroffen. Bezüglich der Beschwerdeführerin liegen auch (bei Stellung des Wiederaufnahmeantrages) aktuelle medizinische Aussagen über ihre Überstellungsfähigkeit vor (As. 109 BAA), die auch vom vorgelegten neuen Beweismittel in diesem Punkt nicht entscheidend relativiert wurden. Weitere Erhebungsnotwendigkeiten ergaben sich daher nicht.

Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage (siehe die obigen Erwägungen unter 2.3. und 2.4.) abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage (siehe die obigen Erwägungen unter 2.3. und 2.4.) abgesehen werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Verschulden, Wiederaufnahme, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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