Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S5 312.219-4/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des C. alias H. alias K.C. alias H. alias K., geb. 00.00.1985, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2009, Zahl: 08 12.236-EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des C. alias H. alias K.C. alias H. alias K., geb. 00.00.1985, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2009, Zahl: 08 12.236-EAST Ost, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist, nachdem er zunächst am 31.1.2007 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte, erstmalig am 26.3.2007 illegal ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 27.3.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.5.2007, Zahl: 07 03.027-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Slowakei ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) vom 6.6.2007, Zahl: 312.219-1/3E-V/13/07, wurde die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) gem. §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen und der Asylwerber in der Folge am 19.7.2007 nach der Slowakei überstellt.römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist, nachdem er zunächst am 31.1.2007 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte, erstmalig am 26.3.2007 illegal ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 27.3.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.5.2007, Zahl: 07 03.027-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Slowakei ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) vom 6.6.2007, Zahl: 312.219-1/3E-V/13/07, wurde die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG abgewiesen und der Asylwerber in der Folge am 19.7.2007 nach der Slowakei überstellt.
Der Asylwerber reiste sodann am 14.10.2007 von der Slowakei aus neuerlich illegal ins Bundesgebiet und stellte am 16.10.2007 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2007, Zahl: 07 09.664-EAST Ost, wurde dieser Asylantrag erneut gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Slowakei ausgewiesen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.1.2008, Zahl:Der Asylwerber reiste sodann am 14.10.2007 von der Slowakei aus neuerlich illegal ins Bundesgebiet und stellte am 16.10.2007 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2007, Zahl: 07 09.664-EAST Ost, wurde dieser Asylantrag erneut gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Slowakei ausgewiesen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.1.2008, Zahl:
312.219-2/2E-V/13/07, wurde die dagegen erhobene Berufung wiederum gem. §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen und der Asylwerber schließlich am 15.1.2008 nach der Slowakei rücküberstellt.312.219-2/2E-V/13/07, wurde die dagegen erhobene Berufung wiederum gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG abgewiesen und der Asylwerber schließlich am 15.1.2008 nach der Slowakei rücküberstellt.
Der Asylwerber reiste sodann von der Slowakei (vermutlich) aus am 15.10.2008 ein weiteres Mal illegal ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag seinen nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz.
Mit E-mail vom 20.10.2008 ersuchte Österreich die Slowakei um Übernahme des Asylwerbers (Seite 1 des dem Verwaltungsvorakt angeschlossenen Dublin-Aktes). Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 03.11.2008 (Seite 17 des dem Verwaltungsvorakt angeschlossenen Dublin-Aktes) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Mit E-mail vom 20.10.2008 ersuchte Österreich die Slowakei um Übernahme des Asylwerbers (Seite 1 des dem Verwaltungsvorakt angeschlossenen Dublin-Aktes). Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 03.11.2008 (Seite 17 des dem Verwaltungsvorakt angeschlossenen Dublin-Aktes) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2008 erklärte der Asylwerber nach Vorhalt, dass die Slowakei zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er im September 2008 in Bratislava im Rahmen einer Polizeikontrolle von den Polizisten geschlagen worden sei. Er sei erneut nach Österreich gekommen, da seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder hier leben würden. Er würde in der Slowakei kein Asyl erhalten.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, Zahl: 08 10.106-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, Zahl: 08 10.106-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen erneut geltend gemacht, dass in Österreich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester aufhältig wären und er nicht ohne diese leben könne.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2008, Zahl: S5 312.219-3/2008/2E, wies dieser die Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG ab.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2008, Zahl: S5 312.219-3/2008/2E, wies dieser die Beschwerde gem. Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG ab.
Am 04.12.2008 stellte der Asylwerber, der zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.01.2009 erklärte der Asylwerber, dass er den neuerlichen Asylantrag gestellt habe, da er bereits zwei negative Entscheidungen erhalten habe und in der Slowakei ohnehin "fast niemand Asyl" bekomme. Er habe in der Slowakei niemanden, seine einzigen Verwandten seien hier, weshalb er nach Österreich gekommen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, Zahl: 08 12.236-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, Zahl: 08 12.236-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu Unrecht eine Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG getroffen habe, da laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 24.2.2005, Zahl: 2004/20/0010) jeder neue (wiederholte) Asylantrag einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 zu unterziehen sei. Auch wäre sein Asylantrag zuzulassen gewesen, da das Bundesasylamt im konkreten Fall keine Konsultationen geführt habe, das Bundesasylamt allerdings erst nach Ablauf der in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierten 20-Tagesfrist entschieden habe.Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu Unrecht eine Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG getroffen habe, da laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 24.2.2005, Zahl: 2004/20/0010) jeder neue (wiederholte) Asylantrag einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 5, zu unterziehen sei. Auch wäre sein Asylantrag zuzulassen gewesen, da das Bundesasylamt im konkreten Fall keine Konsultationen geführt habe, das Bundesasylamt allerdings erst nach Ablauf der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierten 20-Tagesfrist entschieden habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Soweit der Asylwerber vorbringt, den neuen Asylantrag deshalb gestellt zu haben, da er bereits zwei negative Entscheidungen erhalten habe und in der Slowakei "ohnehin fast niemand" Asyl gewährt bekomme, ist dem Bundesasylamt zu folgen, wenn dieses in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid sinngemäß ausführt, dass diese Angaben für sich genommen keine Umstände darstellen würden, die eine maßgebliche Änderung der Sachlage begründen könnten. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass den Asylbehörden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der Dublin II VO bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert verstoßen würde und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Slowakei dem Asylwerber entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. hiezu auch die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, Zahl: 08 10.106-EAST Ost).Soweit der Asylwerber vorbringt, den neuen Asylantrag deshalb gestellt zu haben, da er bereits zwei negative Entscheidungen erhalten habe und in der Slowakei "ohnehin fast niemand" Asyl gewährt bekomme, ist dem Bundesasylamt zu folgen, wenn dieses in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid sinngemäß ausführt, dass diese Angaben für sich genommen keine Umstände darstellen würden, die eine maßgebliche Änderung der Sachlage begründen könnten. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass den Asylbehörden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der Dublin römisch zwei VO bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert verstoßen würde und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Slowakei dem Asylwerber entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde vergleiche hiezu auch die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, Zahl: 08 10.106-EAST Ost).
Zum Vorbringen, wonach der Asylwerber in der Slowakei "niemanden" habe, seine einzigen Verwandten in Österreich seien, ist auszuführen, dass schon das Bundesasylamt in den Erstbescheiden wie auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.12.2008, Zahl:
S5 312.219-3/2008/2E, zu diesen - bereits in den Erstverfahren ins Treffen geführten - Umständen umfassend Stellung genommen hat und der Asylwerber nicht dargelegt hat, inwieweit nunmehr eine Änderung der vormals gegebenen Umstände eingetreten wäre.
In Bezug auf die Beschwerdeausführungen, wonach das Bundesasylamt zu Unrecht eine Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG getroffen habe, da laut Judikatur des VwGH (24.2.2005, Zahl: 2004/20/0010) jeder neue wiederholte Asylantrag einer eigenen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen sei, daher bei Folgeanträgen keine Entscheidungen gem. § 68 Abs. 1 AVG zulässig seien, ist auf die - zu oben angesprochener Problematik stellungnehmende - Entscheidung des VwGH vom 7.5.2008, Zahl: 2007/19/0466, zu verweisen, welche an dieser Stelle auszugsweise wiedergegeben sei:In Bezug auf die Beschwerdeausführungen, wonach das Bundesasylamt zu Unrecht eine Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG getroffen habe, da laut Judikatur des VwGH (24.2.2005, Zahl: 2004/20/0010) jeder neue wiederholte Asylantrag einer eigenen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen sei, daher bei Folgeanträgen keine Entscheidungen gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zulässig seien, ist auf die - zu oben angesprochener Problematik stellungnehmende - Entscheidung des VwGH vom 7.5.2008, Zahl: 2007/19/0466, zu verweisen, welche an dieser Stelle auszugsweise wiedergegeben sei:
[...] 1.) Mit hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 5 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) erkannt, dass sich ein Zurückweisungsausspruch nach dieser Gesetzesstelle nur auf den jeweiligen Asylantrag beziehe und jeder neue (wiederholte) Asylantrag daher (außer er wurde gemäß § 4 AsylG erledigt) nach der Systematik des AsylG einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG zu unterziehen sei. Das entspreche im Übrigen auch dem Zweck dieser Bestimmung, im Falle der Unzuständigkeit Österreichs - ohne fremdenrechtliches Verfahren - den rechtlichen Rahmen für eine rasche Umsetzung dieser Entscheidung (Überstellung des Asylwerbers aufgrund der unter einem auszusprechenden Ausweisung in den zuständigen Staat) zu schaffen. Dieses Ziel wäre bei einer Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache verfehlt, weil für diesen Fall (nach der damals anzuwendenden Rechtslage) die Verbindung mit einer Ausweisung nicht vorgesehen sei.[...] 1.) Mit hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 5, AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101) erkannt, dass sich ein Zurückweisungsausspruch nach dieser Gesetzesstelle nur auf den jeweiligen Asylantrag beziehe und jeder neue (wiederholte) Asylantrag daher (außer er wurde gemäß Paragraph 4, AsylG erledigt) nach der Systematik des AsylG einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 5, AsylG zu unterziehen sei. Das entspreche im Übrigen auch dem Zweck dieser Bestimmung, im Falle der Unzuständigkeit Österreichs - ohne fremdenrechtliches Verfahren - den rechtlichen Rahmen für eine rasche Umsetzung dieser Entscheidung (Überstellung des Asylwerbers aufgrund der unter einem auszusprechenden Ausweisung in den zuständigen Staat) zu schaffen. Dieses Ziel wäre bei einer Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache verfehlt, weil für diesen Fall (nach der damals anzuwendenden Rechtslage) die Verbindung mit einer Ausweisung nicht vorgesehen sei.
Die Beschwerde stützt sich auf dieses Erkenntnis und meint, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht über die darin aufgestellten Rechtsgrundsätze hinweg gesetzt. Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht:
Anders als in jenem Fall, der dem zitierten Vorerkenntnis zugrunde lag, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 gestellt. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:Anders als in jenem Fall, der dem zitierten Vorerkenntnis zugrunde lag, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 gestellt. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."§ 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
...
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
...
§ 75. ...Paragraph 75, ...
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."
Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. [...]Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. [...]
Zusammengefasst ergibt sich aus obigem Erkenntnis des VwGH, dass die Asylbehörden im Anwendungsbereich des AsylG 2005 berechtigt sind, Entscheidungen gem. § 68 Abs. 1 AVG zu treffen, sofern keine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Verneinung der Zuständigkeit Österreichs geführt haben, eingetreten ist.Zusammengefasst ergibt sich aus obigem Erkenntnis des VwGH, dass die Asylbehörden im Anwendungsbereich des AsylG 2005 berechtigt sind, Entscheidungen gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu treffen, sofern keine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Verneinung der Zuständigkeit Österreichs geführt haben, eingetreten ist.
Der Asylwerber hat den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz am 4.12.2008 gestellt, sodass in casu das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt. Weiters hat er seit seiner letztmaligen Einreise ins Bundesgebiet am 15.10.2008 Österreich nicht verlassen. Ausgehend davon, dass sich weder dem Verwaltungsakt noch den Angaben des Asylwerbers Anhaltspunkte für eine Änderung der ehemals zuständigkeitsbegründenden und bereits im Vorverfahren als maßgeblich erachteten Umstände entnehmen lassen, kann die Behauptung des Asylwerbers, das Bundesasylamt habe seinen Asylantrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen bzw. eine neuerliche Zuständigkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen, sohin keinen Bestand haben.
Den Beschwerdeausführungen, wonach das Verfahren des Beschwerdeführers mangels Einhaltung der in § 28 Abs. 2 AsylG normierten Frist zuzulassen gewesen seien, kann nicht gefolgt werden:Den Beschwerdeausführungen, wonach das Verfahren des Beschwerdeführers mangels Einhaltung der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierten Frist zuzulassen gewesen seien, kann nicht gefolgt werden:
§ 28 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt:
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 4.12.2008 gestellt, sodass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-Tages-Frist grundsätzlich mit Ablauf des 24.12.2008 geendet hätte, ausgehend davon das Verfahren sohin ab diesem Zeitpunkt ex lege als zugelassen zu betrachten gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 4.12.2008 gestellt, sodass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-Tages-Frist grundsätzlich mit Ablauf des 24.12.2008 geendet hätte, ausgehend davon das Verfahren sohin ab diesem Zeitpunkt ex lege als zugelassen zu betrachten gewesen wäre.
Dem Verwaltungsakt ist allerdings zu entnehmen, dass eine Anfrage beim ZMR durch die Erstbehörde am 12.12.2008 ergeben hat, dass zu diesem Tag betreffend den Asylwerber keine Daten für eine Meldeauskunft vorgelegen sind (vgl. Aktenseite 77 des Verwaltungsaktes), in der Folge daher das Stadtpolizeikommando XY mit Erhebungsersuchen vom 16.12.2008 aufgefordert wurde, an der Meldeadresse der Mutter des Asylwerbers eine Hauserhebung durchzuführen, zu ermitteln, ob der Asylwerber bei dieser Adresse aufhältig wäre und ihm diesfalls die Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt auszuhändigen (vgl. Aktenseite 79 des Verwaltungsaktes).Dem Verwaltungsakt ist allerdings zu entnehmen, dass eine Anfrage beim ZMR durch die Erstbehörde am 12.12.2008 ergeben hat, dass zu diesem Tag betreffend den Asylwerber keine Daten für eine Meldeauskunft vorgelegen sind vergleiche Aktenseite 77 des Verwaltungsaktes), in der Folge daher das Stadtpolizeikommando XY mit Erhebungsersuchen vom 16.12.2008 aufgefordert wurde, an der Meldeadresse der Mutter des Asylwerbers eine Hauserhebung durchzuführen, zu ermitteln, ob der Asylwerber bei dieser Adresse aufhältig wäre und ihm diesfalls die Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt auszuhändigen vergleiche Aktenseite 79 des Verwaltungsaktes).
Weiters ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandos XY vom 17.12.2008, dass nach dem Beschwerdeführer am 17.12.2008 bei der genannten Meldeadresse seiner Mutter Nachschau gehalten wurde, der Asylwerber dort angetroffen wurde und ihm die Ladung übergeben werden konnte. Dem zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Asylwerber von 17.10.2007 bis 15.1.2008 behördlich gemeldet gewesen ist und danach erst wieder mit 12.12.2008 eine Meldeadresse aufscheint, wobei seine Meldedaten zum Zeitpunkt der ZMR-Anfrage seitens des Bundesasylamtes am 12.12.2008 offenbar noch nicht zugänglich waren. Eine Gesamtbetrachtung ergibt daher, dass sich jenes im vorliegenden Fall durch die Erstbehörde veranlasste Erhebungsersuchen als entbehrlich dargestellt hätte, sofern der Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachgekommen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sohin nahezu für den Zeitraum eines Jahres nicht behördlich gemeldet war, stellt eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, sodass in casu von einem Wegfall der 20-Tages-Frist auszugehen ist und daher eine Zulassung des Verfahrens ex lege nicht erfolgen konnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VwGH, ZurückweisungstatbestandZuletzt aktualisiert am
06.04.2009