TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/12 D6 251752-0/2008

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Veröffentlicht am 12.02.2009
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Spruch

D6 251752-0/2008/12E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der K.A., StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.7.2004, FZ. 04 08.909-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die im Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährige Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.4.2004 durch ihre Mutter, die Beschwerdeführerin zu D6 251753-0/2008, als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 9.6.2004 wurde sie vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (eine am 24.7.2007 durchgeführte Erstbefragung betraf einen am selben Tag gestellten weiteren Antrag, der wegen des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 17 Abs. 8 Asylgesetz 2005 als Berufungsergänzung zu behandeln war).römisch eins. Die im Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährige Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.4.2004 durch ihre Mutter, die Beschwerdeführerin zu D6 251753-0/2008, als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 9.6.2004 wurde sie vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (eine am 24.7.2007 durchgeführte Erstbefragung betraf einen am selben Tag gestellten weiteren Antrag, der wegen des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 17, Absatz 8, Asylgesetz 2005 als Berufungsergänzung zu behandeln war).

1. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 9.6.2004 wurde vom (männlichen) Organwalter Mag. R. unter Beiziehung des (ebenfalls männlichen) gerichtlich beeideten Dolmetschers, Mag. U., mit ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin und in Anwesenheit einer Vertrauensperson, Herrn Mag. R., durchgeführt. Nach ihrer Vernehmung zum Reiseweg verlief die Befragung zu den Fluchtgründen - gemäß der im Verwaltungsakt (AS 33) befindlichen Niederschrift - folgender Maßen (F = Frage; A = Antwort):

"Es herrscht Krieg in Tschetschenien. Es gibt Säuberungsaktionen sowie Razzien.

F: Gab es konkrete Vorfälle in welche Sie verwickelt waren?

A: Im Mai 2003 kamen Soldaten. Die Soldaten wurden lästig gegenüber meiner 13-jährigen Schwester. Sie hatte keinen Pass und es wurde ihr nicht geglaubt, dass sie erst 13 Jahre alt wäre.

F: Wurden Sie persönlich jemals bedroht?

A: Bei diesem Vorfall waren 3 Soldaten im Haus. Ebenfalls waren noch meine Geschwister und meine Eltern anwesend. Die Soldaten wollten mich vergewaltigen.

F: Woher wussten Sie, dass Sie vergewaltigt worden hätten sollen?

A: Ich wurde gepackt und die Kleidung wurde mir abgestreift.

Anmerkung: Die EV wird um 12:45 Uhr unterbrochen.

Weitere Befragung durch Ref. Kl. um 14:00 Uhr. Mag. K. hat die EV verlassen.

F: Was war bei diesem Vorfall, als die drei Soldaten im Hause waren?

A: Sie wollten mich und meine Schwester mitnehmen und packten uns auch an der Kleidung. Wir schrien und kamen daraufhin einige Verwandte und Nachbarn. Wahrscheinlich weil sich eine Menschenmenge ansammelte, ließen die Soldaten mich und meine Schwester in Ruhe, jedoch nahmen sie meinen Vater mit.

F: Gab es sonst noch einen Übergriff auf Ihre Person?

A: Ja. Dies war der einzige Übergriff auf mich und meine Schwester durch russische Soldaten.

F: Sie gaben an, dass Ihnen die Kleidung abgestreift wurde. Was meinen Sie genau damit?

A: Ich hatte damals ein Kleid an. Als mich die Soldaten an der Kleidung packten, wurde dieses Kleid dadurch zerrissen.

F: Waren Sie danach nackt?

A: Nein.

F: Wie lange dauerte es, bis die Verwandten bzw. Nachbarn kamen?

A: Ich weiß es nicht mehr.

F: Ließen die Soldaten Sie los, nachdem Ihr Kleid zerrissen wurde?

A: Es kamen dann die Nachbarn. Ich weiß nicht, was weiter passiert wäre, wenn die Verwandten bzw. Nachbarn nicht gekommen wären.

F: Gibt es sonst noch etwas, was Sie lediglich einer Frau erzählen möchten?

A: Nein.

Fortsetzung der niederschriftlichen Einvernahme durch Mag. R. um 14:20 Uhr:

Fahren Sie bitte fort:

Mein Vater wurde geschlagen und nach ca. 2 Tagen kam er zurück. Er riet uns möglichst schnell Tschetschenien zu verlassen.

F: Warum sind Sie weiterhin in Tschetschenien verblieben?

A: Weil wir kein Geld hatten.

F: Wissen Sie wo sich Ihr Vater aufhält?

A: Nein, er hatte auch selbst nicht gewusst wohin er flüchten sollte.

F: Hatten Sie seitdem Kontakt mit Ihrem Vater?

A: Nein, wir wissen auch nicht wie wir unseren Vater wieder finden sollen.

F: Gab es weitere Vorfälle?

A: Nein, ich weiß von einem früheren Vorfall, bei dem meine Eltern geschlagen wurden.

F: Was war der Auslöser für das Verlassen der russischen Föderation?

A: Dieser geschilderte Vorfall im Mai. Ich will nicht, dass sich so ein Vorfall wiederholt."

Nach Vorhalt allgemeiner Länderinformationen sowie weitere Fragen zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung endete die Einvernahme.

2. Mit Bescheid vom 16.7.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest und wies die Beschwerdeführerin nach § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus.2. Mit Bescheid vom 16.7.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest und wies die Beschwerdeführerin nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Tschetschenien und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Identität sowie ihre (behauptete) Volksgruppenzugehörigkeit fest. Die Beschwerdeführerin sei am 25.4.2004 nach ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei einem Grenzabschnitt aufgegriffen worden. Ferner hielt das Bundesasylamt fest, dass "die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 9.6.2004 zur Entscheidung herangezogen" werde. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation "asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. solche zu befürchten hatte". Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 Fremdengesetz 1997 ausgesetzt wäre. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie "gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen" abgeleitet werden könnten. Ihr Vorbringen verdeutliche, dass der Ausreisegrund der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation sowie in "der Belästigung durch russische Soldaten" gelegen sei. Nachteile aufgrund der allgemeinen Situation, wie z.B. Razzien oder Säuberungsaktionen zur Aufspürung von Terroristen bzw. "Widerstandskämpfern", könne jedermann jederzeit treffen und sei daher nicht als Verfolgung anzusehen.In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Tschetschenien und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Identität sowie ihre (behauptete) Volksgruppenzugehörigkeit fest. Die Beschwerdeführerin sei am 25.4.2004 nach ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei einem Grenzabschnitt aufgegriffen worden. Ferner hielt das Bundesasylamt fest, dass "die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 9.6.2004 zur Entscheidung herangezogen" werde. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation "asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. solche zu befürchten hatte". Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, Fremdengesetz 1997 ausgesetzt wäre. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie "gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen" abgeleitet werden könnten. Ihr Vorbringen verdeutliche, dass der Ausreisegrund der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation sowie in "der Belästigung durch russische Soldaten" gelegen sei. Nachteile aufgrund der allgemeinen Situation, wie z.B. Razzien oder Säuberungsaktionen zur Aufspürung von Terroristen bzw. "Widerstandskämpfern", könne jedermann jederzeit treffen und sei daher nicht als Verfolgung anzusehen.

In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesasylamt daraus das Fehlen einer glaubhaft gemachten Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Eine allgemeine extreme Gefährdungslage in der Russischen Föderation, in der jeder abgeschobene Asylwerber mit dem Tod oder schwersten Verletzungen zu rechnen hätte, sei nicht gegeben. Mangels "substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zu der individuellen Situation der Antragstellerin" sei die Rückführung zulässig. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Fehlen eines Familienbezuges zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich gerechtfertigt.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie eine unrichtige Beweiswürdigung bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen."Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen."

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

4. Das vorliegende Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst fällt bei der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, dass die belangte Behörde nicht nur Feststellungen über die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tschetschenischen Volksgruppe unterließ, sondern auch keinerlei Feststellungen darüber traf, ob sie das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend erachtete oder nicht: Der Hinweis, dass "die niederschriftliche Einvernahme ... zur Entscheidung herangezogen werde (Seite 6 des angefochtenen Bescheides), deutet zwar darauf hin, dass das Fluchtvorbringen den Feststellungen zugrunde gelegt wurde. Dagegen sprechen jedoch die Ausführungen zur Refoulement-Prüfung (Seite 15 f. des angefochtenen Bescheides), wonach keine glaubhaften und für das Bundesasylamt nachvollziehbaren Angaben im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr iSd § 57 Fremdengesetz 1997 vorliegen würden. Demgemäß erachtete sie auch die (inhaltlich deckungsgleichen) Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig (AS 85 des Aktes zu D6 251753-0/2008). An anderer Stelle vertritt die belangte Behörde wiederum die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland wegen der allgemeinen Situation und "der Belästigung durch russische Soldaten" verlassen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides).4.1 Zunächst fällt bei der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, dass die belangte Behörde nicht nur Feststellungen über die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tschetschenischen Volksgruppe unterließ, sondern auch keinerlei Feststellungen darüber traf, ob sie das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend erachtete oder nicht: Der Hinweis, dass "die niederschriftliche Einvernahme ... zur Entscheidung herangezogen werde (Seite 6 des angefochtenen Bescheides), deutet zwar darauf hin, dass das Fluchtvorbringen den Feststellungen zugrunde gelegt wurde. Dagegen sprechen jedoch die Ausführungen zur Refoulement-Prüfung (Seite 15 f. des angefochtenen Bescheides), wonach keine glaubhaften und für das Bundesasylamt nachvollziehbaren Angaben im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr iSd Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 vorliegen würden. Demgemäß erachtete sie auch die (inhaltlich deckungsgleichen) Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig (AS 85 des Aktes zu D6 251753-0/2008). An anderer Stelle vertritt die belangte Behörde wiederum die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland wegen der allgemeinen Situation und "der Belästigung durch russische Soldaten" verlassen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides).

Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung einerseits rechtlich ausführt, dass den Fluchtgründen keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung "aus asylrechtsrelevanten Gründen" zu entnehmen sei, und andererseits in der Auseinandersetzung mit russischen Militärangehörigen den Ausreisegrund vermutet, ist diese Begründung unschlüssig: Zum Einen ist nicht ersichtlich, weshalb die im Rahmen einer Säuberungsaktion handelnden russischen Soldaten dem Staat nicht zurechenbar sein sollen; und zum Anderen hätte es näherer Darlegungen der belangten Behörde bedurft, die ihre Wertung nachvollziehbar macht, z.B. dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt um eine "bloße Belästigung" ohne entsprechende Eingriffsintensität handelt, und nicht - wie die Beschwerdeführerin vorbrachte - um ein Szenario, das einen massiven Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, nämlich eine Vergewaltigung, nach sich gezogen hätte, wenn nicht Verwandte bzw. Nachbarn hinzugekommen wären. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die behaupteten sexuellen Übergriffe, die auch in Anwesenheit ihres Vaters fortgesetzt wurden, nur die "Vorstufe" für die folgende Festnahme und Misshandlung des Vaters gebildet haben könnten: Es hätte zusätzlicher Ermittlungen bzw. Feststellungen bedurft, um das geschilderte Ereignis als zufälligen Vorfall qualifizieren zu können, aus dem eine weitere konkrete Verfolgungsgefährdung nicht ableitbar ist.

4.2 Ferner ist der belangten Behörde bei der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes ein schwerer Verfahrensmangel unterlaufen: Gemäß § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 sind Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern des selben Geschlechts einzuvernehmen (idS auch § 24b Abs. 2a AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 sowie § 20 Abs. 1 AsylG 2005). Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu ausführlich VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwH).4.2 Ferner ist der belangten Behörde bei der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes ein schwerer Verfahrensmangel unterlaufen: Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 sind Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern des selben Geschlechts einzuvernehmen (idS auch Paragraph 24 b, Absatz 2 a, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, sowie Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005). Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu ausführlich VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwH).

Im vorliegenden Fall unterbrach - wie der oben wiedergegebenen Niederschrift zu entnehmen ist - der männliche Organwalter angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Vergewaltigung umgehend die Einvernahme, die nach einer viertelstündigen Pause von einer weiblichen Organwalterin fortgesetzt wurde. Nachdem auch die männliche Vertrauensperson den Raum verlassen hatte, setzte jedoch der männliche Dolmetscher seine Übersetzungstätigkeit fort. Dem Protokoll (und auch dem übrigen Akteninhalt) ist nicht zu entnehmen, dass eine weibliche Dolmetscherin seinen Platz eingenommen hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall durch die Teilnahme eines männlichen Beteiligten an der Einvernahme jene Hemmung bei der Beschwerdeführerin, über erlebte Ereignisse näher zu berichten, bestanden hat, die das AsylG 1997 mit § 27 Abs. 3 durch die Einvernahme unter Beiziehung gleichgeschlechtlicher Personen hintanhalten sollte. In diesem Zusammenhang darf die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin nicht außer Acht gelassen werden, die betonte, das Leben ihrer Kinder mit ihrer Ausreise aus Tschetschenien schützen zu wollen (AS 47 des Aktes zu D6 251753-0/2008).Im vorliegenden Fall unterbrach - wie der oben wiedergegebenen Niederschrift zu entnehmen ist - der männliche Organwalter angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Vergewaltigung umgehend die Einvernahme, die nach einer viertelstündigen Pause von einer weiblichen Organwalterin fortgesetzt wurde. Nachdem auch die männliche Vertrauensperson den Raum verlassen hatte, setzte jedoch der männliche Dolmetscher seine Übersetzungstätigkeit fort. Dem Protokoll (und auch dem übrigen Akteninhalt) ist nicht zu entnehmen, dass eine weibliche Dolmetscherin seinen Platz eingenommen hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall durch die Teilnahme eines männlichen Beteiligten an der Einvernahme jene Hemmung bei der Beschwerdeführerin, über erlebte Ereignisse näher zu berichten, bestanden hat, die das AsylG 1997 mit Paragraph 27, Absatz 3, durch die Einvernahme unter Beiziehung gleichgeschlechtlicher Personen hintanhalten sollte. In diesem Zusammenhang darf die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin nicht außer Acht gelassen werden, die betonte, das Leben ihrer Kinder mit ihrer Ausreise aus Tschetschenien schützen zu wollen (AS 47 des Aktes zu D6 251753-0/2008).

4.3 Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass auch im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, die ebenfalls von einer sexuellen Belästigung einer ihrer Töchter berichtet (AS 47 des Aktes zu D6 251753-0/2008), der belangten Behörde der gleiche Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin stehen zu jenen ihrer Mutter, die sich auf denselben Vorfall bezog, unzweifelhaft in einer untrennbaren Beziehung. Bedenkt man, dass die beschriebenen Handlungen in Gegenwart des Vaters, der in der Folge festgenommen und misshandelt wurde, vorgenommen worden sein sollen, so erscheint die vollständige Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe nicht unwesentlich, da auch die näheren Hintergründe der tagelangen Festnahme, die schließlich zur Flucht des Vaters ohne seine Familie nach Inguschetien geführt haben soll, nicht endgültig geklärt sind: So wäre im Rahmen einer weiteren Befragung zu erörtern, ob der Vater der Beschwerdeführerin in den Jahren nach 1995 Handlungen gesetzt haben könnte, die nahe legen, dass seine Festnahme keine willkürliche Verhaftung im Rahmen einer "allgemeinen" Säuberungsaktion, wie dies die Angaben über einen kurz zuvor verübten Terroranschlag (AS 45 des Aktes zu D6 251753-0/2008) möglich erscheinen lassen, sondern eine gezielte individuelle Verfolgungsaktion aufgrund des begründeten oder unbegründeten Verdachts einer wie immer gearteten Beteiligung an den Kriegshandlungen auf separatistischer Seite war. Vor allem wäre der Grund der separaten Flucht des Vaters zu hinterfragen und zu erörtern, inwieweit dies - unabhängig vom erwähnten Vorfall - auf eheliche bzw. familiäre Differenzen zurückzuführen ist (siehe den Hinweis der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Gewalttätigkeit und Alkoholsucht von deren Vater in der mit Schriftsatz vom 18.11.2008 vorgelegten Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 10.11.2008).

5. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin - insbesondere nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).5. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin - insbesondere nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens - zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

6. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine gesetzeskonforme Einvernahme durchzuführen und die Befragung über den erwähnten Vorfall insbesondere hinsichtlich der oben dargelegten Unklarheiten zu vervollständigen haben. Überdies wird abschließend zu klären sein, inwieweit der Vorfall im Zuge einer gezielten oder allgemeinen Säuberungsaktion stattgefunden hat. Darauf gestützt (sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung im Rahmens des Verfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin) wird die belangte Behörde individuelle Feststellungen zu den behaupteten Fluchtgründen sowie - aktuelle - Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu treffen und diese wiederum einer rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen haben. Ferner wird auf die mittlerweile in Österreich geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit einem russischen Konventionsflüchtling der tschetschenischen Volksgruppe unter dem Blickwinkel der damit allenfalls verbundenen Konsequenzen für die Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte Bedacht zu nehmen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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