TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/4 S9 404046-1/2009

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S9 404.046-1/2009/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, p. A. European Homecare, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24-26, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 08 11.589-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, p. A. European Homecare, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24-26, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 08 11.589-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 19.11.2008 illegal über POLEN in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei am 25.05.2008 legal mit dem Zug von Grosny nach Moskau gefahren. Von dort aus sei sie mit dem Zug über Brest nach POLEN gefahren. Am 28.05.2008 sei sie im Zug kontrolliert und von polnischen Beamten mitgenommen worden. Ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe einen Asylantrag stellen müssen. Danach sei sie mit einem Taxi zu ihrer Bekannten XXXX, die sie in Tschetschenien kennengelernt habe und in POLEN wohne, gefahren. Sie habe das Haus ihrer Bekannten nicht verlassen dürfen. Aus diesem Grund könne sie über POLEN nichts angeben. Ihr Lebensgefährte, der bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, habe sie zweimal im Monat besucht. Am Abend des vorigen Tages sei sie in Begleitung ihrer Bekannten mit einem Taxi zu einer Tankstelle gefahren und dort in einen anderen PKW umgestiegen, welcher sie bis nach Österreich gebracht habe. Der Lenker habe sie in der Nähe des Lagers aussteigen lassen. Die mit ihr reisenden anderen Tschetschenen seien mit dem PKW weitergefahren.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 19.11.2008 illegal über POLEN in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei am 25.05.2008 legal mit dem Zug von Grosny nach Moskau gefahren. Von dort aus sei sie mit dem Zug über Brest nach POLEN gefahren. Am 28.05.2008 sei sie im Zug kontrolliert und von polnischen Beamten mitgenommen worden. Ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe einen Asylantrag stellen müssen. Danach sei sie mit einem Taxi zu ihrer Bekannten römisch 40 , die sie in Tschetschenien kennengelernt habe und in POLEN wohne, gefahren. Sie habe das Haus ihrer Bekannten nicht verlassen dürfen. Aus diesem Grund könne sie über POLEN nichts angeben. Ihr Lebensgefährte, der bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, habe sie zweimal im Monat besucht. Am Abend des vorigen Tages sei sie in Begleitung ihrer Bekannten mit einem Taxi zu einer Tankstelle gefahren und dort in einen anderen PKW umgestiegen, welcher sie bis nach Österreich gebracht habe. Der Lenker habe sie in der Nähe des Lagers aussteigen lassen. Die mit ihr reisenden anderen Tschetschenen seien mit dem PKW weitergefahren.

Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Bruder, XXXX, im Jahr 2006 ins Gebirge gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei. Die Familie habe eine schriftliche Anordnung von ihm erhalten, das Land zu verlassen. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass er sie gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheiraten werde. Am Hochzeitstag, dem 11.05.2008, sei sie von zu Hause geflüchtet.Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Bruder, römisch 40 , im Jahr 2006 ins Gebirge gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei. Die Familie habe eine schriftliche Anordnung von ihm erhalten, das Land zu verlassen. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass er sie gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheiraten werde. Am Hochzeitstag, dem 11.05.2008, sei sie von zu Hause geflüchtet.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28.05.2008 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-ID: XXXX).Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28.05.2008 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-ID: römisch 40 ).

2. Am 21.11.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin am 24.11.2008. Mit dem am 26.11.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.2. Am 21.11.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin am 24.11.2008. Mit dem am 26.11.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.

3. Auf der Grundlage einer am 01.12.2008 in der EAST Ost stattgefundenen Untersuchung übermittelte XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam dabei zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Es handle sich um eine Anpassungsstörung, F.43.22, eventuell auf dem Boden einer depressiven Grundpersönlichkeit aufgrund mannigfacher familiärer Belastungen, eventuell mit gel. psychotischen Symptomen (dies müsse aber im kulturellen Kontext bewertet werden, wo das Innewohnen von bösen Geistern als nicht psychotisch gewertet werde). Es würden eventuell dissoziative Verarbeitungsmodi bestehen, welche zu Abstumpfung, sozialem Rückzug und Einsamkeit führen würden.3. Auf der Grundlage einer am 01.12.2008 in der EAST Ost stattgefundenen Untersuchung übermittelte römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam dabei zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Es handle sich um eine Anpassungsstörung, F.43.22, eventuell auf dem Boden einer depressiven Grundpersönlichkeit aufgrund mannigfacher familiärer Belastungen, eventuell mit gel. psychotischen Symptomen (dies müsse aber im kulturellen Kontext bewertet werden, wo das Innewohnen von bösen Geistern als nicht psychotisch gewertet werde). Es würden eventuell dissoziative Verarbeitungsmodi bestehen, welche zu Abstumpfung, sozialem Rückzug und Einsamkeit führen würden.

Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei klagsam und subdepressiv. Die Befindlichkeit sei deutlich negativ getönt. Es seien keine intrusiven Symptome explorierbar. Die jahrelang bestehende Angst, Konflikte, Defizite, Störungen in Zusammenhang mit den familiären Strukturen mit kulturellem Hintergrund würden zu der derzeit bestehenden Anpassungsstörung führen. Derzeit sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schlafstörungen eine Behandlung mit Dominal forte angezeigt. Die Maßnahmen seien allerdings nicht unbedingt sofort angezeigt, weil die Beschwerdeführerin bereits seit längerem unter Schlafstörungen leide und derzeit keine vitale Gefährdung vorliege. Die Behandlung würde allerdings den Heilungsverlauf günstig beeinflussen und der Schlaf die Beschwerdeführerin psychisch stabilisieren. Dominal sei ein gängiges Medikament, welches in jedem EU-Land erhältlich sei.

Auf die Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand nach sich ziehen würde, führte die Ärztin aus, "Eine Überstellung würde zu einer Verschlechterung der Befindlichkeit führen, da sie wegen des Mannes hierher gekommen sei. Subjektiv sei sie in POLEN nicht sicher vor den familiären Konsequenzen, die als lebensbedrohlich erlebt bzw. phantasiert werden. Eine Kurzschlusshandlung ist nicht auszuschließen, derzeit besteht jedoch eine deutliche Distanzierung von Suizidgedanken. Zur Zeit der Untersuchung keine suizidale Einengung."

4. Am 17.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Ihr Ehemann lebe in Österreich. Als sie noch in POLEN gelebt habe, habe er sie zweimal im Monat besucht und sei ein paar Tage geblieben. Seit sie in Österreich aufhältig sei, fahre sie entweder nach Graz oder sie würden sich bei einem seiner Freunde treffen. Sie seien seit acht Monaten verheiratet. Auf Vorhalt, dass dies nicht möglich sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt in der Russischen Föderation gelebt habe und ihr Mann in Österreich gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie würden sich um eine standesamtliche Heirat bemühen. Sie seien einmal in einer Moschee in Graz gewesen. Dort sei ihnen gesagt worden, dass die Bestätigung, die bei einer muslimischen Hochzeit ausgestellt werde, in Österreich nichts zähle. Deshalb hätten sie nicht nach muslimischem Recht geheiratet. Aber wenn eine muslimische Heirat für das Verfahren positiv sei, würde sie sofort heiraten. Die Beziehung zu ihrem Mann laufe bereits seit vielen Jahren. Ihr Vater sei allerdings immer dagegen gewesen. Im Mai sei sie von zu Hause weggelaufen; davon habe nur ihre Schwester gewusst. Etwa drei Monate nach ihrer Ausreise, habe ihr Vater in eine Ehe eingewilligt. Ihr Lebensgefährte lebe seit circa fünf Jahren in Österreich. Sie glaube, er sei anerkannter Flüchtling. Er erhalte circa ¿ 800,-- Sozialhilfe und arbeite nebenbei als Sportler.

Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, führte die Beschwerdeführerin aus, sie werde weder nach POLEN noch in die Heimat zurückkehren. Es gebe in der Heimat niemanden, der auf sie warte. Nach muslimischem Recht werde keiner eine geschiedene Frau aufnehmen. In POLEN sei sie alleine. Mit ihren in POLEN lebenden Verwandten sei sie nur sehr weitschichtig verwandt bzw. bekannt. Außerdem seien sie nach Norwegen gegangen. Sie sei in POLEN befragt worden. Ihr Mann habe ihr geraten, nichts zu erzählen, weil sie sich eine Familienzusammenführung gewünscht hätten. Sie habe befürchtet, nicht aufgenommen zu werden, wenn sie angegeben hätte, dass sie eine Familienzusammenführung wünsche. Sie wisse nicht, in welchem Stand sich ihr Asylverfahren in POLEN befinde. Ihr Vater habe gedroht, sie umzubringen, weil sie weggelaufen sei. Sie wolle auf jeden Fall mit ihrem Mann zusammen sein.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.01.2009, FZ. 08 11.589-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.01.2009, FZ. 08 11.589-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Zur Person der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, "Es ergeben sich auch aufgrund Ihres psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach POLEN. Zum einen liegt bei Ihnen keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, zum anderen sind in POLEN ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet."

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.01.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.

6. Am 13.01.2009 legte die Beschwerdeführerin eine "Heiratsurkunde", ausgestellt von "Der islamische Friedenswege Verein in Österreich" vor, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte, VALID Abderahman, am 25.12.2008 nach muslimischen Recht geheiratet haben.

7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 26.01.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach POLEN Art. 8 EMRK verletzen würde. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter, mit welchem sie zwischenzeitlich nach muslimischem Recht verheiratet sei, seien bereits vor der Flucht des Verlobten befreundet gewesen und hätten regelmäßig Kontakt miteinander gehabt. Ihr Ehegatte habe sie auch regelmäßig in POLEN besucht. Sie wolle so rasch als möglich zu ihrem Gatten nach Graz ziehen. Ein gemeinsames Familienleben sei derzeit und in absehbarer Zukunft nur in Österreich möglich.7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 26.01.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach POLEN Artikel 8, EMRK verletzen würde. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter, mit welchem sie zwischenzeitlich nach muslimischem Recht verheiratet sei, seien bereits vor der Flucht des Verlobten befreundet gewesen und hätten regelmäßig Kontakt miteinander gehabt. Ihr Ehegatte habe sie auch regelmäßig in POLEN besucht. Sie wolle so rasch als möglich zu ihrem Gatten nach Graz ziehen. Ein gemeinsames Familienleben sei derzeit und in absehbarer Zukunft nur in Österreich möglich.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihr selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihr selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.

3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß der Art. 13 und 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit von POLEN aufgrund erster Asylantragstellung besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 25.11.2008 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß der Artikel 13 und 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit von POLEN aufgrund erster Asylantragstellung besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 25.11.2008 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.

3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22 ff).

4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,

Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund der besonderen Umstände wegen einer bestehenden belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung die Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund der besonderen Umstände wegen einer bestehenden belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung die Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

4.3. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin durch XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht. Dabei wurden sowohl eine belastungsabhängige psychische Störung als auch sonstige psychische Krankheitssymptome diagnostiziert. Bezüglich der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte XXXX aus, dass eine Überstellung zu einer Verschlechterung der Befindlichkeit führen würde und Kurzschlusshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten.4.3. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin durch römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht. Dabei wurden sowohl eine belastungsabhängige psychische Störung als auch sonstige psychische Krankheitssymptome diagnostiziert. Bezüglich der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte römisch 40 aus, dass eine Überstellung zu einer Verschlechterung der Befindlichkeit führen würde und Kurzschlusshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt dagegen aus, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren psychischen Störung oder sonstigen schweren Krankheit leide, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde stehen im Widerspruch zu der Gutachtlichten Stellungnahme von XXXX und sind aus der Aktenlage für den Asylgerichtshof nicht schlüssig ableitbar. Insbesondere hat die Erstbehörde nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb entgegen den Ausführungen der vorliegenden Gutachtlichen Stellungnahme von einer Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt dagegen aus, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren psychischen Störung oder sonstigen schweren Krankheit leide, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde stehen im Widerspruch zu der Gutachtlichten Stellungnahme von römisch 40 und sind aus der Aktenlage für den Asylgerichtshof nicht schlüssig ableitbar. Insbesondere hat die Erstbehörde nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb entgegen den Ausführungen der vorliegenden Gutachtlichen Stellungnahme von einer Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.

Der vom Bundesasylamt gezogene Schluss, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN keine Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestehe, kann jedenfalls nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden.

4.4 Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich nach muslimischem Recht verheiratet ist. Als Ehe im Sinne des Art. 2 lit. ii) Dublin II-VO kann die gegenständliche Beziehung zwar nicht bezeichnet werden, doch kann - wie man aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II-VO und dem Gebot, die Dublin II-VO im Einklang mit der EMRK auszulegen, erkennt - eine derartige Beziehung, sofern sie hinreichend intensiv ist und einer ehelichen Lebensgemeinschaft faktisch gleichkommt, ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die für eine Lebensgemeinschaft erforderliche Intensität der Beziehung vorliegt und - falls dies zutrifft - eine umfassende Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung durchzuführen.4.4 Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich nach muslimischem Recht verheiratet ist. Als Ehe im Sinne des Artikel 2, lit. ii) Dublin II-VO kann die gegenständliche Beziehung zwar nicht bezeichnet werden, doch kann - wie man aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin II-VO und dem Gebot, die Dublin II-VO im Einklang mit der EMRK auszulegen, erkennt - eine derartige Beziehung, sofern sie hinreichend intensiv ist und einer ehelichen Lebensgemeinschaft faktisch gleichkommt, ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die für eine Lebensgemeinschaft erforderliche Intensität der Beziehung vorliegt und - falls dies zutrifft - eine umfassende Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung durchzuführen.

4.5. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme betreffend die Überstellungsfähigkeit notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und zu ihrer aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Schließlich werden weitere Erhebungen für die abschließende Beurteilung der Art. 8 EMRK-Relevanz einer in Aussicht genommenen Ausweisung nach POLEN notwendig sein. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.4.5. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme betreffend die Überstellungsfähigkeit notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und zu ihrer aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Schließlich werden weitere Erhebungen für die abschließende Beurteilung der Artikel 8, EMRK-Relevanz einer in Aussicht genommenen Ausweisung nach POLEN notwendig sein. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.

5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin römisch zwei VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin römisch zwei VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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