Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S8 403.907-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Z. A., StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.12.2008, FZ. 08 11.910-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehörige, stellte am 27.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gab der Beschwerdeführer an, er sei vor ca. 15 Tagen nach Kiew gefahren. Von dort sei er über Tschechien nach Tschechien gefahren. In Prag habe er sich fünf Tage aufgehalten und im Park übernachtet; er habe dort keine Verwandten oder Bekannte. Er sei mit Hilfe eines Schleppers um 150,-- US-Dollar nach Linz gebracht worden. Er habe dort seine Mutter angerufen, die ihn dann abgeholt habe. Er sei dann nach St. Georgen im Attergau gefahren, um seinen Asylantrag zu stellen.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil Mitarbeiter seines Bruders in Erfahrung gebracht hätten, dass seine Mutter im Ausland sei. Er sei von diesen Leuten bedroht worden und er sei aufgefordert worden Geld zu zahlen. Er sei mehrere male zusammengeschlagen worden; deshalb sei er zu seiner Mutter geflüchtet. In Österreich lebe seine Mutter sowie sein Bruder, die hier um Asyl angesucht hätten.
3. Am 01.12.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige tschechische Behörde zum Beschwerdeführer. Am 02.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Tschechien Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 08.11.2008 langte ein Schreiben der tschechischen Behörde vom selben Tag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Tschechiens abgelehnt wurde. Auf Grund einer Remonstration durch das Bundesasylamt übernahm Tschechien mit Schreiben vom 12.12.2008 gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer.3. Am 01.12.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige tschechische Behörde zum Beschwerdeführer. Am 02.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Tschechien Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 08.11.2008 langte ein Schreiben der tschechischen Behörde vom selben Tag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Tschechiens abgelehnt wurde. Auf Grund einer Remonstration durch das Bundesasylamt übernahm Tschechien mit Schreiben vom 12.12.2008 gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer.
4. Am 22.12.2008 wurden der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe in der Ukraine seinen Lebensunterhalt durch Zahlungen von seiner Mutter bestritten. Das Geld sei ihm über Western Union geschickt worden. Das Geld für die Reise habe er sich aus den Unterstützungszahlen seiner Mutter zusammengespart; außerdem habe er eine Goldkette, die er von seiner Großmutter gehabt habe, veräußert. Mit seinem Vater habe er bis zum Jahre 2003 zusammen gelebt; ebenso mit seiner Mutter. Seine Mutter sei 2003 nach Österreich gereist. Auf den Vorhalt, warum seine Mutter bei ihrer Einvernahme im Juli 2003 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie in Armenien gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nur gewusst habe, dass seine Mutter im Ausland ist; wo sie wirklich gewesen sei, habe er nicht gewusst. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island Verwandte habe, zu denen er ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besondere enge Beziehung besteht, antwortet er mit Nein. In Österreich leben seine Mutter und sein Bruder. 2003 sei seine Mutter ins Ausland gereist; sein Bruder sei zwei Jahre später nachgereist. Er sei selbst nicht früher ausgereist, weil er sich das nicht leisten habe können. Warum seine Mutter den Familiennamen Kasian trage, wisse er nicht. Er sei von seiner Mutter und seinem Bruder regelmäßig unterstützt worden. Seine Mutter arbeite täglich zehn Stunden als Reinigungskraft, um ihren Lebensgefährten, seinen Bruder und ihn finanziell zu unterhalten. Würde das Asylverfahren seiner Mutter und seines Bruder negativ entschieden, würde er mit ihnen in die Ukraine zurückkehren. Von seinem Vater würde er nicht unterstützt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Ukraine verlassen habe, da ihm dort Gefahr drohe. Auf den Vorhalt, warum er mit seiner Familie dann freiwillig in die Ukraine zurückkehren würde, erwiderte der Beschwerdeführer, in Österreich könne er ohne seine Familie nicht leben. Tschechien habe er verlassen weil er zu seiner Familie wollte; Österreich sei von Anfang an sein Reiseziel gewesen. Auf die Frage des Rechtsberaters, wer derzeit für seinen Lebensunterhalt sorge, antwortete der Beschwerdeführer, dass das seine Mutter mache; das mache sie, wie eine Mutter für ihren Sohn sorge, er sei von ihr finanziell abhängig.
5. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt jeweils den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung Tschechien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt jeweils den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung Tschechien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tschechien, insbesondere zum tschechischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das tschechische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Insbesonders zum Gesundheitssystem und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern wurden weitwendige Feststellungen getroffen.
Das Bundesasylamt stellte insgesamt fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht abzuleiten sei, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohe; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.Das Bundesasylamt stellte insgesamt fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht abzuleiten sei, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohe; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof.
Das Bundesasylamt habe zu Unrecht die Abhängigkeit und enge Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter und seinem Bruder verneint. Der Beschwerdeführer sei nicht zum Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder befragt worden. Die Feststellung, dass zu seinem Bruder überhaupt kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein intensives Familienverhältnis bestehe, stelle aufgrund der Manuduktionspflicht der Behörde einen groben Verfahrensfehler dar. Auch hätten die Mutter und der Bruder diesbezüglich befragt werden müssen.
Der versäumte Antrag des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung von Tschechien aus, sei ihm nicht vorzuwerfen, da er von einer solchen rechtlichen Möglichkeit nichts gewusst habe. Dem Beschwerdeführer habe seine Mutter im Jahr 2003 nicht den wahren Grund für ihre Ausreise genannt, da er damals erst elf Jahr alt gewesen sei; er habe die Jahreszahlen jetzt nicht genau angeben könne bzw. verwechselt, da er damals noch sehr jung gewesen sei. Die Mutter habe seit ihrer Ausreise ständig telefonischen Kontakt zu ihren beiden Söhnen gehabt; sie habe ihren Kindern regelmäßig Geld zukommen lassen.
Die Kinder hätten bei der Großmutter mütterlichseits gelebt; diese habe nur eine geringe Pension bezogen. Ohne die regelmäßigen Überweisungen hätten diese gar nicht überleben können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihre Kinder bei ihrer Flucht nach Armenien nicht mitnehmen können, da sie damals nicht gewusst habe, was sie im Ausland erwarte; weiters seien die finanziellen Mittel dafür zu knapp gewesen. Dass die Mutter des Beschwerdeführers nun einen anderen Familienname trage, liege daran, dass sie ihren jetzigen Lebensgefährten nur kirchlich geheiratet habe; von ihrem früheren Mann sei sie noch nicht geschieden.
Bezüglich der regelmäßigen Geldüberweisungen der Mutter an den Beschwerdeführer habe es das Bundesasylamt unterlassen, nachzuforschen, wie eine solche Überweisung überhaupt von statten gehe. Das geschähe dadurch, dass der Empfänger eine bestimmte Zahl bei der Abhebung nennen muss; diese sei dem Beschwerdeführer immer von seiner Mutter telefonisch durchgegeben worden. Dass er die Adresse der Mutter in Österreich nicht gekannt habe, sei ihm nicht vorwerfbar; eine solche hätte er sich bei den sprachlichen Unterschieden ohnedies nicht gemerkt. Das Bundesasylamt habe weiters die Mutter des Beschwerdeführers nicht genauer nach ihrem Einkommen gefragt; es werde nur pauschal auf den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2007 verwiesen. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer immer wieder unterschiedliche Beträge geschickt, je nach ihren finanziellen Möglichkeiten.
Weiters habe das Bundesasylamt nicht die Tatsache gewertet, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Dezember bei seiner Mutter, deren Lebensgefährten sowie seinem Bruder lebt und somit erstmals seit langer Zeit ein gemeinsamer Haushalt und ein tatsächliches gemeinsames Familienleben besteht. Dies hätte jedoch durch die belangte Behörde leicht eruiert werden können.
Bezüglich der Beziehung der beiden Brüder sei zu beachten, dass diese bis zur Ausreise des älteren Bruders im Jahre 2007 gemeinsam über 15 Jahre gelebt hätten.
Wäre das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, so wäre sie zum Schluss gekommen, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie seinem Bruder ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.Wäre das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, so wäre sie zum Schluss gekommen, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie seinem Bruder ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht.
Die Beschwerde wurde durch ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers in Ukrainisch ergänzt. Aus der Übersetzung
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, hat sein Heimatland verlassen und ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist; er hat am Tag der Einreise den gegenständlichen Asylantrag gestellt.
1.2. Tschechien hat sich mit Schreiben vom 12.12.2008 gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.1.2. Tschechien hat sich mit Schreiben vom 12.12.2008 gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.
Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2008, aus der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 22.12.2008 sowie aus der Zuständigkeitserklärungen Tschechiens vom 12.12.2008.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung u.a. unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung u.a. unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß Art. 15 Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedsstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 15, Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedsstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist.
Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Abs. 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz eins, einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:
"(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.
3.2. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie sein Bruder leben derzeit in Österreich als Asylwerber (deren Beschwerdeverfahren ist derzeit bei Asylgerichtshof anhängig).
Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall jedenfalls gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin-Verordnung Tschechien zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig. Tschechien stimmte einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin-Verordnung auch zu. Da aber die Mutter des Beschwerdeführers sowie sein Bruder derzeit in Österreich als Asylwerber leben, ist zu prüfen, ob Österreich im Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung anzuwenden hätte.Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall jedenfalls gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin-Verordnung Tschechien zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig. Tschechien stimmte einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin-Verordnung auch zu. Da aber die Mutter des Beschwerdeführers sowie sein Bruder derzeit in Österreich als Asylwerber leben, ist zu prüfen, ob Österreich im Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ihr Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung anzuwenden hätte.
3.2.1. Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001, das die Verfassungsmäßigkeit des § 5 AsylG 2005 in der Stammfassung zum Gegenstand hatte, führte der Verfassungsgerichtshof aus, eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des § 5 Abs. 1 AsylG 2005 sei durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden; durch diese Verpflichtung zum Selbsteintritt würden sich die aus dem Blickwinkel der Art. 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken erledigen. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237, 238/03 u.a. ging der Verfassungsgerichtshof "im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen" (S. 155 des Erk.).3.2.1. Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001,, das die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, AsylG 2005 in der Stammfassung zum Gegenstand hatte, führte der Verfassungsgerichtshof aus, eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 sei durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden; durch diese Verpflichtung zum Selbsteintritt würden sich die aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken erledigen. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237, 238/03 u.a. ging der Verfassungsgerichtshof "im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen" (S. 155 des Erk.).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer Familie voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer Familie voraussetzt.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. die Beziehungen zwischen Geschwistern, (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR vom 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311;Zum Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. die Beziehungen zwischen Geschwistern, (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR vom 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311;
Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761;Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761;
vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass zwischen der Mutter des Beschwerdeführers sowie seinem Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis i.S. des Art. 8 EMRK besteht.3.2.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass zwischen der Mutter des Beschwerdeführers sowie seinem Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis i.S. des Artikel 8, EMRK besteht.
Das Bundesasylamt hat es jedoch zur Gänze unterlassen, auf welchen Erwägungen obige Feststellungen beruhen.
Auf Grund dieser familiären Anknüpfungspunkte ist es jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, von solch möglichen familiären Anknüpfungsmomente zur Mutter bzw. zum Bruder des Beschwerdeführers in einem Ausmaß auszugehen, dass eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist.Auf Grund dieser familiären Anknüpfungspunkte ist es jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, von solch möglichen familiären Anknüpfungsmomente zur Mutter bzw. zum Bruder des Beschwerdeführers in einem Ausmaß auszugehen, dass eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist.
Mit dem in Art. 15 Dublin-Verordnung genannten Begriff "andere Familienangehörige" ist - dem Wesen einer flexiblen Bestimmung angepasst - ein weiter Familienbegriff angesprochen, der über jenen des Art. 2 lit. i leg cit hinausgeht. Darunter fallen jedenfalls Geschwister und sämtliche Verwandte in gerader Linie. So sollte bei einem intensiven Abhängigkeitsverhältnis auch eine Zusammenführung von Cousins grundsätzlich möglich sein (Schmid/Filzwieser, Kommentar zur Dublin II-VO, Art. 15, K 7, S. 113).Mit dem in Artikel 15, Dublin-Verordnung genannten Begriff "andere Familienangehörige" ist - dem Wesen einer flexiblen Bestimmung angepasst - ein weiter Familienbegriff angesprochen, der über jenen des Artikel 2, Litera i, leg cit hinausgeht. Darunter fallen jedenfalls Geschwister und sämtliche Verwandte in gerader Linie. So sollte bei einem intensiven Abhängigkeitsverhältnis auch eine Zusammenführung von Cousins grundsätzlich möglich sein (Schmid/Filzwieser, Kommentar zur Dublin II-VO, Artikel 15,, K 7, S. 113).
Aufgrund der obigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter bzw. zu seinem Bruder auseinandergesetzt hat, sodass gegebenenfalls die Bestimmung des Art. 15 Dublin-Verordnung zur Anwendung gelangen würde.Aufgrund der obigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter bzw. zu seinem Bruder auseinandergesetzt hat, sodass gegebenenfalls die Bestimmung des Artikel 15, Dublin-Verordnung zur Anwendung gelangen würde.
Mit dem ergänzenden Verfahren ist dieses Abhängigkeitsverhältnis insbesonders durch die entsprechende Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers sowie seines Bruders abzuklären und in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und ob von einem Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen ist. Diese Ergänzung hat insbesonders im Hinblick auf das noch jugendliche Alter und die lange finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Mutter zu erfolgen.Mit dem ergänzenden Verfahren ist dieses Abhängigkeitsverhältnis insbesonders durch die entsprechende Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers sowie seines Bruders abzuklären und in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und ob von einem Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen ist. Diese Ergänzung hat insbesonders im Hinblick auf das noch jugendliche Alter und die lange finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Mutter zu erfolgen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.04.2009