TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/10 C9 220857-3/2008

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Veröffentlicht am 10.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 220857-3/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Tanja ANTOVIC über die Beschwerde des H.A., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008, FZ. 02 29.488-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos b e h o b e n.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos b e h o b e n.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird H.A. eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.03.2009 e r t e i l t.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird H.A. eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.03.2009 e r t e i l t.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2000 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2000 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.

Das BAL wies mit Bescheid vom 05.01.2001, AZ. 00 05.500-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).Das BAL wies mit Bescheid vom 05.01.2001, AZ. 00 05.500-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

2. Gegen den og. Bescheid des BAL richtete sich die beim BAL fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS).

3. Mit Bescheid des UBAS vom 23.09.2002, Zl. 220.857/0-XIV/16/01, wurde der Berufung des Asylwerbers gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, weil der Bf. am 17.09.2002 seinen Asylantrag zurückgezogen habe.3. Mit Bescheid des UBAS vom 23.09.2002, Zl. 220.857/0-XIV/16/01, wurde der Berufung des Asylwerbers gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, weil der Bf. am 17.09.2002 seinen Asylantrag zurückgezogen habe.

4. Mit Schreiben vom 07.10.2002 teilte der Bf. mit, dass er durch Freunde falsch informiert worden sei, dass er nach Erhalt seiner Arbeitserlaubnis um Niederlassungsbewilligung ansuchen könne, und deshalb sein Asylansuchen zurückziehen könne. Da er jedoch tatsächlich keine Niederlassungsbewilligung bekommen habe, sehe er sich nun gezwungen, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, da seine Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen würde.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2002, AZ. 02 29.488-BAL, wurde der Asylantrag des Antragstellers vom 07.10.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III des genannten Bescheides wurde dem Bf. gemäß § 15 Abs. 1 iVm. Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Monate erteilt.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2002, AZ. 02 29.488-BAL, wurde der Asylantrag des Antragstellers vom 07.10.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei des genannten Bescheides wurde dem Bf. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Monate erteilt.

6. Gegen den unter 5. genannten Bescheid hat der Bf. fristgerecht Berufung an den UBAS erhoben. Der Bf. beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen durchzuführen.

7. Mit Bescheid des UBAS vom 26.01.2006, Zl. 220.57/3-XIV/16/02, wurde die Berufung des Bf. gemäß § 7 AsylG abgewiesen.7. Mit Bescheid des UBAS vom 26.01.2006, Zl. 220.57/3-XIV/16/02, wurde die Berufung des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

8. Gegen den unter 7. genannten Bescheid des UBAS hat der Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) erhoben. Mit Beschluss des VwGH vom 12.09.2006, Zl. 2006/19/1013-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

9. Mit Schreiben vom 01.03.2006, beim BAL eingelangt am 03.03.2006, beantragte der Bf. die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2006, AZ. 02 29.488-BAL, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bf. bis zum 13.03.2007 erteilt.

11. Mit Schreiben vom 13.03.2007, beim BAL eingelangt am 14.03.2007, stellte der Bf. durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

12. Am 10.04.2007 erstattete der Bf., nachdem ihm vom BAL Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt worden waren, eine schriftliche Stellungnahme.

13. Am 12.06.2007 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme des Bf. vor dem BAL. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Bf. mitgeteilt, dass ein Angehöriger des Bf. bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Einreiseantrag gestellt habe.

14. Mit Schreiben des BAL vom 15.11.2007 wurde dem Bf. betreffend der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

15. Mit Schreiben vom 29.11.2007, beim BAL eingelangt am 30.11.2007, erstattete der Bf. durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine schriftliche Stellungnahme.

16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008, AZ. 02 29.488-BAL, wurde dem Bf. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2002, Zl. 02 29.488-BAL, zuerkannte und in Rechtskraft erwachsene Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die dem Bf. erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008, AZ. 02 29.488-BAL, wurde dem Bf. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2002, Zl. 02 29.488-BAL, zuerkannte und in Rechtskraft erwachsene Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die dem Bf. erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

17. Gegen den unter 16. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAL am 11.02.2008 fristgerecht eingelangte Berufung des Bf. vom 07.02.2008. Der Bf. beantragte, den bekämpften Bescheid in allen drei Spruchpunkten ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass dem Bf. in Österreich weiterhin die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme bzw. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei; ihm eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung für die höchstmögliche Dauer erteilten, bzw. der Erstbehörde eine solche Erteilung auftragen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

18. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der nunmehr nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständige Senat C9 des Asylgerichtshofes die gegenständliche Rechtssache als Beschwerde weiterzuführen.

19. Mit Schreiben vom 03.10.2008 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. mehrere aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan vor.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (OZ 1).

Einsicht in die vom Bf. mit Schreiben vom 03.10.2008 beim Asylgerichtshof in Vorlage gebrachten Dokumente (Arbeits- und Lohnbestätigung, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen) (OZ 2).

Einsicht in folgende, vom Bf. mit Schreiben vom 03.10.2008 beim Asylgerichtshof in Vorlage gebrachte Berichte zur Lage in Afghanistan (OZ 2):

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008 (in der Folge: SFH, Afghanistan Update 2008).

UNHCR, "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes", UNHCR Kabul vom 18.06.2008 (in der Folge: UNHCR, Sicherheitslage 2008).

Amnesty International, Report 2008 - Afghanistan (in englischer Sprache).

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Der Bf. führt den Namen H.A. in Afghanistan, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

2. Der Bf. geht in Österreich seit 03.06.2005 bei derselben Firma einer legalen unselbstständigen Beschäftigung als Gebäudereiniger nach. Der Bf. hat im Zeitraum vom 16.01.2001 bis 05.05.2003 mehrere Deutschkurse bei unterschiedlichen Institutionen erfolgreich besucht.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Zur aktuellen Lage in Afghanistan trifft der Asylgerichtshof folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Bf.:

1. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage Afghanistans hat sich in den letzten zwei Jahren in weiten Teilen des Landes drastisch verschlechtert. Wegen der Verschärfung der Sicherheitslage und der Intensivierung der Kämpfe blieben auch die sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen weit hinter den Erwartungen zurück. Rückschläge im Bereich der institutionellen Reformen, anhaltende Armut sowie die Unfähigkeit der afghanischen Regierung, die grundlegendsten Dienstleistungen bereitzustellen, führten zu einer erhöhten Verletzlichkeit der afghanischen Bevölkerung. Die weitverbreitete Korruption bedroht den Aufbau eines Rechtsstaates und trägt dazu bei, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung stetig sinkt. "Die Frustration der Afghanen darüber, dass es ihnen trotz Milliarden von Hilfsgeldern aus dem Ausland heute kaum besser geht als vor sechs Jahren, ist überall mit Händen zu greifen." Bestimmte Personengruppen müssen noch immer Verfolgung befürchten und sind daher auf internationalen Schutz angewiesen. Zudem können weiterhin bestimmten verletzlichen Personengruppen im Falle einer Rückkehr Gefahren für deren Gesundheit und deren körperliches Wohlergehen drohen.

Die Sicherheitslage bleibt weiterhin die größte Herausforderung für Afghanistan. Gemäß Reisehinweisen des EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) hat die Regierung "außerhalb von Kabul nur wenig Einfluss. Im ganzen Land besteht das Risiko von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern." Laut deutschem Auswärtigem Amt sind die "Sicherheitskräfte der Regierung nicht in der Lage, Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. In ganz Afghanistan besteht das Risiko, Opfer einer Entführung zu werden. In der Hauptstadt Kabul können Überfälle und Entführungen auch tagsüber nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen Land bestehen teilweise noch deutlich höhere Sicherheitsrisiken."

Der Anteil an zivilen Opfern hat stark zugenommen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen von vier verschiedenen Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar und anderen;

von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitstruppen im Kampf gegen die aufständischen Gruppierungen (ein Drittel bis fast 50 Prozent der Opfer), insbesondere von Bombardierungen.

Zivilisten gehören, speziell in urbanen Zentren, zu den immer stärker von Selbstmordanschlägen betroffenen Opfern. Seit 2005 hat die Zahl der Selbstmordattentate, nicht zuletzt wegen ausländischen Freiwilligen, stark zugenommen. Laut Angaben von Amnesty International kamen im Jahr 2007 mindestens 6500 Personen aufgrund der Konflikte ums Leben. In der ersten Hälfte 2008 ist die Anzahl der Todesopfer in der afghanischen Zivilbevölkerung um fast zwei Drittel gestiegen.

Afghanische Sicherheitskräfte: Die Regierung unternahm weiterhin Anstrengungen, die Afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanischen Polizeikräfte (ANP) zu entwickeln und zu professionalisieren. Die ANA zeichnet sich jedoch auch weiterhin durch ein niedriges Bildungsniveau und Disziplinlosigkeit aus, hat in der Bevölkerung aber ein höheres Ansehen als die ANP. Der Aufbau der ANA benötigt nach Schätzungen von Experten weitere fünf bis zehn Jahre, bis sie selbständig und unabhängig arbeiten kann. Die afghanische Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast der Aufstandsbekämpfung und hat hohe Verluste zu verzeichnen (über 1000 Tote im Jahr 2007). Polizisten wurden oft in Kämpfe gegen aufständische Gruppierungen verwickelt, verfügten aber nicht über eine entsprechende Ausbildung. Dieser Einbezug in Kämpfe verhindert den Aufbau einer starken, verantwortlichen Polizei.

Der afghanische Geheimdienst (National Directorate of Security, NDS, früherer KHAD bzw. später WAD) arbeitet effizient, weist aber insbesondere in Bezug auf Festnahmen, Verhöre, Haftdauer und -umstände ein hohes Maß an Willkür auf. Eine wirksame Kontrolle fehlt, da der NDS lediglich dem Präsidenten Rechenschaft schuldig ist.26 Er setzt sich aus geschätzten 15-20.000 Personen zusammen, wozu noch unzählige Informanten kommen dürften. Der NDS weist einen vergleichsweise hohen Anteil an professionell ausgebildeten Offizieren aus, die meist aus der Sowjet-Zeit übernommen wurden. Die angewandten Methoden gelten jedoch als "traditionell". Schläge und Folter bei Verhören scheinen zur Routine zu gehören.

Menschenrechtsverletzungen: Bei Menschenrechtsorganisationen sind zahlreiche Meldungen betreffend Missbräuchen von Angehörigen der nationalen Sicherheitskräfte eingegangen.

Taliban: Verschiedene gewagte Militäraktionen der Taliban in den vergangenen Monaten wie die Anschläge in Kabul oder der Überfall auf ein Gefängnis in Kandahar und die damit verbundene Freilassung von fast 1000 Gefangenen zeigen eine Verbesserung der militärischen und technischen Fähigkeiten. Die Angriffe auf strategisch wichtige Punkte wie Brücken oder Telekommunikationseinrichtungen lassen darauf schließen, dass sich die Taliban in eine neue Phase der Guerillakriegsführung begeben haben. Die Taliban konnten in den vergangenen zwei Jahren wachsenden Erfolg in der Rekrutierung neuer junger Kämpfer aus dem Süden und Südosten Afghanistans verzeichnen, die für Selbstmordanschläge und die Teilnahme an Kämpfen ausgebildet werden. Dennoch ist laut Angaben von Militärexperte Antonio Giustozzi davon auszugehen, dass die Taliban keine starke Organisationsform aufweisen und im Wesentlichen auf einem Netzwerk persönlicher Beziehungen zwischen den Anführern und den Kämpfern auf lokaler Ebene basieren. Zu den Methoden zählen Selbstmordanschläge, ferngesteuerte Bombenattentate, Landminen sowie der Missbrauch von Zivilisten als Schutzschilder. Die Verbesserung des militärischen Niveaus der Taliban führte zur teilweise zeitlich begrenzten Übernahme der Macht in einzelnen Distrikten, insbesondere im Süden des Landes.

Menschenrechtsverletzungen: Seit Frühjahr 2007 gab es konstant Meldungen über die Hinrichtung von mindestens 20 Zivilisten, die als so genannte "Informanten" oder "Spione" der afghanischen Regierung durch die Taliban enthauptet wurden. Darunter befanden sich wiederholt Personen, die sichtlich noch minderjährig waren. Bilder der Enthauptung werden zur Abschreckung verbreitet. Kinder wurden von aufständischen Gruppierungen bewiesenermaßen auch als "lebende Schilder" benützt.

Ausländische Sicherheitskräfte: Gemäß Angaben des ISAF Mirrors vom Juli 2008 hatte die ISAF (International Security Assistance Force) zum genannten Zeitpunkt 52.900 Truppen in Afghanistan stationiert, davon 40.200 im Süden und Osten des Landes. Zudem befanden sich im Mai 2008 etwa 33-36.000 amerikanische Soldaten in Afghanistan Davon sind rund 16.400 amerikanische Truppen in Bagram stationiert und kämpfen zusammen mit der ISAF. Der Rest der US-Truppen steht im Rahmen der "Terrorismusbekämpfung" unter US-Befehl, insbesondere im Süden und Osten des Landes, im Einsatz. Die hohe Anzahl ziviler Opfer hat in den besonders betroffenen Gebieten zu Entrüstung und zu mehreren Demonstrationen gegen das Vorgehen der internationalen und nationalen Sicherheitskräfte geführt. Zu den ausländischen Sicherheitskräften zählen auch private Militär- und Sicherheitsfirmen. Allein in Kabul wurden in den letzten Jahren bis zu 10.000 bewaffnete Personen beschäftigt. Ihr Status und insbesondere auch die Möglichkeit, diese für begangene Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen, bleibt ungeklärt.

Menschenrechtsverletzungen: Es wurden Vorfälle bekannt, in denen sich internationale und nationale Sicherheitskräfte gravierenden Fehlverhaltens schuldig gemacht haben. Insbesondere bei Hausdurchsuchungen und nächtlichen Razzien gelangte exzessive Gewalt zum Einsatz, aber auch im Rahmen der Luftangriffe.

Lokale Kriegsherren und Milizen: Von weiten Kreisen der Bevölkerung werden regionale Kriegsherren, die teilweise mit Teilen der Regierung eng in Verbindung stehen, als Hauptursache für die Unsicherheit, insbesondere im Norden des Landes, angesehen. Obwohl sie zum Teil gravierende Menschenrechtsverbrechen begangen haben, genießen sie Straffreiheit und sind in hohen Funktionen anzutreffen. Die von ihnen ausgehende Gewalt ist oft politisch motiviert und äußert sich nicht selten in gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden lokalen Machthabern. Gegenüber der Zivilgesellschaft setzen Kriegsherren oft Gewalt und Einschüchterung als Mittel ein, ihre Herrschaft aufrechtzuerhalten. In gewissen Gebieten engen Warlords die Freiheiten der Frauen, ähnlich den Taliban-Vorschriften, ein. Der teilweise beträchtliche Einfluss ehemaliger Kommandierender und lokaler Kriegsherren ist auch einer der Gründe dafür, weshalb viele Vertriebene nicht an ihren Heimatort zurückkehren wollen. Geschätzte 2000 illegale bewaffnete Gruppierungen existieren weiterhin und umfassen etwa 125.000 Personen. Die Umsetzung verschiedener Entwaffnungsprogramme (DDR-Programm, DIAG - Disbandment of Illegal Armed Groups) blieb sehr unvollständig, und die wenigen Erfolge wurden von der sich verschlechternden Sicherheitslage aufgehoben. Laut Angaben von Amnesty International wurden seit 2002 aber auch rund 409.022 Handfeuerwaffen nach Afghanistan importiert.

Sicherheit und Drogenhandel: 2007 wurden in Afghanistan rund 8000 Tonnen Opium produziert, was 93 Prozent der Weltopiumsproduktion und einem Wert von einer Milliarde US-Dollar entspricht. Die Opiumproduktion ist in Afghanistan im Vergleich zu 2006 um ein Drittel gestiegen. Der Erlös fließt zu einem wesentlichen Teil in die Kriegskassen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen, was eine Intensivierung der gewaltsamen Auseinandersetzungen begünstigt. Die Drogenbekämpfungsstrategie hat viele Bauern wegen mangelnden Überlebensalternativen zur Flucht veranlasst und teilweise direkt in die Arme der Taliban getrieben. Die zunächst hauptsächlich im Süden stattfindenden militärischen Operationen dehnten sich im vergangenen Jahr auf zahlreiche weitere Gebiete im Osten, Südosten, Westen und Zentrum des Landes aus und intensivierten sich. Die UNO deklarierte Ende Februar 2008 rund 78 Distrikte als extreme Gefahrenzone. UNO-Organisationen haben zu diesen Gebieten keinen Zugang.

Osten/Süden: Seit Frühjahr 2007 stieg die Anzahl gewaltsamer Übergriffe durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte insbesondere im Süden und Osten des Landes an. Die Lage ist durch Kämpfe zwischen radikal-islamischen Kräften und der Aufstandsbekämpfungskoalition gekennzeichnet. Anschläge auf Regierungsstellen sowie Hilfswerke nahmen zu. Zudem kommt es oft zu Kämpfen zwischen rivalisierenden Milizen und zu Stammesfehden.

Norden/Westen: In den westlichen Provinzen Ghor, Farah und Nimruz fand eine Reinfiltration von Taliban oder radikal-islamischen Gruppierungen statt. Zunehmende Aktivitäten von Taliban oder regierungsfeindlichen Gruppierungen sind auch im Norden und Nordosten Afghanistans zu registrieren. Zudem finden im Nordwesten Afghanistans immer wieder interfraktionelle Kämpfe statt, deren Hauptakteure die Jamiat-e-Islami, die Jumbesh-e-Melli und die Hezb-e-Wahdat sind.

Kabul/Zentrum: Die Sicherheitslage in Kabul verschlechterte sich drastisch: Bisher als sicher eingestufte Orte wurden zum Ziel von Anschlägen, so verübten Selbstmordattentäter am 14. Januar 2008 einen Anschlag auf das Hotel Serena. Am 7. Juli 2008 fand ein Anschlag auf die indische Botschaft in Kabul statt. UNHCR stuft das gesamte Gebiet der Provinzen Ghazni, Maidan-Wardak und Logar, die Straßen von Kandahar und Kabul nach Ghazni sowie Teile der Provinzen Kapisa, Kabul, Parwan und Daikundi als unsicher ein.

Afghanistan gehört zudem zu den am stärksten verminten Ländern der Welt. Pro Monat sterben bis zu 60 Personen aufgrund von Minen oder Blindgängern.

Aussicht: Mehrere Staaten, darunter die USA und Deutschland, haben aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage ihre Absicht kund getan, die Anzahl ihrer in Afghanistan stationierten Truppen in naher Zukunft aufzustocken. Diese Truppenaufstockung und die Erstarkung der Taliban deuten auf eine weitere Intensivierung der Kämpfe und damit auf eine Zunahme der Opferzahlen hin. Im Vergleich zum militärischen Engagement in anderen Konflikten könnte jedoch die Losung des Militärexperten Antonio Giustozzi "zu wenig, zu spät" durchaus zum Tragen kommen.

(aus: SFH, Afghanistan Update 2008, 1-7; vgl. UNHCR, Sicherheitslage 2008).(aus: SFH, Afghanistan Update 2008, 1-7; vergleiche UNHCR, Sicherheitslage 2008).

2. Zur politischen Lage in Afghanistan:

Mit der Eröffnungssession der afghanischen Nationalversammlung im Dezember 2005 konnte der Bonner Prozess und die Interimsstrategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans zu einem Abschluss gebracht werden. Im Rahmen der Londoner Konferenz von Januar/Februar 2006 wurde der Afghanistan Compact, die Strategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans für die Periode von 2007-2011 (Afghanistan National Development Strategy - ANDS) und eine nationale Strategie zur Kontrolle des Drogenanbaus erarbeitet. Im Zentrum des Afghanistan Compact stehen die Ziele Sicherheit, Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die afghanische Regierung führt die Umsetzung des Afghanistan Compact fort.

In der Afghanistan-Konferenz vom 12. Juni 2008 in Paris wurden neben dem finanziellen Anliegen Afghanistans von rund 21 Milliarden US-Dollar für die nächsten fünf Jahre speziell die "ungenügende und wenig wirksame Hilfeleistung" der internationalen Gemeinschaft in den vergangenen Jahren thematisiert. Die Bilanz der letzten zwei Jahre ist ernüchternd: "Die meisten im Afghanistan Compact von 2006 gegebenen Versprechen wurden nicht eingelöst." Die internationalen Akteure sollen in Zukunft volle Rechenschaft über ihre Ausgaben ablegen. Der neue Fünf-Jahres-Plan setzt drei Schwerpunkte:

Selbstversorgung mit Getreide, eine bessere Energieversorgung sowie einen Ausbau der Bildungsmöglichkeiten. Da diese von der Entwicklung der Sicherheitslage abhängen, dürften sie jedoch nur schwer umzusetzen sein.

Die für Juni 2008 geplante Volkszählung in Afghanistan wurde wegen mangelnder Sicherheit sowie Unklarheiten bei der Registrierung verschoben. Auch die geplanten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen werden - trotz hoher Kosten - nicht wie vorgesehen, gemeinsam durchgeführt, sondern auf 2009 bzw. 2010 aufgeteilt. Hamid Karzai will sich 2009 zur Wiederwahl stellen.

Am 27. April 2008 wurde während einer Militärparade in Kabul erneut ein Anschlag auf Präsident Karzai verübt. Dass dieser Anschlag trotz der strikten Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden konnte, deutet darauf hin, dass zumindest Teile der Regierung Kontakte zu bewaffneten Bewegungen oder kriminellen Netzwerken haben dürften. Immer mehr Einwohner Kabuls zweifeln an der Fähigkeit, aber auch am Willen der Sicherheitskräfte, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Beim Anschlag auf Karzai konnte beobachtet werden, wie Teile der Sicherheitskräfte noch vor dem Publikum flüchteten. Das afghanische Parlament sprach ein Misstrauensvotum gegen Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie den Innenminister Zarar Ahmad Moqbel aus und forderte diese zum Rücktritt auf. Das Misstrauensvotum ist ein klares Zeichen dafür, dass das Vertrauen des Parlaments in die Regierung stetig sinkt. Gemäß Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) haben jedoch auch rund 80 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen.

(aus: SFH, Afghanistan Update, 1-3).

3. Sozioökonomische und medizinische Lage:

Afghanistan ist das fünftärmste Land der Welt. Rund 25 Millionen Menschen leben in Afghanistan unterhalb der Armutsgrenze. Die in den vergangenen sechs Jahren von der internationale Staatengemeinschaft für Afghanistan zur Verfügung gestellten 15 Milliarden US-Dollar wurden nicht wirksam und angemessen eingesetzt. Selbst die grundlegenden Bedürfnisse der afghanischen Bevölkerung sind unbefriedigt geblieben. Jakob Kellenberger, Präsident des IKRK, äußerte im April 2008 Bedenken zur Lage in Afghanistan: "Wir sind extrem beunruhigt über die sich verschlechternde humanitäre Situation in Afghanistan."

Die Privatinvestitionen sind zwischen 2005 und 2006 um 50 Prozent zurückgegangen. Zudem ist eine zunehmende Zahl der Projekte von der schlechten Sicherheitslage direkt betroffen: Straßenbau, Flughafen-Wiederaufbau, Volkszählung, Telekommunikation, Erziehung und Bildung, Gesundheit, Landwirtschaft etc.

Zugang zu Arbeit: Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Die Baubranche, welche die Hauptbeschäftigungsquelle für wenig ausgebildete Personen war, ist von einer Rezession betroffen. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Die Deportation afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und aus dem Iran, viele davon sind junge Männer, nimmt vielen afghanischen Familien die Haupteinkommensquelle. Frauen sind wegen ihres sehr niedrigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Status noch weniger häufig berufstätig. Die Regierung ist außerstande, für weite Teile der Bevölkerung Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen.

Zugang zu Unterkünften: Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmittel: UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung kein Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. In Städten haben etwa 64 Prozent der Haushalte Zugang zu sauberem Trinkwasser, in ländlichen Gebieten geschätzte 26 Prozent. Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. 2008 wird mit einer schwachen Ernte gerechnet.

Eigentum und Besitz: Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen. Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.

Zugang zu Bildung: 2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleiben etwa die Hälfte aller afghanischer Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81-90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert.

Zugang zu medizinischer Versorgung: Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartungen der afghanischen Bevölkerung gehören mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10.000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600-1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70-85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentären Behandlung.

Humanitäre Krisen: Gemäß Angaben des World Food Programme (WFP) sind etwa 400.000 Personen von Naturkatastrophen, wie Dürren, Überschwemmungen, Erdbeben oder extrem harten Wetterbedingungen betroffen. Geschätzte 6 Millionen Afghanen benötigen Lebensmittelhilfe. 3,5 Millionen brauchen regelmäßige und fast 3 Millionen saisonale Hilfe. Allein im Januar 2008 kostete der harte Winter 2007/2008 etwa 1000 Menschen das Leben. Die heftigen Schneefälle blockierten Wege und führten zu überhöhten Lebensmittelpreisen und zu intern Vertriebenen.Humanitäre Krisen: Gemäß Angaben des World Food Programme (WFP) sind etwa 400.000 Personen von Naturkatastrophen, wie Dürren, Überschwemmungen, Erdbeben oder extrem harten Wetterbedingungen betroffen. Geschätzte 6 Millionen Afghanen benötigen Lebensmittelhilfe. 3,5 Millionen brauchen regelmäßige und fast 3 Millionen saisonale Hilfe. Allein im Januar 2008 kostete der harte Winter 2007 aus 2008, etwa 1000 Menschen das Leben. Die heftigen Schneefälle blockierten Wege und führten zu überhöhten Lebensmittelpreisen und zu intern Vertriebenen.

(aus: SFH, Afghanistan Update 2008, 13-15).

4. Rückkehrfragen:

Freiwillige Rückkehr: Die freiwillige Rückkehr nahm 2006 deutlich ab, was auf die sich verschlechternde Sicherheitslage und die fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven zurückzuführen war. 2007 stieg die Rückkehrquote wegen der Schließung von Lagern in Pakistan und der teilweise zwangsweisen Rückführung von rund 360.000 Flüchtlingen aus dem Iran an und führte in den betroffenen Gebieten Afghanistans zu humanitären Krisen. Zwischen März und Mai 2008 kehrten wegen der Schließung weiterer Lager in Pakistan 120.000 Flüchtlinge zurück. Nach Informationen des Beraters des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Rückkehrer leiden fast alle Rückkehrer unter mangelndem Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitseinrichtungen und Unterkunft. Etwa vier Millionen Afghanen leben weiterhin im Ausland, davon etwa 920.000 im Iran und 2,15 Millionen in Pakistan.

Situation der Rückkehrer: Um bei einer Rückkehr sicher leben aber auch wirtschaftlich überleben zu können und Wohnraum zu finden, sind ein gutes Familiennetz sowie zuverlässige Stammes- oder Dorfstrukturen die wichtigste Voraussetzung. Sozialversicherungen wie Renten, Arbeitslosen- oder Krankenversicherungen existieren in Afghanistan nicht. UNHCR rät daher davon ab, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken. Eine Befragung über die Lage der Rückkehrer ergab, dass über 50 Prozent der befragten Personen als Tagelöhner und unqualifizierte Arbeitskräfte ihren Lebensunterhalt verdienen. Von den arbeitenden Personen, gaben 60 Prozent an, über ein Einkommen von weniger als 50 Afghanis (etwa 1 US-Dollar) pro Tag zu verfügen. Personen mit guten Sprachkenntnissen, insbesondere Englischkenntnissen, und einer guten Bildung haben bei der Suche nach Arbeit bessere Chancen. Ansonsten finden am ehesten Ärzte oder Personen einer speziellen Berufsgattung Arbeit. Rückkehrer sehen sich mit denselben Problemen konfrontiert, wie alle Bürger, die Schwierigkeiten sind gemäß UNHCR jedoch viel ausgeprägter. Rückkehrer können wegen den noch immer nicht gelösten Landfragen auf erhebliche Probleme stoßen. Frauen, die eine westliche Lebensweise angenommen haben; die als Personen wahrgenommen werden, die gesellschaftliche Schranken übertreten, alleinerziehend oder ohne männlichen Schutz sind, sind speziell verletzlich. Da es für die meisten, insbesondere chronischen Krankheiten keine effektive Behandlung gibt, ist eine Rückkehr für viele Flüchtlinge ohne familiäres Netz nicht möglich. Personen, die psychisch erkrankt sind, werden stigmatisiert. Daher ist gemäß UNHCR im Falle einer Rückkehr, selbst unter guten Bedingungen, zu überprüfen, ob eine Rückkehr zumutbar ist. Für traumatisierte Personen, die eine Behandlung brauchen, muss eine Rückkehr infolge mangelnder Behandlungsmöglichkeiten überdacht werden.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1.römisch zwei.1.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2.römisch zwei.2.

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und der vom Bf. dem Asylgerichtshof vorgelegten Dokumente (Arbeits- und Lohnbestätigung des Arbeitgebers sowie insgesamt fünf Teilnahmebestätigungen betreffend Deutschkurse). An der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente sind keine Zweifel entstanden.

2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zu seiner Person Zweifel aufkommen ließ.

II.3.römisch zwei.3.

1. In seiner schriftlichen Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 10.04.2007 verwies der Bf. darauf, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor prekär, insbesondere sei auch von einem "Wiedererstarken" der Taliban auszugehen. Dazu komme, dass auch die Wirtschafts- und Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor äußerst schlecht sei, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung seien daher gegeben, es bestehe kein Anlass für einen Widerruf. Der Bf. sei zudem bereits seit sechs Jahren in Österreich, arbeite und sei bestens integriert, eine Ausweisung aus Österreich würde einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK begründen.1. In seiner schriftlichen Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 10.04.2007 verwies der Bf. darauf, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor prekär, insbesondere sei auch von einem "Wiedererstarken" der Taliban auszugehen. Dazu komme, dass auch die Wirtschafts- und Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor äußerst schlecht sei, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung seien daher gegeben, es bestehe kein Anlass für einen Widerruf. Der Bf. sei zudem bereits seit sechs Jahren in Österreich, arbeite und sei bestens integriert, eine Ausweisung aus Österreich würde einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK begründen.

Mit Schreiben vom 29.11.2007 an das Bundesasylamt erstattete der Bf. durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine weitere schriftliche Stellungnahme. In dieser wiederholte der Bf. im Wesentlichen seine bisherigen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2007 und ergänzte, dass Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würden. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung seien daher nach wie vor gegeben und es bestehe kein Anlass für einen Widerruf. Der Bf. sei seit mehr als sechs Jahren in Österreich, arbeite und sei bestens integriert. Eine Ausweisung würde daher einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.Mit Schreiben vom 29.11.2007 an das Bundesasylamt erstattete der Bf. durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine weitere schriftliche Stellungnahme. In dieser wiederholte der Bf. im Wesentlichen seine bisherigen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2007 und ergänzte, dass Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würden. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung seien daher nach wie vor gegeben und es bestehe kein Anlass für einen Widerruf. Der Bf. sei seit mehr als sechs Jahren in Österreich, arbeite und sei bestens integriert. Eine Ausweisung würde daher einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

Mit Schreiben vom 03.10.2008 legte der Bf. dem Asylgerichtshof mehrere Berichte über die aktuelle Lage in Afghanistan sowie mehrere Dokumente zu seiner derzeitigen Situation in Österreich vor. Der Bf. wies neuerlich darauf hin, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im letzten Jahr keinesfalls verbessert, sondern in den meisten Regionen vielmehr verschlechtert habe. Wegen der Verschärfung der Sicherheitslage und der Intensivierung der Kämpfe seien auch die sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Auch aus dem Bericht des UNHCR betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes sei ersichtlich, dass die Situation nach wie vor äußerst unsicher sei.

2. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass bereits mit rechtskräftigem Bescheid des UBAS festgestellt worden sei, dass dem Bf. in Afghanistan keine Verfolgung drohe. Dass sämtliche Gründe, aufgrund derer dem Bf. subsidiärer Schutz gewährt wurde, weggefallen seien, ergebe sich aus den eigenen Angaben des Bf. in seiner Zeugeneinvernahme vom 12.06.2007. Es deute nichts darauf hin, dass die in D., lebenden Angehörigen des Bf. und seiner Ehefrau in einer existentiellen Notlage befinden würden und den Bf. und seine Familie bei einer Rückkehr nicht unterstützen könnten und würden. Ebenso deute nichts auf ein schlechtes Verhältnis des Bf. zu seinen Angehörigen und jenen seiner Ehefrau hin. Der Bf. habe angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft selbst verdient habe, es sei daher kein Grund ersichtlich, warum er dies bei seiner Rückkehr nicht wieder tun könne. Die Ehefrau des Bf. sei mehrere Jahren lang sogar als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt in D. zu bestreiten, es sei daher kein Grund erkennbar, warum der Bf. dazu nicht in der Lage sein sollte. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung der Existenz wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Ehefrau des Bf. mit den Kindern schon viel frührer Afghanistan verlassen habe und auch schon viel früher bei der österreichischen Botschaft Auslandsanträge gestellt hätte. Der Bf. sei mit seiner Ehefrau in telefonischem Kontakt gestanden, es sei daher nicht nachvollziehbar, dass dieser nicht einmal wisse, was aus seinem Haus geworden sei, es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Bf. nach wie vor über sein Haus in D. verfüge. Davon könne auch deshalb ausgegangen werden, weil sich auch die sonstigen Angaben des Bf. zur Gewährung des subsidiären Schutzes als unwahr erwiesen hätten. Ergänzend sei auch die Tatsache, dass der Bf. sich einen afghanischen Reisepass ausstellen habe lassen und auch beabsichtigt habe, nach Afghanistan zu reisen, dahingehend zu werten, dass dem Bf. in Afghanistan keine Gefahr drohe. Die vom bevollmächtigten Vertreter des Bf. vorgelegten Berichte über die Situation in Afghanistan enthielten lediglich allgemeine Informationen. Die Prüfung der individuellen Situation des Bf. habe jedoch ergeben, dass dieser von der allgemeinen Lage nicht in einem unzumutbaren Ausmaß betroffen sei.

3. Wie vom Bf. in seinen Stellungnahmen und auch in seiner Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, ist für den Bf. die Rückkehr in seinem Heimatstaat im Lichte der gegenwärtig herrschenden Verhältnisse in Afghanistan nicht zumutbar. Die durch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zitierten Berichte stehen dieser Ansicht nicht entgegen. So belegen auch die Ausführungen des Bundesasylamtes die prekäre humanitäre Lage in Afghanistan.

Die vom Bf. beim Asylgerichtshof in Vorlage gebrachten Berichte zur derzeitigen Lage in Afghanistan (OZ 2), die sowohl dem Asylgerichtshof als auch dem Bundesasylamt von Amts wegen vorliegen, weisen im Vergleich zu den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid seiner Entscheidung zugrunde gelegten Informationen zur Lage in Afghanistan eine höhere Aktualität auf. So bezog sich die belangte Behörde unter anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11.12.2006. Der Bf. legte seinerseits eine aktuelle Fassung dieses Berichts vom 21.08.2008 zur Lage in Afghanistan vor. Ebenso wurden ein Bericht des UNHCR Kabul vom 18.06.2008 und ein Bericht von Amnesty International in Vorlage gebracht.

Diese Berichte beruhen auf Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR sowie von Amnesty International. Sowohl bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als auch bei Amnesty International handelt es sich um allgemein anerkannte und unabhängige Nichtregierungsorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Berichte sowie dem Umstand, dass die vorgelegten Berichte auf verschiedenen, von einander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der in diesen Berichten enthaltenen Angaben zu zweifeln.

So ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen ebenfalls zum Teil auf Berichten der eben genannten Stellen beruhen (UNHCR, Schweizerische Flüchtlingshilfe und Amnesty International).

4. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gelangt der Asylgerichtshof nach Würdigung der individuellen Situation des Bf. zur Auffassung, dass der Bf. keine bzw. eine nur mangelnde Existenzgrundlage in Afghanistan vorfände. Sofern die belangte Behörde die nunmehr erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit rechtfertigt, dass anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme des Bf. vom 12.06.2007 hervorgekommen sei, dass in Afghanistan nach wie vor Angehörige leben würden (der Onkel des Bf. sowie auch dessen Schwiegereltern), welche den Bf. und dessen Familie im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten und würden, so kann diese Rechtfertigung im gegenständlichen Fall aus folgenden Erwägungen nicht greifen:

Der Bf. selbst befindet sich seit dem Jahr 2000 in Österreich und erklärte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme selbst, er habe die ersten Jahre keinerlei Kontakt zu seiner Frau gehabt, erst drei Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe wiederum Kontakt zu seiner Ehefrau bestanden. Seine Eltern hätten seine Frau und seine Kinder unterstützt, seine Frau sei schließlich mit dem Vater des Bf. nach Pakistan gezogen, wo sie mit den Kindern seit drei Jahren lebe. Aus diesen Angaben des Bf. ist nicht ersichtlich, dass der Bf. zu seinen Verwandten in Afghanistan (seinem Onkel) bzw. den Schwiegereltern in Kontakt steht, schon aus diesem Grund ist der Schluss, dass der Bf. im Falle seiner Rückkehr Unterstützung durch diese Angehörigen erlangen könnte unzulässig, zumal der Bf. (sollte er schließlich nach seiner Rückkehr Kontakt zu seinem Onkel herstellen können) auch keinen Anspruch auf Versorgung durch seinen Onkel hätte. Auch der Umstand, dass der Bf. im gegenständlichen Fall keinerlei Kenntnisse über den Zustand bzw. die Besitzverhältnisse an seinem Haus hat erscheint im gegenständlichen Fall nachvollziehbar. So führte der Bf. aus, dass seine Frau mit den Kindern bereits seit drei Jahren in Pakistan lebe und dass sie gemeinsam mit seinem Vater dorthin gereist sei. Geht man daher davon aus, dass in Afghanistan zwar der Onkel und die Schwiegereltern des Bf. aufhältig sind, der Bf. zu diesen jedoch keinen Kontakt mehr hat und auch die Ehefrau des Bf. bereits seit drei Jahren in Pakistan lebt, erscheint es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - durchaus plausibel, dass der Bf. keine diesbezüglichen Angaben machen konnte. Es kann daher auch nicht - wie von der belangten Behörde vertreten - ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bf. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit hätte, in sein Haus zurückzukehren.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

3. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

III.2. Zum Spruchpunkt I (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)römisch drei.2. Zum Spruchpunkt römisch eins (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)

1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.1. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

5. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch praktisch inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch praktisch inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

6. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Da dem Bf. zum 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt.6. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Da dem Bf. zum 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt.

7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

7.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan gerade in den letzten Jahren drastisch verschlechtert hat. Die ohnehin bereits fragile Sicherheitslage hat sich auch auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen weiter verschärft. Die Lebensbedingungen und die Versorgungslage sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.

7.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Falle seiner Rückkehr daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung mit Wohnraum in Afghanistan nur unzureichend ist, gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren deutlich verschlechtert.

Zudem ist aufgrund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich davon auszugehen, dass dieser im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

7.3. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Bf. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung des Bf. darstellen würde.7.3. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Bf. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung des Bf. darstellen würde.

Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.

7.4. Weiters zu berücksichtigen waren in diesem Zusammenhang die mittlerweile gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen des Bf. in Österreich im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zu seinem Herkunftsstaat: Der Bf. geht in Österreich einer legalen Beschäftigung nach und hat seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich bereits mehrere Deutschkurse erfolgreich absolviert. Im Gegensatz dazu verfügt der Bf. jedoch über keinen Kontakt mehr zu Angehörigen oder Freunden in Afghanistan.

8. Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Zumutbarkeit der Rückkehr) somit nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.8. Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Zumutbarkeit der Rückkehr) somit nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

9. Da bereits die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht gegeben erachtet werden, war auf die damit untrennbar verbundene Frage der Zulässigkeit der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Ausweisung nach Afghanistan nicht weiter einzugehen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides betreffend Ausweisung des Bf. und in der diesbezüglichen Begründung fälschlicherweise auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und auf das Vorliegen eines abzuweisenden Antrages auf internationalen Schutz stützt. Im gegenständlichen Fall wäre jedoch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - als Rechtsgrundlage richtigerweise § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 heranzuziehen gewesen. Auch liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein Antrag auf internationalen Schutz sondern ein Antrag des Bf. auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor.Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides betreffend Ausweisung des Bf. und in der diesbezüglichen Begründung fälschlicherweise auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und auf das Vorliegen eines abzuweisenden Antrages auf internationalen Schutz stützt. Im gegenständlichen Fall wäre jedoch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - als Rechtsgrundlage richtigerweise Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 heranzuziehen gewesen. Auch liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein Antrag auf internationalen Schutz sondern ein Antrag des Bf. auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor.

10. Daher war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte I bis III) stattzugeben und dieser zur Gänze ersatzlos zu beheben.10. Daher war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei) stattzugeben und dieser zur Gänze ersatzlos zu beheben.

III.3. Zum Spruchpunkt II (Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung)römisch drei.3. Zum Spruchpunkt römisch zwei (Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung)

1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand dar (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2005] Rz 212).1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand dar vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2005] Rz 212).

Insofern unterliegt folglich ein Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, der nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wird, dem AsylG 2005, auch wenn das diesem Verfahren vorangegangene, "eigentliche" (materielle) Asylverfahren früheren asylgesetzlichen Bestimmungen wie dem AsylG 1997 unterlegen ist. Daran ändert auch die Regelung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nichts, wonach alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberichtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist (jeweils) ein eigenes Verfahren, das im gegenständlichen Fall am 31.12.2005 nicht anhängig war. Ebenso wenig ist aus der Regelung des § 75 Abs. 6 AsylG 2005, wonach einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt, Gegenteiliges abzuleiten. Dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, die jedoch nichts über die im Verlängerungsverfahren anzuwendende Gesetzesfassung aussagt (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2006] § 75 K8).Insofern unterliegt folglich ein Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, der nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wird, dem AsylG 2005, auch wenn das diesem Verfahren vorangegangene, "eigentliche" (materielle) Asylverfahren früheren asylgesetzlichen Bestimmungen wie dem AsylG 1997 unterlegen ist. Daran ändert auch die Regelung der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nichts, wonach alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberichtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist (jeweils) ein eigenes Verfahren, das im gegenständlichen Fall am 31.12.2005 nicht anhängig war. Ebenso wenig ist aus der Regelung des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, wonach einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt, Gegenteiliges abzuleiten. Dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, die jedoch nichts über die im Verlängerungsverfahren anzuwendende Gesetzesfassung aussagt vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2006] Paragraph 75, K8).

2. Was die Frage der Dauer der Aufenthaltsberechtigung betrifft, so ist diese gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr zu erteilen, wobei auch die Verlängerung (ausschließlich) für jeweils ein Jahr zu erfolgen hat und der Asylbehörde abweichend von der früheren Regelung nach § 15 Abs. 2 AsylG 1997 diesbezüglich kein Ermessen mehr eingeräumt wird (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 299).2. Was die Frage der Dauer der Aufenthaltsberechtigung betrifft, so ist diese gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr zu erteilen, wobei auch die Verlängerung (ausschließlich) für jeweils ein Jahr zu erfolgen hat und der Asylbehörde abweichend von der früheren Regelung nach Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 diesbezüglich kein Ermessen mehr eingeräumt wird (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 299).

3. Der Bf. hat mit Schreiben vom 13.03.2007, beim BAL eingelangt am 14.03.2007, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG beantragt.3. Der Bf. hat mit Schreiben vom 13.03.2007, beim BAL eingelangt am 14.03.2007, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beantragt.

Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 fort.Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 fort.

Da der Antrag auf Verlängerung nach dem 01.01.2006 gestellt wurde, richtet sich die Prüfung der Voraussetzungen der weiteren Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005.

4. Weiters zu beachten war, dass der angefochtene Bescheid den Antrag des Bf. vom 13.03.2007 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht erledigt und die belangte Behörde diesen damit offen gelassen hat.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden, so wäre der Spruch des diesbezüglichen Bescheides - unbeachtlich einer allenfalls gleichzeitig anzuordnenden Ausweisung - jedenfalls um einen weiteren Spruchpunkt zu ergänzen, wonach der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Hinblick auf die im selben Bescheid erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die gleichzeitige Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte I und II) abzuweisen wäre, da ansonsten ein solcher Antrag unerledigt bleiben würde (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 212).Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden, so wäre der Spruch des diesbezüglichen Bescheides - unbeachtlich einer allenfalls gleichzeitig anzuordnenden Ausweisung - jedenfalls um einen weiteren Spruchpunkt zu ergänzen, wonach der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Hinblick auf die im selben Bescheid erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die gleichzeitige Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) abzuweisen wäre, da ansonsten ein solcher Antrag unerledigt bleiben würde vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 212).

5. Da der vom Bf. gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Bf. gemäß § 75 Abs. 6 iVm. § 8 AsylG 2005 weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher verfügt der Bf. gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 über ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich.5. Da der vom Bf. gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Bf. gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher verfügt der Bf. gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 über ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich.

Dem Antrag auf Verlängerung des Bf. vom 13.03.2007 war daher spruchgemäß zu entsprechen und die befristete Aufenthaltsberechtigung (13.03.2007 bis 13.03.2008) jeweils um ein weiteres Jahr (bis 13.03.2009) zu verlängern.

III.4.römisch drei.4.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung, Integration, Lebensgrundlage, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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