TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/5 S5 401722-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 401.722-2/2009/4E

S5 401.720-2/2009/4E

S5 401.721-2/2009/4E

S5 402.467-2/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des N. alias H.A. alias D., 2. der R.F., 3. des N.I., 4. des N.E., alle StA. von Afghanistan und vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 03.09.2008, Zlen. 08 05.346-EAST-Ost (ad 1.), 08 05.348-EAST-Ost (ad 2.), 08 05.347-EAST-Ost (ad 3.), vom 20.10.2008, Zahl: 08 09.664-EAST-Ost (ad. 4.), gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des N. alias H.A. alias D., 2. der R.F., 3. des N.I., 4. des N.E., alle StA. von Afghanistan und vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 03.09.2008, Zlen. 08 05.346-EAST-Ost (ad 1.), 08 05.348-EAST-Ost (ad 2.), 08 05.347-EAST-Ost (ad 3.), vom 20.10.2008, Zahl: 08 09.664-EAST-Ost (ad. 4.), gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag jeweils zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag jeweils zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer - sind gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer am 03.09.2007 über die Türkei illegal in Griechenland (Mytilini) eingereist, wo sie sodann erkennungsdienstlich behandelt wurden (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 23 Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers bzw. Aktenseite 27 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin) und von dort im Juni 2008 illegal ins Bundesgebiet einreisten. Am 20.6.2008 stellten die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich bzw. letztere als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz (Aktenseite 9 f. des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer - sind gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer am 03.09.2007 über die Türkei illegal in Griechenland (Mytilini) eingereist, wo sie sodann erkennungsdienstlich behandelt wurden vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 23 Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers bzw. Aktenseite 27 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin) und von dort im Juni 2008 illegal ins Bundesgebiet einreisten. Am 20.6.2008 stellten die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich bzw. letztere als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz (Aktenseite 9 f. des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Mit E-mail jeweils vom 25.6.2008 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme der Asylwerber. Griechenland hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) den Aufnahmegesuchen stattgegeben.Mit E-mail jeweils vom 25.6.2008 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme der Asylwerber. Griechenland hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) gem. Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) den Aufnahmegesuchen stattgegeben.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.8.2008 erklärte der Erstbeschwerdeführer nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er bzw. seine Familie nicht nach Griechenland gewollt habe. Sie wären in Griechenland von der Polizei schlecht behandelt, aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Beim Essen habe es Streit gegeben. Als sein Sohn krank gewesen sei, seien er und seine Frau mit diesem ins Spital gefahren, jedoch habe man sie wieder weggeschickt (Aktenseite 87 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag machte die Zweibeschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, geltend, dass sie und ihre Familie dort schlecht behandelt worden seien. Ihr Mann sei im Lager geschlagen worden. Ihr Kind sei krank gewesen, jedoch habe man sie "aus dem Krankenhaus geworfen". Sie und ihre Familie hätten Asylanträge stellen wollen, seien jedoch, als sie sich in der Warteschlange befunden hätten, geschlagen worden (Aktenseite 81 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin)

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 03.09.2008, Zlen. 08 05.348-EAST-Ost (ad 1.), 08 05.346-EAST-Ost (ad 2.), 08 05.347-EAST-Ost (ad 3.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Der Antrag des Viertbeschwerdeführers, der am 00.00.00 im österreichischen Bundesgebiet geboren wurde, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zahl: 08 09.664-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 03.09.2008, Zlen. 08 05.348-EAST-Ost (ad 1.), 08 05.346-EAST-Ost (ad 2.), 08 05.347-EAST-Ost (ad 3.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Der Antrag des Viertbeschwerdeführers, der am 00.00.00 im österreichischen Bundesgebiet geboren wurde, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zahl: 08 09.664-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf in den in Beschwerde gezogenen Bescheiden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008 stützen. In ihrer Beweiswürdigung stützt sich die Erstbehörde auch auf diese Quellen und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Asylwerber im Falle der Überstellung nach Griechenland dort eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätten.Die Erstbehörde traf in den in Beschwerde gezogenen Bescheiden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008 stützen. In ihrer Beweiswürdigung stützt sich die Erstbehörde auch auf diese Quellen und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Asylwerber im Falle der Überstellung nach Griechenland dort eine Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätten.

Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei insbesondere geltend gemacht, dass sie in Griechenland weder ein faires Asylverfahren noch Grundversorgung erhalten hätten und auf einer Parkbank schlafen hätten müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei geschlagen worden, der Drittbeschwerdeführer trotz hohen Fiebers ohne Untersuchung aus dem Krankenhaus "geworfen" worden. Weiters würde eine Ausweisung die Zweitbeschwerdeführerin und ihr ungeborenes Kind aufgrund der damit verbundenen massiven psychischen und physischen Belastung in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzen. Weiters wären die Beschwerdeführer im Falle ihrer Ausweisung in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt, da die Tante der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich lebe. Letztlich wurde in der Beschwerde unter Bezugnahme auf diverse Berichte, so u. a. den Bericht des UNHCR vom 15.4.2008 zum griechischen Asylverfahren und der dortigen Versorgungslage von Asylwerbern, im Wesentlichen geltend gemacht, dass Asylwerber generell nicht nach Griechenland überstellt werden dürften.Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei insbesondere geltend gemacht, dass sie in Griechenland weder ein faires Asylverfahren noch Grundversorgung erhalten hätten und auf einer Parkbank schlafen hätten müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei geschlagen worden, der Drittbeschwerdeführer trotz hohen Fiebers ohne Untersuchung aus dem Krankenhaus "geworfen" worden. Weiters würde eine Ausweisung die Zweitbeschwerdeführerin und ihr ungeborenes Kind aufgrund der damit verbundenen massiven psychischen und physischen Belastung in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzen. Weiters wären die Beschwerdeführer im Falle ihrer Ausweisung in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt, da die Tante der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich lebe. Letztlich wurde in der Beschwerde unter Bezugnahme auf diverse Berichte, so u. a. den Bericht des UNHCR vom 15.4.2008 zum griechischen Asylverfahren und der dortigen Versorgungslage von Asylwerbern, im Wesentlichen geltend gemacht, dass Asylwerber generell nicht nach Griechenland überstellt werden dürften.

Des Weiteren wurde auf die Tatsache der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit voraussichtlichem Geburtstermin 04.10.2008 und die sich daraus ergebende Problematik hinsichtlich der mangelnden Versorgung Bezug genommen. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass für die Kindesmutter und das neugeborene Kind eine Verbringung nach Griechenland eine psychische und physische Belastung mit massivem nachhaltigen Schädigungspotential darstelle bzw. jedenfalls eine adäquate Grundversorgung gegebenenfalls in Griechenland nicht erreichbar wäre.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, GZen S5 401.722-1/2008/3E, S5 401.720-1/2008/3E, S5 401.721-1/2008/3E und S5 402.467-1/2008/2E wurde den Beschwerden stattgegeben, der Asylantrag jeweils zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Einerseits wurde in dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes festgestellt, dass sich aus der Aktenlage keine Hinweise ergeben, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft gewesen wären, sodass von Willkür im Rechtsinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedsstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren wurde sohin als mängelfrei beurteilt. Auf die gebotene jeweilige Aktualisierung der Berichtslage in Hinkunft auf den Bezug habenden Mitgliedsstaat wurde verwiesen sowie wurde auf die besondere Vulnerabilität in Hinblick auf die am 00.00.00 geborene Viertbeschwerdeführerin verwiesen.

2. Im nunmehr anhängig gewordenen erstinstanzlichen Verfahren des zweiten Rechtsganges wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern eine aktuelle Anfragebeantwortung vom 10.12.2008 zur Situation im Mitgliedstaat Griechenland betreffend die Versorgung von Familien mit besonderen Bedürfnissen vorgehalten und findet sich im Bezug habenden Beweisergebnis unter anderem unter Hinweis auf mehrere Länderdokumentationsunterlagen die Erkenntnis, dass es insbesondere eine Reihe von non-governmental-organizations gibt, welche sich um die Belange von Familien mit besonderem Betreuungsbedarf bzw. besonderen Bedürfnissen gibt; gleichwohl griechische staatliche Behörden diesbezüglich keinerlei besondere Vorsorge getroffen haben, sowie dass solche Personen oder Personengruppen bereits bei Überstellung am Flugplatz dergestalt hilfsbedürftige Familien automatisch an die zuständigen Sozialservices verwiesen werden. Des Weiteren wird hierin ausgeführt, dass Familien, welche gemäß der Dublin II-Verordnung rückübernommen werden, auf eine Liste zur Unterkunftnahme in besonderen Aufnahmezentren gesetzt werden. Die diesbezüglichen Hilfseinrichtungen leisten Unterstützungen hinsichtlich Gesundheitsvorsorge, Bildung und Beschäftigung. Ebenso gibt es ein Programm, das besonders hilfsbedürftige Fälle in Hotels untergebracht werden bis ein Wohnplatz in einem speziellen Aufnahmezentrum frei wird.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem auf Befragen, warum er Griechenland in Richtung Österreich verlassen habe an, dass sich die Polizei nicht richtig verhalten habe, weshalb man weitergereist sei; im Flüchtlingslager sei er einmal am Rücken getreten worden weil er nach dem Fotografieren zu lange gebraucht habe sich sein Hemd wieder anzuziehen; in Athen sei er zwei mal von Polizisten mit Gummiknüppeln geschlagen und in Haft genommen worden, der Erstbeschwerdeführer sei gewillt gewesen in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, es sei jedoch eine lange Schlange gewesen und habe er gesehen, dass die Polizei die Leute und die Fotografen schlagen würden, weshalb er weggegangen sei. Er sei in Mitilyni von der Polizei aufgegriffen worden.

Das detaillierte Vorbringen des Antragstellers zum Aufenthalt in Griechenland wurde bereits im bekämpften Bescheid des Erstbeschwerdeführers hinlänglich dargestellt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 08.01.2009, 08 05.346-EAST-Ost (ad 1.), 08 05.348-EAST-Ost (ad 2.), 08 05.347-EAST-Ost (ad 3.), 08 09.664-EAST-Ost (ad. 4.), den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 08.01.2009, 08 05.346-EAST-Ost (ad 1.), 08 05.348-EAST-Ost (ad 2.), 08 05.347-EAST-Ost (ad 3.), 08 09.664-EAST-Ost (ad. 4.), den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

3. Das Bundesasylamt hielt in den nunmehr bekämpften Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführer (der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer) über die EU-Außengrenzen des Mitgliedstaaten Griechenland in den Bereich der Europäischen Union eingereist sei, woraus sich die Zuständigkeit Griechenlands ergebe. Sie würden nicht an schweren Krankheiten leiden und hätten auch keine relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Zur Lage in Griechenland wurde auf im Akt befindliche Beweismittel und Quellen verwiesen, die den Beschwerdeführern im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Diesen sei vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten worden, daher seien sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen; im Ergebnis wären dier Beschwerdeführer nach Griechenland zu überstellen.

In der bekämpften Entscheidung wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation sowie zum Zugang zum Asylverfahren nach einer sogenannten Dublin-Überstellung getroffen sowie wurden umfangreiche Darstellungen über die Versorgung von Asylwerbern unter besonderer Berücksichtigung vulnerabler Gruppierungen getroffen, ebenso wurde festgestellt, dass allenfalls statthabende Übergriffe durch Organe der Polizei durch ein eigens zuständiges Büro der Behörden untersucht würden. Hervorgehoben wurde weiters, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den angeblich erfolgen Übergriffen keinerlei Realitätsrelevanz zuzusprechen sei; dies aufgrund dargelegter und gewürdigter aufgetretener Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Erstbeschwerdeführers.

4. Die nunmehr in Rede stehenden Bescheide wurden mit Beschwerden vom 19.01.2009 bekämpft und führte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass die bezeichneten Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgetretenen Verfahrensfehlern belastet seien. Der Vertreter verwies einerseits auf den ersten Rechtsgang des Verfahrens inklusive der getroffenen Begründung (wie oben erwähnt). Des Weiteren verwies der rechtsfreundliche Vertreter zentral darauf, dass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Verfahrenszahl 268.810/1-XVI/48/06 ausgesprochen worden sei, dass es durch eine "scheinbar bedingungslose später Zurückweisung von bereits zugelassenen Asylverfahren stets unvorhergesehenes behördliches Handeln implizieren" würde. "Somit käme es zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Des Weiteren verwies der Vertreter darauf, dass dieses Judikat auch der ständigen Judikatur des UBAS wie auch des nunmehrigen Asylgerichtshofs entspreche und verwies er auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2008 woraus beispielshaft zitiert wurde. Mit Nachweis zur Zl. des Unabhängigen Bundesasylsenates 303.347-B1/E1-XVIII/59/06.

Des Weiteren verwies der Vertreter darauf, dass der Asylgerichthof in seinen Erkenntnissen vom 13.11.2008 unter anderem ausgeführt habe, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderdokumentation dem Stand vom Juli 08 entspricht: Aufgrund notorischer jüngerer Texte, die über die Verweigerung der Annahme von Asylanträgen berichten, sei diese veraltet und der Sachverhalt daher mangelhaft ermittelt worden. Insbesondere die besondere Gelagertheit dieses Falles - und handelte es sich bei der Viertbeschwerdeführerin um einen Säugling - würde besonderen Ermittlungen im Hinblick auf die Sozial- und Gesundheitsversorgung erfordern. Gerade diese Ermittlungen seien durch das nunmehr nachgeholte Verfahren nicht gepflogen worden. Die neuerliche Zurückweisung der Asylanträge der Beschwerdeführer stelle daher unvorhersehbares und damit willkürliches behördliches Handeln dar, weshalb sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig erweisen würden.

Nach wie vor würde eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 und Art. 8 EMRK darstellen. Die Viertbeschwerdeführerin sei ein Säugling - bereits nach dem Ergehen der angefochtenen Entscheidung sind bei der Zweitbeschwerdeführerin aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland (aufgrund der Erfahrungen, die von den Beschwerdeführern dort gemacht wurden) körperliche Symptome aufgetreten, die sich sowohl auf ihre eigene Gesundheit als (naturgemäß) auch auf die Gesundheit der Viertbeschwerdeführerin nachteilig auswirken: So sind bei der Kindesmutter Angstzustände, massive Kopfschmerzen, Schlafstörungen eingetreten, der Stillvorgang sei massiv beeinträchtig. Nur eine stabile Umgebung und die Sicherheit, nicht nach Griechenland abgeschoben zu werden seien geeignet, die Gesundheit von Mutter und Kind wiederherzustellen.Nach wie vor würde eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine Verletzung der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK darstellen. Die Viertbeschwerdeführerin sei ein Säugling - bereits nach dem Ergehen der angefochtenen Entscheidung sind bei der Zweitbeschwerdeführerin aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland (aufgrund der Erfahrungen, die von den Beschwerdeführern dort gemacht wurden) körperliche Symptome aufgetreten, die sich sowohl auf ihre eigene Gesundheit als (naturgemäß) auch auf die Gesundheit der Viertbeschwerdeführerin nachteilig auswirken: So sind bei der Kindesmutter Angstzustände, massive Kopfschmerzen, Schlafstörungen eingetreten, der Stillvorgang sei massiv beeinträchtig. Nur eine stabile Umgebung und die Sicherheit, nicht nach Griechenland abgeschoben zu werden seien geeignet, die Gesundheit von Mutter und Kind wiederherzustellen.

Gleichfalls wären die Beschwerdeführer in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage gedrängt und damit mangels Sozial- und Gesundheitsversorgung einer den Art. 3 und 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.Gleichfalls wären die Beschwerdeführer in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage gedrängt und damit mangels Sozial- und Gesundheitsversorgung einer den Artikel 3 und 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.

Des Weiteren wurde nunmehr auf ein in englischer Sprache dargestellten Bericht der Organisation Human Rights Watch aus November 2008 verwiesen, welcher - so die Beschwerde - die behördlichen Feststellungen weitgehend widerlege, in der auszugsweise Darstellung des Berichtes wurden mehrere Einzelfälle dargestellt, des Weiteren verwies der Vertreter der Beschwerdeführer auf einen Bericht einer aktuellen Pressemeldung des Vereins Pro Asyl vom 05.12.2008 wonach die Situation in Griechenland völlig außer Kontrolle sei und ein Abschiebestopp gefordert werde.

Seit dem 17.04.2008 vertrete UNHCR den Standpunkt, dass Dublinüberstellungen nach Griechenland aufgrund der Refoulment-Gefahr unzulässig seien und habe die Mitgliedsstaaten aufgefordert, die Transfers zu stoppen. Am 05.12.2008 habe sich UNHCR veranlasst gesehen, seine Position zu bekräftigen, da sich die Situation nach der ihm vorliegenden Tatsachenlage nicht verbessert, sondern vielmehr verschärft habe. In diesem Sinne habe sich auch die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch und Pro Asyl geäußert. Auch würden in Mitilyni Flüchtlinge nach wie vor in menschenrechtswürdiger Weise behandelt werden, wie eine UNHCR-Mitarbeiterin aktuell berichtet habe. Zur Verweigerung der Annahme von Asylanträgen in Griechenland führten die Beschwerdeführerin aus, dass wesentlicher Beweggrund für die Entscheidung des Asylgerichtshofes in dieser Rechtssache einerseits die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Geburt der Viertbeschwerdeführerin und andererseits die Berichte über die Verweigerung der Annahme von Asylanträgen in Griechenland gewesen seien. Die rechtswidrige Praxis der griechischen Behörden habe bestanden, als sich die Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten hätten bestehe diese nach wie vor. Diesbezüglich wurde auf einen nicht näher bezeichneten Medienbericht verwiesen. Nach wie vor werde Asylwerbern in Griechenland de facto ein faires Verfahren verweigert und würde die Behandlung vor Ort die Menschenwürde verletzten.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters des Asylgerichtshofes gründet sich auf § 61 Abs 3 Z 1lit b AsylG 2005.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters des Asylgerichtshofes gründet sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins l, i, t, b AsylG 2005.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Verfahrensrechtlich ist auszuführen, dass der nunmehr neuerlich erfolgten Zurückweisung der vorliegenden Asylanträge gem. § 5 Abs. AsylG nicht entgegengetreten werden kann:Verfahrensrechtlich ist auszuführen, dass der nunmehr neuerlich erfolgten Zurückweisung der vorliegenden Asylanträge gem. Paragraph 5, Abs. AsylG nicht entgegengetreten werden kann:

Gemäß der Judikatur des VwGH steht einer neuerlichen Zurückweisung eine allenfalls vormals erfolgte Zulassung des Verfahrens gem. § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG 2005 nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides (Erkenntnisses) erforderlichen Verfahrensergänzung nicht entgegen (vgl. VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624 sowie VwGH vom 31.05.2007, Zl. 2007/20/0466 sowie VwGH vom 29.06.2008, Zl. 2007/21/0509).Gemäß der Judikatur des VwGH steht einer neuerlichen Zurückweisung eine allenfalls vormals erfolgte Zulassung des Verfahrens gem. Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides (Erkenntnisses) erforderlichen Verfahrensergänzung nicht entgegen vergleiche VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624 sowie VwGH vom 31.05.2007, Zl. 2007/20/0466 sowie VwGH vom 29.06.2008, Zl. 2007/21/0509).

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO kraft Ersteinreise in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Ebenso unbestrittenermaßen sind im Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidungen in Griechenland gefallen.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO kraft Ersteinreise in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Ebenso unbestrittenermaßen sind im Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidungen in Griechenland gefallen.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit imzutreffend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit imzutreffend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3. Zur Situation in Griechenland:

Der Asylgerichtshof sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO festzusetzen wäre.Der Asylgerichtshof sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO festzusetzen wäre.

Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.

Unbestrittenermaßen ist aus den vorliegenden behördlicherseits beigeschafften Unterlagen erweislich, dass verschiedene griechische Staatsorgane ihren Willen bekundet haben ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen, was auch von Vertreten griechischer NGOs nicht in Abrede gestellt wird bzw. ist von deren Seite nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland behauptet worden.

Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Jänner 2009 vorliegenden Berichte.Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Jänner 2009 vorliegenden Berichte.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin-II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern, eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).

Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin-II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren). Aus all dem folgt nun die Beurteilung des erkennenden Gerichtshofes zu einzelnen relevanten Fragekomplexen, entsprechend dem Verlauf der Beschwerdeverhandlung vom 09.01.2009:Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin-II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren). Aus all dem folgt nun die Beurteilung des erkennenden Gerichtshofes zu einzelnen relevanten Fragekomplexen, entsprechend dem Verlauf der Beschwerdeverhandlung vom 09.01.2009:

4. Zum Themenkomplex der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen in Griechenland nicht vorliegt.

Ungeachtet dessen ist im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt des Geburtstermines der Viertbeschwerdeführerin mit 00.00.00 (!) Bezug zu nehmen - dies vor dem Hintergrund der jüngsten Erkenntnisse zur Versorgungssituation besonders schützenswerter (vulnerabler) Personen oder Personengruppen.

Wie hervorgekommen, bestehen für Familien mit Kindern Wartelisten mit einer Wartezeit im Hinblick auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft von ungefähr bis zu 2 Monaten, was einerseits einen zeitlich begrenzten Zeitraum beinhaltet und wurde ausgeführt, dass für diesen Überbrückungszeitraum anderweitig Vorsorge getroffen werde. Vor dem Hintergrund andererseits jedoch, dass Griechenland seitens staatlicher Organe offensichttlich derzeit nicht in der Lage ist, inbesondere für Familien mit Neugeboren und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorungseinrichtungen bereitszustellen und sich hinsichtlich dieser besonders schützenswerter Gruppierungen oder Personengruppe der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen bedient, ergibt sich für die erkennende Behörde die Verpflichtung einer besonderen Bedachtnahme auf die Einzelumstände des vorliegenden Falles.

Insbesonders bei schwerkranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern oder Neugeborenen ist sohin davon auszugehen, dass eine (sofortige und nahtlose) adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland derzeit zum Zeitpunkt der Übernahme durch die griechischen Behörden nicht hinlänglich gewährleistet ist.

Geeignete Zusicherungen über die Versorgung und Behandlung der in Rede stehenden Personengruppe wurden seitens der Erstbehörde von Seiten der griechischen Behörden nicht eingeholt bzw. liegen solche im Akt nicht auf.

In casu liegt jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Geburtsdatum der Viertbeschwerdeführerin in Hinblick auf alle vier Beschwerdeführer die Eigenschaft einer besonders vulnerablen bzw schützenswerten Personengruppe vor, weshalb diesbezüglich wie im Spruch zu entscheiden war.

Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei gegenwärtiger Sach- und Erkenntnislage für den Asylgerichtshof jedenfalls in casu ein Grund, für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO.Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei gegenwärtiger Sach- und Erkenntnislage für den Asylgerichtshof jedenfalls in casu ein Grund, für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Lebensgrundlage, Selbsteintrittsrecht, soziale Gruppe, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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