Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S8 403.944-1/2009/4E
S8 403.946-1/2009/4E
S8 403.947-1/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde
1. des XXXX,1. des römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. der XXXX,3. der römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, p. A. European Homecare, Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen: FZ 08 10.457-EAST Ost, FZ 08 10.460-EAST Ost und FZ 08 10.461-EAST Ost jeweils vom 05.01.2009, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , p. A. European Homecare, Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Zahlen: FZ 08 10.457-EAST Ost, FZ 08 10.460-EAST Ost und FZ 08 10.461-EAST Ost jeweils vom 05.01.2009, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer, eine russischer Staatsangehöriger und inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 23.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) und seinem (zum Zeitpunkt der Einreise) ca. eineinhalbjährigen Kind (der Drittbeschwerdeführerin) eingereist; sie haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
1.1. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung zu seinem Fluchtweg an, dass sie am 18.10.2008 gemeinsam über Grosny, Moskau und Brest/Weißrussland nach Polen gereist seien und dort am 22.10.2008 einen Asylantrag gestellt hätten. Anschließend seien sie über Warschau per autostopp nach Österreich weitergereist. Sie hätten in Österreich bzw. in der Europäischen Union keine Familienangehörige.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er ein entfernter Verwandter des ehemaligen Präsidenten Inguschetiens sei. Er werde vom russischen Militär verfolgt; dieses sei oft zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn schon zweimal mitgenommen und geschlagen und ihn nach Widerstandskämpfern befragt. Er sei das erste Mal eineinhalb Wochen und das zweite Mal zwei Wochen festgehalten worden. Er habe Angst um sein Leben; deshalb sei er mit seiner Familie geflüchtet.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei ihrer Erstbefragung die Angaben des Erstbeschwerdeführers. Sie sei ebenfalls bedroht worden; es sei ihr auch gedroht worden, dass ihr das Kind weggenommen wird.
Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für die Drittbeschwerdeführern gälten.
2. Am 27.10.2008 richtete das Bundesasylamt für die drei Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde am 29.10.2008 den Beschwerdeführern (bzw. der gesetzlichen Vertreterin) persönlich überreicht. Am 30.10.2008 (bzw. 31.10.2008 bzgl. der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) langte bzgl. aller drei Beschwerdeführer ein Schreiben der polnischen Behörde vom 29.10.2008 (bzw. 30.10.2008) beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestätigt wurde.2. Am 27.10.2008 richtete das Bundesasylamt für die drei Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde am 29.10.2008 den Beschwerdeführern (bzw. der gesetzlichen Vertreterin) persönlich überreicht. Am 30.10.2008 (bzw. 31.10.2008 bzgl. der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) langte bzgl. aller drei Beschwerdeführer ein Schreiben der polnischen Behörde vom 29.10.2008 (bzw. 30.10.2008) beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung bestätigt wurde.
3.1. Am 28.11.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Dieser kam bei seiner Untersuchung zum Ergebnis, dass beim Erstbeschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorläge. Aus der Anamnese/Exploration bzw. dem halbstrukturierten klinisch- psychiatrischen Diagnosegespräch ergäben sich derzeit keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung. Die Rückenschmerzen seien eher als Folge eines Sturzes vor mehreren Jahren zu sehen. Es seien therapeutische und medizinische Maßnahme angeraten; diese wurden jedoch nicht näher bezeichnet.
3.2. Ebenfalls am 28.11.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. In der medizinischen Vorgeschichte wurde auf eine Kaiserschnittgeburt im Februar 2007 hingewiesen; eine Zweitoperation wegen Wundinfektion sei notwendig gewesen. Derzeit sei eine Untersuchung an der Chirurgie in XXXX geplant; manchmal habe sie Schmerzen im Narbenbereich. Dieser kam auch bei der Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin zum Ergebnis, dass aus der Anamnese/Exploration bzw. dem halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegespräch sich derzeit keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung ergäben. Die angegebene Nervosität bzw. gelegentliche Konzentrationsstörungen seien eher als aktuelle Belastungssymptome zu sehen. Derzeit seien keine therapeutische oder medizinische Maßnahmen anzuraten.3.2. Ebenfalls am 28.11.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. In der medizinischen Vorgeschichte wurde auf eine Kaiserschnittgeburt im Februar 2007 hingewiesen; eine Zweitoperation wegen Wundinfektion sei notwendig gewesen. Derzeit sei eine Untersuchung an der Chirurgie in römisch 40 geplant; manchmal habe sie Schmerzen im Narbenbereich. Dieser kam auch bei der Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin zum Ergebnis, dass aus der Anamnese/Exploration bzw. dem halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegespräch sich derzeit keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung ergäben. Die angegebene Nervosität bzw. gelegentliche Konzentrationsstörungen seien eher als aktuelle Belastungssymptome zu sehen. Derzeit seien keine therapeutische oder medizinische Maßnahmen anzuraten.
3.3. Die Drittbeschwerdeführerin wurde nicht ärztlich untersucht.
4.1. Am 12.12.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich mit Hilfe eines Dolmetschers für Russisch einvernommen. Er gab an, dass er noch nicht denke, nach Russland zurückzukehren; er habe auch noch keine Vorbereitungen für eine freiwillige Rückkehr getroffen. Würde er nach Polen zurückgeschoben werden, dann werde er lieber nach Russland zurückkehren. Bei seiner Einreise in Terespol in Polen habe er vor dem Haus der polnischen Asylbehörde eine Person gesehen, welche bei der Säuberungsaktion in seinem Haus teilgenommen habe. Den Namen dieser Person kenne er nicht; es sei ein Mann von ca. 24 Jahren. Es sei nichts passiert, er sei sich aber sicher, dass der Mann ihn erkannt habe.
4.2. Ebenfalls am 12.12.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich mit Hilfe einer Dolmetscherin für Russisch einvernommen. Sie gab an, dass ihre Aussagen auch für ihr Kind, der Drittbeschwerdeführerin gälten; diese habe keine eigenen Asylgründe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe in Österreich außer dem mit ihr reisenden Ehemann und ihrem Kind keine Familienangehörigen; in Schweden lebe jedoch seit fünf bis sechs Jahren ihr Bruder mit Familie - vermutlich habe er noch den Status des Asylwerbers. Sie gab an, dass sie nicht nach Polen zurück wolle; eher würde sie nach Russland zurückkehren. In Polen hätten sie vor dem Gebäude der polnischen Behörde einen Mann gesehen, der an der Verfolgung ihres Mannes in Russland beteiligt gewesen sei. Es habe jedoch keinen Kontakt zwischen diesem Mann und ihnen gegeben. Zum vorgehaltenen ärztlichen Befund vom 28.11.2008 erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dazu nichts sagen könne. Sie verwies jedoch auf eine Operation in ihrem Heimatland hin, die wegen einer Infektion der Kaiserschnittnarbe notwendig gewesen sei. Sie habe vom Arzt des Flüchtlingslagers bereits eine Überweisung in die Chirurgie erhalten, habe diese aber noch nicht aufgesucht.
5. Mit den - in der Folge beim Asylgerichtshof - bekämpften Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der drei Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit den - in der Folge beim Asylgerichtshof - bekämpften Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der drei Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf jeweils umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das polnische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach.
Zum Erstbeschwerdeführer wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die ärztliche Untersuchung vom 28.11.2008 ergeben habe, dass zwar therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien; diese Maßnahmen seien aber weder orts- noch zeitgebunden. Eine Überstellung nach Polen sei daher ohne weiteres möglich. Dieser ärztliche Befund gälte als Sachverständigengutachten; dem Bundesasylamt läge kein höherwertiges oder anders lautendes Gutachten vor; der Befund und die daraus resultierende Entscheidung seien bindend. Ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs.2 Dublin-Verordnung sei insgesamt nicht geboten. Die Bedrohungssituation durch ein Mitglied des russischen Inlandsgeheimdienstes sei eine reine Schutzbehauptung. Weiters habe sich der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich in seinen Aussagen mit den dazu gemachten Angaben der Zweitbeschwerdeführerin widersprochen; diese habe angegeben, dass die betreffende Person ihnen im polnischen Amtsgebäude beim Betreten entgegengekommen sei - der Erstbeschwerdeführer habe hingegen von einer Begegnung vor dem Gebäude gesprochen. Weiters habe die Zweitbeschwerdeführerin zu dieser Person bei einer Hausdurchsuchung in Russland im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer davon gesprochen, dass diese Person das erste Mal nicht maskiert gewesen sei.Zum Erstbeschwerdeführer wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die ärztliche Untersuchung vom 28.11.2008 ergeben habe, dass zwar therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien; diese Maßnahmen seien aber weder orts- noch zeitgebunden. Eine Überstellung nach Polen sei daher ohne weiteres möglich. Dieser ärztliche Befund gälte als Sachverständigengutachten; dem Bundesasylamt läge kein höherwertiges oder anders lautendes Gutachten vor; der Befund und die daraus resultierende Entscheidung seien bindend. Ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei insgesamt nicht geboten. Die Bedrohungssituation durch ein Mitglied des russischen Inlandsgeheimdienstes sei eine reine Schutzbehauptung. Weiters habe sich der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich in seinen Aussagen mit den dazu gemachten Angaben der Zweitbeschwerdeführerin widersprochen; diese habe angegeben, dass die betreffende Person ihnen im polnischen Amtsgebäude beim Betreten entgegengekommen sei - der Erstbeschwerdeführer habe hingegen von einer Begegnung vor dem Gebäude gesprochen. Weiters habe die Zweitbeschwerdeführerin zu dieser Person bei einer Hausdurchsuchung in Russland im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer davon gesprochen, dass diese Person das erste Mal nicht maskiert gewesen sei.
Zur Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die ärztliche Untersuchung vom 28.11.2008 ergeben habe, dass keine therapeutische und medizinische Maßnahmen notwendig seien. Bis zur Erlassung des Bescheides hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung oder Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs.2 Dublin-Verordnung sei ebenfalls nicht geboten.Zur Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die ärztliche Untersuchung vom 28.11.2008 ergeben habe, dass keine therapeutische und medizinische Maßnahmen notwendig seien. Bis zur Erlassung des Bescheides hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung oder Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei ebenfalls nicht geboten.
Zur Drittbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend auf die Aussagen ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin verwiesen. Die Drittbeschwerdeführerin sei gesund.
6.1. Gegen diese Bescheide erhoben die drei Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass das Verfahren des Bundesasylamtes als belangte Behörde mangelhaft sei. Das Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG sei verletzt worden, da den Beschwerdeführern nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zum Ergebnis der jeweiligen ärztlichen Untersuchung Stellung zu nehmen; es hätte eine weitere Einvernahme oder eine Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme erlassen werden müssen. Aus dem der Beschwerde angeschlossen Befundbericht zum Erstbeschwerdeführer ergäbe sich, dass dessen psychischer Zustand wesentlich schlechter sei, als der dem Zulassungsverfahren zugrunde gelegte Befund des Facharztes.6.1. Gegen diese Bescheide erhoben die drei Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass das Verfahren des Bundesasylamtes als belangte Behörde mangelhaft sei. Das Recht auf Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei verletzt worden, da den Beschwerdeführern nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zum Ergebnis der jeweiligen ärztlichen Untersuchung Stellung zu nehmen; es hätte eine weitere Einvernahme oder eine Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme erlassen werden müssen. Aus dem der Beschwerde angeschlossen Befundbericht zum Erstbeschwerdeführer ergäbe sich, dass dessen psychischer Zustand wesentlich schlechter sei, als der dem Zulassungsverfahren zugrunde gelegte Befund des Facharztes.
Weiters bestehe in Polen für die drei Beschwerdeführer keine Sicherheit. Sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten geschildert, dass sie in Polen nicht vor den ehemaligen Verfolgern des Erstbeschwerdeführers sicher seien. Die behaupteten Widersprüche der Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zur betreffenden Person des russischen Inlandsgeheimdienstes seien nur scheinbar. Zwischen "entgegenkommen" und "draußen stehen" bestünde kein wesentlicher Unterschied.
Schließlich sei auch die medizinische Versorgung für Asylwerber in Polen mangelhaft.
Der Beschwerde ist ein "psychotherapeutischer Kurzbericht" des XXXX vom 19.01.2009 angeschlossen. Mit diesem wird zum Erstbeschwerdeführer in der Diagnose festgehalten, dass dieser an einer post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) in Folge kumulativer Traumatisierung leide; diese sei bereits chronifiziert, da die auslösenden Ereignisse bereits länger zurücklägen. Aus verschiedener Hinsicht habe sich zum Beschwerdeführer der "Eindruck von Wahrhaftigkeit und Echtheit erzeugt". In den "prognostischen Erwägungen" wird festgehalten, dass ein evidentes Retraumatisierungspotential - u.a. auch bei der Begegnung mit einem ehemaligen Folterer - bestehe. Eine Zwangsmaßnahme wie die Abschiebung stelle fast immer schwere Einbuße der Integrität und Autonomie dar und führe deshalb in fast allen Fällen zu einer Retraumatisierung. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen seines krankheitswertigen Syndroms retraumatisierungsanfällig und leide weiters u.a. unter einer latenten Suizidialität (dabei sei von einem Selbstmordversuch berichtet worden).Der Beschwerde ist ein "psychotherapeutischer Kurzbericht" des römisch 40 vom 19.01.2009 angeschlossen. Mit diesem wird zum Erstbeschwerdeführer in der Diagnose festgehalten, dass dieser an einer post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) in Folge kumulativer Traumatisierung leide; diese sei bereits chronifiziert, da die auslösenden Ereignisse bereits länger zurücklägen. Aus verschiedener Hinsicht habe sich zum Beschwerdeführer der "Eindruck von Wahrhaftigkeit und Echtheit erzeugt". In den "prognostischen Erwägungen" wird festgehalten, dass ein evidentes Retraumatisierungspotential - u.a. auch bei der Begegnung mit einem ehemaligen Folterer - bestehe. Eine Zwangsmaßnahme wie die Abschiebung stelle fast immer schwere Einbuße der Integrität und Autonomie dar und führe deshalb in fast allen Fällen zu einer Retraumatisierung. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen seines krankheitswertigen Syndroms retraumatisierungsanfällig und leide weiters u.a. unter einer latenten Suizidialität (dabei sei von einem Selbstmordversuch berichtet worden).
6.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes jeweils vom 30.01.2009 wurde den Beschwerden der drei Beschwerdeführer jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit, haben ihr Heimatland verlassen, sind gemeinsam am 23.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am jeweils Tag der Einreise die verfahrensgegenständlichen Asylanträge gestellt.
1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 31.10.2008 (bzw. 30.10.2008 bzgl. der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer für zuständig erklärt.1.2. Polen hat sich mit Schreiben vom 31.10.2008 (bzw. 30.10.2008 bzgl. der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer für zuständig erklärt.
Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme, aus den ärztlichen Untersuchungen vom 28.11.2008 , sowie aus der Zuständigkeitserklärungen Polens vom 29.10.2008 (bzw. 30.10.2008).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs.1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs.3 und Abs.4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs.1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis Art. 12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6 bis Artikel 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens für alle vier Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens für alle vier Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung der drei Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann. Dies ist im Fall des Erstbeschwerdeführers nach der Aktenlage jedoch nicht möglich.Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung der drei Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann. Dies ist im Fall des Erstbeschwerdeführers nach der Aktenlage jedoch nicht möglich.
Zur der fachärztlichen Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 28.11.2008 ist im Akt des Bundesasylamtes festgehalten, dass keine sicheren Hinweise auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung bestünden. Weiters, dass derzeit seien keine therapeutische oder medizinische Maßnahmen anzuraten seien.
Dies steht jedoch im Widerspruch mit dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren "psychotherapeutischer Kurzbericht" des XXXX, das vom Erstbeschwerdeführer im Zuge des asylgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde. Demnach leidet der Erstbeschwerdeführer unter einem post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) in Folge kumulativer Traumatisierung; diese sei bereits chronifiziert. In den "prognostischen Erwägungen" wird festgehalten, dass ein evidentes Retraumatisierungspotential - u.a. auch bei der Begegnung mit einem ehemaligen Folterer - bestehe. Eine Zwangsmaßnahme wie die Abschiebung stelle fast immer schwere Einbuße der Integrität und Autonomie dar und führe deshalb in fast allen Fällen zu einer Retraumatisierung. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen seines krankheitswertigen Syndroms retraumatisierungsanfällig und leide weiters u.a. unter einer latenten Suizidialität (dabei sei von einem Selbstmordversuch berichtet worden).Dies steht jedoch im Widerspruch mit dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren "psychotherapeutischer Kurzbericht" des römisch 40 , das vom Erstbeschwerdeführer im Zuge des asylgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde. Demnach leidet der Erstbeschwerdeführer unter einem post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) in Folge kumulativer Traumatisierung; diese sei bereits chronifiziert. In den "prognostischen Erwägungen" wird festgehalten, dass ein evidentes Retraumatisierungspotential - u.a. auch bei der Begegnung mit einem ehemaligen Folterer - bestehe. Eine Zwangsmaßnahme wie die Abschiebung stelle fast immer schwere Einbuße der Integrität und Autonomie dar und führe deshalb in fast allen Fällen zu einer Retraumatisierung. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen seines krankheitswertigen Syndroms retraumatisierungsanfällig und leide weiters u.a. unter einer latenten Suizidialität (dabei sei von einem Selbstmordversuch berichtet worden).
Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ist die Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Polen nach der Aktenlage demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt. Der Bescheid ist daher gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuheben.Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ist die Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Polen nach der Aktenlage demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt. Der Bescheid ist daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuheben.
Das Bundesasylamt hat demnach auf der Basis eines fachlich einwandfreien ergänzenden psychologischen Gutachtens abzuklären, ob durch die Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist und ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend erforderlich ist.Das Bundesasylamt hat demnach auf der Basis eines fachlich einwandfreien ergänzenden psychologischen Gutachtens abzuklären, ob durch die Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist und ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend erforderlich ist.
Eine mögliche Ausweisung ist unter Beachtung des psychischen Krankheitszustandes des Erstbeschwerdeführers ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 nur zulässig, wenn eine Interessensabwägung zu Lasten des Erstbeschwerdeführers ausfällt; dies auch unter Beachtung des Gebots der effektiven Vollziehung der Dublin-Verordnung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Dies hat auch die Europäische Kommission in ihrer jüngsten Evaluation die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts zur Wahrung menschenrechtlicher Gesichtspunkte hervorgestrichen (06.06.2007, Seite 7 Mitte). Nach einer so erfolgten Feststellung des Eingriffs in von Art. 3 EMRK geschützte Rechte des Erstbeschwerdeführers hat eine nachvollziehbare Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung neuerlich zu erfolgen.Eine mögliche Ausweisung ist unter Beachtung des psychischen Krankheitszustandes des Erstbeschwerdeführers ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, nur zulässig, wenn eine Interessensabwägung zu Lasten des Erstbeschwerdeführers ausfällt; dies auch unter Beachtung des Gebots der effektiven Vollziehung der Dublin-Verordnung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Dies hat auch die Europäische Kommission in ihrer jüngsten Evaluation die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts zur Wahrung menschenrechtlicher Gesichtspunkte hervorgestrichen (06.06.2007, Seite 7 Mitte). Nach einer so erfolgten Feststellung des Eingriffs in von Artikel 3, EMRK geschützte Rechte des Erstbeschwerdeführers hat eine nachvollziehbare Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung neuerlich zu erfolgen.
3.4. Die Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführerin ist die Ehefrau bzw. die zweijährige Tochter des Erstbeschwerdeführers. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Asylantrag der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin gelten daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Familienangehörigen.3.4. Die Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführerin ist die Ehefrau bzw. die zweijährige Tochter des Erstbeschwerdeführers. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Der Asylantrag der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin gelten daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Familienangehörigen.
Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers wurde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es ist daher auch der Bescheid zur Zweit- und zur Drittbeschwerdeführerin aufzuheben.Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es ist daher auch der Bescheid zur Zweit- und zur Drittbeschwerdeführerin aufzuheben.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009