Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S9 404.026-1/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Mag. Edgar MAYER, Rechtsberater in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ. 08 12.089-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Mag. Edgar MAYER, Rechtsberater in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ. 08 12.089-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 30.11.2008 als unbegleiteter Minderjähriger illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe vor circa sieben Monaten seine Heimat illegal mit einem PKW in Richtung Pakistan verlassen. In der Stadt Kovaita sei er circa zehn Tage geblieben, danach sei er nach Taftan weitergefahren. Nach zwei Tagen sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal mit einem PKW nach Teheran gefahren. Nach einem zehntägigen Aufenthalt sei er zur iranisch-türkischen Grenze gefahren und habe die Grenze gemeinsam mit dem Schlepper zu Fuß überquert. Er sei bis nach Istanbul gefahren und habe dort fünf Tage in einem Schlepperquartier verbracht. Danach habe ihn ein Schlepper gemeinsam mit zwei weiteren Flüchtlingen zu einem Wald gebracht. Dort habe er sie auf der Ladefläche eines LKWs versteckt. Mit diesem LKW seien sie bis zum Vortag, als sie in Österreich angekommen seien, unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer habe einmal gemerkt, dass sie auf ein Schiff gefahren seien. In GRIECHENLAND sei er nicht gewesen. Der Fahrer habe ihn aussteigen lassen. Er habe zufällig einen Pakistani getroffen, der ihm geholfen und ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe. Er habe ihm zu essen und trinken gegeben und ihn anschließend zum Bahnhof gebracht. Er habe ihm gesagt, dass er sich in einem Lager erkundigen solle. Nach dem Verlassen des Zuges habe er einen Afghanen getroffen, der ihm den Weg zum Lager erklärt habe.
Auf Vorhalt, dass eine Eurodac-Abfrage ergeben habe, dass er am 06.06.2008 in GRIECHENLAND einen Asylantrag gestellt hatte, gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Asylantrag gestellt. Er sei nur zwei Stunden irgendwo angehalten worden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er sei noch nie in GRIECHENLAND gewesen.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Vater getötet worden sei. Er sei Anhänger der Partei Hizbislami gewesen. Andere Mitglieder dieser Partei hätten behauptet, dass sein Vater Waffen bei sich versteckt habe. Diese Leute hätten auch seine Brüder, Nakib und Nasir, getötet. Sie würden auch ihn töten wollen. Aus Angst habe er Afghanistan verlassen.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2008 in GRIECHENLAND einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-ID: XXXX).Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2008 in GRIECHENLAND einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-ID: römisch 40 ).
2. Am 10.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde GRIECHENLANDS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit GRIECHENLAND erhielten sowohl der gesetzliche Vertreter als auch der Beschwerdeführer am 11.12.2008. Am 30.12.2008 übermittelt das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde ein Schreiben, worin bekanntgegeben wurde, dass die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO auf GRIECHENLAND übergegangen sei, weil die zuständige griechische Behörde nicht fristgerecht auf das Wiederaufnahmeersuchen geantwortet habe.2. Am 10.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde GRIECHENLANDS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit GRIECHENLAND erhielten sowohl der gesetzliche Vertreter als auch der Beschwerdeführer am 11.12.2008. Am 30.12.2008 übermittelt das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde ein Schreiben, worin bekanntgegeben wurde, dass die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO auf GRIECHENLAND übergegangen sei, weil die zuständige griechische Behörde nicht fristgerecht auf das Wiederaufnahmeersuchen geantwortet habe.
3. Am 13.01.2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Es würden keine Verwandten in Österreich leben.
Er sei Analphabet und wisse nicht, wann er geboren sei. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. Das Bundesasylamt gab bekannt, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines Verhaltens offensichtlich sei, dass er das 18. Lebensjahr bei weitem überstritten habe. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass er schon lange das 18. Lebensjahr überschritten habe. Für die Behörde stehe fest, dass er volljährig sei und er von dem gesetzlichen Vertreter nicht mehr vertreten werde. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nur von seinem Bruder, dass er am XXXX geboren sei.Er sei Analphabet und wisse nicht, wann er geboren sei. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. Das Bundesasylamt gab bekannt, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines Verhaltens offensichtlich sei, dass er das 18. Lebensjahr bei weitem überstritten habe. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass er schon lange das 18. Lebensjahr überschritten habe. Für die Behörde stehe fest, dass er volljährig sei und er von dem gesetzlichen Vertreter nicht mehr vertreten werde. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nur von seinem Bruder, dass er am römisch 40 geboren sei.
Er sei 2007 mit einem Schlauchboot in GRIECHENLAND eingereist und bis Dezember 2008 dort aufhältig gewesen. Er habe eine Karte bekommen und sei auf die Straße gesetzt worden. Eine Entscheidung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Während seines Aufenthaltes in GRIECHENLAND habe er keine einzige Nacht ein Quartier erhalten. Er habe kein Geld gehabt und habe auf der Straße schlafen müssen. Durch Gelegenheitsarbeiten habe er sich Brot leisten können. Über Italien sei er schließlich nach Österreich eingereist. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtig sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Ausweisung nach GRIECHENLAND zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er kenne zwei Fälle von Landsleuten, die von England nach GRIECHENLAND abgeschoben worden seien. Sie hätten nach der Überstellung nach GRIECHENLAND kein Quartier erhalten und hätten sich am Waldrand aufhalten und dort schlafen müssen. Das würde ihm auch passieren. Von seinen Feinden, die ihn in Afghanistan bedroht hätten, befinde sich einer bereits in GRIECHENLAND. Deswegen sei er von dort weggezogen. Drei weitere würden sich in Athen befinden. Deswegen sei er gezwungen gewesen, GRIECHENLAND zu verlassen. Es seien fünf Personen dieser Familie in GRIECHENLAND; zwei habe er persönlich gesehen. Er sei von ihnen bespuckt worden.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2009, FZ. 08 12.089-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO GRIECHENLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2009, FZ. 08 12.089-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO GRIECHENLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu GRIECHENLAND, insbesondere zum griechischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in GRIECHENLAND Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu GRIECHENLAND, insbesondere zum griechischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in GRIECHENLAND Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Betreffend die Feststellung der Volljährigkeit führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
"Betreffend Ihrer Volljährigkeit wird angeführt, dass Ihnen Ihr Bruder vor der Ausreise Ihr Geburtsdatum mitgeteilt hätte. Sie selbst würden Ihr Geburtsdatum nicht kennen. Aufgrund Ihrer äußeren Erscheinung und Ihres Verhaltens ist klar offensichtlich, dass Sie das 18. Lebensjahr bei weitem überschritten haben und somit volljährig sind. [...] Ihre der Behörde vorgelegte Faxkopie Ihrer Geburtsurkunde ist nicht vollständig und offensichtlich manipuliert. Bei Ihrer vorgelegten Geburtsurkunde wurde offensichtlich das Geburtsdatum abgedeckt und ist nicht ersichtlich bzw. nicht lesbar, wann und wo Sie tatsächlich geboren sind. Die verfälschte Kopie der vorgelegten Geburtsurkunde ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie das wahre Geburtsdatum verschleiern wollen und deshalb an der Geburtsurkunde das Geburtsdatum nicht ersichtlich ließen."
Den Bescheid hat der Beschwerdeführer nachweislich am 15.01.2009 übernommen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 22.01.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine Altersfeststellung alleine auf der Basis des Augenscheins eines Organwalters nicht zulässig sei; dies sei mittlerweile ständige höchstgerichtliche Judikatur. Bei auftretenden Zweifeln an der Minderjährigkeit hätte die Behörde dahingehend ein Ermittlungsverfahren zu führen gehabt. Im Übrigen bestehe im Falle einer Überstellung nach GRIECHENLAND ein "real risk", dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, insbesondere Art. 3 EMRK, verletzt werde.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 22.01.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine Altersfeststellung alleine auf der Basis des Augenscheins eines Organwalters nicht zulässig sei; dies sei mittlerweile ständige höchstgerichtliche Judikatur. Bei auftretenden Zweifeln an der Minderjährigkeit hätte die Behörde dahingehend ein Ermittlungsverfahren zu führen gehabt. Im Übrigen bestehe im Falle einer Überstellung nach GRIECHENLAND ein "real risk", dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, insbesondere Artikel 3, EMRK, verletzt werde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Beschwerde und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelt ist, nach den Verwaltungsvorschriften.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Beschwerde und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelt ist, nach den Verwaltungsvorschriften.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 lit. b) AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, durch Einzelrichter.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers gründet sich lediglich auf den äußeren Eindruck eines Organwalters des Bundesasylamtes, nämlich das äußere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und sein Verhalten im Rahmen der Einvernahme.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Erkenntnissen mit der Frage der Altersfeststellung von Asylwerbern auseinandergesetzt. In seinem Erkenntnis vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463, listet der Verwaltungsgerichtshof insbesondere die für die Frage der Altersfeststellung instruktiven Erkenntnisse mit zusammengefassten Inhalt auf. Hieraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung des Alters des Asylwerbers nicht allein auf einen Augenschein des Bundesasylamtes gründen lässt. Die auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten des Asylwerbers bei seiner Einvernahme gestützte Altersfeststellung ist unschlüssig. Die Alterseinschätzung muss sich neben dem persönlichen Eindruck auch auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (beispielsweise gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen. Um eine Alterseinschätzung überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Im Zweifelsfall ist von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen. (vgl. dazu auch VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0415, VwGH vom 09.05.2006, Zl. 2003/01/0171, VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0061, VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0547 und VwGH vom 21.12.2006, Zl. 2005/20/0267).3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Erkenntnissen mit der Frage der Altersfeststellung von Asylwerbern auseinandergesetzt. In seinem Erkenntnis vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463, listet der Verwaltungsgerichtshof insbesondere die für die Frage der Altersfeststellung instruktiven Erkenntnisse mit zusammengefassten Inhalt auf. Hieraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung des Alters des Asylwerbers nicht allein auf einen Augenschein des Bundesasylamtes gründen lässt. Die auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten des Asylwerbers bei seiner Einvernahme gestützte Altersfeststellung ist unschlüssig. Die Alterseinschätzung muss sich neben dem persönlichen Eindruck auch auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (beispielsweise gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen. Um eine Alterseinschätzung überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Im Zweifelsfall ist von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen. vergleiche dazu auch VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0415, VwGH vom 09.05.2006, Zl. 2003/01/0171, VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0061, VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0547 und VwGH vom 21.12.2006, Zl. 2005/20/0267).
3.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt die Alterseinschätzung einzig auf das äußere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und sein Verhalten im Rahmen der Einvernahme gestützt. Lediglich in der Bescheidbegründung wird hierzu zusätzlich ausgeführt, dass die Vorlage einer offensichtlich verfälschten Geburtsurkunde ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei. Diese Ansicht teilt der Asylgerichtshof allerdings nicht. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück handelt es sich lediglich um eine Kopie eines Telefaxes. Es könnte daher theoretisch auch durch etwaige Übermittlungsprobleme zu Verstümmelungen der ursprünglichen Nachrichten gekommen sein. Das Vorliegen einer Absicht, das Schreiben gerade in diesem Punkt unlesbar zu machen, ist zwar naheliegend, allerdings noch keinesfalls bewiesen. Insofern stellt daher der Umstand, dass das Schriftstück teilweise unlesbar ist, für sich alleine noch kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Auf weitere, nachvollziehbare Umstände stützte sich das Bundesasylamt bei seiner Beurteilung nicht.
Da aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann und auch entsprechende Sachverständigengutachten nicht vorliegen, war nach der ständigen Judikatur des VwGH im Zweifelsfall von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum auszugehen.
3.3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich nun für das gegenständliche Verfahren, dass die Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer am 15.01.2009 unwirksam ist, weil davon auszugehen ist, dieser zum Zeitpunkt der Zustellung das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und somit minderjährig gewesen ist, sodass rechtswirksam nur seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt hätte werden können. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel allenfalls durch ein späteres tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter gemäß § 9 ZustellG geheilt worden wäre.3.3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich nun für das gegenständliche Verfahren, dass die Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer am 15.01.2009 unwirksam ist, weil davon auszugehen ist, dieser zum Zeitpunkt der Zustellung das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und somit minderjährig gewesen ist, sodass rechtswirksam nur seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt hätte werden können. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel allenfalls durch ein späteres tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 9, ZustellG geheilt worden wäre.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Abs. 4 leg. cit normiert, dass eine Berufung nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Gemäß Abs. 5 leg. cit ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Absatz 4, leg. cit normiert, dass eine Berufung nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Gemäß Absatz 5, leg. cit ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Aus § 63 Abs. 4 und 5 AVG geht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, hervor, dass das Recht der Beschwerde nur den Parteien des Verfahrens zusteht, die vom Bescheid beschwert sind (vgl. VwGH 29.08.1995, 95/05/0115; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2005] Rz 486). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Aus Paragraph 63, Absatz 4 und 5 AVG geht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, hervor, dass das Recht der Beschwerde nur den Parteien des Verfahrens zusteht, die vom Bescheid beschwert sind vergleiche VwGH 29.08.1995, 95/05/0115; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2005] Rz 486). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).
Da im gegenständlichen Fall gegenüber dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz ist daher nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.Da im gegenständlichen Fall gegenüber dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz ist daher nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Altersfeststellung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
01.09.2009