TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/6 S12 400555-2/2009

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Veröffentlicht am 06.02.2009
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Spruch

S12 400.555-2/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ: 08 02.018/1, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ: 08 02.018/1, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 27.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte diesen am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle Ost ein.

Eine EURODAC-Anfrage vom gleichen Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 25.02.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte.

Ebenfalls am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, im Zuge derer sie angab, mit ihrem Ehegatten, XXXX, ebenfalls StA. der russischen Föderation, gemeinsam geflüchtet zu sein. Ferner gab sie an, am 25.02.2008 mit ihrem Mann, ihrer Schwiegermutter und deren Sohn aus dem Heimatland über Weißrussland nach Polen eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, bevor sie alle gemeinsam nach Österreich eingereist seien. Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vermute, schwanger zu sein.Ebenfalls am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, im Zuge derer sie angab, mit ihrem Ehegatten, römisch 40 , ebenfalls StA. der russischen Föderation, gemeinsam geflüchtet zu sein. Ferner gab sie an, am 25.02.2008 mit ihrem Mann, ihrer Schwiegermutter und deren Sohn aus dem Heimatland über Weißrussland nach Polen eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, bevor sie alle gemeinsam nach Österreich eingereist seien. Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vermute, schwanger zu sein.

1.2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 29.02.2008 Konsultationen mit Polen auf und ersuchte unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer um Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).1.2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 29.02.2008 Konsultationen mit Polen auf und ersuchte unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer um Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).

1.3. Am 04.03.2008 erging eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Rechtsberaterin XXXX (vgl. AS 41f), wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen seit dem 28.02.2008 geführt würden.1.3. Am 04.03.2008 erging eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Rechtsberaterin römisch 40 vergleiche AS 41f), wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen seit dem 28.02.2008 geführt würden.

1.4. Mit Schreiben vom 03.03.2008 (eingelangt am 04.03.2008) teilte die polnische Behörde mit, dass Polen seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages bejahe und auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimme (vgl. AS 55).1.4. Mit Schreiben vom 03.03.2008 (eingelangt am 04.03.2008) teilte die polnische Behörde mit, dass Polen seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages bejahe und auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimme vergleiche AS 55).

1.5. In weiterer Folge ergingen mehrere Ladungen an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bzw. an den von der gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter, Mag. XXXX, (vgl. auch AV vom 23.07.2008) zur Einvernahme, zu einer psychologischen und ärztlichen Untersuchung, die von der Beschwerdeführerin zum Teil nicht wahrgenommen werden konnten.1.5. In weiterer Folge ergingen mehrere Ladungen an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bzw. an den von der gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter, Mag. römisch 40 , vergleiche auch AV vom 23.07.2008) zur Einvernahme, zu einer psychologischen und ärztlichen Untersuchung, die von der Beschwerdeführerin zum Teil nicht wahrgenommen werden konnten.

1.6. Am 16.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Im Zuge der darauf folgenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte Dr. XXXX an, dass sich keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung ergeben hätten und verweist auf psychosomatische Beschwerden und wiederholte Emesis bei Gravidität.1.6. Am 16.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Im Zuge der darauf folgenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte Dr. römisch 40 an, dass sich keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung ergeben hätten und verweist auf psychosomatische Beschwerden und wiederholte Emesis bei Gravidität.

1.7. Von 20.05.2008 bis 24.05.2008 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Krankenhausbehandlung imXXXX wegen Komplikationen aufgrund ihrer Schwangerschaft (vgl. AS 81, 83). In der Entlassungsdiagnose wird auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Abortus erlitten habe.1.7. Von 20.05.2008 bis 24.05.2008 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Krankenhausbehandlung imXXXX wegen Komplikationen aufgrund ihrer Schwangerschaft vergleiche AS 81, 83). In der Entlassungsdiagnose wird auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Abortus erlitten habe.

1.8. Am 27.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines von Mag. XXXX bevollmächtigten Vertreters, Dr. XXXX (Rechtsberater an der Erstaufnahmestelle), nach erfolgter Rechtsberatung vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen Komplikationen in ihrer Schwangerschaft vier Tage stationär im KrankenhausXXXXaufhältig gewesen sei; was die Ärzte diagnostiziert hätten, könne sie nicht angeben, weil sie sie in Ermangelung eines Dolmetschers nicht verstehen habe könne. Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX führte sie an, dass das Gespräch mit Dr. XXXX nicht einmal 20 Minuten gedauert habe, und sie nicht die Gelegenheit gehabt habe, ihm alles zu erzählen. Ergänzend wolle sie anführen, dass sie sich über die zweite Festnahme ihres Ehemannes sehr aufgeregt habe und in der Folge im Heimatland eine Fehlgeburt erlitten habe. Zu ihrer geplanten Überstellung nach Polen gab sie an, sie habe im Flüchtlingslager in Polen große Angst gehabt. Sie seien auch von zwei Tschetschenen bedroht worden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie auch nicht in Polen in Ruhe gelassen würden. Aus Angst seien sie in der Folge zum Bahnhof gefahren und hätten ihre Ausreise aus Polen organisiert.1.8. Am 27.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines von Mag. römisch 40 bevollmächtigten Vertreters, Dr. römisch 40 (Rechtsberater an der Erstaufnahmestelle), nach erfolgter Rechtsberatung vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen Komplikationen in ihrer Schwangerschaft vier Tage stationär im KrankenhausXXXXaufhältig gewesen sei; was die Ärzte diagnostiziert hätten, könne sie nicht angeben, weil sie sie in Ermangelung eines Dolmetschers nicht verstehen habe könne. Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 führte sie an, dass das Gespräch mit Dr. römisch 40 nicht einmal 20 Minuten gedauert habe, und sie nicht die Gelegenheit gehabt habe, ihm alles zu erzählen. Ergänzend wolle sie anführen, dass sie sich über die zweite Festnahme ihres Ehemannes sehr aufgeregt habe und in der Folge im Heimatland eine Fehlgeburt erlitten habe. Zu ihrer geplanten Überstellung nach Polen gab sie an, sie habe im Flüchtlingslager in Polen große Angst gehabt. Sie seien auch von zwei Tschetschenen bedroht worden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie auch nicht in Polen in Ruhe gelassen würden. Aus Angst seien sie in der Folge zum Bahnhof gefahren und hätten ihre Ausreise aus Polen organisiert.

2. Mit Bescheid vom 25.06.2008 an den Rechtsberater Mag. XXXX als gesetzlichen Vertreter im Asylverfahren am 26.06.2008 laut Übernahmebestätigung (vgl. AS 195) zugestellt, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 25.06.2008 an den Rechtsberater Mag. römisch 40 als gesetzlichen Vertreter im Asylverfahren am 26.06.2008 laut Übernahmebestätigung vergleiche AS 195) zugestellt, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die Rechtsberaterin Mag. XXXX, bevollmächtigt durch Mag.XXXX (vgl. e-mail vom 24.07.2008) Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, dass die Beschwerdeführerin unbestritten minderjährig sei und bereits bei ihrer Erstbefragung durch die Polizei kein gesetzlicher Vertreter anwesend gewesen und auch keine nachträgliche Genehmigung erteilt worden sei. Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG sei der Rechtsberaterin XXXX als gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt worden; bei der Einvernahme zum Parteiengehör dagegen sei Rechtsberater Mag. XXXX anwesend gewesen, wobei er vom gesetzlichen Vertreter Rechtsberater Mag. XXXX offenbar mündlich bevollmächtigt worden sei. Über einen Übergang der gesetzlichen Vertretung von Rechtsberaterin Mag. XXXX an Rechtsberater Mag. XXXX finde sich kein Beleg im Akt und sei vollkommen unklar, ob ein solcher Übergang rechtlich überhaupt möglich sei. Im Übrigen mangle es an einer Ladung der gesetzlichen Vertreterin zur Einvernahme und zur psychologischen Untersuchung. Der Bescheid sei mangels Übergang der gesetzlichen Vertretung an einen anderen Rechtsberater nie der gesetzlichen Vertreterin zugestellt worden sei und daher nichts rechtswirksam erlassen worden. Im Übrigen wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Hyperemesis Gravidarum, auch als "extreme Schwangerschaft" bezeichnet, leide und aufgrund ihrer starken Gewichtsabnahme trotz Schwangerschaft extrem geschwächt sei, weshalb sie abermals stationär am XXXXfür vier Tage aufgenommen werden hätte müssen. Eine Überstellung nach Polen würde daher eine extreme Gefahr für das ungeborene Kind bedeuten; sowohl eine Busfahrt als auch ein Flug seien derzeit unmöglich. Zudem sei bei der Untersuchung durch Dr. XXXX unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und dass ihr Abortus einen Tag nach der Verhaftung ihres Ehegatten geschehen sei und in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis stehe. Das Gutachten Dr.XXXX wurde ferner als höchst mangelhaft und in sich widersprüchlich kritisiert.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die Rechtsberaterin Mag. römisch 40 , bevollmächtigt durch Mag.XXXX vergleiche e-mail vom 24.07.2008) Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, dass die Beschwerdeführerin unbestritten minderjährig sei und bereits bei ihrer Erstbefragung durch die Polizei kein gesetzlicher Vertreter anwesend gewesen und auch keine nachträgliche Genehmigung erteilt worden sei. Die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG sei der Rechtsberaterin römisch 40 als gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt worden; bei der Einvernahme zum Parteiengehör dagegen sei Rechtsberater Mag. römisch 40 anwesend gewesen, wobei er vom gesetzlichen Vertreter Rechtsberater Mag. römisch 40 offenbar mündlich bevollmächtigt worden sei. Über einen Übergang der gesetzlichen Vertretung von Rechtsberaterin Mag. römisch 40 an Rechtsberater Mag. römisch 40 finde sich kein Beleg im Akt und sei vollkommen unklar, ob ein solcher Übergang rechtlich überhaupt möglich sei. Im Übrigen mangle es an einer Ladung der gesetzlichen Vertreterin zur Einvernahme und zur psychologischen Untersuchung. Der Bescheid sei mangels Übergang der gesetzlichen Vertretung an einen anderen Rechtsberater nie der gesetzlichen Vertreterin zugestellt worden sei und daher nichts rechtswirksam erlassen worden. Im Übrigen wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Hyperemesis Gravidarum, auch als "extreme Schwangerschaft" bezeichnet, leide und aufgrund ihrer starken Gewichtsabnahme trotz Schwangerschaft extrem geschwächt sei, weshalb sie abermals stationär am XXXXfür vier Tage aufgenommen werden hätte müssen. Eine Überstellung nach Polen würde daher eine extreme Gefahr für das ungeborene Kind bedeuten; sowohl eine Busfahrt als auch ein Flug seien derzeit unmöglich. Zudem sei bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und dass ihr Abortus einen Tag nach der Verhaftung ihres Ehegatten geschehen sei und in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis stehe. Das Gutachten Dr.XXXX wurde ferner als höchst mangelhaft und in sich widersprüchlich kritisiert.

Weiters wurden in der Folge einige ärztliche Unterlagen bzw. Bestätigungen betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nachgereicht, denen (zusammengefasst) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von 16.07.2008 bis 23.07.2008 im XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei und bei ihr eine Hyperemesis Gravidarum vorliege.Weiters wurden in der Folge einige ärztliche Unterlagen bzw. Bestätigungen betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nachgereicht, denen (zusammengefasst) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von 16.07.2008 bis 23.07.2008 im römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen sei und bei ihr eine Hyperemesis Gravidarum vorliege.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008, GZ: S12 400.555-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 237ff).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008, GZ: S12 400.555-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 237ff).

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2008, GZ: S12 400.555-1/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 281).5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2008, GZ: S12 400.555-1/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 281).

Zu der, in der Beschwerde geltend gemachten, mangelhaften Vertretung der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin wurde - nach näherer Erläuterung - ausgeführt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin durch mehrere, jeweils bevollmächtigte, Rechtsberater gesetzeskonform gewesen sei und sohin der bekämpfte Bescheid rechtswirksam erlassen worden sei, indem er dem Rechtsberater Mag. XXXX als gesetzlichen Vertreter zugestellt worden sei. In der weiteren Begründung wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin möglicherweise eine Risikoschwangerschaft vorliege und hätte vor diesem Hintergrund eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht ergehen dürfen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und zu ihrer Überstellungsfähigkeit nach Polen zu treffen. Es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob aktuell durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ein erhöhtes Risiko für die Beschwerdeführerin bzw. ihr ungeborenes Kind bestünde.Zu der, in der Beschwerde geltend gemachten, mangelhaften Vertretung der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin wurde - nach näherer Erläuterung - ausgeführt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin durch mehrere, jeweils bevollmächtigte, Rechtsberater gesetzeskonform gewesen sei und sohin der bekämpfte Bescheid rechtswirksam erlassen worden sei, indem er dem Rechtsberater Mag. römisch 40 als gesetzlichen Vertreter zugestellt worden sei. In der weiteren Begründung wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin möglicherweise eine Risikoschwangerschaft vorliege und hätte vor diesem Hintergrund eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht ergehen dürfen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und zu ihrer Überstellungsfähigkeit nach Polen zu treffen. Es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob aktuell durch eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ein erhöhtes Risiko für die Beschwerdeführerin bzw. ihr ungeborenes Kind bestünde.

6. Die - nunmehr volljährige - Beschwerdeführerin wurde am 14.10.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch ergänzend einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie gesund sei. Sie sei im neunten Monat schwanger, und es handle sich um eine Risikoschwangerschaft, da sie schon einmal eine Fehlgeburt gehabt habe. An Medikamenten nehme sie Vitamine und ein Magengel sowie Tropfen gegen Nierenschmerzen. Gegen ihre Überstellung nach Polen spreche, dass sie dort bedroht worden sei. Der Cousin ihres Mannes sei in Tschetschenien bei einer Schießerei ums Leben gekommen und würden diese Tschetschenen sich nunmehr rächen wollen, da auch jemand aus ihrer Gruppe bei dieser Schießerei umgekommen sei. Die Tschetschenen hätten in Polen gedroht, ihren Mann umzubringen und sie selbst sowie ihre Schwiegermutter zu vergewaltigen. Anzeige habe sie nicht erstattet, da sie im gesamten Lager keinen Polizisten gesehen habe. Der Geburtstermin ihres Kindes sei am 06.11.2008. Gegen die Durchführung des Asylverfahrens ihres Kindes in Polen spreche, dass es hier besser sei. In Polen erwarte sie die Bedrohung durch diese beiden Tschetschenen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 4 AsylG nach Polen zulässig.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG nach Polen zulässig.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO abgelaufen sei. Der Fristenlauf sei durch das Einlangen der Zustimmungserklärung Polens am 03.03.2008 in Gang gesetzt worden und würde die Frist sohin am 04.09.2008 enden. Da allerdings der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom Asylgerichtshof am 18.07.2008 zuerkannt worden sei, sei die Frist bis zur Behebung des Bescheides durch den Asylgerichtshof am 31.07.2008 gehemmt und seien daher dem Ende der Frist noch dreizehn Tage anzuhängen. Die Überstellungsfrist habe sohin am 17.09.2008 geendet.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Überstellungsfrist nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO abgelaufen sei. Der Fristenlauf sei durch das Einlangen der Zustimmungserklärung Polens am 03.03.2008 in Gang gesetzt worden und würde die Frist sohin am 04.09.2008 enden. Da allerdings der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom Asylgerichtshof am 18.07.2008 zuerkannt worden sei, sei die Frist bis zur Behebung des Bescheides durch den Asylgerichtshof am 31.07.2008 gehemmt und seien daher dem Ende der Frist noch dreizehn Tage anzuhängen. Die Überstellungsfrist habe sohin am 17.09.2008 geendet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestand. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs 1 lit. d Dublin II-VO zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestand. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.

Wie dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen ist, führte das Bundesasylamt seit dem 28.02.2008 Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Polen und teilte dies der Beschwerdeführerin nachweislich innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 04.03.2008 mit.Wie dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen ist, führte das Bundesasylamt seit dem 28.02.2008 Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Polen und teilte dies der Beschwerdeführerin nachweislich innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 04.03.2008 mit.

Am 03.03.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 04.03.2008) stimmte Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu. Die Sechs-Monatsfrist begann daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit der Zustimmung Polens am 03.03.2008 zu laufen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Sechs-Monatsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses am 01.08.2008 für die Dauer von elf Tagen gehemmt war (vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II Verordnung, 2. Auflage, K 25).Am 03.03.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 04.03.2008) stimmte Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu. Die Sechs-Monatsfrist begann daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit der Zustimmung Polens am 03.03.2008 zu laufen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Sechs-Monatsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses am 01.08.2008 für die Dauer von elf Tagen gehemmt war vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei Verordnung, 2. Auflage, K 25).

Ein neuerlicher Laufbeginn der Sechs-Monatsfrist ab Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist im konkreten Fall nicht möglich, weil aufgrund der besonderen rechtlichen Konstellation des § 41 Abs. 3 AsylG - Zurückverweisung an das Bundesasylamtes wegen mangelhaft ermittelten Sachverhalts - die von der Dublin II-VO geforderte materielle Möglichkeit einer Überstellung nicht gegeben war.Ein neuerlicher Laufbeginn der Sechs-Monatsfrist ab Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist im konkreten Fall nicht möglich, weil aufgrund der besonderen rechtlichen Konstellation des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Zurückverweisung an das Bundesasylamtes wegen mangelhaft ermittelten Sachverhalts - die von der Dublin II-VO geforderte materielle Möglichkeit einer Überstellung nicht gegeben war.

Ausgehend von der Zustimmung Polens am 03.03.2008 wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist am 04.09.2008, 0:00 Uhr, abgelaufen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und - daraus folgend - der Hemmung der Überstellungsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses für einen Zeitraum von elf Tagen, lief die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO sohin am 15.09.2008 ab. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - zu beheben.Ausgehend von der Zustimmung Polens am 03.03.2008 wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist am 04.09.2008, 0:00 Uhr, abgelaufen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und - daraus folgend - der Hemmung der Überstellungsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses für einen Zeitraum von elf Tagen, lief die Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO sohin am 15.09.2008 ab. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - zu beheben.

3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz AsylG nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, die der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz AsylG nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.

Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Fristversäumung, Überstellungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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