TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/11 S9 400758-3/2009

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Veröffentlicht am 11.02.2009
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Spruch

S9 400.758-3/2009/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX aliasXXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, FZ. 08 00.973-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 aliasXXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, FZ. 08 00.973-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 18.01.2008 als unbegleiteter Minderjähriger illegal über UNGARN kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 20.02.2008 und am 16.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin (Rechtsberaterin) niederschriftlich einvernommen.

2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2007 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war . Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute Folgendes an:

"Am 21.05.2007 flog ich von Mogadischu nach Dubai. In Dubai stieg ich dann in das nächste Flugzeug weiter nach Moskau. In Moskau war ich dann vier Tage. Dann fuhr ich mit dem Taxi von Moskau in die Ukraine nachXXXX. Von dort ging ich dann zu Fuß in Richtung Ungarn. Ich war drei Tage unterwegs. Ich wurde kurz nach der Grenze von der ungarischen Polizei festgenommen. Das war am 12.11.2007. Es wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen, aber ich stellte keinen Asylantrag. Am nächsten Tag wurde ich von der Polizei nach Budapest gebracht und ausgelassen. Ich lernte dann in Budapest einen Afrikaner kennen, welcher mich zu seiner Wohnung brachte. Ich blieb bei dem Afrikaner dann bis zum 16.11.2007. Ich fuhr dann mit dem Zug nach Györ. Dort stieg ich dann um und fuhr mit dem Zug direkt nach Wien-Westbahnhof. Während der Zugfahrt wurde ich von der Polizei kurz vor der Ankunft in Wien aufgegriffen. Ich wurde in ein Gefängnis gebracht und wieder nach Ungarn zurückgeschickt."

Er sei dann glaublich am 20.01.2008 wieder mit dem Zug nach Österreich gereist und habe abwechselnd am West- und am Südbahnhof geschlafen.

3. Am 20. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost an, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätte. Auf den Vorhalt, dass die Behörde vorläufig zur Ansicht gelangt sei, dass zur Prüfung des Antrages gemäß der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er in Ungarn ein sehr schweres Leben gehabt hätte. Er hätte eine schlechte Betreuung und die Angst gehabt, sein Leben zu verlieren, indem er langsam durchdrehe.

Am selbem Tag wurde dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertreterin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass deshalb Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden.Am selbem Tag wurde dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertreterin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass deshalb Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden.

4. Das Bundesasylamt richtete sodann am 26.02.2008 - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige ungarische Behörde, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit UNGARN erhielt der Beschwerdeführer am 26.02.2008. Mit Schreiben vom 29.02.2008 (eingelangt am 03.03.2008) erklärte sich UNGARN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig. Darin wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2008 einen Asylantrag in UNGARN eingebracht hätte.4. Das Bundesasylamt richtete sodann am 26.02.2008 - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige ungarische Behörde, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit UNGARN erhielt der Beschwerdeführer am 26.02.2008. Mit Schreiben vom 29.02.2008 (eingelangt am 03.03.2008) erklärte sich UNGARN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig. Darin wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2008 einen Asylantrag in UNGARN eingebracht hätte.

5. Auf der Grundlage einer am 29.02.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, fertigte Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an, welche dem Bundesasylamt am 04.03.2008 zuging. Sie stellte darin fest, dass aus aktueller Sicht folgende belastungsabhängige krankheitswertige psychische vorliege:5. Auf der Grundlage einer am 29.02.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, fertigte Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an, welche dem Bundesasylamt am 04.03.2008 zuging. Sie stellte darin fest, dass aus aktueller Sicht folgende belastungsabhängige krankheitswertige psychische vorliege:

"Differentialdiagnostisch liegt entweder eine schwerere Anpassungsstörung, Depression und Angst gemischt, vor, F.43.22, oder aber eher noch eine PTSD, F.43.1., auch mit V.a. dissoziative Phänomene bzw. Depersonalisation und Derealisation. Basierend auf Verhaltensbeobachtung, Exploration, psychopathologischer Status hervorgerufen durch Vorkommnisse in der Heimat, Tod des Bruders, allgemein unsichere und von Gewalt geprägte Atmosphäre in der Heimat. Dazu könnte noch die Reise durch Russland, Ukraine etc. das ihre zur Verschlechterung der Befindlichkeit und zur Angst beigetragen haben.""Differentialdiagnostisch liegt entweder eine schwerere Anpassungsstörung, Depression und Angst gemischt, vor, F.43.22, oder aber eher noch eine PTSD, F.43.1., auch mit römisch fünf.a. dissoziative Phänomene bzw. Depersonalisation und Derealisation. Basierend auf Verhaltensbeobachtung, Exploration, psychopathologischer Status hervorgerufen durch Vorkommnisse in der Heimat, Tod des Bruders, allgemein unsichere und von Gewalt geprägte Atmosphäre in der Heimat. Dazu könnte noch die Reise durch Russland, Ukraine etc. das ihre zur Verschlechterung der Befindlichkeit und zur Angst beigetragen haben."

Schließlich stellte die Ärztin fest: "Ich würde eine medikamentöse Therapie empfehlen, nach einigen Wochen (realistischerweise frühestens in 8 Wochen) eine erneute Vorstellung raten. Aus Erfahrung kann jedoch gesagt werden, dass eine Besserung erst bei aufenthaltsrechtlicher Sicherheit UND fortlaufender Therapie angenommen werden kann."

Die weiteren Fragen des Bundesasylamtes betreffend die Auswirkungen einer allfälligen Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat wurden in im gegenständlichen Gutachten nicht beantwortet.

6. Am 06.05.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Frau Dr. XXXX untersucht. Der am 09.05.2008 dem Bundesasylamt übermittelten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass einer Überstellung nach UNGARN keine schwere psychische Störung entgegenstehe, die bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde. Abschließend ist dem Gutachten unter "sonstige Bemerkungen" Folgendes zu entnehmen:6. Am 06.05.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Frau Dr. römisch 40 untersucht. Der am 09.05.2008 dem Bundesasylamt übermittelten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass einer Überstellung nach UNGARN keine schwere psychische Störung entgegenstehe, die bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde. Abschließend ist dem Gutachten unter "sonstige Bemerkungen" Folgendes zu entnehmen:

"Der AW wirkt deutlich gebessert, die Stimmung ist heute anfangs euthym bis sorgenvoll, subdepressiv, in weiterer Folge bei Antizipation der Überstellung nach Ungarn sehr traurig, verzweifelt. Keine aktuellen Suizidgedanken, keine Einengung zum Zeitpunkt des Gespräches. Keine typischen Intrusionen zu explorieren. Heute keine Ich-Störungen (keine Derealisations- oder Depersonalisationserlebnisse) zu explorieren. Keine Hinweise auf Vernachlässigung der eigenen Interessen, wobei sich der junge AW in behüteter Umgebung befindet und sozial gut eingebunden scheint. Deutliche Besserung durch gute Betreuung und soziale Stabilität, wobei gesagt werden muss, dass diese Stabilität bei Überstellung verloren gehen wird und damit die Besserung zunichte gemacht werden wird. F.43.22, Angst und depressive Reaktion, in deutlicher Remission."

7. Am 16.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer unter Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin bei der Erstaufnahmestelle Ost das Parteiengehör eingeräumt und darüber eine Niederschrift angefertigt.

8. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.07.2008, Zahl: 08 00.973-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.8. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.07.2008, Zahl: 08 00.973-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auf Grund der beiden gutachtlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren stehe fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, jedoch stünden einer Überstellung nach UNGARN keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auf Grund der beiden gutachtlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren stehe fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, jedoch stünden einer Überstellung nach UNGARN keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

9. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht am 28.07.2008 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler behauptet wurden. Das Bundesasylamt habe den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt, weil die Ermittlungen betreffend die Situation minderjähriger bzw. traumatisierter Asylwerber in UNGARN mangelhaft seien. Das ungarische System biete keine Lösungen für traumatisierte Flüchtlinge bzw. Asylwerber an. Im Falle einer Überstellung nach UNGARN sei die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben, da der Beschwerdeführer minderjährig und psychisch krank sei.9. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht am 28.07.2008 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler behauptet wurden. Das Bundesasylamt habe den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt, weil die Ermittlungen betreffend die Situation minderjähriger bzw. traumatisierter Asylwerber in UNGARN mangelhaft seien. Das ungarische System biete keine Lösungen für traumatisierte Flüchtlinge bzw. Asylwerber an. Im Falle einer Überstellung nach UNGARN sei die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben, da der Beschwerdeführer minderjährig und psychisch krank sei.

10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008, GZ: S9 400.758-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008, GZ: S9 400.758-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, GZ: S9 400.758-1/2008/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegebenen und der bekämpfte Bescheid behoben.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, GZ: S9 400.758-1/2008/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegebenen und der bekämpfte Bescheid behoben.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass die Gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. XXXX in sich widersprüchlich seien und daraus nicht schlüssig abgeleitet werden könne, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN tatsächlich keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Da das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf diesen Widerspruch nicht eingegangen war, sondern lediglich feststellt hatte, dass auf der Grundlage der beiden Gutachten im Falle einer Überstellung nach UNGARN nicht die Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe, stellte der Asylgerichtshof dazu in der Begründung Folgendes fest:In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass die Gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. römisch 40 in sich widersprüchlich seien und daraus nicht schlüssig abgeleitet werden könne, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN tatsächlich keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle. Da das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf diesen Widerspruch nicht eingegangen war, sondern lediglich feststellt hatte, dass auf der Grundlage der beiden Gutachten im Falle einer Überstellung nach UNGARN nicht die Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe, stellte der Asylgerichtshof dazu in der Begründung Folgendes fest:

"2.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme notwendig. Dabei wäre ausführlich zu klären, welche konkrete Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach UNGARN von der untersuchenden Ärztin befürchtet wird. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und - damit im Zusammenhang - zu seiner aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Zu beachten ist dabei jedenfalls, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt und aufgrund der damit verbundenen erhöhten Vulnerabilität ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.""2.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme notwendig. Dabei wäre ausführlich zu klären, welche konkrete Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach UNGARN von der untersuchenden Ärztin befürchtet wird. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und - damit im Zusammenhang - zu seiner aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Zu beachten ist dabei jedenfalls, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt und aufgrund der damit verbundenen erhöhten Vulnerabilität ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind."

Weiters wurde festgestellt, das Bundesasylamt habe zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in UNGARN tatsächlich einen Asylantrag gestellt hatte, da dies aus der Aktenlage nicht klar ersichtlich war und im Widerspruch zu den Ergebnissen der EURODAC-Abfrage stand.

12. Mit Schreiben vom 20.08.2008 richtete das Bundesasylamt an die zuständige ungarische Behörde die Anfrage, ob der Beschwerdeführer in UNGARN tatsächlich einen Asylantrag gestellt hatte. Am 29.08.2008 bestätigte die zuständige ungarische Behörde, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2007 unter dem Namen, XXXX, einen Asylantrag gestellt hatte .12. Mit Schreiben vom 20.08.2008 richtete das Bundesasylamt an die zuständige ungarische Behörde die Anfrage, ob der Beschwerdeführer in UNGARN tatsächlich einen Asylantrag gestellt hatte. Am 29.08.2008 bestätigte die zuständige ungarische Behörde, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2007 unter dem Namen, römisch 40 , einen Asylantrag gestellt hatte .

13. Am 19.12.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er sei zurzeit bei einem Zahnarzt in Behandlung, weil er Schmerzen im Bereich des Zahnfleisches habe. Sonst habe er aber keinerlei Probleme und sei auch noch nie in Behandlung gewesen. Er habe einen dreimonatigen Deutschkurs besucht und könne bereits ein paar Worte Deutsch. Er habe damals bezüglich seiner Identität falsche Angaben getätigt, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Er habe damals UNGARN aus gesundheitlichen Gründen verlassen. In Österreich gehe es ihm gut. Er sei sich nicht sicher, ob es ihm in UNGARN auch so gut gehen würde. Er verstehe nicht, warum er, obwohl sein Verfahren in Österreich zugelassen worden sei, nach UNGARN überstellt werde.

14. Eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme zur Klärung der Widersprüche in den beiden vorliegenden fachärztlichen gutachtlichen Stellungnahmen, wurde vom Bundesasylamt im weiteren Verfahren entgegen den ausdrücklichen Feststellungen des Asylgerichtshofes (siehe oben zu Punkt 11) nicht eingeholt.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl: 08 00.973-BAG, wurde dennoch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl: 08 00.973-BAG, wurde dennoch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt wiederholte darin die bereits getroffenen Länderfeststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung und hielt im Wesentlichen neuerlich fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2008 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.Das Bundesasylamt wiederholte darin die bereits getroffenen Länderfeststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung und hielt im Wesentlichen neuerlich fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2008 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.

16. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 19.12.2008 beim Bundesasylamt persönlich eine handschriftliche, in englischer Sprache gehaltene Beschwerde ein. Diese wurde gemeinsam mit dem gegenständlichen Verwaltungsakt am 29.12.2008 dem Asylgerichtshof übermittelt. Am 05.01.2009 langte ein weiters Beschwerdeschreiben beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid Bundesasylamtes seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 (zugestellt am 19.01.2009) GZ: S9 400.758-2/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegebenen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO bereits abgelaufen und damit die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen war.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 (zugestellt am 19.01.2009) GZ: S9 400.758-2/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegebenen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO bereits abgelaufen und damit die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen war.

Der Asylgerichtshof hat sich dabei in seiner Begründung ausführlich mit den konkreten Umständen betreffend den Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO auseinandergesetzt und insbesondere auch seine Rechtsmeinung unmissverständlich dargelegt, aus welchen Gründen diese Sechsmonatsfrist nach einer Behebung des ersten Bescheides durch den Asylgerichtshof nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 auch dann nicht neuerlich zu laufen beginnt, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Der Asylgerichtshof hat sich dabei in seiner Begründung ausführlich mit den konkreten Umständen betreffend den Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO auseinandergesetzt und insbesondere auch seine Rechtsmeinung unmissverständlich dargelegt, aus welchen Gründen diese Sechsmonatsfrist nach einer Behebung des ersten Bescheides durch den Asylgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 auch dann nicht neuerlich zu laufen beginnt, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Zur Verdeutlichung und um allenfalls weiteren "Missverständnissen" vorzubeugen, wird in der Folge auf die wesentlichen Passagen der diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes im Wortlaut verwiesen:

"Wenn man nun die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Sechsmonatsfrist nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 19.08.2008 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Verfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wurde, "belohnt", als ihr neuerlich die gesamte Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dagegen würde weder in jenen Verfahren, in welchen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wird, noch in jenen, in welchen durch den Asylgerichthof innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 getroffen wird, die Sechsmonatsfrist neu zu laufen beginnen, weil in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine derartige Differenzierung wäre jedoch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen."Wenn man nun die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Sechsmonatsfrist nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 19.08.2008 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Verfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wurde, "belohnt", als ihr neuerlich die gesamte Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dagegen würde weder in jenen Verfahren, in welchen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wird, noch in jenen, in welchen durch den Asylgerichthof innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 getroffen wird, die Sechsmonatsfrist neu zu laufen beginnen, weil in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine derartige Differenzierung wäre jedoch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen.

Aus diesem Grund und aufgrund der in der Dublin II-VO vorgesehenen möglichst zeitnahen Überstellung und kurzen Verfahrensdauer kann in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO der Begriff "Entscheidung" nur dahingehend verstanden werden, als damit nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den eingebrachten Rechtsbehelf abweist und damit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über einen Rechtsbehelf in Dublinverfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.Aus diesem Grund und aufgrund der in der Dublin II-VO vorgesehenen möglichst zeitnahen Überstellung und kurzen Verfahrensdauer kann in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO der Begriff "Entscheidung" nur dahingehend verstanden werden, als damit nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den eingebrachten Rechtsbehelf abweist und damit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über einen Rechtsbehelf in Dublinverfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.

Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 fortläuft. Ein Fall des Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt dagegen nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird (vgl. zu den obigen Ausführungen AsylGH vom 25.07.2008, GZ. S 1 318.3162-2/2008, AsylGH vom 24.09.2008, S 12 318.568-2/2008 usw.)."Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 fortläuft. Ein Fall des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt dagegen nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird vergleiche zu den obigen Ausführungen AsylGH vom 25.07.2008, GZ. S 1 318.3162-2/2008, AsylGH vom 24.09.2008, S 12 318.568-2/2008 usw.)."

Schließlich stellte der Asylgerichtshof unter Punkt 4 seiner Begründung ausdrücklich und ebenso unmissverständlich fest: "Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht mehr anwendbar. Die getroffene Entscheidung stützt sich daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage."Schließlich stellte der Asylgerichtshof unter Punkt 4 seiner Begründung ausdrücklich und ebenso unmissverständlich fest: "Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht mehr anwendbar. Die getroffene Entscheidung stützt sich daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage."

18. Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, in Anwesenheit eines Dolmetschers, niederschriftlich einvernommen. Als Grund der Niederschrift ist angeführt. "Einvernahme zur Identität, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen". Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer unter anderem folgendes vorgehalten:

"Entsprechend Artikel 20 (1) d der Verordnung 343 des Rates der Europäischen Union vom 18.03.2003 ist ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, wie vorliegend Ungarn, verpflichtet den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufzunehmen. Die Frist von 6 Monaten für die Wiederaufnahme errechnet sich in Ihrem Fall ab Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. In Ihrem Asylverfahren wurde Ihnen vom Asylgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt und am 18.08.2008 erstmals eine Entscheidung getroffen. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 19.08.2008 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt errechnet sich daher neuerlich die Frist von 6 Monaten, welche eine Rückstellung nach Ungarn zulässig macht. Eine Rückstellung nach Ungarn scheint daher aufgrund der Rechtslage zulässig. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?"

Der Beschwerdeführer antwortete darauf im Wesentlichen nur, dass er ein armer und unruhiger Asylwerber sei. Er schlafe schlecht, oft nur zwei Stunden am Tag, und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Darüber hinaus wolle er keine Angaben mehr machen.

19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zahl: 08 00.973-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wieder ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zahl: 08 00.973-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wieder ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Die Begründung entspricht beinahe zur Gänze der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2008. Lediglich bei den Beweismitteln (Punkt B, Seite 9 des beschwerdegegenständlichen Bescheides) wird zusätzlich auf eine Vorabentscheidung des EuGH vom 30.01.2009, Zahl C 19/08, betreffend die Sechsmonatsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO verwiesen. Schließlich sind dem Bescheid folgende Feststellungen "zur Begründung des Dublin-Tatbestandes" zu entnehmen:Die Begründung entspricht beinahe zur Gänze der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2008. Lediglich bei den Beweismitteln (Punkt B, Seite 9 des beschwerdegegenständlichen Bescheides) wird zusätzlich auf eine Vorabentscheidung des EuGH vom 30.01.2009, Zahl C 19/08, betreffend die Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Dublin II-VO verwiesen. Schließlich sind dem Bescheid folgende Feststellungen "zur Begründung des Dublin-Tatbestandes" zu entnehmen:

"Der Antragsteller hat in Ungarn einen Asylantrag unter anderer Identität gestellt. Dies hat das ungarische Dublin-Büro auf konkretes Anfrageersuchen mit Mail vom 29.08.2008 ausdrücklich bestätigt. Auch nach Zulassung des Verfahrens ist eine Zurückverweisung möglich. Mit Erklärung vom 29.02.2008 (eingelangt beim BAA am 03.03.2008) erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16/1/c der Dublin II VO für zuständig. Aufgrund Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren und Zurückverweisung an das Bundesasylamt ist die Rücknahmezustimmung Ungarns noch bis 18.02.2008 umsetzbar. Die Frist von 6 Monaten beginnt mit der Entscheidung über das Rechtsmittel, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, von neuem zu laufen. Die Zustellung über das Rechtsmittel erfolgte am 19.08.2008 und Ungarn ist daher nach wie vor zur Rücknahme zuständig.""Der Antragsteller hat in Ungarn einen Asylantrag unter anderer Identität gestellt. Dies hat das ungarische Dublin-Büro auf konkretes Anfrageersuchen mit Mail vom 29.08.2008 ausdrücklich bestätigt. Auch nach Zulassung des Verfahrens ist eine Zurückverweisung möglich. Mit Erklärung vom 29.02.2008 (eingelangt beim BAA am 03.03.2008) erklärte sich Ungarn gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin römisch zwei VO für zuständig. Aufgrund Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren und Zurückverweisung an das Bundesasylamt ist die Rücknahmezustimmung Ungarns noch bis 18.02.2008 umsetzbar. Die Frist von 6 Monaten beginnt mit der Entscheidung über das Rechtsmittel, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, von neuem zu laufen. Die Zustellung über das Rechtsmittel erfolgte am 19.08.2008 und Ungarn ist daher nach wie vor zur Rücknahme zuständig."

20. Mit handschriftlichem Schreiben vom 02.02.2009 brachte der Beschwerdeführer (in englischer Sprache) dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein. Diese wurde dem Asylgerichtshof gemeinsam mit den Verwaltungsakten am 05.02.2009 vorgelegt.

21. Am 06.02.2009 langte eine schriftliche Beschwerdeergänzung beim Asylgerichthof ein. Der Beschwerdeführer bekämpft darin den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Begründung verweist er einerseits auf seinen labilen psychischen Zustand und andererseits auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009. Weiters beantragt er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgebung seiner Beschwerde sowie die Behebung des Bescheides.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.2.2. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

2.3. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Aus § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich eindeutig, dass der Asylgerichtshof bei der Behebung von zurückweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes nicht von § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch machen darf. Mit der Stattgebung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist das Verfahren ex lege zugelassen. Auch wenn dies grundsätzlich einer späteren zurückweisenden Entscheidung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 nicht entgegensteht, ist jedoch - ebenso wie im Anwendungsbereich von § 66 Abs. 2 AVG - davon auszugehen, dass das Bundesasylamt bei einer allfälligen neuerlichen zurückweisenden Entscheidung an die vom Asylgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung gebunden ist (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, Seite 549 f, sowie weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 546).Aus Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt sich eindeutig, dass der Asylgerichtshof bei der Behebung von zurückweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes nicht von Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch machen darf. Mit der Stattgebung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist das Verfahren ex lege zugelassen. Auch wenn dies grundsätzlich einer späteren zurückweisenden Entscheidung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 nicht entgegensteht, ist jedoch - ebenso wie im Anwendungsbereich von Paragraph 66, Absatz 2, AVG - davon auszugehen, dass das Bundesasylamt bei einer allfälligen neuerlichen zurückweisenden Entscheidung an die vom Asylgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung gebunden ist (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, Seite 549 f, sowie weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 546).

Wie oben dargestellt, gelangte der Asylgerichtshof aufgrund der Beschwerde gegen die im Zulassungsverfahren ergangene erste zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom 18.08.2008 zur Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass Asylgerichtshof auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens nicht in der Lage war, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Dementsprechend wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. In der Begründung wurde ausführliche dargestellt, welche weiteren Erhebungen das Bundesasylamt zu tätigen hätte, sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 beabsichtigt wäre. Das Bundesasylamt war an die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes gebunden. Das Verfahren war jedenfalls durch diese Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zugelassen.Wie oben dargestellt, gelangte der Asylgerichtshof aufgrund der Beschwerde gegen die im Zulassungsverfahren ergangene erste zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom 18.08.2008 zur Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass Asylgerichtshof auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens nicht in der Lage war, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Dementsprechend wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben. In der Begründung wurde ausführliche dargestellt, welche weiteren Erhebungen das Bundesasylamt zu tätigen hätte, sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 beabsichtigt wäre. Das Bundesasylamt war an die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes gebunden. Das Verfahren war jedenfalls durch diese Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zugelassen.

2.4. In der Folge hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2008 den Antrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig sei. Der Asylgerichtshof gelangte im Zuge der Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerde mit oben ausführlich dargestellter Begründung zur Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO bereits abgelaufen und damit die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen war.2.4. In der Folge hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2008 den Antrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig sei. Der Asylgerichtshof gelangte im Zuge der Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerde mit oben ausführlich dargestellter Begründung zur Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO bereits abgelaufen und damit die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen war.

Wie sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 weiters ergibt, ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht mehr anwendbar, wenn die beschwerdegegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005). Da das gegenständliche Verfahren bereits durch das erste Erkenntnis des Asylgerichtshof zugelassen war und damit die zweite Zurückweisung durch das Bundesasylamt außerhalb des Zulassungsverfahrens erfolgte, war eine neuerliche Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht mehr möglich. Der Asylgerichtshof hatte seine Entscheidung nun auf § 66 Abs. 4 AVG zu stützen.Wie sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 weiters ergibt, ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht mehr anwendbar, wenn die beschwerdegegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005). Da das gegenständliche Verfahren bereits durch das erste Erkenntnis des Asylgerichtshof zugelassen war und damit die zweite Zurückweisung durch das Bundesasylamt außerhalb des Zulassungsverfahrens erfolgte, war eine neuerliche Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht mehr möglich. Der Asylgerichtshof hatte seine Entscheidung nun auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu stützen.

Der vom Asylgerichtshof anzuwendende § 66 Abs. 4 AVG lautet: "Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."Der vom Asylgerichtshof anzuwendende Paragraph 66, Absatz 4, AVG lautet: "Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."

Da der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren zur Auffassung gelangte, dass das Bundesasylamt den zweiten Zurückweisungsbescheid gar nicht erlassen hätte dürfen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen war, dass Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei, war der beschwerdegegenständliche Bescheid nicht abzuändern sondern gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben. Siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3. Teilband: §§63 - 67h, RZ 106: "Wurde von der Unterbehörde der Antrag der Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie zB. zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei (weil eine solche nicht vorgesehen wäre [VfSlg 15.629/1999], sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle [Thienel 269]), hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben."Da der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren zur Auffassung gelangte, dass das Bundesasylamt den zweiten Zurückweisungsbescheid gar nicht erlassen hätte dürfen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen war, dass Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei, war der beschwerdegegenständliche Bescheid nicht abzuändern sondern gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben. Siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3. Teilband: §§63 - 67h, RZ 106: "Wurde von der Unterbehörde der Antrag der Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie zB. zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei (weil eine solche nicht vorgesehen wäre [VfSlg 15.629/1999], sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle [Thienel 269]), hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben."

Grundsätzlich hat die ersatzlose Behebung eines angefochtenen Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. In besonders gelagerten Fällen - wie im gegenständlichen Fall - hat die ersatzlose Behebung eines Bescheides jedoch zur Folge, dass der dahinter stehende Antrag der Partei wieder unerledigt und darüber neuerlich zu entscheiden ist. Wird nämlich gegen eine zurückweisende Entscheidung eine Beschwerde eingebracht, so ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob der Antrag der Partei tatsächlich unzulässig ist. Gelangt der Asylgerichthof nun zur Ansicht, dass der Antrag der Partei entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zulässig ist, kann er den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand nur dadurch herstellen, dass er den Zurückweisungsbescheid ersatzlos behebt und in der Begründung zweifelsfrei klarstellt, dass durch die diesfalls gebotene Aufhebung des Bescheides der Antrag in der Sache wieder unerledigt und über ihn von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3. Teilband: §§63 - 67h, RZ 109 sowie VwGH 13.04.2000, 99/07/0202)Grundsätzlich hat die ersatzlose Behebung eines angefochtenen Bescheides nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. In besonders gelagerten Fällen - wie im gegenständlichen Fall - hat die ersatzlose Behebung eines Bescheides jedoch zur Folge, dass der dahinter stehende Antrag der Partei wieder unerledigt und darüber neuerlich zu entscheiden ist. Wird nämlich gegen eine zurückweisende Entscheidung eine Beschwerde eingebracht, so ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob der Antrag der Partei tatsächlich unzulässig ist. Gelangt der Asylgerichthof nun zur Ansicht, dass der Antrag der Partei entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zulässig ist, kann er den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand nur dadurch herstellen, dass er den Zurückweisungsbescheid ersatzlos behebt und in der Begründung zweifelsfrei klarstellt, dass durch die diesfalls gebotene Aufhebung des Bescheides der Antrag in der Sache wieder unerledigt und über ihn von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3. Teilband: §§63 - 67h, RZ 109 sowie VwGH 13.04.2000, 99/07/0202)

Mit Erkenntnis vom 16.01.2009 behob der Asylgerichtshof dementsprechend die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes mit oben dargestellter Begründung ersatzlos nach § 66 Abs. 4 AVG und stellte abschließend ausdrücklich fest: "Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage."Mit Erkenntnis vom 16.01.2009 behob der Asylgerichtshof dementsprechend die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes mit oben dargestellter Begründung ersatzlos nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG und stellte abschließend ausdrücklich fest: "Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage."

3. Es steht wohl außer Zweifel, dass das auch Bundesasylamt an die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes gebunden ist und ihm daher im gegenständlichen Fall eine neuerliche Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers nach § 5 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit jedenfalls verwehrt war. Umso mehr verwundert nun der Umstand, dass das Bundesasylamt mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.02.2009 die Entscheidung des Asylgerichtshofes - offenbar aufgrund einer vom Asylgerichtshof abweichenden Rechtsansicht - völlig ignoriert und den Antrag des Beschwerdeführers mit beinahe gleichlautender Begründung neuerlich nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweist.3. Es steht wohl außer Zweifel, dass das auch Bundesasylamt an die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes gebunden ist und ihm daher im gegenständlichen Fall eine neuerliche Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers nach Paragraph 5, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit jedenfalls verwehrt war. Umso mehr verwundert nun der Umstand, dass das Bundesasylamt mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.02.2009 die Entscheidung des Asylgerichtshofes - offenbar aufgrund einer vom Asylgerichtshof abweichenden Rechtsansicht - völlig ignoriert und den Antrag des Beschwerdeführers mit beinahe gleichlautender Begründung neuerlich nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweist.

Dazu sei angemerkt, dass sogar der Asylgerichtshof selbst an die Rechtskraft seiner Entscheidungen gebunden ist und damit im gegenständlichen Fall eine neuerliche bescheidmäßige Absprache über die Frage der Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz keinesfalls mehr in Frage kommt. Der vorliegenden Beschwerde war daher schon deshalb - ohne weitere Auseinendersetzung mit der abweichenden Rechtsmeinung des Bundesasylamtes - stattzugeben und der gesamte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich ersatzlos zu beheben. Schließlich bleibt wieder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch diese Behebung das gegenständliche Asylverfahren nach wie vor zugelassen und beim Bundesasylamt anhängig ist. Das Bundesasylamt hat daher den Asylantrag des Beschwerdeführers in geeigneter Weise zu prüfen und darüber nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens inhaltlich abzusprechen.Dazu sei angemerkt, dass sogar der Asylgerichtshof selbst an die Rechtskraft seiner Entscheidungen gebunden ist und damit im gegenständlichen Fall eine neuerliche bescheidmäßige Absprache über die Frage der Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz keinesfalls mehr in Frage kommt. Der vorliegenden Beschwerde war daher schon deshalb - ohne weitere Auseinendersetzung mit der abweichenden Rechtsmeinung des Bundesasylamtes - stattzugeben und der gesamte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG neuerlich ersatzlos zu beheben. Schließlich bleibt wieder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch diese Behebung das gegenständliche Asylverfahren nach wie vor zugelassen und beim Bundesasylamt anhängig ist. Das Bundesasylamt hat daher den Asylantrag des Beschwerdeführers in geeigneter Weise zu prüfen und darüber nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens inhaltlich abzusprechen.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte entfallen, da über die Beschwerde selbst binnen der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Wochenfrist entschieden wurde.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte entfallen, da über die Beschwerde selbst binnen der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Wochenfrist entschieden wurde.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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